Rechtssatz
Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB und Eventualfrage nach § 287 StGB) geboten.
13 Os 115/73 | OGH | 08.11.1973 |
Veröff: SSt 44/32 |
12 Os 143/78 | OGH | 19.10.1978 |
Beisatz: Dreifragenschema auch ohne Anhaltspunkte für eine unverschuldete volle Berauschung geboten (jedoch ohne Nichtigkeitssanktion nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO). |
10 Os 170/79 | OGH | 22.01.1980 |
Veröff: EvBl 1980/152 S 445 |
11 Os 27/81 | OGH | 25.03.1981 |
Vgl auch |
11 Os 143/81 | OGH | 23.09.1981 |
Beisatz: Die Behauptung der vollen Berauschung ist die Anwendung des sogenannten "Dreifragenschemas" zutreffend. (T2) |
13 Os 185/81 | OGH | 15.04.1982 |
Vgl aber; Beisatz: Das Zweifragenschema ist nur dort geboten, wo durch eine zwischen Hauptfrage und Eventualfrage eingeschobene Zusatzfrage den Geschwornen die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine schuldausschließende volle Berauschung anzunehmen. Wenn aber kein Anhaltspunkt hiefür besteht, ist das Zweifragenschema hinreichend und auch angemessen. (T3) Veröff: EvBl 1982/181 S 578 = RZ 1982/64 S 245 |
11 Os 101/84 | OGH | 19.09.1984 |
Beisatz: Falls letztere irrig als Zusatzfrage gestellt wird, gereicht dies dem Angeklagten dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen bereits die Hauptfrage (einhellig) bejaht hatten. (T4) Veröff: SSt 55/62 |
9 Os 24/86 | OGH | 16.04.1986 |
Beisatz: Grundsätzlich Dreifragenschema, ohne Anhaltspunkt für eine unverschuldete volle Berauschung bewirkt die Anwendung des "Zweifragenschemas" jedoch keine Nichtigkeit. (T5) |
12 Os 165/88 | OGH | 23.02.1989 |
Beisatz: Allerdings kann das Unterbleiben einer Eventualfrage nach § 287 StGB nur einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß üben (§ 345 Abs 4 StPO), nicht aber den Angeklagten benachteiligen (§ 345 Abs 3 StPO), weil bei Verneinung der Zusatzfrage nach § 11 StGB die Eventualfrage als gegenstandslos gar nicht mehr zu beantworten gewesen wäre (SSt 55/62), eine Bejahung der Zusatzfrage aber zum Freispruch geführt hätte. (T6) |
13 Os 53/90 | OGH | 03.07.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung des Zweifragenschemas begründet im vorliegenden Fall (nach Inhalt der Rechtsbelehrung) jedoch keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T7) |
12 Os 171/95 | OGH | 29.02.1996 |
Beisatz: Das Zweifragenschema (Hauptfrage und Eventualfragen nach § 287 StGB) ist aber dann als hinreichend anzusehen, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hat. (T8) |
12 Os 23/03 | OGH | 08.05.2003 |
Auch; Beisatz: Dass diese Eventualfragen nur für den Fall der Bejahung der Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten gewesen wären, ändert nichts an der Urteilsnichtigkeit infolge Unterlassung der in Rede stehenden Eventualfragen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Geschworenen die Zusatzfragen nur deshalb verneint haben, weil sie mangels einer entsprechenden Eventualfrage nach § 287 Abs 1 StGB befürchteten, dass andernfalls der Angeklagte gänzlich freigesprochen werden würde. (T9) |
15 Os 64/14x | OGH | 27.05.2014 |
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Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0130OS00115_7300000_005
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