OGH 10Os165/82

OGH10Os165/8216.11.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Mekis als Schriftführer in der Strafsache gegen Rene A wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 SuchtgiftG. sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17.Mai 1982, GZ. 20 Vr 1834/81-68, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Griesser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rene A des versuchten Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 SuchtgiftG.

und des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 1 und 2 (dritter und vierter Fall) Abs 2 (zweiter Fall) SuchtgiftG.

schuldig erkannt und hiefür nach § 28 StGB, § 12 Abs 1 erster Strafsatz SuchtgiftG. zu sechzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, die potentielle Gefährlichkeit 'infolge der positiven Haschisch-Ideologie' sowie die Wiederholung der Weitergabe von Haschisch auch noch nach seiner Haft in Spanien und in Kenntnis eines bereits anhängigen Strafverfahrens, mildernd hingegen das Teilgeständnis, der Umstand, daß die Straftaten teilweise beim Versuch geblieben sind und die Sicherstellung der gesamten (den Gegenstand des Schuldspruches nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 SuchtgiftG. bildenden) Suchtgiftmenge.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit dem Beschluß vom 20.Oktober 1982, 10 Os 165/82-5, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, womit dieser eine Herabsetzung, die Anklagebehörde hingegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt. Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

Der Angeklagte zeigt in seiner Berufung keine Umstände auf, die eine Strafermäßigung rechtfertigen könnten. Die Gelegenheit zum Erwerb des Haschisch in Marokko mag für ihn (als Suchtgiftkonsumenten) zwar verlockend gewesen sein; eine besonders verlockende Gelegenheit im Sinne der Z. 9 des § 34 StGB liegt aber nicht vor, weil eine solche in besonderem Maße nahelegen muß, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, § 34 RZ. 15), wovon hier aber nicht die Rede sein kann. Die Behauptung, der Berufungswerber habe sich nach seiner Rückkehr nach Österreich selbst gestellt, ist durch den Akteninhalt nicht gedeckt, zumal er erst nach Erlassung eines Haftbefehls ausgeforscht und verhaftet werden konnte (siehe insbes. ON. 2, 3, 7 und 9). Dem weiters reklamierten Milderungsgrund, er habe 'auch wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen', ist durch die Annahme eines Teilgeständnisses als mildernder Umstand ohnedies ausreichend Rechnung getragen worden. Bei dem gegebenen Strafrahmen (ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) ist die verhängte Strafe, welche den im § 32 StGB normierten Grundsätzen für die Strafbemessung und damit der Schuld des Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht der strafbaren Handlungen gebührend Rechnung trägt, keineswegs überhöht; dies umso weniger, als der Angeklagte zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen aufweist. Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Es ist ihr zwar zuzugeben, daß der Angeklagte auch nach seiner Haftentlassung und ungeachtet des anhängigen Strafverfahrens im September 1981 in Saalfelden Suchtgift weitergegeben hat. Dem wurde jedoch durch Verhängung einer deutlich über dem Mindestmaß liegenden, auch Erwägungen der Generalprävention berücksichtigenden Freiheitsstrafe ohnedies ausreichend Rechnung getragen. Es trifft zwar zu, daß der Gedanke der Generalprävention im neuen Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden hat (siehe § 37, 42, 43, 46 StGB), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen den Ausschlag geben kann (vgl. 13 Os 103/81, 13 Os 46/82). Nach Lage des Falles bedarf es aber allein zur Aufrechterhaltung der Motivationskraft der in Betracht kommenden Bestimmungen vorliegend keiner Erhöhung der Strafe, weil deren Ausmaß auch diesen Strafzweck zureichend berücksichtigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte