OGH 13Os115/73 (RS0100558)

OGH13Os115/737.12.2022

Rechtssatz

Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB und Eventualfrage nach § 287 StGB) geboten.

Normen

StPO §313 B
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs3

13 Os 115/73OGH08.11.1973

Veröff: SSt 44/32

9 Os 39/78OGH12.05.1978
12 Os 143/78OGH19.10.1978

Beisatz: Dreifragenschema auch ohne Anhaltspunkte für eine unverschuldete volle Berauschung geboten (jedoch ohne Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO).

10 Os 170/79OGH22.01.1980

Veröff: EvBl 1980/152 S 445

10 Os 61/80OGH28.05.1980

Beis wie T1

12 Os 66/80OGH03.07.1980

Vgl

11 Os 27/81OGH25.03.1981

Vgl auch

11 Os 143/81OGH23.09.1981

Beisatz: Die Behauptung der vollen Berauschung ist die Anwendung des sogenannten "Dreifragenschemas" zutreffend. (T2)

13 Os 185/81OGH15.04.1982

Vgl aber; Beisatz: Das Zweifragenschema ist nur dort geboten, wo durch eine zwischen Hauptfrage und Eventualfrage eingeschobene Zusatzfrage den Geschwornen die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine schuldausschließende volle Berauschung anzunehmen. Wenn aber kein Anhaltspunkt hiefür besteht, ist das Zweifragenschema hinreichend und auch angemessen. (T3) Veröff: EvBl 1982/181 S 578 = RZ 1982/64 S 245

11 Os 101/84OGH19.09.1984

Beisatz: Falls letztere irrig als Zusatzfrage gestellt wird, gereicht dies dem Angeklagten dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen bereits die Hauptfrage (einhellig) bejaht hatten. (T4) Veröff: SSt 55/62

11 Os 179/85OGH14.01.1986

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 186/85OGH20.12.1985

Vgl auch

9 Os 24/86OGH16.04.1986

Beisatz: Grundsätzlich Dreifragenschema, ohne Anhaltspunkt für eine unverschuldete volle Berauschung bewirkt die Anwendung des "Zweifragenschemas" jedoch keine Nichtigkeit. (T5)

15 Os 69/87OGH12.05.1987
11 Os 4/88OGH09.02.1988
11 Os 170/87OGH26.04.1988

Vgl auch

12 Os 165/88OGH23.02.1989

Beisatz: Allerdings kann das Unterbleiben einer Eventualfrage nach § 287 StGB nur einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß üben (§ 345 Abs 4 StPO), nicht aber den Angeklagten benachteiligen (§ 345 Abs 3 StPO), weil bei Verneinung der Zusatzfrage nach § 11 StGB die Eventualfrage als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre (SSt 55/62), eine Bejahung der Zusatzfrage aber zum Freispruch geführt hätte. (T6)

15 Os 80/89OGH01.08.1989
13 Os 53/90OGH03.07.1990

Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung des Zweifragenschemas begründet im vorliegenden Fall (nach Inhalt der Rechtsbelehrung) jedoch keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T7)

11 Os 11/92OGH24.03.1992

Beis wie T5; Beis wie T7

12 Os 31/93OGH06.05.1993

Vgl auch

11 Os 171/94OGH17.01.1995
12 Os 171/95OGH29.02.1996

Beisatz: Das Zweifragenschema (Hauptfrage und Eventualfragen nach § 287 StGB) ist aber dann als hinreichend anzusehen, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hat. (T8)

13 Os 109/96OGH07.08.1996

Vgl auch

12 Os 23/03OGH08.05.2003

Auch; Beisatz: Dass diese Eventualfragen nur für den Fall der Bejahung der Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten gewesen wären, ändert nichts an der Urteilsnichtigkeit infolge Unterlassung der in Rede stehenden Eventualfragen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Geschworenen die Zusatzfragen nur deshalb verneint haben, weil sie mangels einer entsprechenden Eventualfrage nach § 287 Abs 1 StGB befürchteten, dass andernfalls der Angeklagte gänzlich freigesprochen werden würde. (T9)

15 Os 64/14xOGH27.05.2014
14 Os 116/19vOGH03.12.2019

Vgl

14 Os 128/20kOGH15.12.2020

Vgl

13 Os 37/21xOGH07.06.2021

Vgl

12 Os 125/22gOGH07.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_005

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