Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Oswald A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Vergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach den §§ 13, 33 Abs 1 und Abs 3 lit a FinStrG. schuldig erkannt worden war, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 8.Oktober 1981, GZ. 13 Os 103/81-9, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstags war daher nur mehr die Berufung des Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 33 Abs 5 FinStrG. eine Geldstrafe von 250.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, in deren Bemessung es als erschwerend die Wiederholung der (versuchten) Hinterziehungshandlungen, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand wertete, daß es lediglich beim Versuch geblieben war.
Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß und strebt überdies die Gewährung der bedingten Strafnachsicht des § 43 Abs 1 StGB. an (§ 26 Abs 1 FinStrG.).
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 33 Abs 5 FinStrG. wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet, wobei neben der Geldstrafe nach Maßgabe des § 15 FinStrG. auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen ist.
Das Gericht hat sich mit einer Geldstrafe begnügt und diese mit 250.000 S bemessen, obwohl nach dem rechtskräftigen Schuldspruch eine solche bis zum Höchstbetrag von 1,511.198 S (richtig: 1,511.219 S) zulässig gewesen wäre, sohin eine durchaus maßvolle Sanktion verhängt, zu deren Ermäßigung sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt sieht.
Im Hinblick auf Erfordernisse der Generalprävention fehlen konkrete Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, sodaß der Berufung auch insoweit ein Erfolg zu versagen war. Es kann nämlich keine Rede davon sein, daß der generalpräventiv Bestrafte, wie die Verteidigung in Anlehnung an Kadecka (Strafrecht und Willensfreiheit, ÖJZ. 1953 S. 339) im Gerichtstag vermeint hat, zum schuldlosen Prügelknaben der Allgemeinheit wird.
Wenn man die Rechtfertigung der Strafe auch im Erfordernis des Gemeinwohls und der dasselbe wahrenden Rechtsordnung erblickt und demzufolge die Schuld auch am Verstoß gegen das Gemeinwohl, an der Verletzung der gesellschaftlichen Gesamtinteressen mißt, wofür § 32 Abs 3 StGB. genügend Anhaltspunkte bietet, so liegt eben die Herbeiführung negativer Beispielsfolgen (die sozialpsychologische Erschütterung der Rechtsautorität - Nowakowski - par excellence) im Rahmen der Schuld in diesem Sinn und ist der nur aus Gründen der Generalprävention Bestrafte kein schuldloser Prügelknabe (Harbich, ÖJZ. 1967 S. 376). Der Gedanken der Generalprävention hat im Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe §§ 37, 42, 43, 46 StGB.), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann.
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