OGH 7Ob570/88

OGH7Ob570/8828.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna G***, Lehrerin, geboren 29. Mai 1948, Rottenegg, St. Gotthard 55, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger u.a., Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Balthasar G***, Beamter, geboren 19. Juli 1936, Rottenegg, St. Gotthard 55, vertreten durch Dr. Otto Rolle, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1988, GZ 18 R 876/87-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 29. Oktober 1987, GZ 4 C 13/87-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben die zwischen den Streitteilen am 5. August 1973 geschlossene Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden.

Der Beklagte hat das erstgerichtliche Urteil nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten, weil er nicht als Partei vernommen worden ist.

Das Berufungsgericht hat die Mängelrüge für nicht berechtigt erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Revision des Beklagten, die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung als Gründe anführt, ist ebenfalls nur die Frage, ob die Unterlassung der Parteienvernehmung des Beklagten einen erheblichen Verfahrensmangel gebildet hat oder nicht. Selbst in der Rechtsrüge wird eine andere Frage nicht aufgeworfen.

Seit der Novelle BGBl. 1983/566 unterliegt das Ehescheidungsverfahren nicht mehr der Offizialmaxime. Daher ist nunmehr, ebenso wie in anderen zivilrechtlichen Verfahren, die Wiederholung einer von der zweiten Instanz verworfene Mängelrüge in der Revision unzulässig (1 Ob 669, 670/85, 2 Ob 703/87 ua). Da der Beklagte in der Revision nur eine vom Berufungsgericht als unbegründet bezeichnete Mängelrüge wiederholt, mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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