1. Der Gesellschaftsvertrag kann den gesetzlichen Wirkungsbereich der Geschäftsführer (Rn 3 f) verbindlich festlegen oder diesen Bereich auch erweitern (Kastner/Doralt/Nowotny 385). Das folgt aus der Kompetenz-Kompetenz der Gesellschafter (zu Grenzen § 35 Rn 45). Zu denken ist namentlich an die Festlegung eines weisungsfreien Bereichs (OGH EvBl 1977/161; vgl § 35 Rn 50, auch oben Rn 9). Das kann auch durch Einräumung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung geschehen (dazu Reich-Rohrwig I Rn 2/259, vgl oben § 6 Rn 26, § 15 Rn 10, § 16 Rn 23). Eine Einschränkung des Weisungsrechts liegt aber nicht schon dann vor, wenn bei grundsätzlich geltender Einzelvertretung manche Fragen von der Gesamtheit der Geschäftsführer zu entscheiden sind (OGH NZ 1990, 35). Unzulässig ist es, die den Gesellschaftern nach § 35 Abs 1 Z 5 zustehenden Kontrollbefugnisse zur Gänze aufzugeben (§ 35 Rn 50). Die Zustimmungsvorbehalte des § 30 j Abs 5 sind gegenüber einem kraft Gesetzes zu bestellenden Aufsichtsrat durch den Gesellschaftsvertrag nicht reduzierbar. Ob dasselbe auch im Verhältnis zu einem Aufsichtsrat gilt, der auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags eingerichtet wurde, ist fraglich, aber zu bejahen (dazu § 29 Rn 18).