Rechtssatz
Da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt, ist nunmehr die Wiederholung einer von der zweiten Instanz verworfenen Mängelrüge in der Revision unzulässig.
4 Ob 611/88 | OGH | 29.11.1988 |
nur: Da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt. (T1) Beisatz: Auch im Scheidungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (der Verhandlungsgrundsatz) allein den Parteien obliegen die Tatsachenbehauptungen. Der Sachverhalt ist nicht von Amts wegen aufzuklären; der Entscheidung dürfen vielmehr nur die Tatsachen zugrundegeleget werden, die von den Parteien vorgebracht werden. (T2) |
1 Ob 202/01i | OGH | 17.08.2001 |
Beisatz: Die zu Unrecht erfolgte Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht stellt nicht per se einen Mangel des Berufungsverfahrens dar. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00669_8500000_001
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