European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00057.20M.0729.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Arif E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und fünfter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom 26. September 2017 bis zum 7. Jänner 2019 in P***** und andernorts in vier, im angefochtenen Urteil detailliert angeführten Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich den tatsächlichen Kilometerstand der von ihm angebotenen Fahrzeuge, unter Verwendung von manipulierten Kilometerzählern, mithin verfälschten Beweismitteln, teilweise auch unter Verwendung verfälschter Urkunden, nämlich Serviceheften, die Getäuschten zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Kaufverträgen über im angefochtenen Urteil näher bezeichnete Pkw und zur Zahlung des Kaufpreises verleitet oder zu verleiten versucht, wodurch diese im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von rund 7.500 Euro am Vermögen geschädigt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Indem die Mängelrüge einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in Bezug auf die Feststellung zu gewerbsmäßiger Tendenz bereits bei der ersten Tat reklamiert, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, die allein jedoch Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes sein könnte (RIS-Justiz RS0117499). Begeht nämlich der Täter (wie hier) zumindest drei Betrugshandlungen, schlägt – bei entsprechender Täterintention – der ab der dritten Tat erfüllte Tatbestand des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB zufolge der zu bildenden Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) auf die rechtliche Beurteilung sämtlicher Taten durch (RIS‑Justiz RS0130965 [T2]).
Ebenso wenig entscheidend ist die – im Übrigen mit der Aussage der Zeugin Claudia S***** begründete (US 9) – Konstatierung eines aus der ersten Betrugshandlung resultierenden Schadens von zumindest 2.000 Euro (US 4), ergibt sich doch bereits aus den anderen Taten eine Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB (vgl RIS-Justiz RS0113903).
Entgegen der weiteren – nicht auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe Bezug nehmenden (vgl aber RIS‑Justiz RS0119370) – Rüge (Z 5 vierter Fall) stützten die Tatrichter die (im Zusammenhang mit der vom Erstgericht verneinten Frage nach dem Strafaufhebungsgrund tätiger Reue entscheidende) Feststellung, der Beschwerdeführer habe die inkriminierte Vorgangsweise bereits vor der ersten Tat konkret geplant gehabt (US 4), mängelfrei auf dessen eigene Verantwortung (US 11).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht mit ihrer Kritik an der Nichtannahme tätiger Reue in Bezug auf die erste Tat nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus (vgl aber RIS‑Justiz RS0099810). Diesem zufolge mangelt es schon deshalb am Erfordernis der Gutmachung des ganzen Schadens (§ 167 Abs 2 Z 1 StGB), weil der Beschwerdeführer sämtliche Betrugshandlungen im Rahmen eines von vornherein konkret geplanten deliktischen Gesamtvorhabens verwirklichte (US 4 und 12 f), weshalb Strafaufhebung nur bei (nicht erfolgter) Gutmachung des Schadens aus allen Einzelakten in Betracht käme (RIS‑Justiz RS0090642, RS0117252; Kirchbacher in WK 2 StGB § 167 Rz 66 ff [insbesondere Rz 75]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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