OGH 9Os174/68 (RS0059509)

OGH9Os174/6815.10.1970

Rechtssatz

Bloß kollektivvertretungsbefugte Personen können sich auch einzeln, jeweils allein durch einen Mißbrauch der Vollmacht hinter dem Rücken des Mitvertretungsberechtigten einer Untreue schuldig machen.

Normen

GenG §17
GmbHG §18

10 Os 280/63OGH23.09.1964
9 Os 174/68OGH15.10.1970

Veröff: EvBl 1971/172 S 301 = RZ 1971,28 = SSt 41/58

9 Os 172/68OGH05.11.1970

Auch; Beisatz: Vgl auch 5 Os 533/55 und 11 Os 57/64. - Hier § 71 AktG - Strafrechtlich kommt es nicht darauf an, ob der Vertretene zivilrechtlich die Überschreitung der Vertretungsbefugnis auf seiten des Machthabers geltend machen und einwenden könnte, der Dritte (Geschäftspartner) hätte auch auf den äußeren Tatbestand nicht vertrauen dürfen und das faktische Auftreten des angeblichen Machthabers in Richtung seines rechtlichen Dürfens überprüfen müssen. (T1) Veröff: EvBl 1971/200 S 352 = RZ 1971,61 = SSt 41/64

Dokumentnummer

JJR_19701015_OGH0002_0090OS00174_6800000_002

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