Rechtssatz
Bei der Strafbemessung sind auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. Dies ist mit den im § 32 StGB für diese aufgestellten Grundsätzen durchaus vereinbar, solang die verhängte Strafe die schuldangemessene Höhe nicht überschreitet.
13 Os 103/81 | OGH | 22.10.1981 |
Vgl; Beisatz: Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür § 32 Abs 3 StGB genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen (die sozialpsychologische Erschütterung der Rechtsautorität - Nowakowski - par excellence) im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der nur aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich, ÖJZ 1967,376). (T1) |
13 Os 184/81 | OGH | 14.01.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Schuld-bezogene Eigenart des Täters (§ 32 Abs 1 und 2 StGB) und von seinen Straftaten repräsentierter außerordentlicher Unrechtsgehalt (§ 32 Abs 3 StGB) als Strafbemessungskriterien. (T2) |
13 Os 46/82 | OGH | 29.04.1982 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/7 S 18 |
13 Os 128/82 | OGH | 18.11.1982 |
Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/96 S 360 |
13 Os 145/83 | OGH | 22.12.1983 |
nur: Bei der Strafbemessung sich auch Aspekte der Generalprävention zu berücksichtigen. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Häufigkeit von Raubüberfällen auf Geldinstitute. (T4) |
12 Os 2/85 | OGH | 25.04.1985 |
Vgl; Beisatz: Eine der personalen Täterschuld entsprechende Strafe darf allein aus generalpräventiven Gründen nicht höher ausgemessen werden. (T5) |
10 Os 49/85 | OGH | 04.06.1985 |
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Im Hinblick auf den besonderen Wert des hier verletzten Rechtsguts, nämlich des Lebens eines Menschen. (T6) |
14 Os 31/90 | OGH | 03.07.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Ausmessung der verwirkten Freiheitsstrafe nur soweit zum Tragen kommen, als dadurch nicht das Maß des Schuldangemessenen überschritten wird. (T8) |
15 Os 154/91 | OGH | 16.01.1992 |
Vgl; Beisatz: Auf die Generalprävention darf nur unter strikter Beachtung der stafbegrenzenden Funktion der Schuld (Strafzumessungschuld) Bedacht genommen werden. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19801009_OGH0002_0130OS00133_8000000_001
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