OGH 11Os126/81

OGH11Os126/8130.9.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1981

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schramm als Schriftführer in der Strafsache gegen Nikolai Ivanov A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2

StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Mai 1981, GZ 5 b Vr 3.555/81-27, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Silbermayr und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Gehart zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.November 1953 geborene beschäftigungslose bulgarische Staatsangehörige Nikolai Ivanov A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, um die Jahreswende 1980/81 in Wien in Gesellschaft des gesondert verfolgten Ognyan B sowie eines Unbekannten als Beteiligte 35 Gemälde bzw. Miniaturen, zwei Wandteppiche, ein Nerzcape, einen Ozelotmantel, sowie ein Tee- und Kaffeeservice aus schwerem Silber, drei Silbertabletts, ein komplettes Silberbesteck, zwei Garnituren Mehlspeisbestecke und ein Briefmarkenalbum im Gesamtwert von etwa 2,5 Millionen Schilling dem Dipl.Ing. Wilhelm C durch Einbruch, nämlich Aufbrechen einer hälzernen Fensterjalousie, Ausschneiden bzw. Einschlagen von Fensterscheiben, Einsteigen durch ein Fenster sowie Aufbrechen eines Behältnisses, und zwar eines Schreibtisches, gestohlen zu haben. Das Erstgericht verhängte deshalb über den Angeklagten nach dem § 128 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend den hohen Wert der Diebsbeute und die mehrfache Qualifikation der Tat, als mildernd nichts.

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.September 1981, GZ 11 Os 126/81-6, zurückgewiesen.

Gegenstand des Gerichtstages bildete somit nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der das Strafausmaß bekämpft wird. Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig erfaßt. Zusätzlich kommt dem Angeklagten allerdings noch die teilweise Zustandebringung des Diebsgutes zustatten. Dennoch rechtfertigt diese Ergänzung im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der wohlgeplanten und nach professioneller Art verübten Tat nicht die begehrte Strafermäßigung.

Die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte bei der Strafbemessung, auf die im Urteil - vom Berufungswerber gerügt - Bezug genommen wird, wäre nur dann verfehlt, wenn hiedurch das schuldadäquate Strafausmaß überschritten wird. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Der Berufung mußte somit ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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