OGH 12Os171/95

OGH12Os171/9529.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 12.September 1995, GZ 11 Vr 1/95-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Zehetner, der Vertreterin der Privatbeteiligten Mag.Wichtl und des Verteidigers Dr.Hackl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Privatbeteiligte Juliane Marie R***** mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 1.Jänner 1995 in S***** die Hotelangestellte Juliane Marie R***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt, nämlich dadurch, daß er sie in einen dunklen Raum zerrte, dort zu Boden stieß, mit seinem Körper zu Boden drückte und mit einem Kreuzschraubenzieher Stiche gegen ihren Hals und ihre Brust führte, ihr wiederholt wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, sie über der Strumpfhose am Geschlechtsteil anfaßte und ihr die Strumpfhose herunterzureißen trachtete, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, wobei die Tatvollendung durch den Widerstand der Juliane Marie R***** unterblieben ist und die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten, nämlich zahlreiche Prellungen am Gesichtsschädel mit Hämatomverfärbung, Schleimhautverletzungen an Ober- und Unterlippe und im Bereich des Zahnfleisches an der oberen und unteren Zahnreihe, Stichwunden im Bereich des linken Vorderarmes, eine Zerrung der Halswirbelsäule, sowie Blutergüsse im Bereich des linken Ober- und Unterarmes, verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 4, 5, 6, 10 a, 11 lit a und lit b und 12 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist in keinem Punkt berechtigt.

Dem Beschwerdevorbringen (Z 4) zuwider wurde nach dem Inhalt des allein maßgebenden, unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokolls dem Angeklagten nach seinem Wiedereintritt in den Verhandlungssaal die Aussage der Zeugin Juliane Marie R***** zur Kenntnis gebracht (293), sodaß der behauptete Verstoß gegen die Bestimmung des § 250 nicht vorliegt. Im übrigen blieb es dem Verteidiger unbenommen, auf die von der Beschwerde als ungenügend erachtete Information des Angeklagten durch den Vorsitzenden des Geschworenengerichtes, in dessen Ermessen es liegt, auf welche Weise er nach der zitierten Gesetzesbestimmung von Verfahrensergebnissen (auf deren wesentliche Punkte zu beschränkende) Mitteilung macht (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 250 E 5), durch entsprechende Antragstellung zu reagieren und gegebenenfalls ein Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes herbeizuführen.

In der Verfahrensrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer geltend, ein von ihm vorgelegtes Privatgutachten des Prim.Dr.P***** sei zwar zum Akt genommen, nicht aber verlesen worden; über seinen diesbezüglichen Antrag sei nicht entschieden worden. Hiedurch sei er ebenso wie durch Abweisung seiner Anträge auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin und auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, legte der Verteidiger, nachdem der Sachverständige für Psychiatrie Dr.B***** sein Gutachten erstattet hatte, ein Privatgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.P***** zum Beweis dafür vor, daß die Ausführungen des Sachverständigen Dr.B*****, wonach eine volle Berauschung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auszuschließen sei, "nicht den Fachkenntnissen entsprechen" und beantragte dessen Verlesung. Daraufhin entschied der Vorsitzende, daß dieses Gutachten nicht zum Akt genommen werde, was der Verteidiger als "Verfahrensmangel" rügte (353).

Im Anschluß daran erstattete der zweite vom Gericht bestellte Sachverständige für Psychiatrie Dr.S***** sein Gutachten. Diesem Sachverständigen präsentierte der Verteidiger das Privatgutachten, worauf es als Beilage III. zum Akt genommen wurde (357). Der Sachverständige Dr.S***** nahm sodann ausführlich, teilweise auch über Befragen durch den Verteidiger, zum Privatgutachten Dris.P***** Stellung (357 bis 365), das dadurch auf eine einer Verlesung gleichzuhaltenden Weise Gegenstand der Hauptverhandlung wurde (und den Geschworenen auch bei ihrer Beratung zur Verfügung stand - 385). Daraus folgt, daß insoweit Verteidigungsrechte des Angeklagten - wenngleich über seinen Antrag auf Verlesung des Privatgutachtens formell nicht entschieden wurde - nicht beeinträchtigt wurden.

Die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin wurde - unter dem Gesichtspunkt der problematisierten Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) des Angeklagten - zum Beweis dafür beantragt, daß Alkohol im Zusammenwirken mit körperlicher Anstrengung bei Diabetikern eine der häufigsten Ursachen für Unterzuckerung ist (267).

Diesen Beweisantrag wies der Schwurgerichtshof mit der im Ergebnis zutreffenden Begründung ab, daß die begehrte Einholung eines weiteren Gutachtens insofern entbehrlich sei, als die (hier allein relevante und von einem psychiatrischen Sachverständigen zu beantwortende -

361) Frage einer Unterzuckerung im Zusammentreffen mit einer Alkoholkrankeit ohnehin vom Sachverständigen Dr.S***** beantwortet wurde (379). Lediglich Alkoholismus nicht berührende - hier aber nicht aktuelle - medizinische Fallgestaltungen verwies der Sachverständige Dr.S***** in die Kompetenz eines Facharztes für Innere Medizin (abermals 361). Daß aber das Gutachten des Sachverständigen Dr.Sindermann die in §§ 125, 126 StPO bezeichneten Mängel aufweist, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, sodaß die Voraussetzungen, unter denen nach dem Gesetz das Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen ist, nicht vorliegen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 EGr 133, E 133 a).

Zur Frage einer Hypoglykämie beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt nahmen ferner beide dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Stellung und schlossen eine solche übereinstimmend aus (Dr.B***** 351, Dr.S***** 361).

Auch der Antrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig war, da sich die Gutachten Dr.B*****/Dr.S***** einerseits und Dr.P***** andererseits widersprechen" (367), verfiel zu Recht der Abweisung; nahm doch Dr.S***** in der Hauptverhandlung zu den Ausführungen des Privatgutachters ausführlich Stellung und kam - entgegen der Beschwerdeargumentation - zu übereinstimmenden Ergebnissen. Dies gilt im entscheidenden Punkt auch für die Frage, ob bei anhaltendem Alkoholkonsum und Tanzen eine - aggressionsgeprägte Enthemmung und Zurechnungs- unfähigkeit bewirkende - Hypoglykämie aufgetreten sein könnte, weil beide Sachverständigen darin übereinstimmten, daß ein solcher - beim Angeklagten nach der Tat nicht beobachteter - Zustand nicht spontan abklingt, sondern durch Zuckerzufuhr unterbrochen werden muß. Während Dr.P***** eine Hypoglykämie beim Angeklagten "prinzipiell" und "eventuell" für denkbar hält, als Prämisse dafür allerdings ausführt, daß in diesem Fall erwartet werden müßte, "daß eine Normalisierung des Verhaltens (des Angeklagten) mit (wie hier - Aussage des Kriminalbeamten RI Herbert S*****, 309 ff) geordneten Angaben bei der Einvernahme durch die Gendarmerie erst dann möglich wäre, wenn er zwischen Tatzeitpunkt und Einvernahme Kohlehydrate etwa in Form einer Semmel oder Mehlspeise zu sich genommen hat" (Beilage III. zu ON 51, 4), schloß der Sachverständige Dr.S***** dieses Krankheitsbild fallbezogen aus, weil nach den Verfahrensergebnissen, die dem Privatgutachter nicht zur Gänze bekannt sein konnten, eine Zuckerzufuhr im relevanten Zeitraum nicht erfolgte. Auch in diesem Konnex fehlt somit jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Gutachten Dris.S***** mit den §§ 125, 126 StPO angeführten Mängeln behaftet ist und damit die unabdingbare Voraussetzung für eine prozeßordnungsgemäße, auf die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen abzielende Antragstellung.

Abschließend ist der Verfahrensrüge zu erwidern, daß der Umstand, daß der Angeklagte vom Sachverständigen Dr.S***** nicht untersucht wurde, nicht Gegenstand der Antragstellung des Beschwerdeführers und somit - als dem Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses nicht vorgelegen - unmaßgebend war (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 40), sowie daß die Behauptungen, Dr.P***** habe den Angeklagten als einziger Facharzt für Psychiatrie und Neurologie persönlich untersucht und habe eine volle, der Bestimmung des § 287 StGB zuzuordnende Berauschung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt angenommen, nicht aktenkonform sind (Gutachten Dris.B***** ON 22 Punkt 5. "Eigenuntersuchung von Herrn Johann S***** am 24.1.1995" - 101 ff; Privatgutachten Beilage III. zu ON 51, 5: "Schließlich muß im Falle einer möglichen Unterzuckerung mit einer völligen Unzurechnungsfähigkeit gerechnet werden, wobei diese wie ausgeführt keineswegs mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann".)

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (§ 345 Z 6 StPO) erblickt der Rechtsmittelwerber darin, daß den Geschworenen eine Eventualfrage "gemäß § 84 StGB" und eine Zusatzfrage "in Richtung Zurechnungsunfähigkeit" nicht gestellt wurde. Voraussetzung für die Stellung von Eventual- und Zusatzfragen ist unter anderem ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich nie damit verantwortet, daß er die Zeugin Juliane Marie R***** "nur" verletzen wollte. Auch aus dem Beweisverfahren ergibt sich kein diesbezüglicher Hinweis, zumal die Zeugin sowohl von der Gendarmerie (10) als auch vor dem Untersuchungsrichter (78) und in der Hauptverhandlung (289) angab, der Angeklagte habe mit zwei Schraubenziehern auf sie eingestochen, ihr Faustschläge versetzt, ihr gezielt auf den Geschlechtsteil gegriffen und versucht, ihr die Strumpfhose herunterzureißen. Diese Aussage weist somit eindeutig in die Richtung eines auf die gewaltsame Erzwingung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung gerichteten Vorsatz des Täters; für ein Handeln mit bloßem Verletzungsvorsatz findet sich hingegen kein Anhaltspunkt. Daher bestand mangels eines entsprechenden Tatsachensubstrates für die Stellung einer Eventualfrage nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB kein Anlaß.

Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, ist grundsätzlich eine dem Drei-Fragen-Schema entsprechende Fragestellung (Hauptfrage nach der unter Anklage gestellten Tat, Zusatzfrage nach § 11 StGB und Eventualfrage nach § 287 StGB) geboten. Das Zwei-Fragen-Schema (Hauptfrage und Eventualfragen nach § 287 StGB) ist aber dann als hinreichend anzusehen, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hat (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 314 E 76).

Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung dahin, am 31. Dezember 1994 und in der Nacht zum 1.Jänner 1995 wiederholt Alkohol konsumiert zu haben. Ab ca 03,00 Uhr des 1.Jänner 1995 wisse er nichts mehr. Erst das Einschreiten der Gendarmeriebeamten nach der Tat habe er wieder bewußt wahrgenommen (259 f). Demgegenüber schließen die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen, die sich ua auf die vorliegenden Zeugenaussagen zum Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat stützen - auch unter dem Gesichtspunkt der Zuckerstoffwechselstörungen des Beschwerdeführers - dessen volle Berauschung zur Tatzeit aus; Tatsachen, die eine unverschuldete volle Berauschung indiziert erscheinen ließen, wurden dazu in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht. Denn Fahrlässigkeit liegt nämlich schon dann vor, wenn der Angeklagte, ohne sich berauschen zu wollen, zuviel trinkt, wobei er aber bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv möglichen und zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit des Eintritts eines solchen Zustandes rechnen muß; bereits unbewußte Fahrlässigkeit genügt (Leukauf/Steininger Komm3 § 287 RN 5). Im gegebenen Zusammenhang brachte der Angeklagte, der seit mindestens 10 Jahren Alkoholmißbrauch betreibt, vor, es sei ihm seit 1992 bekannt gewesen, daß er erhöhte Blutzuckerwerte habe (249). Über ausdrückliches Befragen durch seinen Verteidiger konzedierte er, bereits einmal ein einige Minuten dauerndes "black out" gehabt zu haben (263). In einem Entlassungsbericht der medizinischen Klinik Passau vom 4.Februar 1993 wurde ihm unter anderem Alkoholkarenz empfohlen (Beilage zu ON 22).

Aus der Kenntnis seiner Zuckerkrankheit und den für jedermann einsichtigen möglichen Auswirkungen von Alkoholkonsum ergibt sich somit - eine mangelnde Fähigkeit des Angeklagten, die objektiven Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen, oder Gründe, die die Zumutbarkeit ausschließen, wurden weder behauptet noch im Verfahren faßbar - daß der Beschwerdeführer bei Genuß alkoholischer Getränke in der Nacht zum 1.Jänner 1995 zumindest unbewußt fahrlässig handelte, sodaß die Annahme einer unverschuldeten vollen Berauschung nicht indiziert, eine Zusatzfrage nach § 11 StGB daher nicht geboten war und sohin mit dem Zwei-Fragen-Schema das Auslangen gefunden werden konnte.

Die Tatsachenrüge (Z 10 a) vermag erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.

Mit ihrem Einwand, auf Grund des Privatgutachtens sei jedenfalls eine volle Berauschung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorgelegen, ist sie auf das bei Erledigung der Verfahrensrüge dazu bereits Gesagte zu verweisen.

Die weiteren Ausführungen der Rüge, die die subjektiven Tatbestandserfordernisse und die angenommene Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Interpretation der Tatmodalitäten und des Verhaltens des Beschwerdeführers nach der Tat zu problematisieren trachten, bekämpfen der Sache nach - wie sich auch aus der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz ergibt - in Wahrheit die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (hier) auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen (NRspr 1994/176) Schuldberufung und übersehen ferner, daß durch die Novellierung des Tatbestandes der Vergewaltigung nach § 201 StGB (BGBl 1989/242) die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers als Zwischenerfolg weggefallen ist.

Es versagen aber auch die auf die Z 11 a erhobene Rechtsrüge, die die objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernisse der versuchten Vergewaltigung bestreitet und die eine Tatbeurteilung als Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 12), zu deren gesetzmäßiger Darstellung das Festhalten am Inhalt des gesamten Wahrspruchs der Geschworenen unabdingbar ist. Der Versuch des Beschwerdeführers, aus einzelnen Verfahrensresultaten abzuleiten, daß sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung in der Entwicklungsstufe des Versuchs nicht verwirklicht habe, wird diesem Erfordernis nicht gerecht.

Schließlich ist der Beschwerdeargumentation (Z 11 b) zu entgegnen, daß der thematisierte Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit als Institut des materiellen Rechts keinen Umstand darstellt, der die Verfolgung aus Gründen des Prozeßrechtes ausschließt und im geschwornengerichtlichen Verfahren daher nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 345 Z 11 b EGr 4).

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 Z 3 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sah davon einen Strafteil von zwei Jahren gemäß § 43 a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist. Der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit der Antrag auf Strafreduktion im wesentlichen damit begründet wird, daß die Milderungsgründe nicht entsprechend gewürdigt wurden, werden damit keine für die angestrebte Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufgezeigt. Den Strafzumessungsgründen wurde hinreichend durch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung Rechnung getragen.

Einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB ist damit schon im Hinblick auf das (zwei Jahre übersteigende) Strafmaß der Boden entzogen.

Soweit der Angeklagte jedoch das Anschlußerkenntnis mit Berufung bekämpft, ist er im Recht.

Der auf § 369 Abs 1 StPO gestützte Zuspruch eines Teilschmerzengeldbetrages in der Höhe von 30.000 S war schon deshalb aufzuheben, weil nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls der Angeklagte entgegen der grundsätzliche Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO zu den geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen gar nicht vernommen wurde; dieser Mangel konnte infolge Abwesenheit des Angeklagten beim Gerichtstag nicht saniert werden. Damit fehlt es aber an einer wesentlichen formellen Voraussetzung und an einer zureichenden Entscheidungsgrundlage für ein Anschlußerkenntnis, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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