PornG § 1 Abs 1 lit a, PornG § 1 Abs 1 lit c, StGB § 9, StGB § 32, StGB § 42, OGHG § 8
Die Judikatur des OGH zum Begriff der sogen „harten Pornographie“ ist durch § 8 OGHG gebunden.
Ungeachtet des Vorherrschens der Spezialprävention können für die Frage der Anwendung des § 42 StGB im Einzelfall Erwägungen der Generalprävention den Ausschlag geben.