l. Gesellschaftsvertrag. Die in Rn 3 zusammengefassten Pflichten und daher auch Befugnisse sind den Geschäftsführern zwingend zugeordnet. Dasselbe gilt auch für die Vertretung der Gesellschaft und die Pflicht, die Kapitalgrundlage der Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 81 ff zu erhalten. Der damit umschriebene Bereich eigenverantwortlicher Geschäftsführung ist durch den Gesellschaftsvertrag nicht reduzierbar.