OGH 11Os52/15d

OGH11Os52/15d20.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen resp, Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen MMag. Dr. Karl P*, Dr. Helmut S* und Mag. Christian T* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. April 2013, GZ 121 Hv 87/12v‑566, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, der Angeklagten und deren Verteidiger Dr. Dietrich, Dr. Rohregger und Univ.‑Prof. Dr. Soyer sowie des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Jünger zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E112556

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wegen Strafe des Erst- und des Zweitangeklagten sowie der Staatsanwaltschaft wird nicht, jener des Drittangeklagten aber durch Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate Folge gegeben.

Den Berufungen wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche des Erst‑ und des Zweitangeklagten wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil ‑ das auch unangefochten in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält ‑ wurden die Angeklagten MMag. Dr. Karl P* (I./B./1‑3, C./, D./, E./ und F./1./), Dr. Helmut S* (I./C./, II./A./2./, B./1./ und C./) und Mag. Christian T* (I./B./3./) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben MMag. Dr. Karl P* (in der Folge: P*), Dr. Helmut S* (in der Folge: S*) und Mag. Christian T* (in der Folge: T*) in Wien

I./ die ihnen durch Gesetz und Rechtsgeschäft in Form von Vollmachten und Stellung als Vorstand oder Geschäftsführer eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den nachgenannten Gesellschaften einen Vermögensnachteil zugefügt und dabei einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt, und zwar

B./ der C* GesmbH (in der Folge: CF*) in Höhe von insgesamt 756.400 Euro, P* als handelsrechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich eines Betrags von 451.000 Euro alleine (1./ und 2./) und P* und T* als handelsrechtliche Geschäftsführer der CF* hinsichtlich eines Betrags von 305.400 Euro (3./) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass sie in dem Wissen, dass den nachstehenden Rechnungen an die CF* keine Leistungen zu Grunde lagen, dennoch die dort fakturierten Beträge auf die dort genannten Konten überwiesen, und zwar

1./ am 20. Juli 2004 der Co* AG 250.000 Euro aufgrund einer Rechnung vom 28. Juni 2004 über die Vermittlung des Projekts 1030 *;

2./ am 29. September 2004 der P*gesmbH 201.000 Euro aufgrund einer Rechnung vom 17. September 2004 über die Vermittlung des Projekts 1180 *;

3./ am 9. Februar 2005 der S* GesmbH 305.400 Euro aufgrund einer Rechnung vom 7. Februar 2005 über die Vermittlung von Liegenschaften 1120 *, 1120 * und 1060 *;

wobei P* die Anweisung hierzu erteilte und T* die Durchführung übernahm;

C./ der Co* AG (in der Folge: C*) in Höhe von zumindest 4.265.783 Euro, P*als Vorstand sowie S*als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass sie zu nachgenannten Zeiten ohne Einbindung und beschlussmäßige Zustimmung des Aufsichtsrats der C* sich wechselseitig (auch mit dem abgesondert verfolgten Mag. Norbert G*) Call‑Options‑Vereinbarungen, in welchen die C* als Stillhalter eingesetzt wurde, einräumten und hierfür Optionsprämien an die C* weder vereinbarten noch entrichteten bzw für die C* einhoben, und zwar zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten

1./ zwischen 15. Oktober und 16. Dezember 2004 einen bis zum 15. Oktober 2007 befristeten Call von 1.050.000 Stück Aktien der I*e* AG (in der Folge: IE) zum Kurs von 6,51 Euro (Optionsprämie von zumindest 834.855 Euro),

2./ zwischen 23. Mai und 6. Juni 2005 einen bis zum 23. Mai 2008 befristeten Call von 1.050.000 Stück Aktien der I*f* AG (in der Folge: IF) zum Kurs von 6,72 Euro (Optionsprämie von zumindest 952.455 Euro),

3./ a./ zwischen 24. Juni und 14. September 2005 einen bis zum 24. Juni 2008 befristeten Call von 1.575.000 Stück Aktien der IE zum Kurs von 6,69 Euro (Optionsprämie von zumindest 1.328.985 Euro),

b./ zwischen 14. Juli und 14. September 2005 einen bis zum 14. Juli 2008 befristeten Call von 1.312.500 Stück Aktien der IE zum Kurs von 6,69 Euro (Optionsprämie von zumindest 1.149.488 Euro);

D./ der C* I* GesmbH (in der Folge: IM*) in Höhe von 6.276.341 Euro, P*als de-facto-Geschäftsführer der IM* dadurch, dass er (den vorsatzlosen) T* anwies, die nachgenannten vier befristeten, unbedingten und rückdatierten Termingeschäfte über den Erwerb von Aktien aus dem Bestand/Depot der IM* und zwar betreffend

1./ 1.050.000 Stück Aktien der IE zum Kurs von 6,51 Euro, befristet bis zum 15. Oktober 2007;

2./ 1.050.000 Stück Aktien der IF zum Kurs von 6,72 Euro, befristet bis zum 23. Mai 2008;

3./ 1.575.000 Stück Aktien der IE zum Kurs von 6,69 Euro, befristet bis zum 24. Juni 2008;

4./ 1.312.500 Stück Aktien der IE zum Kurs von 6,69 Euro, befristet bis zum 14. Juli 2008;

mit Ernst H* abzuschließen, T* dieser Anweisung am 13. Februar 2006 nachkam und P* von H* hiefür kein Entgelt verlangte, obwohl der Schlusskurs der Wiener Börse der Aktien am 13. Februar 2006 bei 9,2 Euro hinsichtlich der Aktien der IE und bei 8,63 Euro hinsichtlich der Aktien der IF lag und somit die Vereinbarungen bereits am 13. Februar 2006 mit 11.274.375 Euro gewinnhaltig und somit vermögenswert waren;

E./ der CF* in Höhe von 6.344.625 Euro, P* als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CF* dadurch, dass er am 13. Oktober 2006 aus dem Aktiendepot der CF*

1./ 1.050.000 Stück Aktien der IF um 8,25 Euro, sohin um 1,13 Euro pro Stück unter dem Börsentageskurs in Höhe von 9,38 Euro (Low),

sowie

2./ 3.937.500 Stück Aktien der IE um 8,25 Euro, sohin um 1,31 Euro pro Stück unter dem Börsentageskurs in Höhe von 9,56 Euro (Low)

an die IM* veräußerte, wobei P*die Anweisung hierzu erteilte und (der vorsatzlose) T*die Durchführung übernahm;

F./ der IE in Höhe von 7.147.500 Euro, und zwar

1./ P*als Vorstand der IE dadurch, dass er (den vorsatzlosen) T* am 13. Oktober 2006 anwies, 41.147.500 Euro vom Konto der IE über das Konto der I*f* B* AG auf das Konto der IM* zur Überweisung zu bringen, verbunden mit dem weiteren Auftrag, mit dem überwiesenen Geldbetrag 3.937.500 Stück Aktien der IE sowie 1.050.000 Stück Aktien der IF jeweils zum Kurs von 8,25 Euro pro Stück von der CF* zu kaufen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt unter anderem bereits wusste, dass er schon bei Abschluss der zu Punkt I./D./ dargestellten Termingeschäfte in der Absicht handelte, die aus der Ausübung der Termingeschäfte entstehenden Vermögensnachteile auf die IM* (I./D./), die CF* (I./E./) sowie auf die IE (dieses Faktum) zu verteilen und nicht (gänzlich) zurückzuführen,

wobei aufgrund teilweiser Rückführung des Darlehens im Umfang von 34.000.000 Euro an die IE ein Schaden in Höhe von 7.147.500 Euro verblieb;

II./ S* zur Ausführung der zu I./B./, D./, und F./ dargestellten strafbaren Handlungen zumindest des P* beigetragen, und zwar

A./ zu den in I./B./ genannten Handlungen dadurch, dass er mit P* zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum Mai bis Juli 2004 vereinbarte, Teile der Erlöse aus den Verkäufen der von der L* GesmbH gehaltenen Aktien der IE mittels Scheinrechnungen dadurch zu lukrieren, dass ihnen (auch Mag. G*) nahestehende Gesellschaften Rechnungen über insgesamt 756.400 Euro für nicht erbrachte Leistungen an die CF* ausstellen sollten und die Letztgenannte sodann die dort genannten Beträge überweisen sollte, wobei S* in Umsetzung dieses Tatplans kurz vor dem 20. Juli 2004 (den diesbezüglich vorsatzlosen) T* aufforderte, er möge die Rechnung im Namen der Co* AG B*/Schweiz an die CF* über den Betrag von 250.000 Euro erstellen, und demgemäß wusste, dass P* als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CF* die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der genannten Gesellschaft zu verfügen, durch die zu I./B./1./ angeführte Handlung wissentlich missbrauchte und dass sowohl P* als auch Mag. Norbert G* mit den zu I./B./2./ und 3./ angeführten Rechnungen über insgesamt 506.400 Euro Ansprüche für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen geltend machen würden;

B./ kurz vor dem 13. Februar 2006 zu den in I./D./ genannten Handlungen des P*dadurch, dass er mit P* als de‑facto-Geschäftsführer der IM* vereinbarte, dass dieser T* als handelsrechtlichen Geschäftsführer der IM* anweisen sollte, mit Ernst H* als Treuhänder für Mag. Norbert G*, S* und P* unentgeltlich vier Vereinbarungen über unbedingte Termingeschäfte betreffend den Erwerb von 3.937.500 Stück Aktien der IE und 1.050.000 Stück Aktien der IF abzuschließen, wobei er in dem Wissen handelte, dass P* als de‑facto-Geschäftsführer die ihm konkludent eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der IM* zu verfügen bzw diese zu verpflichten, durch die zu I./D./ angeführten Handlungen wissentlich missbrauchte;

C./ zu der in I./F./ genannten Handlung des P* dadurch, dass er in Kenntnis, dass die IM* im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen mit Ernst H* am 13. Februar 2006 nicht mit den 3.937.500 Stück Aktien der IE sowie 1.050.000 Stück Aktien der IF eingedeckt war,

dass die IM* nicht über das erforderliche Kapital verfügte, die genannten Aktien zum Zwecke der Erfüllung der mit H* abgeschlossenen unbedingten Termingeschäfte zu erwerben,

dass dadurch bedingt die Finanzierung der Aktieneindeckung durch die IE erfolgen werde, sowie

dass P* die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der IE zu verfügen, wissentlich missbrauchte und das erforderliche Kapital in Höhe von 41.147.500 Euro vom Konto der IE auf das Konto der IM* in dem Wissen überweisen würde, dass dieses Darlehen nicht im gesamten Umfang zurückgezahlt werden würde,

am 13. Februar 2006 mit Mag. Norbert G* und P* die zu II./B./ dargestellte Vereinbarung traf und es dabei billigend in Kauf nahm, dass der IE dadurch ein Vermögensnachteil in Höhe von zumindest 7.147.500 Euro zugefügt werde.

 

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a, lit b StPO, der Erst‑ und der Zweitangeklagte stützen sich auch auf Z 4 leg cit.

 

Das Erstgericht stellte ‑ soweit zur Verständlichkeit von Relevanz und daher knapp zusammengefasst ‑ folgenden Sachverhalt fest:

Mitte der 1990er Jahre kam es zum Zweck der Umgehung geänderter Bestimmungen des Bankwesengesetzes seitens der C* zur Bildung eines Geflechts aus zahlreichen weiteren Gesellschaften; es entstanden so unter anderem Zwischenholdings (I* GmbH und C* B* GmbH), Schwesterngesellschaften (I*f* B* AG [I* AG] und C* AG für Unternehmensbeteiligung [C* AG f UB]) und eine Vielzahl an Tochtergesellschaften.

Die Schwesterngesellschaften waren zu je 40,5 % an den Zwischenholdings beteiligt. Nicht gesellschaftsrechtlich, wohl aber personell und über „Managementverträge“ mit der Bank verbunden waren die selbständigen Gesellschaften IF und IE. An den zahlreichen weiteren Gesellschaften bestand zum Teil eine 100%ige Beteiligung der C*, zum Teil eine 19%ige Beteiligung. Auch bei den „19%-Töchtern“ nahm die Bank maßgeblichen Einfluss. Sämtliche Gesellschaften wurden gesondert bilanziert und bewertet, die jährlichen „Managementletter“ dienten lediglich Informationszwecken.

Die CF*, deren einzige Gesellschafterin die C* war, wurde vom Erst- und Drittangeklagten vertreten.

Die IM*, deren Gesellschafter die C* B* GmbH und die I* GmbH waren, wurde vom Drittangeklagten und Mag. He* als handelsrechtlichen Geschäftsführern vertreten, der Erstangeklagte trat als de facto Geschäftsführer auf. Dies war der Erstangeklagte auch bei der L* GmbH, einer 19 %‑Tochtergesellschaft der Bank.

Der Erstangeklagte als Vorstandsvorsitzender der C* prägte für diese und die Vielzahl an weiteren, hier nicht namentlich zu nennenden Gesellschaften den Begriff „Leintuchgesellschaften“, weil ‑ damit für Vorstand und Aufsichtsrat der Bank überhaupt ein Überblick gewahrt werden konnte ‑ über die Gesellschaften gleichsam ein „Leintuch gelegt“ und solcherart eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation ermöglicht wurde.

Am 13. März 2003 fand eine Aufsichtsratssitzung der IF statt, in der eine Kapitalerhöhung der IE, an der sie zu diesem Zeitpunkt 51 % der Aktien hielt, beschlossen wurde. Das darüber errichtete Protokoll enthielt folgende Passage:

Herrn Dr. Karl P* beziehungsweise Herrn Mag. Norbert G* wird das Recht eingeräumt, 3 % beziehungsweise 2 % der Kapitalerhöhung der I*e* AG zu übernehmen.

Die I*f* AG stellt der finanzierenden Institution entsprechende Mittel zur Verfügung, sodass den Herrn P* und G* eine entsprechende Finanzierung für die Anschaffung der I*e*‑Aktien mit einem Aufschlag von 0,10 % gegeben werden kann.

Falls die beiden Herren wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind (aufgrund von Ableben, Dienstunfähigkeit, etc), die Bedienung des Kredites sicherzustellen, wird die I*f* die erworbenen Aktien zum Emissionspreis zurücknehmen und dadurch die Tilgung der Finanzierung ermöglichen.

 

Nach den Konstatierungen des Erstgerichts war dies als Zusage einer günstigen Finanzierungsmöglichkeit für zu erwerbende Aktien aufzufassen. In der Folge wurden aber weder von P* noch von S* Zahlungen geleistet oder Finanzierungen für die Aktien in Anspruch genommen, die Aktien wurden auch nicht ausgefolgt; dennoch sahen sich der Erst- und der Zweitangeklagte (der aus diesem Protokoll keine Ansprüche ableiten konnte) als Berechtigte an, sie wollten „so gestellt sein, als hätten sie die Aktien tatsächlich besessen“.

Die Schuldsprüche stellen die letztlich erfolgreiche Umsetzung der Pläne dar, aus nicht erworbenen Aktien Vorteile zu lukrieren. Dabei wurde das unübersichtliche und auch durch die irreführende Bezeichnung der einzelnen Gesellschaften schwer überschaubare Konstrukt durch den bestens informierten Erstangeklagten als Vorstandsmitglied der C*, der IF und der IE sowie mehrfacher Geschäftsführer, aber auch durch S* als Aufsichtsratsmitglied der C*, der IE und der IF mit Unterstützung durch T* als Rechnungswesenleiter der IF, IE und CF*, als Prokurist der C* und handelsrechtlicher Geschäftsführer der L*, IM* und CF* ausgenutzt.

Nach Durchführung der vorher genannten Kapitalerhöhung der IE zeichnete P* Aktien im Ausmaß von rund 6,1 % der Kapitalerhöhung.

Am 25. März 2004 erteilte der Erst- dem Drittangeklagten den Auftrag, die „Gewinne“ aus den (tatsächlich nicht erfolgten) „Aktienverkäufen“ auszurechnen und ebenso fiktive Zinsen zum Abzug zu bringen. Die Berechnung ergab einen „Gewinn“ für P* in Höhe von 251.242,85 Euro, für S* einen solchen von 165.787,35 Euro und für den abgesondert verfolgten Mag. G* von 167.495,24 Euro.

In der Folge wurden im Weg der Scheinrechnungen an den Erst- und Zweitangeklagten diese Beträge ausbezahlt, wodurch der CF* ein Schaden von über 750.000 Euro entstand (I./B./, II./A./).

Ebenso im Jahr 2004 kamen der Erst- und der Zweitangeklagte gemeinsam mit Mag. G* überein, sich gegenseitig Call-Optionsvereinbarungen mit der C* als Stillhalter einzuräumen. Die Vereinbarung zugunsten P* wurde von S* als stellvertretendem Aufsichtsratsvorsitzenden der Bank gezeichnet, jene zugunsten des Zweitangeklagten von den Vorständen P* und Mag. G*. Optionsprämien für den Stillhalter wurden nicht vereinbart, wodurch diesem ein Schaden von ca 4,2 Mio Euro entstand. Die Kurse der Aktien stiegen, weshalb für die Begünstigten ein erheblicher Gewinn zu erzielen gewesen wäre. Erst- und Zweitangeklagter verzichteten nie ausdrücklich auf die Optionen, sondern übten sie bloß nicht aus, weil sie nicht namentlich aufscheinen wollten (I./C./).

Daher wurde (der rechtskräftig freigesprochene, weil vorsatzlose) Ernst H* als Treuhänder eingesetzt und vier unbedingte, rückdatierte Termingeschäfte über einen Erwerb von Aktien der IE und der IF (exakt derselben Mengen wie bei den Call-Optionen) abgeschlossen; als abwickelnde Gesellschaft war die IM* vorgesehen. Demgemäß räumte die IM* über H* dem Erst- und dem Zweitangeklagten das Recht ein, die Aktien in den folgenden drei Jahren um den Kurs der Kapitalerhöhung zu übernehmen. Schon dadurch entstand ein Schaden von über 11 Mio Euro, weil der Tageskurs deutlich über dem Ausgabekurs lag (I./D./, II./B./).

Weil die IM* über die Aktien nicht verfügte, wurden über Anweisung des Erst- an den Drittangeklagten 4 Mio IE- und 1 Mio IF‑Aktien um 1,31 Euro unter Tageskurs von der CF* angekauft, die dadurch einen Schaden von ca 6,3 Mio Euro erlitt (I./E./).

Finanziert wurde dieser Ankauf über Anweisung des Erstangeklagten durch eine Barvorlage von 41 Mio Euro im Weg der IE über die C* an die IM*, was zu einem (verbleibenden) Schaden der IE von über 7 Mio Euro führte (I./F./, II./C./).

Die Involvierung mehrerer Gesellschaften diente tatplangemäß dazu, den Untreueschaden durch „Aufteilung“ unauffälliger zu machen.

Am 15. Dezember 2006 erfolgten die „Glattstellungen“ der IE-Aktien, am 22. Jänner 2007 jene der IF-Aktien, wobei an P* insgesamt knapp 8,5 Mio Euro und an S* 5,7 Mio Euro ausbezahlt wurden.

Der Erst- und Zweitangeklagte sowie Mag. G* zahlten am 12. November 2008 an die IM* 7,7 Mio Euro, an die CF* 820.000 Euro und an die IF O* 140.000 Euro.

 

Zu den Verfahrensrügen (Z 4) des Erst‑ und des Zweitangeklagten:

Diese beiden Angeklagten haben sich (erfolglos: ON 482 S 4, ON 522 S 61, ON 565 S 7 ff; US 221 ff) während des Hauptverfahrens gegen die Beiziehung (ON 475 S 4 und ON 564 S 2 ff) des von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren (ON 1 S 5, 10; ON 63; schriftliches Gutachten ON 145) beauftragten Sachverständigen DDr. Gerhard A* gewandt und einerseits eine Verletzung der Waffengleichheit (Art 6 MRK), andererseits eine Befangenheit des teilweise auch als nicht ausreichend sachkundig angesehenen Gutachters behauptet.

Grundsätzlich können aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO nur erhebliche Umstände aufgegriffen werden, also solche, die nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine (für Schuldspruch und Subsumtion) entscheidende Tatsache zu beeinflussen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 332, 340).

Breiten Raum widmen die Beschwerdeführer in Bekämpfung der Schuldsprüche I./F./ und II./C./ der Frage der Überschuldung der IM*. Dass diese wirtschaftliche Einstufung nicht conditio sine qua non der Herstellung des Untreuetatbestands ist, liegt auf der Hand. Sie stellt sich aber auch im Gegenstand nicht als erheblich dar:

Das Erstgericht stützte seinen Schuldspruch auf den Tatplan der Angeklagten, der eine gänzliche Rückführung des Darlehens (von dem der Aufsichtsrat bewusst nicht informiert worden war) nicht vorsah, um gezielt den letztlich entstehenden Schaden (durch sogenannte „Glattstellung“, also Auszahlung an den für den Erst‑ und den Zweitangeklagten treuhändig agierenden H* ‑ Schuldspruch I./D./) auf mehrere Gesellschaften aufzuteilen (US 63, 186 ff, 194); demgemäß ist im Gegenstand die Frage der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit der Kreditierung von IE an IM* (siehe dazu etwa 11 Os 19/12x) nicht entscheidungswesentlich.

Ebenso wenig stellt fallbezogen die Frage, ob die CF* (weil 100%ige Tochter der C*) „vollkonsolidiert“ war, einen erheblichen Umstand dar: Denn es fehlt an jeglichem Beweisergebnis, dass die C* ‑ aufgrund einer rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung einem Dritten gegenüber ‑ den unterpreisigen Verkauf von Aktien an die IM* (I./E./) abzudecken oder umgekehrt die Tochter eine solche Obligation der Mutter gegenüber zu erfüllen gehabt hätte. Unabhängig von Bilanzierungsweise und Unternehmensstruktur umfasste der Tatplan die mit dem durch die inkriminierten Transaktionen verfolgten Ziel unrechtmäßiger Bereicherung der beiden Beschwerdeführer notwendig verbundene Schädigung der beteiligten Gesellschaften (US 211, 59 f, 104), weshalb auch die vorübergehenden Rückstellungen bei der C* (US 211) dahinstehen können.

Soweit sich die Verfahrensrügen zum Sachverständigen DDr. A* auf die angeführten Umstände stützen, mussten sie versagen.

 

Der Erledigung des weiteren Vorbringens ist vorauszuschicken:

Mit Beschluss vom 16. September 2014, GZ 11 Os 26/14d‑11, stellte der Oberste Gerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den mit Eventualanträgen verbundenen Antrag, die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 StPO idF BGBl I 2004/19 als verfassungwidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte am 10. März 2015 (G 180/2014, G 216/2014, G 232/2014, G 42/2015, G 77/2015), dass die genannte Bestimmung insoweit im Widerspruch zu Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall MRK stand, als sie dem Angeklagten selbst dann verwehrte, das Vorliegen von Hinweisen auf eine „objektive“ (also strukturelle, auf dessen Tätigkeit im Ermittlungsverfahren basierende) Befangenheit des im Hauptverfahren beigezogenen Sachverständigen mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der Sachverständige vom Staatsanwalt mit der Durchführung von Ermittlungen ‑ allenfalls auch in Form eines Erkundungsbeweises (§ 103 Abs 2 iVm § 91 Abs 2 StPO) ‑ betraut war und sich die Anklage primär auf dessen Expertise stützt (Rz 39 f des VfGH-Erkenntnisses).

Daraus folgt zunächst die Nichtanwendung dieser Wortfolge im gegenständlichen (Anlass-)Verfahren. Zusätzlich erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass allein aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beigezogen worden ist, nicht generell ein Ausschluss dessen Bestellung in der Hauptverhandlung folgt. Auch in einer solchen Konstellation ist eine allfällige Befangenheit im Rahmen einer Einzelfallprüfung anhand des § 47 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO zu beurteilen (Rz 43 des genannten Erkenntnisses).

Demnach müsste ein Antrag an das Gericht, einen im Ermittlungsverfahren über Auftrag der Staatsanwaltschaft bereits tätig gewesenen Sachverständigen nicht auch im Hauptverfahren beizuziehen, Anhaltspunkte aufzeigen, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprächen (Rz 40 des Erkenntnisses).

In der Hauptverhandlung am 22. Jänner 2013 beantragte vorerst der Zweitangeklagte die „Nichtzulassung des Sachverständigen … wegen Befangenheit bzw dem Anschein der Befangenheit … iZm der EMRK-Widrigkeit der Sachverständigenbestellung“ und begründete dies damit, das Gutachten bilde eine wesentliche Grundlage für die Anklageerhebung; der Anschein der Befangenheit des Sachverständigen, der „seit mehr als zwei Jahren für die Staatsanwaltschaft tätig“ sei, ergäbe sich „bereits aus seiner Rolle im Ermittlungsverfahren“. DDr. A* wäre „unterstützender Mitarbeiter“ der Staatsanwaltschaft, die Position seiner Person ein Verstoß gegen die Waffengleichheit. Erst- und Drittangeklagter schlossen sich dem Antrag an. In der Folge begehrten die Angeklagten, mehrere Fragen an den Sachverständigen vorwiegend im Zusammenhang mit einem gegen diesen anhängigen Ermittlungsverfahren zu stellen, woraus sie die mangelnde Vertrauenswürdigkeit und Objektivität erschlossen.

Die Abweisung eines auf die Tätigkeit des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren (als strukturelle Befangenheit) gestützten Antrags auf dessen Nichtbeiziehung widerspräche ‑ ausgehend von den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs ‑ dann Art 6 Abs 3 lit d zweiter Fall MRK, wenn der Experte (mit oder ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft) Ermittlungen in Form eines Erkundungsbeweises durchgeführt und sich das erkennnende Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen „primär“ (ohne also für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen auch Kontrollbeweise heranzuziehen) auf sein Gutachten gestützt hätte. Das Urteil wäre (nur) bei kumulativem Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen aufzuheben.

Den Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof Gelegenheit eingeräumt, Gründe für eine strukturelle Befangenheit des Sachverständigen DDr. A* im Sinn der vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigten Kriterien darzulegen.

Ob der Sachverständige ‑ wie die Rechtsmittelwerber solcherart vorbrachten ‑ erkundende Ermittlungstätigkeit durchführte, kann im Gegenstand allerdings dahinstehen, weil dem Ersturteil zu entnehmen ist, dass die Tatrichter die Feststellungen zu den relevierten entscheidenden Tatsachen nicht primär auf gutachterliche Aussagen des Experten gründeten, sondern auf (zwar auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ausgewertete) in der Hauptverhandlung vorgekommene Urkunden. Deren Echtheit und Richtigkeit wurde selbst von den sie sogar zur Verteidigung nützenden Angeklagten nie angezweifelt.

Den Schuldspruch I./B./ (II./A./) stützte das Erstgericht in Ansehung der Höhe und des Zwecks der Scheinrechnungen sowie der beteiligten Gesellschaften auf die Urkunden ON 104 S 157, 191, 457 und die Aussagen der Angeklagten (US 119 ff), den Schuldspruch I./C./ auf die Urkunden ON 55, ON 12 Beilage ./6 in Zusammenhalt mit der Verantwortung der Angeklagten in objektiver Sicht (US 133 ff), jene zu I./D./ bis F./ (II./B./ und C./) auf die Treuhandverträge zwischen Erst- und Zweitangeklagtem einerseits sowie Ernst H* andererseits (ON 26, ON 54 S 215 ff), weitere Unterlagen wie etwa die Glattstellungsersuchen (ON 54 S 369, S 419) und ebenfalls auf die das objektive Geschehen durchaus zugestehenden Aussagen der Angeklagten (US 151 ff).

Vehemente Kritik am Sachverständigen erfolgte im Zusammenhang mit dessen Äußerungen zu den Geldflüssen des Faktums I./F./ (II./C./).

Dazu ist grundsätzlich festzuhalten: Nach dem festgestellten Tatplan (US 63 ff, 186 ff, 194) hatten die Angeklagten nie vor, die gesamte Barvorlage rückzuführen, sodass ein aus der Nichtrückführung resultierender Schaden von über 7 Mio Euro bei der IE verbleiben sollte. Damit trat dieser Vermögensnachteil bei der IE bereits im Zeitpunkt des Mittelabflusses, also bei der Überweisung der über 41 Mio Euro am 13. Oktober 2006 ein (US 60 f). Nachträgliche Zahlungen können daher nur den Charakter einer Schadensgutmachung haben und sind ohne schuld- oder subsumtionserhebliche Bedeutung (RIS-Justiz RS0094836 [T4 ff], RS0095462; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 41).

Im Übrigen ist aus US 152 und 191 bis 193 ersichtlich, dass das Schöffengericht die Feststellungen US 60 ff auf die Kontoauszüge selbst (ON 56; Beilage ./2 zu ON 541 und Beilage ./5 zu ON 559) und nicht auf deren Interpretation durch den Gutachter (unscharf US 92: „Angaben“) stützte: Buchungstexte ermöglichten dem Gericht eine eigenständige Einordnung der Widmung der diversen Zahlungen und Rückzahlungen.

Soweit sich die Tatrichter bei den Feststellungen zur Schadenshöhe auf den Sachverständigen beziehen (US 171, 187), rekurrieren sie ausschließlich auf rein rechnerische ‑ sohin auch mit Allgemeinwissen bewältigbare ‑ Operationen. Die besondere Sachkunde erfordernden Bewertungen für die Schadensermittlung zu den Fakten I./B./ (II./A./) und I./D./ (II./B./) erfolgten durch den unbemäkelt gebliebenen Sachverständigen Mag. Li* (US 189, 201).

Eine (weitere) Erörterung der zu DDr. A* erstatteten Verfahrensrügen im Detail erübrigt sich somit.

Befangenheit des Sachverständigen im Sinn des (zufolge der Verweisung in § 126 Abs 4 StPO sinngemäß anzuwendenden) § 47 Abs 1 StPO (vgl dazu die bei Hinterhofer, WK‑StPO § 126 Rz 50 bis 52 angeführte Judikatur) vermochten die Angeklagten auch in ihren Stellungnahmen im Rechtsmittelverfahren nicht darzulegen. Häufige Beschäftigung eines Experten in Strafverfahren begründet ‑ selbst bei Einbeziehung wirtschaftlicher Momente ‑ objektiv keine Voreingenommenheit für einen bestimmten Prozess, wird ein Gutachter doch von den staatlichen Organen zur Unterstützung der Wahrheitsfindung (§ 3 StPO) und nicht zwecks Erlangung von Gebührenansprüchen (als Folge seiner Tätigkeit) beigezogen (vgl 11 Os 101/13g).

Anzumerken verbleibt, dass im Übrigen vom Erstgericht umfängliche Möglichkeiten eingeräumt wurden, unter Beiziehung der Privatgutachter Fragen an den Sachverständigen zu richten (ON 509 S 16 ff, 20 f; ON 522 S 35 ff), ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen DDr. A* wurde begehrt und in Auftrag gegeben (US 191, 213, 222, 225) ‑ im Ergebnis kann im Gegenstand daher von fehlender Waffengleichheit inhaltlich keine Rede sein.

Dem sinnfällig auf bloße Erkundung gerichteten (RIS‑Justiz RS0097230 [T3]) Antrag des Erstangeklagten auf Beischaffung des „gesamten Aktes 611 St 25/08x“ [des sogenannten Stammakts bei der Staatsanwaltschaft Wien, aus dem das gegenständliche Verfahren ausgeschieden wurde] mit der Begründung, nicht „wissen zu können, welche entlastenden Beweismittel sich sonst noch ... finden können“ (ON 488 S 18), fehlte ein konkretes Beweisthema (§ 55 Abs 1 StPO), weshalb er schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden durfte (ON 522 S 63, woraus auch ersichtlich ist, dass eine eingeräumte Präzisierungsmöglichkeit nicht genutzt wurde).

Der Antrag des Erstangeklagten auf „Durchführung von Ermittlungen, wer im Zeitraum 2000 bis 2007 die Verwaltungsräte der Stiftungen Ca* und St* waren und die Ladung der so übermittelten Verwaltungsräte zur Vernehmung als Zeugen zum Beweis dafür, dass die sogenannten 19 %‑Töchter der C* wirtschaftlich zu 100 % der C* zuzurechnen waren und die C*‑Gruppe daher eine wirtschaftliche Einheit gebildet hat“ (ON 485 S 3), ließ einen konkreten Bezug auf eine erhebliche Tatsache (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO) ebenso vermissen wie ein damit korrespondierendes Eignungsvorbringen (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; RIS‑Justiz RS0099453, RS0099189) und verfiel daher gleichermaßen zu Recht der Abweisung (ON 522 S 62 f; US 226, auch US 74, 81, 87 ff und 93).

Im Rechtsmittel nachgetragene Argumente zur Fundierung des Antrags sind unstatthaft und daher unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099117, RS0099618; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 325).

Den vom Zweitangeklagten gestellten Anträgen auf „Verlesung und Erörterung“ dreier Privatgutachten „sowie auf Beiziehung der Privatgutachter als gerichtliche Sachverständige“ (ON 475 S 10, ON 488 S 22) und auf „Ladung und zeugenschaftliche Einvernahme“ der Privatgutachter (ON 488 S 24 f) fehlte ein Beweisthema (§ 55 Abs 1 StPO) und erfolgten die Abweisungen durch das Erstgericht (ON 488 S 59, ON 522 S 62) schon deshalb zu Recht, wobei zutreffend unter anderem auf die ausschließliche Bekundung von Tatsachenwahrnehmungen als Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS‑Justiz RS0097545, RS0097540; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 352, 435; Kirchbacher, WK‑StPO § 154 Rz 8, § 244 Rz 5 und 78; Plöchl/Seidl in WK² § 288 Rz 25) verwiesen wurde.

Zum Problemkreis „Privatgutachter“ besteht auch aufgrund des Rechtsmittelvorbringens kein Grund für den Obersten Gerichtshof, von seiner bis in die jüngste Zeit (also auch nach dem seit 2008 geltenden Prozessrecht in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes BGBl I 2004/19) dazu ergangenen ablehnenden Judikatur (vgl für viele 11 Os 101/13g, 139/13d; RIS‑Justiz RS0118421, RS0115646) abzugehen.

Ebenso wenig verletzt wurden Verteidigungsrechte durch die Abweisung (ON 522 S 63; US 226) des Antrags des Zweitangeklagten auf „Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Bankwesen, der sich mit Banken auskennt, zum Beweis dafür, dass es bei einer harten Patronatserklärung für Banken ein gesondertes Problem gibt, weil sie diese nach dem Bankwesengesetz ausrichten müssen und daher auch entsprechend melden müssen und zum Beweis dafür, dass es üblich, ist bei Banken gegenüber ihren Tochtergesellschaften ungeachtet der tatsächlichen Behandlung im Konzern nur eine weiche Patronatserklärung dort abzugeben, wo jeder im Unternehmen diese als harte Patronatserklärung versteht, weil die Bank aus Eigeninteresse diese Patronatserklärungen nicht melden muss“ (ON 509 S 42 f): Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der IM* (worauf die Antragstellung ersichtlich abzielte) um keinen erheblichen Umstand, der im Übrigen auch durch eine angebliche ‑ laut Antragsvorbringen vorschriftswidrige - ständige Übung bei anderen Banken keine Aufklärung hätte finden können.

 

Einige Argumente werden ‑ wie im Verfahren erster Instanz ‑ in den Rechtsmittelschriften wiederholt vorgetragen, zu diesen sei vorweg grundsätzlich ausgeführt:

 

Ausgangspunkt ist das (vom Zweitangeklagten gefertigte) oben bereits wiedergegebene Protokoll über eine Besprechung des Aufsichtsrats der IF vom 13. März 2003.

Aus der späteren Zeichnung von Aktien der IE und IF durch den Erst‑ und den Zweitangeklagten leiteten beide umfangreiche Rechte ab, zu deren Durchsetzung sie sich der aus den Schuldsprüchen ersichtlichen Vorgangsweisen bedienten. Ziel des durchgehenden Plans war das Lukrieren eines ‑ sich (letztlich) aus der „Glattstellung“ der „H*‑Optionen“ (I./D./, II./B./) erzielten ‑ Gewinns in Millionenhöhe (US 67 f).

 

Zur Auswirkung des Zeichnens von Aktien:

Für den Erst‑ und den Zweitangeklagten wurden im Zuge der Kapitalerhöhung der IE im April 2003 angebotene Aktien gezeichnet, aber nicht tatsächlich erworben und bezahlt (US 30, 32 f).

Unter „Zeichnung“ (§ 152 AktG) wird eine auf Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtete Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf (etwa Hausmaninger/Gratzl/Justich, Handbuch zur Aktiengesellschaft [2012] Kap 12 Rz 158; Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG, § 152 Rz 8 ua mit Verweis auf Hüffer, AktG9 § 185 Rz 4; Lutter in KölnerKomm² § 185 Rz 11; Wiedemann in GroßKomm4 § 185 Rz 9), somit um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinn der §§ 861 ff ABGB (Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 152 Rz 5).

Erst mit der zur Zeichnung korrespondierenden Annahme der Aktiengesellschaft kommt der Zeichnungsvertrag zustande. Mit wirksam geschlossenem Zeichnungsvertrag verpflichtet sich die AG, dem Zeichner Mitgliedsrechte im festgelegten Umfang unter der Bedingung der Durchführung der Kapitalerhöhung zuzuteilen, und der Zeichner zur Übernahme der Aktien und Leistung der Einlage bereits vor Durchführung der Kapitalerhöhung. Zur Begründung von Mitgliedschaftsrechten ist auch noch die Einzahlung und Eintragung der Durchführung im Firmenbuch erforderlich (Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 152 Rz 2; Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 152 Rz 8).

Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien auch real zu verkaufen, was schon daraus folgt, dass es zur sogenannten „Überzeichnung“ kommen kann (und im Geschäftsleben auch kommt, vgl die zahlreichen Nachweise zur deutschen Literatur bei Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 152 Rz 66 ff, Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 152 Rz 21; Hausmaninger/Gratzl/Justich, Handbuch zur Aktiengesellschaft [2012] Kap 12 Rz 168 ff). Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.

Entsprechend der gängigen Emissionspraxis (vgl Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 152 Rz 2; Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG II5 § 152 Rz 1) zeichnete im Gegenstand die C*, also eine Bank sämtliche Aktien der Kapitalerhöhung der IE und übernahm deren Vertrieb (US 31). Erst ein zwischen der Bank und dem Käufer geschlossener (Kauf-)Vertrag wäre als Erwerbstitel zu qualifizieren (Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht VI² Rz 1/61, 64).

Wenn der Erst‑ und der Zweitangeklagte einen Großteil ihrer Argumentation auf der ‑ urteilsfremden (US 33) ‑ Prämisse aufbauen, schon die Zeichnung von Aktien hätte ihnen dieselben Ansprüche verschafft wie der wirkliche Erwerb, und daraus folgern, das Lukrieren von Gewinnen aus „ihren“ Aktien könne sie als zulässige Durchsetzung „ihrer Ansprüche“ nicht strafbar machen, gehen sie schon vom Ansatz fehl und entziehen das darauf gegründete Vorbringen meritorischer Erwiderung.

Erst‑ und Zweitangeklagter tragen überdies vor, es hätte bei richtiger Betrachtung einen Erwerb der in Rede stehenden Aktien samt korrespondierender Finanzierung gegeben, und berufen sich dafür auf die ‑ in US 37 festgestellte ‑ Zahlung von Zinsen für die von ihnen „in Anspruch genommene Finanzierung“.

Die Rechtsmittelwerber lassen dabei außer Acht, dass das Erstgericht diese Feststellung im Zusammenhang mit dem Freispruch vom Punkt I./A./ der Anklageschrift (US 13 f) traf und überdies konstatierte, dass sich unter den von der L* GmbH an die C* verkauften Aktien keine rechtmäßig erworbenen (und nicht bloß gezeichneten) Aktien der Angeklagten befanden und die Zinsenberechnung genauso wie die Berechnung des Erlöses eines lediglich unterstellten Verkaufs von Aktien der Angeklagten über ausdrückliche Anweisung des Erstangeklagten vom (diesbezüglich in die Irre geführten ‑ US 117) Drittangeklagten durchgeführt wurde: fiktive Zinsen eines fiktiven Erlöses (US 36 f, 118). Den Sachverständigen Mag. Li* zitiert der Erstangeklagte in diesem Kontext unvollständig: Dieser führte nämlich aus, eine Zeichnung von Aktien ohne Bezahlung (und zwar „am Anfang“) stelle keine Zuteilung der Wertpapiere her (ON 564 S 38), seine weiteren Aussagen über mögliche Parteienvereinbarungen haben diesen Vorgang zur Grundlage. Somit stellt sich die Behauptung des Erstangeklagten, er habe durch den Abzug von Zinsen die „Finanzierung wirtschaftlich in Anspruch genommen“, als nachträgliche Konstruktion dar, die eine reale Finanzierung (welche eine reale Rückzahlung bedingt hätte) nicht ersetzen kann.

 

Zur Struktur des um die C* bestehenden Gebildes:

Einen Schaden aus den zu I./D./ bis F./ inkriminierten Geschäften bestreiten der Erst‑ und der Zweitangeklagte mit der Behauptung des Vorliegens eines vollkonsolidierten Konzerns, innerhalb dessen Verschiebungen zwischen einzelnen Unternehmen ohne wirtschaftliche Bedeutung gewesen seien.

Zunächst ist auf die Ausführungen dazu in Erledigung der Verfahrensrügen (Z 4) zu verweisen.

Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, dass die komplexen rechtlichen Strukturen rund um die C* ‑ was vor allem der Erstangeklagte ausdrücklich einräumt ‑ eine bewusste Scheinkonstruktion zur Umgehung der gesetzlichen Vorgaben waren, um den Eigentümern der Bank die somit nach dem Bankwesengesetz erforderliche beträchtliche Eigenkapitalzufuhr zu ersparen.

Abgesehen davon, dass einem Konzern (§ 15 AktG; vgl auch §§ 228 Abs 3, 244, 247, 253 und 267 UGB) keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ist es letztlich ohne strafrechtliche Bedeutung, von welchem durch Missbrauch seines Machthabers geschädigten Machtgeber unberechtigte Forderungen zu tragen waren, zumal es vom Tatplan der Angeklagten umfasst war, den mit ihrer unrechtmäßigen Bereicherung verknüpften Untreueschaden auf mehrere Gesellschaften aufzuteilen (US 186, 188).

Im Zusammenhang mit der ‑ urteilsfremden - Behauptung des Vorliegens eines Konzerns steht das ebensolche Vorbringen, der Erstangeklagte als Vorstandsmitglied der C* habe bei Anweisungen an deren Tochtergesellschaften den Willen deren Eigentümer zum Ausdruck gebracht, was ein Zuwiderhandeln eines Machthabers gegen die Interessen des Machtgebers ‑ und somit einen Befugnismissbrauch ‑ von vornherein ausschließe.

Nach dem Urteilssachverhalt könnte dies lediglich auf die „100 %-Tochter“ CF* und somit auf die Schuldsprüche I./B./, II./A./ und I./E./ zutreffen.

Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt (§ 20 Abs 1, auch § 25 Abs 5 GmbHG). Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG (hier die C*), wird deren Befugnis (zur Weisung oder Zustimmung) durch ihren Vorstand wahrgenommen. Dessen Weisung könnte daher an sich einen Befugnismissbrauch (auf Ebene der Tochtergesellschaft) ausschließen (Fuchs, Das Libro‑Urteil des OGH: Analyse und Implikationen, in Lewisch [Hrsg] Jahrbuch Wirtschafts-recht 2014, 13; McAllister, Untreue bei gesellschaftsrechts-widriger Vermögensverschiebung im Konzern?, ÖJZ 2015, 730 [736]; Kalss, Gesellschaftsrechtliche Anmerkungen zur Libro‑Entscheidung, ecolex 2014, 496 [499]). Das aber nur dann, wenn diese Weisung (oder Zustimmung) überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ‑ etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ‑ (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des § 41 GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall (zum Ganzen Enzinger in Straube ua, GmbHG § 20 Rz 33 f sowie § 41 Rz 13 f und 25; Reich‑Rohrwig in Straube ua, GmbHG § 25 Rz 191; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG § 20 Rz 9 und § 41 Rz 14 und 16; vgl auch 6 Ob 290/98k; 3 Ob 287/02f; [zur Wirkungslosigkeit einer Einwilligung mit Bezug auf § 169 StGB] 11 Os 114/95).

Einen Anspruch des Erst- und Zweitangeklagten auf Zahlung der in Schuldspruch I./B./ (II./A./) genannten Beträge gab es weder gegen die CF* noch gegen die C* (US 39, 97 f, 125, 128, 130). Die ‑ auf Ebene der Muttergesellschaft C* ‑ missbräuchlichen Weisungen des Erstangeklagten (der nicht Alleinaktionär war) im Namen des Vorstands stellen daher (nach dem Urteilssubstrat ausreichend fundierte) Untreue gegenüber der C* dar (vgl erneut Fuchs in Lewisch [Hrsg] Jahrbuch Wirtschaftsrecht 2014, 13; McAllister, ÖJZ 2015, 730 [736]). Sie schließen somit das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs durch die (hier in den Tatplan eingeweihten) Geschäftsführer der Tochtergesellschaft CF* nicht aus (vgl Kienapfel/Schmoller StB BT II § 153 Rz 106).

Zum Schuldspruch I./E./ fehlte es bereits an einer Weisung des Vorstands: Der Erstangeklagte als dessen Vorsitzender hatte in diesem Fall ‑ anders als zu I./B./ (US 37 f, insoweit unklar US 39) ‑ nicht einmal die hier notwendige (US 24) Zustimmung zumindest eines weiteren Vorstandsmitglieds (US 58 f).

 

Geldflüsse zwischen IE und IM* (I./F./, II./C./):

Im Zusammenhang mit der Überweisung von rund 41 Mio Euro von der IE an die IM* wird die vom Erstgericht angenommene (US 61 ff, 186, 213 f) wirtschaftliche Unvertretbarkeit bestritten.

Dem diesbezüglichen Vorbringen in den Mängelrügen des Erst‑ und des Zweitangeklagten genügt als Erledigung der Verweis auf die Beantwortung der themengleichen Argumente der Verfahrensrügen (Z 4): Die Überschuldung der IM* ist im Gegenstand keine entscheidende Tatsache.

Die Beschwerdeführer behaupten weiters eine vollständige Rückführung der in Rede stehenden „Barvorlage“, sodass kein Schaden entstanden sei. Neuerlich ist darauf zu verweisen (s oben in Erledigung der Verfahrensrüge), dass zufolge des Tatplans der Vermögesnachteil bereits im Zeitpunkt des Mittelabflusses entstand und nach Deliktsvollendung geleistete Zahlungen somit keine entscheidenden Tatsachen betreffen.

Überdies ist bereits jetzt in Zusammenhang mit der Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung zu den unter dem Aspekt des § 34 Abs 1 Z 13 StGB relevanten Urkunden zu bemerken:

Beilage ./2 zum Protokoll des 11. Verhandlungstags (ON 541) ist der relevante Kontoauszug mit Buchungstexten. Neben der unstrittigen Überweisung von 41.147.500 Euro an die IM* („UB CP 180/2 C* I* GmbH“ am 13. Oktober 2006 und Rückzahlungen von 27 Mio Euro am 18. Dezember 2006 („Rückf. C* I* GmbH“) und von 7 Mio Euro am 7. Februar 2007 („Rückf. [IF Beteil.] C* I*“) ergibt sich die Widmung der zusätzlichen Überweisung von 25,5 Mio Euro an die IM* (insofern offensichtlicher Schreibfehler „25 Mio“ in US 62, 208) am 25. Mai 2007 als „Erhöhung Zwifi (IE/C* I*)“ sowie der darauf bezogenen Rückzahlungen von 7,4 Mio Euro am 28. November 2007 und von 4,5 Mio Euro am 20. Dezember 2007 jeweils mit „Teilrückführung Zwifi (IE/C* I*)“. Von einer Nichtwidmung der letztgenannten Zahlungen ‑ was die Nichtigkeitswerber aber als Grundlage ihrer Argumentation in Richtung § 1416 ABGB und folglich gänzlicher Rückzahlung der 41 Mio Euro Darlehen nehmen ‑ kann daher keine Rede sein (vgl US 62).

 

Die Einräumung der Optionen (I./C./):

Erst‑ und Zweitangeklagter wenden dazu ein, der Zweitangeklagte habe als bloßes Mitglied des Aufsichtsrats keine verbindlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für dieses Gremium abgeben können, und seien die Optionseinräumungen zufolge kollusiven Zusammenwirkens der beschwerdeführenden Angeklagten ohnedies zivilrechtlich gesehen nichtig, weshalb auch kein Anspruch auf Optionsprämien entstehen konnte.

Es ist aus zivilrechtlicher Sicht zutreffend, dass selbst der (stellvertretende) Vorsitzende eines Aufsichtsrats nicht dessen (und der Gesellschaft) Vertreter ist, weil es sich beim Aufsichtsrat um ein Kollegialorgan handelt (§ 95 AktG [hier vor allem Abs 5 Z 10], § 97 AktG; 9 ObA 28/07v).

Schon zu § 205c StG hat der Oberste Gerichtshof allerdings judiziert, dass sich kollektivvertretungsbefugte Organwalter nicht nur zusammen, sondern auch einzeln durch einen ohne Einverständnis der Mitvertretungsbefugten oder (bewusst) hinter deren Rücken geschehenen Missbrauch der Untreue strafbar machen können.

Mag nun die Kollusion zwischen dem Erst‑ und dem Zweitangeklagten nach der von letzterem zitierten Judikatur (4 Ob 2078/96h, 7 Ob 2342/96a, 5 Ob 164/99z) die Optionsvereinbarungen zivilrechtlich sogar ex tunc nichtig (im Sinne von anfechtbar ‑ Bollenberger in KBB² § 879 Rz 27 f) gemacht haben, ist dieser Umstand strafrechtlich ohne Bedeutung, weil Unanfechtbarkeit oder endgültige rechtliche Wirkung einer Verfügung nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Untreue ist (vgl zum gesamten Problemkreis SSt 41/58, 41/64 mwN; RIS‑Justiz RS0059509, RS0094845; Leukauf/Steininger, Komm³ RN 17, Pfeiffer in SbgK Rz 27 f, Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB Rz 18 ‑ alle zu § 153; Kienapfel/Schmoller StB BT II § 153 Rz 53).

Ungeachtet späterer Anfechtungsmöglichkeit durch die C* als Stillhalterin trat deren Vermögensnachteil bereits durch die unterlassene Vereinbarung der als Abdeckung des von ihr getragenen Risikos zustehenden Optionsprämien ein (vgl US 48 f).

 

Zur Schadensgutmachung:

Am 12. November 2008 wurden über Veranlassung eines Rechtsanwalts im Auftrag von P*, S* und Mag. G* auf das Konto der IM* 7,7 Mio Euro, auf das Konto der CF* 620.000 Euro und auf das Konto der IF O* 140.000 Euro ohne Widmung überwiesen. Es sollten damit allenfalls entstandene Vermögensnachteile in den Gesellschaften abgedeckt werden (US 68).

Erst‑ und Zweitangeklagter stützen darauf die Behauptung tätiger Reue zu den Schuldsprüchen I./D./ (II./B.) und I./B./ (II./A./).

Zu Unrecht: Die Tatrichter gingen nämlich von einem sämtliche Angriffe auf fremdes Vermögen verbindenden Gesamtvorsatz aus (US 31, 42, 50, 64 ff, 68), was von den Angeklagten ‑ die mit faktenweiser freiwilliger und rechtzeitiger (§ 167 Abs 2 StGB) Schadensgutmachung argumentieren ‑ nicht bekämpft wird.

Werden einzelne Angriffe jedoch in Ausführung eines einheitlichen Willensentschlusses unternommen, kommt tätige Reue nur dann zustatten, wenn der gesamte Schaden aller Straftaten (freiwillig und rechtzeitig) gutgemacht wird (RIS‑Justiz RS0090642, RS0117252; Kirchbacher in WK² StGB Rz 66 ff, Rainer, SbgK Rz 28, Fabrizy, StGB11 Rz 11 ‑ alle zu § 167).

Da somit keine vollständige Schadensgutmachung vorliegt, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zur Rechtzeitigkeit der erfolgten Zahlungen.

 

Soweit nicht bereits abgehandelt, bleibt zu den weiteren Rechtsmittelvorbringen ‑ vorerst grundsätzlich ‑ zu bemerken:

 

Aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO können nur formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend gemacht werden.

Tatsachen sind entscheidend, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen (aus Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder ‑ im Fall gerichtlicher Strafbarkeit ‑ darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (RIS‑Justiz RS0117264; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 399 ff).

Erhebliche Tatsachen wiederum sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein können und daher erörterungsbedürftig (im Sinn der Z 5 zweiter Fall) sind.

Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann isoliert ‑ soweit sie keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellt ‑ aus Z 5 nicht bekämpft werden (vgl RIS‑Justiz RS0116737).

Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (RIS‑Justiz RS0089983, RS0117995; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 419).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ 13 Abs 1 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, wobei dem wegen Nichtigkeit angerufenen Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials, wie dies im bezirksgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ermöglicht (RIS‑Justiz RS0118316; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 421). In Erledigung einer Mängelrüge können daher nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Argumente keine (eben nur vom Berufungsgericht aus den Akten zu entwickelnde) Antwort finden. Da die Urteilskontrolle anhand der genannten Kriterien nur den zu entscheidenden Tatsachen getroffenen, niemals aber nicht vorliegenden Feststellungen gilt, ist der unter dem Aspekt der „Unvollständigkeit“ erhobene Einwand, das Gericht habe die Feststellung bestimmter Tatsachen oder Umstände verabsäumt, aus dem Blickwinkel der Mängelrüge ohne Belang (RIS‑Justiz RS0099575 [T1]).

Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 437; RIS‑Justiz RS0119089).

Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der grundlegenden empirischen Erfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. Eine darauf gestützte Rüge darf sich jedoch nicht auf einzelne beweiswürdigende Erwägungen betreffend eine entscheidende Tatsache beschränken, sondern muss das Urteil in seiner Gesamtheit beachten (RIS‑Justiz RS0099413; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 444 und 455; RIS‑Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 394).

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels (etwa einer Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten, wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS‑Justiz RS0099548). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen aus Beweisergebnissen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit gerade nicht angefochten werden (RIS‑Justiz RS0099524).

Anders als die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld des Einzelrichterverfahrens ermöglicht die Mängelrüge im Schöffenverfahren keine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter mittels eigener Abwägungen und Bewertungen von Verfahrensergebnissen ‑ soweit auf dieser Ebene argumentiert wird, entziehen sich die Beschwerdeführer meritorischer Erwiderung.

 

Zur Mängelrüge des Erstangeklagten:

Welchen Zweck die Übertragung der IE‑Aktien von der C* an die L* GmbH (Freispruch I./A./) verfolgte, kann mangels Entscheidungsrelevanz dahinstehen ‑ eine solche methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet aufzuzeigen (und nicht bloß zu behaupten, aus der Zeichnung von Aktien entstünde der Anspruch auf deren Ausfolgung) versäumt die dazu eingeschobene Rechtsrüge (Z 9 lit a).

Im Übrigen hat das Erstgericht die den Feststellungen des Fehlens eines tatsächlichen Erwerbs von Aktien entgegenstehende Einlassung des Beschwerdeführers, mit den Scheinrechnungen einen Anspruch auf einen Teil des Erlöses aus dem Rückverkauf von IE‑Aktien durch die L* GmbH an die C* (vgl US 35) geltend gemacht zu haben (US 114 f, 119, 125, 129 ff), als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet, bestand doch gegen die geschädigte CF* gerade kein Anspruch (US 118 ff, 125 bis 133) und auch keine Vereinbarung mit der L* GmbH (US 118 letzter Absatz).

Weiters legte das Schöffengericht ‑ unter Mitberücksichtigung der Einlassung des Nichtigkeitswerbers (US 72 ff, 94 ff) ‑ dar, dass die Verantwortung, man hätte ein Recht auf Aktien gehabt (US 93 vorletzter Absatz ff), aufgrund zahlreicher Indizien eindeutig als widerlegt anzusehen ist.

Zum Protokoll über die Besprechung des Aufsichtsrats der IF vom 13. März 2003 (Beilage ./1 zum Ersturteil, siehe oben) macht der Beschwerdeführer keine Formalmängel geltend, sondern unterlegt dem zweiten Absatz in dieser Urkunde eigenständig beweiswürdigend einen anderen Bedeutungsinhalt als das Schöffengericht (US 96, 98), das ‑ unter Einbeziehung der Angaben des Erstangeklagten dazu (US 94 ff) ‑ unter „entsprechender Finanzierung“ eine günstige, aber nicht geschenksweise Finanzierung verstand. „Entwürfe und zahlreiche Dokumente für eine Finanzierung“ vermögen eine solche nicht zu ersetzen, die Beauftragung vorgeblicher Vorarbeiten steht nicht im Widerspruch zu einem Tatplan auf die Umgehung einer tatsächlichen Durchführung (US 98 f).

Zur (behaupteten) Kenntnis anderer Personen von den „Forderungen der Vorstandsmitglieder gegenüber der Bank“ (US 128) unterlässt die Beschwerde das genaue Bezeichnen jener Verfahrensergebnisse, die das Erstgericht angeblich unberücksichtigt ließ (RIS‑Justiz RS0124172) und übergeht zur Tätigkeit des Drittangeklagten die Erwägungen US 129. Im Zusammenhang mit einem „Aktienbestand“ des Erst‑ und des Zweitangeklagten in der L* GmbH zitiert der Beschwerdeführer aus den „to-do‑Büchern“ des Drittangeklagten, ohne darzulegen, was an den stichwortartigen Kalendereintragungen erörterungsbedürftig gewesen wäre ‑ dass sich „aus ihnen die Beteiligung des Erst‑ und des Zweitangeklagten ... an der IE ergibt“, ist eine interpretierende Hypothese. Gleiches gilt für das „Führen von Zeichnungslisten“.

Die E‑Mail der Zeugin Michaela Ce* (zu dieser US 150), wonach die C* beabsichtigte, den nach Ablauf der Zeichnungsfrist für die von ihr vertriebenen IE‑Aktien verbleibenden Aktienbestand an „Töchter“ zu verkaufen und sodann Kunden durch die „Töchter“ zu bedienen (ON 144 S 53), war im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite beim Erstangeklagten nicht näher erörterungsbedürftig, weil ohnehin der Verkauf des Restbestands an die „19 %‑Tochter“ L* GmbH konstatiert wurde (US 31).

Die „unter der Annahme, die C*‑Gruppe habe dem Erstangeklagten die Finanzierung für den Aktienkauf zur Verfügung gestellt ... diese sei mit der Bezahlung der Zinsen rückabgewickelt worden“, eingestreute Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt (US 33) fest.

Entgegen der Rüge (Z 5 zweiter, vierter Fall) hat das Schöffengericht unter Mitberücksichtigung der Einlassung der Angeklagten und der Ausführungen des Sachverständigen Mag. Li* mängelfrei die Überzeugung begründet, dass die Finanzierungszusage des Aufsichtsrats der IF (Beilage ./1 des Ersturteils) niemals in Anspruch genommen wurde (US 93 bis 105), zumal der Nichtigkeitswerber selbst eingestand, dass es nicht zu der im Incentive in Aussicht gestellten Finanzierung gekommen war (US 98).

Der Rückverkauf von IE‑Aktien „von der L* an die C*“ betrifft keine entscheidende Tatsache. Das Vorbringen, der Erstangeklagte „ging ... davon aus, rechtmäßig Aktien bei der C* gezeichnet zu haben und diesen Anspruch“ auch behalten zu haben, ist eigenständige Beweiswürdigung auf der Basis einer falschen Prämisse. Ebenso unstatthaft argumentiert der Erstangeklagte, wenn er behauptet, die C*‑Optionen (I./B./) seien eine „schriftliche Dokumentation des ... wiedererlangten Anspruchs auf die Herausgabe von Aktien“. Das Erstgericht hat sich mit dieser Verantwortung überdies eingehend auseinandergesetzt, ist ihr jedoch mit der Begründung nicht gefolgt, dass die Darstellung, wonach Bezugsrechte hätten ausgeübt werden können, in Ermangelung irgendeiner Gegenleistung nicht nachvollziehbar war (US 134, 141 f). „Feststellungen“, welche „Informationen des Aufsichtsrats ... aufgrund des Gesetzes ... vorgeschrieben wären“, hatte das Erstgericht nicht zu treffen; im Übrigen ist auf § 95 Abs 5 Z 10 AktG zu verweisen.

Soweit der Nichtigkeitswerber den Sachverständigen Mag. Li* zitiert (ON 559 S 50), es sei „im Rahmen von Differenzgeschäften“ möglich, „Gewinne zu lukrieren, ohne die zu Grunde liegenden Aktien jemals gehabt zu haben“, unterlässt er eine Begründung seiner spekulativen Prämisse des Vorliegens eines solchen Differenzgeschäfts („CFD“).

Ob es zur Gründung der Privatstiftungen, die für den Erstangeklagten (und den abgesondert verfolgten Mag. G*) Aktien zeichneten, kam oder nicht (US 32), ist aufgrund der Rechtsfolgen des (bloßen) Zeichnens von Aktien nicht erheblich ‑ die Betonung der „Auffassung“ des Erstangeklagten in diesem Zusammenhang führt den Rechtsmittelwerber einmal mehr aus dem Anfechtungsumfang einer Mängelrüge.

Der Vorwurf der Berücksichtigung des nicht verlesenen schriftlichen Gutachtens Dris. A* ON 145 (Z 5 vierter Fall) betrifft ‑ wie dargelegt ‑ keine erheblichen Umstände (Überschuldung der IM*; „Finanzierung der L* für den Erwerb von IE‑Aktien von der C* AG zum 30. 4. 2003“).

Genausowenig eine entscheidende Tatsache wird angesprochen, wenn der Erstangeklagte seine ihm im Rahmen der Strafzumessung (US 241) bescheinigte „unheimliche Akribie“ zahlreichen Fehlern (US 177) gegenüberstellt.

Weil der Nichtigkeitswerber nach den Urteilsannahmen wusste, dass ihm gegen die (laut Schuldspruch I./B./ unmittelbar geschädigte) CF* kein Anspruch zustand (US 39 ff) und im Übrigen ‑ in Ansehung des festgestellten Schädigungswillens (US 40) ‑ Gegenforderungen des Befugnisträgers gegen den Machtgeber eine Strafbarkeit wegen Untreue nicht ausschließen würden (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² StGB § 153 Rz 40; richtig US 211), ist für ihn durch den wiederholten Hinweis auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nichts zu gewinnen.

Die eingeschobene Rechtsrüge (Z 9 lit a), „dass aufgrund der at‑Equity‑Konsolidierung der CF* mit der C* als Alleingesellschafterin der CF* kein Vermögensnachteil entstanden sein kann“, lässt eine methodisch vertretbare Argumentation des Einflusses dieses rein auf die Bilanzierung bezogenen Vorbringens auf die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue für den vorliegenden Fall der Befriedigung nicht bestehender Schulden vermissen (vgl auch oben zur „Machthaberweisung“).

Wie weit von den Gesellschaften sonst füreinander Rechnungen gelegt oder gezahlt wurden (Zeugin Sl*, ON 487 S 58), kann als nicht erheblich dahinstehen (vgl überdies US 91 f, 127 f).

Insofern die Rüge (Z 5 zweiter Fall) zu I./B./ zur Feststellung, die von der CF* aufgrund von Scheinrechnungen überwiesenen Beträge seien nicht an die L* GmbH weiterverrechnet worden (US 39), und der Aussage des Drittangeklagten, die C* habe aus dem Rückverkauf der Aktien durch die L* einen Restgewinn lukriert (US 117), spekuliert, die CF* habe im Wege von Scheinrechnungen einen dem Erstangeklagten zustehenden Gewinnanteil ausbezahlt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf, sondern stellt bloß der tatrichterlichen Beweiswürdigung, derzufolge es gerade keinen Anspruch des Erstangeklagten gab, eine eigenständige Sichtweise gegenüber.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen haben die Tatrichter die Behauptung des Erstangeklagten zum Anklagevorwurf der prämienlosen Call‑Optionen (I./C./), es sei nicht „intendiert“ gewesen, „tatsächlich ein Optionsgeschäft mit der Bank abzuschließen“, die „C*‑Optionen“ seien vielmehr als „Quittung“ gedacht gewesen, gar wohl erörtert (US 134, 139, 142). Aus welchem Grund auf die Ausfolgung (bloß) gezeichneter Aktien verzichtet wurde, kann dahinstehen.

Das weitere Vorbringen, der Erstangeklagte ‑ und auch Ernst H*‑ seien „davon ausgegangen“, die Optionen hätten auch eine „Put‑Vereinbarung“ enthalten, trachtet einmal mehr, vorhandenen Urkunden (Beilage ./2 zum Ersturteil) mit eigenen Erwägungen einen anderen Bedeutungsinhalt zu geben als das Schöffengericht. Die diesbezügliche Verantwortung des Erstangeklagten haben die Tatrichter verworfen (US 138), sodass für eine Berufung auf eine „irrtümliche Annahme“ in einer Mängelrüge kein Raum bleibt.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Bezug auf das Nichtbestreiten der Unterfertigung der Optionsvereinbarungen sei keine zureichende Begründung für diesen Vorgang (US 133, 145), zeigt er keinen Verstoß gegen Logik und Empirie hinsichtlich der erstgerichtlichen Zuordnung auf (zum Prüfungsmaßstab vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 444 mwN). Zur inneren Tatseite meint das Erstgericht mit „dem oben Angeführten“ (US 147) sinnfällig die Erwägungen dazu ab US 133, die ‑ weil von verschiedenen Ausgangspunkten kommend ‑ auch nicht zirkulär sind.

Die Kritik an den Feststellungen zum Tatplan des Erstangeklagten, die Vermögensnachteile aus den „H*‑Optionen“ (I./D./) auf die IM*, die CF* und die IE aufzuteilen (US 54, 62, 64; 178), als wegen der Möglichkeit fallender Kurse mit den Gesetzen logischen Denkens nicht vereinbar, lässt außer Acht, dass diese Termingeschäfte zufolge Rückdatierung bereits bei Abschluss werthaltig waren (US 6, 55) und der Beschwerdeführer selbst von einer „exzellenten Kursentwicklung“ ausging (US 152). Im Übrigen genügt für die Herbeiführung eines Untreueschadens dolus eventualis, dessen Annahme (US 57; 171) selbst unter Zugrundelegung der Aussage des Sachverständigen Mag. Li*, „Aktienkurse [seien] schwerer als das Wetter vorhersehbar“ (ON 559 S 38), nicht gegen Logik und Empirie verstößt. Beweiswürdigende Erwägungen über mögliche andere Handlungsweisen des Erstangeklagten verlassen den Anfechtungsrahmen der Mängelrüge.

Soweit der Beschwerdeführer als „Nichtigkeitsgrund unter § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO“ geltend macht, „alleine aus komplizierten und auf den ersten Blick hin nicht leicht verständlichen Geschäftsabwicklungen lässt sich ein Schädigungsvorsatz nicht ableiten“, verfehlt er mangels Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt die intendierte prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

Die Forderung einer „eingehenden und sorgfältigen Begründung zur subjektiven Tatseite“ für die Annahme, dass „jemand bei einer geschäftlichen Transaktion von vornherein sich mit einem wirtschaftlichen Misserfolg einverstanden erklärt und abfindet“, lässt außer Acht, dass es im Gegenstand nicht um einen vom Erstangeklagten aus eigenem Vermögen zu tragenden Misserfolg geht; der Rekurs auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ ist einmal mehr das Ausführen einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Dem Rechtsmittelvorbringen entgegen haben die Tatrichter den Aktienkauf der IM* von der CF* unter Kurswert in US 154 erörtert. Die weiteren spekulativen Überlegungen, in welcher Bilanz „Rückstellungen [für die „H*‑Optionen“] leichter unterzubringen“ gewesen wären, sind neuerlich in einer Mängelrüge unstatthafte beweiswürdigende Ausführungen, die unter anderem übergehen, dass aufgrund der Treuhandschaft die Zuordnung zum Erst‑ und Zweitangeklagten (und zu Mag. G*) nicht evident war.

Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vorgetragene Behauptung, „die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen erlauben auch nicht, die subjektive Tatseite eines wissentlichen Befugnismissbrauchs und eines Schädigungsvorsatzes des Erstangeklagten zu tragen“, lässt prozessordnungswidrig Ausführungen vermissen, was über die getroffenen Feststellungen (US 57, 59 f, 63 f) hinaus noch zu konstatieren gewesen wäre, um eine rechtsfehlerfreie Subsumtion zu ermöglichen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584; RIS-Justiz RS0099620, RS0095939).

Zur Barvorlage von der IE an die IM* (I./F./) und der wirtschaftlichen Situation Letzterer genügt dem Vorbringen (auch) der Mängelrüge zu erwidern, dass eine gänzliche Rückführung des Darlehens vom Tatplan von vornherein nicht umfasst war (US 62 f, 186), sodass die wirtschaftliche Vertretbarkeit fallbezogen keine entscheidende Tatsache darstellt und die dazu aufgeworfenen Gedanken keiner gesonderten Erwiderung bedürfen. Zur angeblich fehlenden Begründung, „warum die Zahlungen im November und Dezember 2007 nicht als Rückzahlung für die Barvorlage in Höhe von 41.147.500 Euro zu betrachten wären“, ist neuerlich auf US 192 (und die darin bezogene Beilage ./2 zu ON 541) zu verweisen. Dass die dort ersichtlichen Buchungstexte in einem anderen Kontoauszug (ON 522 Beilage ./4) nicht enthalten sind, war vom Erstgericht nicht gesondert zu erörtern, weil sie dem (umfangreicheren) Inhalt der Beilage ./2 zu ON 541 nicht widersprechen.

Mit der Frage, „ob die C* und sämtliche Tochtergesellschaften einen Konzern gebildet haben“, setzte sich das Erstgericht (mit einem verneinenden Ergebnis) ausführlich auseinander (US 75 ff, 80 ff, 87 ff, 93) ‑ konkret mit den Angaben des Erstangeklagten in US 74, des Drittangeklagten in US 78, des Zeugen Mag. B* in US 90 und 162 und des Zeugen Mag. Gr* in US 86 ff ‑ die eigenständige Interpretation deren Angaben ist nicht Gegenstand der Mängelrüge. Ob das Erstgericht bei der Verwendung des Wortes „Konsolidierung“ (US 23, 79) eine „nach dem BWG ... oder nach dem UGB“ meinte, kann im Gegenstand dahinstehen (vgl bereits oben). Ebensowenig erwiderungsbedürftig sind die eigenständig beweiswürdigenden Ausführungen des Rechtsmittelwerbers (zB „vollkommen lebensfremd“, „nicht anders erklärbar“, „muss davon ausgegangen werden“), dass trotz der das BWG umgehenden Scheinkonstruktion doch ein Konzern vorgelegen wäre. Die dazu eingestreute Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die tatrichterliche Negativfeststellung US 23.

Die auf abstrakten Ausführungen des Sachverständigen Mag. Li* (ON 522 S 26 ff, 31 ff ‑ der etwa einen konkreten Kursverfall als nicht berechenbar darstellte [S 33]) beruhende Abhandlung zum Verkauf von größeren Aktienpaketen (I./E./) und dessen Auswirkung auf den Aktienkurs an der Börse und damit die Schadenshöhe basiert auf den spekulativen Prämissen eines aktuellen Handels über die Börse ‑ tatsächlich erfolgte die Übertragung zwischen den Gesellschaften direkt (US 58 f).

Kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) besteht zwischen der vom Erstgericht als nicht widerleglich zitierten Aussage des Erstangeklagten, es habe „im Konzern eine ganz bestimmte Preisgestaltung beim Verkauf von Aktien von einer Gesellschaft in die andere“ gegeben (US 113 zum Freispruch I./A./), und den zum Schuldspruch I./E./ getroffenen Feststellungen (US 58 ff), weil letzteres Vorgehen Teil des Tatplans einer verschleiernden Schadensaufteilung war (US 173, 179) und vom Erstangeklagten als Behebung eines „Fehlers“ ‑ und nicht als Übung einer generellen Praxis - motiviert worden war (US 154, 177 f). Eine eingeräumte bzw geduldete Verfügungsberechtigung des Erstangeklagten zur „Verschiebung einzelner Vermögensgegenstände zwischen den Gesellschaften“ bestand ‑ wovon die Tatrichter unmissverständlich ausgingen (US 24 ff, 49 f) ‑ naturgemäß nicht für einen Missbrauch der Machthabergewalt zum Zwecke persönlicher Bereicherung.

Im Zusammenhang mit den Stiftungen „Ca*“ und „St*“ kritisiert der Beschwerdeführer die Terminologie des Erstgerichts, das die I*f* B* AG und die C* als „Schwesterngesellschaften“ der C* bezeichnet (US 22, 84), zeigt aber damit keinen Bezug zu einer entscheidenden Tatsache auf, zumal der verwendete Begriff kein gesetzlicher Terminus ist. Der Vorwurf, das Erstgericht „spricht selbst von einem Konzern“ [obwohl es das Vorliegen eines solchen verneinte, vgl oben], geht ins Leere, weil es sich dabei jeweils um Aussagenzitate handelt (US 113, 117). Wer letztlich wirtschaftlich hinter der eingeräumten Scheinkonstruktion rund um die C* stand, kann im gegenständlichen Straffall genauso dahinstehen wie der Einwand, „dass jene Personen, die mit dem sogenannten Leintuch zu tun hatten, von einer tatsächlichen wirtschaftlichen Einheit ausgegangen sind“ ‑ einmal mehr übersieht der Nichtigkeitswerber, dass es um die Begleichung zu Unrecht erhobener Forderungen geht, somit nicht bloß um ein Verschieben von Rechnungsposten innerhalb eines Wirtschaftskörpers.

Ob die „Konzernstruktur der C* unklar und ein Überblick nicht einmal für Mitarbeiter möglich war“ (US 70), betrifft keine entscheidende Tatsache ‑ neuerlich verliert sich die Beschwerde in eigenständige Wortdeutungen, räumt aber etwa selbst ein, dass die Rolle der Stiftungen „Ca*“ und „St*“ bewusst unklar dargestellt wurde.

Unter der Überschrift „Rückstellungen für C*‑Optionen“ releviert der Rechtsmittelwerber (zu I./C./) diverse Zeugenaussagen, die der vom Erstgericht angenommenen Intention des Angeklagten auf Geheimhaltung gegenüber Mitarbeitern (US 136, 142, 148, 176 f) widersprächen. Es liegt auf der Hand, dass konkrete Sachbearbeiter Kenntnis von den Optionen haben mussten ‑ dies steht indes einer grundsätzlichen Tendenz in Richtung Geheimhaltung nicht entgegen und musste somit nicht gesondert erörtert werden.

Mag auch die Annahme der Tatrichter der Kenntnis der „Verfolgungsbehörden von den Malversationen in der C*“ (US 247) im Lichte des Einleitungssatzteils von § 167 Abs 2 StGB undeutlich sein, ist für die Angeklagten daraus nichts zu gewinnen, weil es ‑ wie oben dargestellt ‑ an der Vollständigkeit der Schadensgutmachung fehlt.

Im Zusammenhang mit den „H*‑Optionen“ (I./D./) zitiert der Beschwerdeführer das Ersturteil nur unvollständig und übergeht die wirtschaftliche Auswirkung der Rückdatierung (US 55) ‑ wie weit Börsenkurse „vorhersehbar“ sind, kann daher hier auf sich beruhen. Im Übrigen genügt eine „Erwartung“ einer Entwicklung durchaus den Anforderungen an bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 letzter Halbsatz StGB), Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) ist für die Schadenszufügung von § 153 StGB nicht verlangt. Auf das unbeachtliche Gebiet eines Vorbringens nach Art einer Schuldberufung gleitet der Nichtigkeitswerber ab, indem er behauptet, „dass die Ausübung der C*‑Optionen dem Erstangeklagten einen noch größeren Vorteil gebracht hätten als die C*‑Optionen in die C*‑IM* zu übertragen und mit der Ausübung zu warten“.

 

Zur Mängelrüge des Zweitangeklagten:

Hinsichtlich der „Transaktionen der L* mit IE‑Aktien im Zeitraum zwischen April 2003 und Mai 2004“ spricht der Beschwerdeführer zum Schuldspruch II./A./ (iVm I./B./) keine entscheidende Tatsache an, Gleiches gilt für die Führung der „Zeichnungslisten“. Zur Behauptung, für den Erwerb der gezeichneten Aktien „eine Finanzierung in Anspruch genommen [zu haben], wofür er Zinsen bezahlt hat“, ist auf das zur gleichen Argumentation des Erstangeklagten Erwiderte zu verweisen (US 100). Mit der Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Zweitangeklagten (US 93 ff, 102, 104, 106 ff, 126 ff) hat das Erstgericht auch den Einwand erledigt, der Genannte habe „wenn auch möglicherweise irrtümlich vermeint, einen Rechtsanspruch auf die Aktien zu haben“.

Zum Vorbringen (Z 5 vierter Fall), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen DDr. A* (ON 145) sei zwar in der Hauptverhandlung nicht verlesen, dessen ungeachtet aber im Urteil verwertet worden, fehlt ein konkreter Bezug auf davon betroffene entscheidende Tatsachen ‑ die „Finanzierung der L* für den Erwerb von IE‑Aktien von der C* zum 30. 4. 2003 (US 31)“ ist keine solche.

Zum Schuldspruch I./C./ haben die Tatrichter die Einlassung des Zweitangeklagten gleichermaßen verworfen (US 138, 143, 146 f) ‑ dem hält dieser lediglich beweiswürdigende Überlegungen („mag schon sein, ...“) sowie die nachträgliche Konstruktion entgegen, die Befreiung von der Zahlung der Optionsprämie sei eine Belohnung für nicht honorierte Arbeitsleistung gewesen. Mit dem „oben Angeführten“ (US 147) meinte das Erstgericht sinnfällig seine zuvor angestellten Überlegungen zur subjektiven Tatseite des Zweitangeklagten. Zur Unterfertigung der Optionsvereinbarungen kann er auf die Erledigung der diesbezüglichen Mängelrüge des Erstangeklagten verwiesen werden, zur „Quittungsfunktion“ auf die ablehnenden Ausführungen US 134, 139, 142 und 147. Zum angeblichen Verzicht der Angeklagten auf Ausfolgung der Aktien aufgrund der „Short‑Position“ bei der C* ergeht sich auch der Zweitangeklagte lediglich in eigenständig beweiswürdigenden Spekulationen, ohne einen Formalmangel des Ersturteils aufzuzeigen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Zweitangeklagten zum Schuldspruch II./C./ (iVm I./F./) begründeten die Tatrichter in US 166 f, 164 f, 179, 183 ff, 188 ‑ zu deren Bekämpfung argumentiert der Beschwerdeführer nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im einzelrichterlichen Verfahren, indem er Bezugspunkten der erstrichterlichen Beweiswürdigung etwa „keinen Erkenntniswert“ zumisst und Annahmen schlicht bestreitet (US 217 f, 184 iVm 145). Die „Vermögenslage der IM*“ ist ‑ wie bereits mehrfach erwähnt ‑ im Gegenstand keine entscheidende Tatsache.

 

Zur Mängelrüge des Drittangeklagten:

Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht die Beweisergebnisse zu angeblichen Ansprüchen aus „virtuellen Aktien“ mängelfrei erörtert (US 93, 97 ff, 102 f, 120 ff, 125, 131 f).

Auch diesem Beschwerdeführer muss zum Vorbringen des Vorliegens einer „Gesellschafterweisung“ durch den Erstangeklagten entgegengehalten werden, dass keine rechtlich wirksame Einwilligung des Machtgebers in eine bestimmte Befugnisausübung durch den Machthaber vorlag (vgl oben).

Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Konstatierung, die C* habe dieser Vorgangsweise nicht zugestimmt (US 39), und jener, der Drittangeklagte habe über ausdrückliche Anordnung des Erstangeklagten gehandelt (US 38), liegt nicht vor, weil dieser nicht alleinvertretungsbefugt war (US 24).

Die Argumentation, bei „notwendiger Berücksichtigung der Konzernstruktur“ habe es dem Drittangeklagten an einem Schädigungsvorsatz gemangelt, geht ‑ wie bereits zum Erstangeklagten erwähnt ‑ von der verfahrensfremden Prämisse einer tatsächlich rechtlich und faktisch fundierten Forderung des Erst‑ und des Zweitangeklagten gegenüber der C* aus. Auch die Variante eines vermeintlichen derartigen Anspruchs hat das Erstgericht abgelehnt (US 125). Dass es nach Angaben des Erstangeklagten für interne Verkäufe von Wertpapieren eine bestimmte Abrechnungsmodalität gab (US 116), steht nicht im Widerspruch zur Erwägung, der Schädigungsvorsatz beim Drittangeklagten ergebe sich daraus, dass dieser die Schädigung der selbständigen Gesellschaft CF* selbst bestätigte (US 124), weil der angefochtene Schuldspruch I./B./3./ im Unterschied zum Freispruchfaktum I./A./ gerade keine interne Aktienbewegung, sondern die Bezahlung einer Scheinrechnung für private Zwecke des Erstangeklagten betrifft.

 

Zur Rechtsrüge des Erstangeklagten:

Die Ausführungen zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Darlehens der IE an die IM* (I./F./) vernachlässigen die Feststellungen (US 63; auch 186 ff, 194) zum Tatplan der Angeklagten, das kreditierte Geld nicht zur Gänze zurückzuführen, um eine Schadensaufteilung auf mehrere Gesellschaften zu bewirken, und entziehen sich somit meritorischer Erwiderung.

Auch das Vorbringen zur vollständigen Begleichung der Barvorlage orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (US 61 f, 191 f) und verfehlt demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

Dem Argument, aufgrund der Unternehmensstruktur habe die CF* beim Schuldspruch I./E./ keinen Schaden erleiden können, wurde bereits entgegengetreten. Die CF* hatte im Übrigen nur einen Gesellschafter (US 24), weshalb das Vorbringen zu mehreren Gesellschaftern einer GmbH dahinstehen kann.

Dass die Angeklagten schon durch die bloße Zeichnung von Aktien einen „Anspruch“ gegenüber der C* erworben hätten, wird ohne Ableitung aus dem Gesetz lediglich ‑ und zwar wie dargelegt zu Unrecht ‑ behauptet. Keiner Feststellungen bedurfte es sohin, ob der Erstangeklagte auf diesen „Anspruch“ allenfalls verzichtet hat.

Mit der Spekulation, der Erstangeklagte habe die ihm angebotene Finanzierung des Aktienerwerbs „wirtschaftlich“ in Anspruch genommen, setzt sich der Beschwerdeführer einmal mehr in Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen (US 36 f, 129).

Zum Einwand (I./C./) mangelnder Kompetenz des (richtig:) Zweitangeklagten als (lediglich) stellvertretendem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der C* und der (folglich, aber auch wegen der Kollusion zwischen Erst‑ und Zweitangeklagtem) Rechtsunwirksamkeit der eingeräumten Optionen wurde bereits die Irrelevanz dieses Umstands für die strafrechtliche Beurteilung der Vorgänge ausgeführt.

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Ersturteil „bloß floskelhafte Phrasen“ bei den Feststellungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch und zum Schädigungsvorsatz vor: Die Konstatierungen dazu blieben nämlich keineswegs abstrakt, sondern wurden in die umfassende Schilderung des Sachverhalts eingewoben (RIS‑Justiz RS0098664, RS0119090). Die spekulativen Überlegungen, „andernfalls wäre davon auszugehen, dass bei sämtlichen geschäftlichen Transaktionen von vornherein das Einverständnis mit einem wirtschaftlichen Fehlschlag und Misserfolg vorliegen würde“, führen den Nichtigkeitswerber einmal mehr aus dem gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Bleibt nur zu bemerken, dass der Schädigungsvorsatz zu I./D./ in US 57 festgestellt wurde und die Tatrichter auch die zeitliche Kongruenz von Befugnismissbrauch und Schädigungsvorsatz annahmen (zB US 39 f, 48).

Die Behauptung tätiger Reue nach § 167 StGB (Z 9 lit b) orientiert sich nicht an den erstrichterlichen Annahmen eines die Straftaten verbindenden einheitlichen Willensentschlusses (US 31, 42, 50, 64 ff, 68), womit selbst eine ‑ vom Beschwerdeführer einzelnen Fakten (I./B./, I./C./, I./D./) zugeordnete ‑ teilweise Schadensgutmachung den angestrebten Strafaufhebungsgrund nicht herzustellen vermag. Der Zeitpunkt der Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden von den einzelnen Malversationen des Erstangeklagten kann daher dahinstehen.

Anzumerken verbleibt, dass der Beschwerdeführer mit der Argumentation, die (nach den Feststellungen des Erstgerichts US 50 allerdings auf einer Änderung des dolosen Tatplans und nicht auf einer Intention zur tätigen Reue beruhende) Nichtausübung der Call‑Optionen (I./C./) ‑ ohne Verzicht auf deren Einlösung (US 49) ‑ sei als Schadensgutmachung anzusehen, anders als in seinem sonstigen Vorbringen offenbar doch von der Durchsetzbarkeit dieser Optionen gegenüber der C* ausgeht. In dem schlichten, auf einen bestimmten Moment bezogenen Unterlassen der Ausübung eines formell weiter bestehenden Rechts kann im Übrigen keine Leistung von Schadensgutmachung gesehen werden; eine Aufrechnungsvereinbarung (Kirchbacher in WK² StGB § 167 Rz 97; RIS‑Justiz RS0095149) wurde nicht festgestellt.

Die Behauptung eines Rechtsirrtums zu Schuldspruch I./B./ im Zusammenhang mit der Frage der Stellung der CF* im Gebilde rund um die C* erfolgt rein abstrakt und ohne Bezugnahme auf den festgestellten Sachverhalt („unterlag ... offensichtlich ...“), nämlich gar nicht bestehende Forderungen, deren Aufwand recte somit von keiner der in Rede stehenden Gesellschaften zu tragen gewesen wäre.

 

Zur Rechtsrüge des Zweitangeklagten:

Schon im ersten Satz entfernt sich der Beschwerdeführer zu I./B./ mit der Behauptung, er habe einen Anspruch auf die von ihm gezeichneten Aktien gehabt, von den erstgerichtlichen Annahmen und ihrer bereits dargestellten rechtlichen Bewertung.

Sein Vorbringen in Richtung tätiger Reue nach § 167 StGB (Z 9 lit b) lässt den festgestellten Gesamtvorsatz (siehe oben) außer Acht, der zur Herstellung des Strafaufhebungsgrundes die Gutmachung des Schadens aller Angriffe erfordert hätte. Auch hinsichtlich des Zweitangeklagten kann sohin die Frage des Umfangs der Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Zahlung (US 68 f) dahinstehen.

Zu den strafrechtlichen Auswirkungen des Umstands, dass der Zweitangeklagte als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der C* die Optionsvereinbarungen (I./C./) kollusiv mit dem Erstangeklagten und Mag. G* abgeschlossen hat, ist dieser Nichtigkeitswerber auf die obigen Ausführungen zu diesem Punkt zu verweisen.

Zur Nichtausübung der Optionsrechte als Schadensgutmachung und somit tätigen Reue (Z 9 lit b) gilt für den Zweitangeklagten dasselbe wie für den Erstangeklagten. Der nach außen hin in keiner Weise in Erscheinung tretende Entschluss, die Rechte aus den Optionen momentan nicht auszuüben, beseitigte das Schadensrisiko der C* nicht, sondern bestand dieses objektiv ‑ auch nach Änderung des Tatplans der Angeklagten ‑ weiter (12 Os 105/09x; RIS‑Justiz RS0095268).

Bei seinen Einwendungen (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch II./C./ iVm I./F./ lässt der Zweitangeklagte ‑ wie der Erstangeklagte ‑ den festgestellten Tatplan nicht gänzlicher Darlehensrückführung zwecks Schadensverteilung außer Acht ‑ aus den bereits dargestellten Gründen verfehlt seine Beschwerde somit das angestrebte Ziel.

Den Schädigungsvorsatz des Zweitangeklagten haben die Erstrichter in US 65 f festgestellt, dessen Beitragshandlung (die Vereinbarung mit dem Erstangeklagten über die weitere Vorgangsweise zur Realisierung unrechtmäßiger Bereicherung) in US 64 f (iVm US 50 f), woraus sich auch ‑ dem Rechtsmittelvorbringen entgegen ‑ explizit die vermisste Kausalitätsverknüpfung mit dem damit verbundenen Schaden ergibt (ohne dass dazu weitere rechtliche Ausführungen notwendig wären).

Mit seinem Vorbringen in Richtung § 1416 ABGB ist der Zweitangeklagte auf das oben dazu Ausgeführte zu verweisen.

Der Einwand, der Schaden zu II./B./ (iVm I./D./) sei „nur einmal eingetreten“, versagt, weil dieses Faktum die IM*, das Faktum II./C./ (iVm I./F./) jedoch die IE als Geschädigte der zwar durch einen Tatplan verbundenen, aber gesondert erfolgten Untreueangriffe hat. Überdies gelangten anlässlich der „Glattstellung“ der „H*‑Optionen“ knapp 20 Mio Euro zur Auszahlung (US 67), was der auf Verschleierung abzielenden Intention der Angeklagten entsprechend auf verschiedene Gesellschaften „aufgeteilt“ werden sollte (US 64).

 

Zur Rechtsrüge des Drittangeklagten:

Die Behauptung (Z 9 lit a), „für die Auslegung des § 153 StGB [ist] das Gesellschaftsinteresse mit dem Gesellschafterinteresse gleichzusetzen“, erweist sich ‑ wie bereits gezeigt ‑ im Gegenstand als nicht von Relevanz.

Die Weisung, für private Zwecke eine Scheinrechnung zu begleichen, wäre als ihrerseits missbräuchlich (vgl oben) nicht geeignet gewesen, die Tatbestandsmäßigkeit des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber zu beseitigen (vgl Kienapfel/Schmoller StB BT II § 153 RN 106 mwN).

Auch der Drittangeklagte leitet aus der bloßen Zeichnung von Aktien ‑ die er entgegen den erstgerichtlichen Annahmen (US 37 f, 40 f) um einen von ihm spekulativ konstruierten Kaufvertrag zwischen der C* und dem Erstangeklagten erweitert ‑ verfehlt vermögenswerte Ansprüche ab. Der in der Beschwerde gegebene Literaturhinweis (Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht VI² Rz 1/52) bezieht sich auf die Beurteilung des zwischen Emittenten (hier: IE) und Bank (hier: C*) abgeschlossenen Vertrags bei Übernahme der gesamten Emission (vgl US 31) und nicht auf das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen der die Aktien vertreibenden Bank und einem zeichnenden Kunden.

Die Einladung der Bank zur Zeichnung ist als bloße Einladung an den Kunden zu verstehen, ein Vertragsangebot zu einem bestimmten Preis zu stellen. Zu mehr ist es aber vorliegend niemals gekommen (US 33), sodass die Folgerung, es sei ungeachtet der Aktienzeichnung kein Vertrag über deren Erwerb zustande gekommen, im Einklang mit der Rechtslage steht (Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht VI² Rz 1/61, 1/64).

Die Argumentation, der Drittangeklagte hätte aufgrund der Verflechtungen rund um die C* zur Herstellung des Untreuetatbestands nicht bloß einen Befugnismissbrauch des Erstangeklagten gegenüber der CF*, sondern auch gegenüber der C* erkennen müssen, greift zu kurz: Das Erstgericht stellte zum Drittangeklagten nämlich dessen Wissen fest, dass der Bezahlung der Scheinrechnung kein wie immer gearteter Rechtsgrund (namentlich keine Leistung des Erstangeklagten für irgendeine Gesellschaft) zu Grunde lag (US 40, 125).

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen zu seiner subjektiven Tatseite mit dem Einwand angreift, er habe sich auf die Entscheidung des Erstangeklagten „verlassen dürfen“, verlässt er den gesetzlich vorgegebenen Bereich der Geltendmachung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit. Der Vertrauensgrundsatz bei Ressortverteilung innerhalb einer Gesellschaft gilt überdies nur so lange, als keine dieses Vertrauen erschütternden Verdachtsmomente vorliegen (vgl Rauter, Geschäftsführerhaftung bei gewünschter Gesetzesverletzung, ecolex 2012, 944). Fallaktuell war der (bis dahin gutgläubige ‑ US 36) Drittangeklagte als Geschäftsführer der CF* zum Tatzeitpunkt aber eben gerade in Kenntnis davon, dass der Erstangeklagte ‑ als Mitgeschäftsführer (vgl US 24) sein „Kollege“ ‑ mittels Scheinrechnung einen Betrag lukrieren wollte, auf den dieser keinen Anspruch hatte (US 40 f).

Zum selben Ergebnis trachtet der Drittangeklagte über die Figur des Rechtsirrtums nach § 9 StGB (Z 9 lit b) zu gelangen: Neuerlich übergeht er die Feststellungen zu seinem Wissen betreffend das Fehlen jedweden Anspruchs des Erstangeklagten und bezieht seine Überlegungen auf „Vermögensverschiebungen zwischen den Konzernge-sellschaften ohne wirtschaftliche Gegenleistung“ ‑ solche bildeten aber gerade nicht den Unrechtsvorwurf, über den allenfalls geirrt hätte werden können.

 

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher ‑ in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur ‑ allesamt zu verwerfen.

 

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB Freiheitsstrafen in der Höhe von sechs Jahren für den Erst‑, viereinhalb Jahren für den Zweit‑ und zwei Jahren für den Drittangeklagten, letztere wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter bei allen Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, beim Erst‑ und beim Zweitangeklagten überdies die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend nur bei diesen mehrere Angriffe über einen langen Deliktszeitraum und einen immens hohen Schaden.

 

Die Staatsanwaltschaft begehrt in ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe eine Erhöhung der Freiheitsstrafen des Erst‑ und des Zweitangeklagten; alle Angeklagten fordern in ihren diesbezüglichen Berufungen Reduktion der Unrechtsfolgen, Erst‑ und Zweitangeklagter samt deren bedingter Nachsicht.

 

Der Erledigung der Berufungen ist vorauszuschicken, dass das Recht der Angeklagten auf Durchführung des Strafverfahrens in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) nicht verletzt wurde. Bei Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) sind die Bedeutung der Sache für die Beschwerdeführer, deren Verhalten im Verfahren, die Komplexität des jeweiligen Falls und dessen Behandlung durch die Behörden zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0120794; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24/70; EGMR Bsw 37591/97)

Das Strafverfahren begann Ende des Jahres 2008, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien datiert vom 16. Dezember 2011; der erste Tag der Hauptverhandlung war der 22. Jänner 2013, der letzte (von insgesamt 14) der 12. April 2013, die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des an diesem Tag verkündeten Urteils erfolgte am 9. und 10. September 2013, die Rechtsmittelausführungsfrist wurde um drei Monate verlängert.

Längere Phasen behördlicher Inaktivität während des Verfahrens sind nicht auszumachen. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung über die Anklage einer Mehrzahl von Taten von hohem intellektuellen Niveau durfte bei realistischer Betrachtung der Notwendigkeit des Vertiefens in diverse Wirtschaftsgebiete ohne weiteres mehrere Monate benötigen.

Mag auch die Forderung des § 270 Abs 1 StPO unmissverständlich sein und (anders als § 285 Abs 2 StPO) keine gesetzliche Ausnahme haben, sieht der Oberste Gerichtshof (vgl etwa 14 Os 77/06i) die Nichteinhaltung der Norm differenziert nach Lage des Falles: Nicht jeder Richter kann jederzeit jedwedes Urteil innerhalb von vier Wochen ausfertigen. Diese Konzession unter anderem an die Unterschiede menschlicher Leistungsfähigkeit, aber vor allem an den seit Entstehung der Norm kontinuierlich wachsenden Umfang einer immer größer werdenden Zahl von Strafverfahren ist ‑ ohne dass dadurch die Grundrechte nicht ernst genommen würden ‑ realistischerweise unverzichtbar. Im Gegenstand hat die Ausfertigungsfrist zufolge der sehr anspruchsvollen Materie noch nicht ein aus § 34 Abs 2 StGB zu berücksichtigendes Ausmaß erreicht.

Schließlich wurde das Rechtsmittelverfahren unter Berücksichtigung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs in einer überaus kontroversiellen Rechtsfrage so zügig wie möglich geführt (EGMR Bsw 57836/00 ‑ Breiler/Deutschland; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 24/69, 71; Peukert in Frowein/Peukert, EMRK3 Art 6 Rz 254; Villiger, Handbuch der EMRK2 20/465; Kühne in Pabel/Schmahl [Hrsg], IntKomm Art 6 Rz 333, 339; EGMR Bsw 33379/96 ‑ Klein/Deutschland; vgl Esser in Löwe/Rosenberg [Hrsg], StPO26 EMRK Art 6 Rz 311; Meyer‑Ladewig, EMRK3 Art 6 Rz 206): Nach Vorlage durch das Erstgericht am 28. Februar 2014 Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. September 2014 auf Vorlage an den VfGH, Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2015 Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof am 20. Oktober 2015).

 

Zu den mehr als einen Angeklagten betreffenden Berufungsvorbringen:

Zu Recht haben die Erstrichter generalpräventive Erwägungen in die Strafbemessung einfließen lassen, indem sie mit der verhängten Sanktion ein Signal für die Wirtschaftswelt setzen wollten (US 243).

Die Tatschuld des Täters begrenzt die Unrechtsfolge (§ 32 Abs 1 StGB), sie ist aber lediglich Grundlage ‑ und nicht ausschließliches Kriterium ‑ der Sanktionsfindung.

Wiewohl dieses Thema im Schrifttum (vgl etwa Ebner in WK² StGB § 32 Rz 24 ff; Fuchs AT I8 Rz 2/14 ff; Kienapfel/Höpfel/Kert AT14 Z 2 Rz 11) ‑ aufgrund der Abhängigkeit von Grundwertungen menschlichen Zusammenlebens geradezu zwingend ‑ nicht einheitlich behandelt wird, hält der Oberste Gerichtshof (wie auch ein großer Teil der Lehre und gleichermaßen der deutsche Bundesgerichtshof ‑ vgl RIS‑Justiz RS0103844, RS0103711) grundsätzlich daran fest, dass für die Strafbemessung (im engeren Sinn) Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen sind (RIS‑Justiz RS0090600, RS0090753; jüngst etwa 11 Os 101/13g).

Das notorische ‑ und somit einer empirischen Untersuchung nicht bedürftige ‑ gehäufte Auftreten von Untreuedelinquenz im Führungsbereich von Banken zwingt eine ernstzunehmende Rechtsprechung geradezu, bei der Bekämpfung dieser Form von Kriminalität innerhalb des aufgrund hohen Handlungs‑ und Erfolgsunrechts abzuleitenden Schuldvorwurfs für potentielle Täter abschreckende, für Rechtstreue aber bestärkende Aspekte einfließen zu lassen.

Die von der Staatsanwaltschaft reklamierte besondere Verwerflichkeit der Straftaten (§ 33 Abs 1 Z 5 StGB) des Erst‑ und des Zweitangeklagten liegt nicht darin, dass diese „Unwissenheit und blindes Vertrauen“ der Erbin des Gründers der C* ausnützten, wurde doch das Kontrolle und Aufdeckung erschwerende Unternehmensdickicht just zum Vorteil der Eigentümer geschaffen (US 22). Besonders schwer wiegt indes die Tatsache (RIS‑Justiz RS0091823), dass Erst‑ und Zweitangeklagter ‑ mag Grundlage dafür auch ein hoher persönlicher Einsatz gewesen sein ‑ trotz eines weit überdurchschnittlichen reellen Einkommens dem Streben nach noch höheren Vorteilen freien Lauf ließen.

Das Argument der Anklagebehörde zum Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB, dem Erst‑ und dem Zweitangeklagten sei deliktisches Agieren „alltäglich“ und nicht im auffallenden Widerspruch zum sonstigen Verhalten gewesen, lässt außer Acht, dass Bezugspunkt des angeführten Umstands gerade nicht das verfolgte verfahrensgegenständliche Verhalten ist (11 Os 120/13a; vom Sachverhalt anders und lediglich unter dem Gesichtspunkt von § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO 15 Os 170/09b).

Soweit sich die Angeklagten auf einen Rechtsirrtum berufen, entfernen sie sich prozessordnungswidrig vom Schuldspruch (§ 295 Abs 1 StPO), auch die Nähe zu einem solchen (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB) ist bloßes Konstrukt der Rechtsmittelwerber im Nachhinein (vgl oben).

Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt hingegen vor (RIS‑Justiz RS0108563, RS0091574; Ebner in WK² StGB § 32 Rz 46, Fabrizy, StGB11 § 34 Rz 14).

Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB stellt ab auf Negativa für den Täter „durch die Tat oder als deren Folge“, namentlich auf eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder auf sonstige gewichtige oder rechtliche Nachteile. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien (EBRV 33 BlgNR XX. GP , 36) ist erschließbar, dass die Intention des Gesetzgebers so weit ging, die unbestreitbaren Nachteile, die die Beteiligung an einem Strafverfahren für einen Angeklagten unvermeidbar mit sich bringt, als von diesem Milderungsgrund umfasst anzusehen. Die demonstrativen Beispiele des Gesetzes, aber auch jene der Erläuternden Bemerkungen zeigen vielmehr einen Bezug auf die Tat selbst, nicht auf das Verfahren wegen der Tat, mit anderen Worten die Täterbetroffenheit knüpft an Tatfolgen an (so auch Ebner in WK² StGB § 34 Rz 40), nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat. Die Ausübung des Rechts auf Verteidigung (§ 7 StPO) ist als solche aufkommensneutral für die Bemessung einer Unrechtsfolge: Eine umfangreich angelegte Verteidigung ist per se weder erschwerend noch mildernd.

 

Zur weiteren Berufung des Erstangeklagten:

Das Agieren der Medien, das den Erstangeklagten und dessen Familie belastet, kann und darf keinen Einfluss auf die Sanktionsfindung entfalten (vgl 11 Os 101/13g). Der Verfall des Börsenkurses von IE‑ und IF‑Aktien ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Nicht seine akribische Arbeitsweise als solche, sondern die Akribie in der Delinquenz (US 241) ist dem Erstangeklagten zum Vorwurf zu machen (§ 32 Abs 3 StGB). Die Verwendung welch anderer Gesellschaften rund um die C* besser zur Verschleierung geeignet gewesen wäre, kann als reine Hypothese dahinstehen.

Realistisch erscheint die Einschätzung des Erstangeklagten, er werde nie wieder „eine entsprechende Funktion“ bekleiden ‑ des ungeachtet und auch bei Bedacht auf die Tatsache, dass er über 60 Jahre alt ist, gibt es bei dem weiterhin im Erwerbsprozess stehenden, unbestreitbar hoch qualifizierten Immobilienexperten gewichtige spezialpräventive Strafaspekte.

 

Zur weiteren Berufung des Zweitangeklagten:

Dass sich dieser Berufungswerber dem Erstangeklagten angeschlossen hat, wurde vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt (US 242) ‑ es kann aber nicht übersehen werden, dass ihm dies zu nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteilen verhalf und er gerade als Mitglied eines Aufsichtsrats zu Aufsicht und nicht zu Anschluss verpflichtet gewesen wäre.

Für den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB ist keineswegs kontinuierliche Delinquenz erforderlich.

Dem Rechtsmittelvorbringen entgegen hat der Zweitangeklagte im Grunde der erstgerichtlichen Annahmen gerade nicht den gesamten Schaden aus seinen Straftaten gut gemacht.

Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist bei den vom Erstgericht angeführten erschwerendenUmständen nicht auszumachen.

Da die Qualifikation nach § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB bereits bei einem Schaden von 50.000 Euro erreicht ist, kann die darüber hinausgehende Deliktsfolge sehr wohl gesondert als erschwerend gewertet werden (RIS‑Justiz RS0099961).

Seiner Aussage, „man könne mit dem Gesetzbuch unter dem Arm kein Unternehmen führen und keine Gewinne erzielen“ (US 76, 106), trachtet der Zweitangeklagte ‑ in Erwiderung des Vorwurfs in der Berufung der Staatsanwaltschaft ‑ die Deutung zu geben, als Unternehmensleiter habe man „die einschlägigen Vorschriften ohnehin zu kennen“ und dürfe sich „nicht durch ständiges Nachlesen von Gesetzesvorschriften davon abhalten lassen, Entscheidungen zu treffen“. Das ist sicher richtig ‑ nur hat sich der Zweitangeklagte eben nicht in diesem Sinne verhalten: Die Gesetze zu kennen reicht nicht, deren Befolgung ist das entscheidende Gebot. Jedenfalls lässt derZweitangeklagte mit seiner zitierten Äußerung unleugbar eine gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung erkennen (§ 32 Abs 2 StGB), die seiner Delinquenz zu Grunde lag.

Dass der „Ruf des Zweitangeklagten und seiner Familie durch die mediale Aufarbeitung des Verfahrens nachhaltig ruiniert“ ist, kann ‑ wie bereits zum Erstangeklagten ausgeführt ‑ die Sanktionierung strafbaren Verhaltens durch die Gerichte (die nach geltendem Recht allein dazu berufen sind) nicht tangieren. Für eine „analoge Anwendung“ des § 34 Abs 1 Z 19 StGB besteht in diesem Zusammenhang kein Raum (vgl zu diesem Milderungsgrund bereits oben).

 

Zur weiteren Berufung des Drittangeklagten:

Zutreffend reklamiert dieser Angeklagte für sich die Milderungsgründe der Z 4 und Z 6 des § 34 Abs 1 StGB, war er doch im Verhältnis zum Erstangeklagten eine klar nachgeordnete Person.

 

Unter Bedacht auf die ‑ vom Tatbestand des § 153 StGB nicht erfasste ‑ erhebliche Bereicherung des Erst‑ und des Zweitangeklagten (nicht aber des Drittangeklagten) und der führenden Rolle des Erstangeklagten war den Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie jenen des Erst- und Zweitangeklagten gegen den Ausspruch über die Strafe nicht, jener des Drittangeklagten jedoch Folge zu geben und die verhängte, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate herabzusetzen.

Bedingte Nachsicht der den Erst- und Zweitangeklagten treffenden Unrechtsfolgen war schon aufgrund der vom Gesetz gezogenen Grenzen ausgeschlossen.

 

Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:

Der Erst‑ und der Zweitangeklagte wurden zur ungeteilten Hand verpflichtet, an die Privatbeteiligte Av* AG (vormals Co* AG) den Betrag von 4.265.783 Euro und an die Privatbeteiligte I*e* AG (nunmehr IM* I*e* GmbH) 7.147.500 Euro zu bezahlen. Ersterer Betrag ist der Schaden zu Schuldspruch I./C./, zweiterer der zu I./F./.

Der Erst‑ und der Zweitangeklagte begehren in ihren dagegen erhobenen Berufungen die Aufhebung der Zusprüche und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO hat das Gericht dem durch eine strafbare Handlung Geschädigten, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, den aus der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Straftat abgeleiteten Schadenersatzanspruch nach den Regeln des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts zuzusprechen.

Die Höhe der aktuell zuerkannten Beträge findet in den Schuldsprüchen Deckung.

Zum Zuspruch an die Av* AG bringen die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass die Optionsvereinbarungen nichtig wären, weswegen die C* „ebenfalls weder einen Anspruch auf Bezahlung eines Optionsentgelts“ gehabt hätte noch ihr durch deren „Nichtverrechnung ein Schaden entstanden“ sei. Der Erstangeklagte verweist überdies darauf, dass die Angeklagten „auf die Ausübung der Optionen verzichtet“ und dadurch einen „wesentlich höheren Schaden … verhindert“ hätten.

Dass die zivilrechtliche Anfechtbarkeit der Vereinbarungen für die strafrechtliche Beurteilung und demgemäß für die ‑ aus der fallaktuellen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 153 StGB iVm § 1311 ABGB) resultierende ‑ (rein) deliktische Haftung der Angeklagten ohne Bedeutung ist, wurde bereits erörtert; der behauptete (ausdrückliche) Verzicht wurde vom Erstgericht gerade nicht festgestellt (US 49), sondern eine bloße Nicht-Ausübung der Optionen konstatiert, somit die Position der C* als Stillhalter samt dem damit einhergehendem Risiko und dem daraus folgenden Vermögensnachteil durch den Nicht-Erhalt der Optionsprämien bestätigt.

Dem Einwand zum zweiten Zuspruch (aufgrund des Schuldspruchs I./F./), die Barvorlage von 41.147.500 Euro der IE an die IM* sei zur Gänze rückgeführt worden und daher kein Schaden verblieben, fehlt es ‑ wie bereits dargestellt ‑ an tatsächlicher Berechtigung.

Die deliktische Haftung des Erst‑ und des Zweitangeklagten steht neben jener der IM* ex contractu. Es ist dem Gläubiger (IE, nunmehr IM* I*e* GmbH) unbenommen, die beiden Angeklagten zur Tilgung heranzuziehen, denen wiederum die Möglichkeit des Rückgriffs auf den Mitschuldner (IM*) offen steht.

Ohne Belang ist es für die Forderung gegen die Berufungswerber, dass diese an die IM* mehr als den dieser Gesellschaft zugefügten Schaden (Schuldspruch I./D./) gezahlt haben (US 245), diesbezüglich können sie nur im Wege einer condictio sine causa (§ 877 ABGB) Abhilfe suchen.

Soweit der Zweitangeklagte die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Kreditierung thematisiert, orientiert er sich nicht am ‑ im Verfahren über eine Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht bekämpfbaren ‑ Schuldspruch (II./C./ iVm I./F./).

Den Berufungen gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche war daher nicht Folge zu geben.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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