OGH 11Os125/91 (RS0097230)

OGH11Os125/9117.12.1991

Rechtssatz

Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. Beweisanträge im Vorverfahren (Vorerhebungen) haben demnach keineswegs in jeder Beziehung denselben Anforderungen prozessualer Tauglichkeit zu entsprechen wie in der Hauptverhandlung.

Normen

AHG §1 Abs1 H
StPO §87 Abs1
StPO §88 Abs1

11 Os 125/91OGH17.12.1991
1 Ob 37/00yOGH22.02.2000

Auch; Beisatz: Auch die Aufnahme von Erkundungsbeweisen, mit denen das eigentliche Beweisthema und mögliche Beweismittel erst erforscht werden sollen, wird als Mittel gerichtlicher Vorerhebungen gebilligt. (T1); Veröff: SZ 73/35

1 Ob 138/01bOGH27.11.2001

nur: Der gesetzliche Auftrag zur Klärung des Verdachts strafbarer Handlungen (§§ 87 Abs 1, 88 Abs 1 StPO) bedingt zwangsläufig, dass gegebenenfalls auch Erkundungen darüber zu veranlassen sind, ob ein nach dem Umständen des Einzelfalls nicht vorweg unerheblicher Tatverdacht eine weitere Verfolgungsschritte rechtfertigende Konkretisierung erwarten lässt. (T2)

14 Os 35/07iOGH08.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, ist zwar im Vorverfahren, nicht jedoch in der Hauptverhandlung zulässig (Erkundungsbeweis, WK-StPO § 281 Rz 330). (T3)

11 Os 113/10tOGH28.09.2010

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 57/11sOGH18.10.2011

Vgl auch; Vgl Beis wie T3

11 Os 21/14vOGH11.03.2014

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0110OS00125_9100000_001