OGH 13Os142/02 (RS0117252)

OGH13Os142/0229.7.2020

Rechtssatz

Mehrere Vermögensangriffe eines Täters, die aus subjektiven Gründen eine das Erfordernis der Vollständigkeit der Schadensgutmachung betreffende Einheit bilden, liegen nach herrschender Judikatur dann vor, wenn die Vermögensangriffe von einem Gesamtvorsatz getragene Einzelakte der schrittweisen Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Enderfolgs darstellen oder wenn eine auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehende Faktenmehrheit vorliegt. Gewerbsmäßigkeit ist für sich allein (entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung ÖJZ-LSK 1997/138) nicht tragfähig, um damit verknüpfte Serientaten im Hinblick auf die Voraussetzungen tätiger Reue auch dem Erfordernis des Gesamtschadenersatzes zu unterwerfen.

Normen

StGB §167

13 Os 142/02OGH29.01.2003
15 Os 119/03OGH09.10.2003
13 Os 58/06pOGH12.07.2006

Auch

12 Os 27/07yOGH13.12.2007

Auch

11 Os 149/08hOGH04.11.2008

Auch

15 Os 174/09sOGH17.02.2010

Vgl; Beisatz: Dabei spielt die Frage, ob die einzelnen Handlungen rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind, keine Rolle. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Angeklagte alle ihr vorgeworfenen Handlungen, durch die sie sich rechtswidrig Geldbeträge ihres Dienstgebers aneignete, aus einem - auf vorausgegangener konkreter Planung des Verhaltens beruhendem (WK-StGB - 2 § 167 Rz 70) - einheitlichen Willensentschluss verübte. (T1)

11 Os 102/11aOGH12.12.2011

Vgl auch

15 Os 71/14aOGH27.08.2014

Vgl auch

11 Os 52/15dOGH20.10.2015

Auch

14 Os 54/18zOGH03.08.2018

Auch; Beisatz: Keine tätige Reue, wenn diese nur den vollendeten Teil eines (in tatbestandlicher Handlungseinheit verwirklichten) teils vollendeten teils ‑ nicht nach § 16 StGB straflos gestellten ‑ versuchten Diebstahls betrifft. (T2)

13 Os 57/20mOGH29.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030129_OGH0002_0130OS00142_0200000_001