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§§ 59 a und 63 Abs 1 KFG; § 1 Abs 1 AKHB; §§ 1295 ff ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 188 Heft 5 und 6 v. 1.3.1987

KFG § 59a, KFG § 63 Abs 1, AKHB § 1 Abs 1, ABGB § 1295, ABGB § 1296, ABGB § 1297

Überläßt der Halter eines Kfz einem anderen trotz dessen Alkoholisierung die Lenkung des Kfz und verursacht der Lenker dann einen Unfall, bei dem er selbst verletzt wird, so kann der Lenker als „Geschädigter Dritter“ iS des § 63 Abs 1 KFG und Mitversicherter iS des § 59 a Abs 1 KFG Schadenersatz vom Haftpflichtversicherer des Halters begehren.

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