LVwG Wien VGW-151/081/13213/2020

LVwG WienVGW-151/081/13213/20203.2.2021

NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs4
NAG §21a
NAG §47 Abs3 Z3
StGB §73
StGB §75

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.081.13213.2020

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 1956, StA: Türkei, C., …, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 08.09.2020, Zahl …, mit welchem der Antrag vom 25.07.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 - NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) idgF iVm § 47 Abs. 3 FRG, § 8 Abs. 3 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 Z 3 FrG, § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF und § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde,

 

zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 2020, Zahl …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ abgewiesen.

 

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger seiner Tochter, Frau D. B., nach Österreich kommen möchte. Besondere Erteilungsvoraussetzung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ sei, dass der Fremde bereits im Herkunftsland vom Zusammenführenden Unterhalt bezogen hat. Bis dato wäre jedoch der Nachweis der finanziellen Unterstützung bzw. des Abhängigkeitsverhältnisses nicht erbracht worden. Des Weiteren habe der Rechtsmittelwerber bislang keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1 erbracht und auch keinen Zusatzantrag gemäß § 21a NAG eingebracht. Letztlich habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer … 1976 gemeinsam mit einem Verwandten in Berlin einen „Ehrenmord“ begangen habe. Danach habe sich der Rechtsmittelwerber an unterschiedlichen Orten bis zu seiner Verhaftung am 5. November 1996 versteckt gehalten, um die Verjährung der Straftat abzuwarten. In den Jahren seiner Flucht habe er unter falscher Identität gelebt und bei seinem Aufgriff durch die Polizei in Istanbul im November 1996 einen gefälschten Ausweis benutzt. Auf Grund der Art und Schwere der begangenen Straftat und unter Berücksichtigung aller Umstände könne eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Daraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des Einschreiters öffentlichen Interessen widerstreitet.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Nachstehendes aus:

 

„Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und die Beschwerde wie folgt ausgeführt:

 

I. Sachverhalt

 

Der Beschwerdeführer (in Folge als „Bf" bezeichnet) ist türkischer Staatsbürger, 1956 geboren. Seine Ehegattin sowie die gemeinsame Tochter leben beide seit Jahrzehnten in Wien, die Tochter ist österreichische Staatsbürgerin und als Filialleiterin erwerbstätig und die Ehegattin zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nunmehr pensioniert.

 

Der Bf wurde wegen eines 1976 - also 44 Jahre vor Antragsstellung - als Jugendstraftat begangenen Mordes von einem türkischen Strafgericht zu lebenslanger Haft verurteilt. Nach Verbüßung einer achtjährigen Strafhaft wurde der Bf wegen guter Führung und in Ermangelung einer von ihm ausgehenden Gefahr frühzeitig entlassen.

 

Am 25.7.2019 stellte der Bf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger" nach dem § 47 NAG. Mitte Juli 2020 verständigte die belangte Behörde den Bf vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte - unter der Verkennung der Rechtslage - mit, dass der Antrag entsprechend dem bisher ermittelten Sachverhalt nicht positiv erledigt werden kann. Der Bf replizierte mit Stellungnahme vom 2.9.2020. Die belangte Behörde hat daraufhin am 9.9.2020 den Antrag des Bf bescheidmäßig abgewiesen ohne sich inhaltlich mit dem Vorbringen aus der Stellungnahme auseinanderzusetzen.

 

Die Beschwerde richtet sich gegen zuvor genannten Bescheid.

 

II. Beschwerdegründe

 

Der gegenständliche Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

 

III. Rechtswidrigkeit des Inhalts

 

Der Inhalt des angefochtenen Bescheids steht aus folgenden Gründen im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen:

 

Die belangte Behörde begründet die bescheidmäßig erlassene Abweisung des Antrags des Bf wie folgt:

 

- Der Bf sei kein Angehöriger von Österreicher/EWR-Bürger/Schweizer Bürger;

- Der erforderliche Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau Al des europäischen Referenzrahmens wurde nicht erbracht;

- Der Aufenthalt des Bf zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen könnte und öffentlichen Interessen widerstreitet.

 

Einleitend wird festgehalten, dass die Behörde hierdurch die anzuwendenden Rechtsgrundsätze offenbar missachtet.

 

Der Bf ist türkischer Staatsbürger. Für Familienzusammenführungen bei denen der Zusammenführende österreichischer Staatsbürger und der Nachziehende türkischer Staatsbürger ist, ist zu beachten, dass nicht zwangsläufig die Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Anwendung kommen. Seit der Entscheidung des EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci wurde klargestellt, dass türkische Staatsangehörige aufgrund des Assoziierungsabkommen EWG‑Türkei und der darauf aufbauenden Rechtsquellen (Assoziationsbeschlüsse) im Ergebnis in diversen Fallkonstellationen - wie dem hier gegenständlichen - anders als die übrigen Drittstaatsangehörigen behandelt werden müssen.

 

In Österreich trat das Assoziierungsabkommen samt seinen Zusatzprotokollen und Beschlüssen mit 1.1.1995 in Kraft als Österreich Teil der Europäischen Union wurde. Art 41 Abs 1 des ZP vom 23.11.1970 sowie in Art 13 des Beschlusses des Assoziierungsrates Nr 1/80 vom 19.9.1980, enthalten sogenannte „Stillhalteklauseln". Diese Stillhalteklauseln haben den Zweck, den Rechtszustand, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens gültig war, beizubehalten bzw nicht zu verschlechtern

 

Es sind daher im Falle, dass im Hinblick auf die Stillhalteklauseln einer Verschlechterung durch das NAG eingetreten ist, jene Bestimmungen der FrG 1997 maßgeblich, sofern diese günstiger als die derzeit geltende Rechtslage waren (VwGH 23.5.2012, 2011/22/0216 mwN). Jedenfalls ist die Behörde bei Familienzusammenführungssachverhalten von türkischen Staatsbürgern zu österreichischen Zusammenführenden verpflichtet zu prüfen inwiefern dem Antragssteller (als türkischer Staatsangehöriger) die Stillhalteklauseln zugutekommen (VwGH 13.11.2012, 2010/22/0080).

 

Der Bf hat als nachziehender Angehöriger die Absicht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat diesbezüglich eine ganz spezifische Arbeitsstelle in Aussicht samt Vorvertrag. Es handelt sich hierbei um einen aktenkundigen Umstand, welcher in vorangegangen Verfahren bereits bestanden hat und gegenwärtig weiterhin besteht. Zum Beweis hierzu wird eine entsprechende Bestätigung beigelegt.

 

Insofern verläuft sich auch die Argumentation der belangten Behörde ins Leere, „es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie [Anm: der Bf] Ihre Angaben bezüglich Erwerbsabsicht lediglich änderten um in den Genuss der erleichterten Zuwanderungsbestimmungen, welche das Assoziationsabkommen mit sich bringt, zu kommen.". Diesbezüglich ist bereits unklar von welchem Antrag vom 28.9.2019 die Rede sein sollen, ferner gab der Bf auch nicht an keine Erwerbsabsicht in Österreich zu haben. Die Argumentation der belangten Behörde ist für sich genommen jedoch bereits fehlgeleitet. Es steht jedem türkischen Staatsbürger nämlich frei eine Erwerbsabsicht im Bundesgebiet zu begründen um in den Genuss der erleichterten Zuwanderungsbestimmungen zu gelangen. Genau deswegen besteht das Assoziationsabkommen. Der Bf hat aber ohnehin seine Absicht nicht geändert, sondern wollte er von Anfang einer ganz spezifischen Tätigkeit nachgehen. Dieser Umstand ist der Behörde seit Jahren bekannt (!).

 

Auch verläuft die Argumentation der Behörde „Hinzu kommt, dass der von Ihnen beantragte Aufenthaltszweck „Angehöriger" keinen Zugang zum Arbeitsmarkt beinhaltet" ins Leere. Vorranginge Voraussetzung der Anwendbarkeit des Assoziationsabkommen ist lediglich die Absicht einer Erwerbstätigkeit des nachziehenden Angehörigen in Österreich. Auch wenn die „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ist doch gerade im § 47 Abs 4 NAG der Zugang zum Arbeitsmarkt für diejenigen Angehörigen geregelt, welche bereits eine „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" besitzen. Die Stillhalteklauseln kommen daher gegenständlich dem Bf sehr wohl zu Gute.

 

Demnach gelangen unter anderem einige der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie Deutschkenntnisse bei Erstantragsstellung, ausreichende Unterhaltsmittel, Krankenversicherung, ortsübliche Unterkunft nicht zur Anwendung.

 

Zur Angehörigeneigenschaft

 

Einleitend wird festgehalten, dass aufgrund der Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln die Erteilungsvoraussetzung ausreichender Unterhaltsmittel nicht zur Anwendung gelangt.

 

Ferner ergibt sich bereits aus der Begründung der belangten Behörde, dass eine falsche rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft vorgenommen wurde und der erlassene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die belangte Behörde gelangt zur rechtsirrigen Ansicht „Anzumerken ist weiters, dass Ihre Ehegattin und nicht Ihre Tochter für Sie unterhaltspflichtig ist“. Abstruser erscheint diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, da im angefochtenen Bescheid die klarstellende Rechtsprechung des VwGH zitiert wird, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 47 Abs 3 beabsichtigt hat, nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges einzuräumen bei denen ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden gegeben ist. Genau ein solches Verhältnis ist gegenständlich gegeben, da der Bf auf die finanziellen Unterstützungen durch seine zusammenführende Tochter angewiesen ist.

 

Der Bf ist im Verhältnis zur zusammenführenden Tochter ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie iSd § 47 Abs 3 Z 1 NAG. Insofern verbleibt es völlig im Dunkeln weshalb die belangte Behörde in Ihrer Begründung auf

 

- den Umstand der häuslichen Gemeinschaft iSd § 47 Abs 3 Z 3 lit a NAG;

- Unterhalt beziehende Angehörige iSd § 47 Abs 3 Z 3 NAG; sowie

- auf die Unterhaltsgewährung an Verwandte absteigender Linie iSd 47 Abs 3 FrG

 

Bezug nimmt. Somit handelt es sich letztendlich um ein Gemenge von gegenständlich nicht relevanter Rechtsprechung des VwGH welches die gebotene rechtlichen Subsumption nicht zu ersetzen vermag.

 

Bei rechtsrichtiger Anwendung der gegenständlich relevanten Bestimmungen, hätte die belangte Behörde - wie bereits in der Stellungnahme des Bf vom 2.9.2020 vorgebracht - berücksichtigen müssen, dass die Tochter des Bf, Frau D. B., geb 1978, wohnhaft in E.-straße, Wien, diesen unmittelbar vor Antragstellung (als auch zuvor) finanziell unterstützt(e). Diese Leistungen sollten und sind ausschließlich dem Bf zugutegekommen. Der Bf ist aufgrund seiner finanziellen Situation auf diese regelmäßigen Zahlungen angewiesen und stellen diese einen maßgeblichen Beitrag zur Bestreitung seines Unterhaltes dar. Der Bf war und ist somit bis zuletzt auf Unterhaltsleistungen der zusammenführenden Tochter angewiesen. Die finanziellen Unterstützungsleistungen erfolgten durch regelmäßige Geldübergaben im Herkunftsland im Rahmen von Besuchen durch die Tochter/Ehegattin, als auch durch den Schwager des Bf, F. G. welcher dem Bf im Namen der Tochter die Geldbeträge übergab. Als Beweis hierzu werden entsprechende Bestätigungen beigelegt Es handelt sich hierbei um einen durchschnittlichen Jahresbetrag von EUR 4.000,00.

 

Der Bf ist somit Angehöriger iSd § 47 Abs 3 NAG der zusammenführenden Tochter.

 

Ferner hervorgehoben wird, dass eine Beweismittelbeschränkung auf urkundliche Vorlage von Zahlungs- oder Kontobelegen im Zusammenhang mit dem Bezug von Unterhalt dem Gesetz nicht zu entnommen werden kann (Hinweis E 24. Juni 2010, 2008/21/0051 und 0052). Grundsätzlich können alle im Verwaltungsverfahren in Betracht kommende Beweismittel verwertet werden (VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).

 

Zum Nachweis der Deutschkenntnisse

 

Entsprechend den einleitenden Ausführungen zur gegenständlichen Anwendbarkeit der Stillhalteklauseln bedarf der Bf keines Sprachzertifikats.

 

Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung

 

Die belangte Behörde hat die Erwägungen aus der Stellungnahme des Bf im Hinblick auf die nicht weiter fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Bf nicht berücksichtigt, sondern diese schlichtweg ohne weitere Erörterung lediglich wiedergegeben.

 

Ferner begnügt sich die belangte Behörde mit der Paraphrasierung von Gesetzestexten und der Bezugnahme auf vorangegangene aufenthaltsrechtliche Verfahren ohne die gebotene rechtliche Abwägung vorzunehmen. Die Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist einzelfallbezogen in Form einer Prognose ausgehend vom Gesamtverhalten für jede Person eigenständig zu prüfen ist. Ferner ist gegenständlich insbesondere auf die seit Begehung der Straftat verstrichene Zeit Bedacht zu nehmen . Seit den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zwischenzeitig mehrere Jahre vergangen, insofern wurde seitens der Behörde hinsichtlich der Frage der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, durch den bloßen Verweis auf ein Jahre zurückliegendes Erkenntnis, gerade eben dieser Faktor offenkundig nicht berücksichtigt. Insofern vernachlässigt die belangte Behörde auch die Ansicht des VwGH in seinem zuvor ergangenen Erkenntnis, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des gegenständlichen Falles nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach einem derart langen Zeitablauf nunmehr eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Bf verneint werden kann.

 

Des Weiteren entspricht es schlichtweg nicht der wahren Sachlage, es sei Ansicht des Bf, dass „auch aktuell die Aufrechterhaltung der Ehre eine Mordtat rechtfertigen könne und dass das Thema der Blutrache außerhalb der Türkei etwas „problematisch" sei, weil Außenstehende die Gepflogenheiten und Mentalität seiner Heimat nicht verstehen würden.“

 

Der Bf wollte zum Ausdruck bringen, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung als 19-Jähriger in Ermangelung seiner damaligen altersbedingten Einsichtsfähigkeit von gewissen „Gepflogenheiten" und einer gewissen „Mentalität" mitbeeinflusst war, welche hierzulande als „problematisch" erachtet werden. Keinesfalls diente dies der Rechtfertigung oder gar Bereitschaft eine derartige (oder sonstige) Straftat zu verüben. Auch sollte hierdurch keineswegs zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bf die Verübung von Straftaten für gerechtfertigt hält, weder die von ihm begangene Straftat noch eine sonstige. Der Bf ist 1956 geboren und gegenwärtig 63 Jahre alt. Die Straftat wurde 1976 begangen, zu diesem Zeitpunkt war der Bf 19 Jahre alt. Viel eher entspricht es der Wahrheit, dass der Bf den Versuch unternommen hat zu erläutern, welche Beweggründe zur damaligen Zeit ursächlich waren. Keinesfalls sollte daraus der Rückschluss gezogen werden, dass der Bf gegenwärtig - sprich nach 44 Jahren - als 63‑jähriger Mensch weiterhin von der gleichen Gesinnung geprägt ist wie damals als 19-Jähriger. Dies liegt insbesondere auch daran, dass sich der Bf intensiv mit den Folgen der Tat auseinandergesetzt hat und diese zutiefst bereut. Eine derartige Auseinandersetzung setzt eben auch eine Analyse voraus aus welchem Grund der Bf gewisse Fehler begangen hat. Genau dies sollte zum Ausdruck gebracht werden.

 

Ferner reiste der Bf im Jahre 2016 im Hinblick auf seine Einvernahme nach Österreich ein. Er wurde bei der Einreise - aufgrund eines zwischenzeitig inhaltlich längst obsoleten Haftbefehls - verhaftet. Seitens der Staatsanwaltschaft Berlin wurde im April 2017 auch bestätigt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Bf eingestellt worden ist. Der Bf war somit unberechtigter Weise in Haft. Hinzu kommt, dass die vom Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben von Kommunikationsschwierigkeiten mit dem gerichtlich bestellten Dolmetscher begleitet waren.

 

Ferner befanden sich am Tag der mündlichen Verhandlung überraschenderweise Medienvertreter vor und im Verhandlungssaal, welche durch ihre ungehaltene und penetrante Art den Bf einschüchterten und ihn unter Druck setzten.

 

Zur mündlichen Verhandlung war überdies ein Dolmetscher für die türkische Sprache geladen, welcher - in nachvollziehbarer Weise - in einem Hochtürkisch mit dem Bf kommunizierte. Der Bf ist jedoch der türkischen Sprachen in ihrer literarischen Hochform nicht insofern mächtig als dass er sich präzise ausdrücken könnte, da er im ländlichen Gebiet aufgewachsen ist und dementsprechend einen eigenen Dialekt spricht.

 

In Zusammenschau all dieser Faktoren, nämlich dass der Bf schon anlässlich seiner Einreise in das Bundesgebiet zur Einvernahme ungerechtfertigter Weise behördlich angehalten worden ist, dass er weder den Dolmetscher noch der Dolmetscher ihn aufgrund von verschiedenen sprachlichen Dialekten gänzlich verstanden hat und sich daraus Kommunikationsschwierigkeiten ergaben, einer Präsenz von rücksichtslosen Medienvertretern im Verhandlungssaal, welche den Bf ferner unter Druck setzte, einer arteriellen Hypertonie des Bfs sowie dem Umstand dass es um die Regelung einer Frage von immanenter Bedeutung, nämlich das zukünftige Familienleben ging, erscheint es geradezu nachvollziehbar, dass es im Rahmen der Verhandlung aufgrund dieser Faktoren zu Missverständnissen gekommen ist.

 

Faktum ist, dass der Bf keinesfalls einen „Ehrenmord" für gerechtfertigt hält und sich sehr wohl mit den Folgen seiner Tat hinreichend auseinandergesetzt hat. Dies trifft auf den jetzigen als auch auf den Zeitpunkt der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zu.

 

Gegenständlich ist somit, wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.11.2015 zu Zl. Ra 2015/22/0087, ausgeführt zu berücksichtigen, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Versagung eines Aufenthaltstitel im Einzelfall zu beurteilen ist. Die Prüfung ist fallbezogen in Form einer Gefährdungsprognose ausgehend vom Gesamtverhalten des Fremden vorzunehmen. Insbesondere ist hierbei - auch hier wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt - zu beachten, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des gegenständlichen Falles nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach einem derart langen Zeitablauf nunmehr eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Bf verneint werden kann.

 

Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Die Ansicht, dass bei Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 dem öffentlichen Interesse jedenfalls ein so großes Gewicht zukommt, dass die Abwägung unabhängig vom Gewicht des persönlichen Interesses des Fremden immer zu dessen Lasten ausgehen muss, wird vom VwGH nicht geteilt, würde doch im Fall des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 NAG 2005 die vom Gesetzgeber nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 für alle Fälle des Abs. 2 getroffene Anordnung einer Abwägung ins Leere gehen (vgl. E 25. Februar 2010, 2007/21/0153).

 

Ferner kommt der Bindung eines Fremden an einer österreichischen Tochter und einer im Inland zum Daueraufenthalt berechtigten Ehegattin im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zu (Erkenntnisse vom 9. November 2010, 2009/21/0031, und vom 21. Februar 2012, 2011/23/0275).

 

- Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

 

Gemäß § 11 Abs 3 NAG sind die zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 8 EMRK zu beachten. Art 8 EMRK verbietet nach der stRspr des EGMR nicht nur ungerechtfertigte Eingriffe in das Privat- und Familienleben durch eine Ausweisung, sondern enthält auch positive Verpflichtungen zur Gestattung der Einreise und des Aufenthalts. Aus Art 8 EMRK kann selbst ein Anspruch auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung abgeleitet werden. Dies ist insbesondere der Fall - wie hier gegenständlich - wenn bereits länger aufenthaltsberechtigte Familienmitglieder ihre im Herkunftsland verbliebenen Angehörigen nachholen wollen (EGMR 8.11.2016, 56971/10, El Ghatet/CH; mwN).

 

Ob im konkreten Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Art 8 EMRK geboten ist, ergibt sich aus einer Abwägung der für die Versagung sprechenden öffentlichen Interessen gegen die Interessen des Antragstellers an einem Aufenthalt in Österreich. Es bedarf hier im Sinne der stRSpr des EGMR jedenfalls eines gerechten Ausgleichs zwischen den öffentlichen Interessen und den Individualinteressen des Antragstellers.

 

Hervorgehoben wird, dass die belangte Behörde mit keinem Wort auf die zwingend gebotene Abwägung eingeht.

 

Eine Versagung des Aufenthaltstitels würde gegenständlich einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens begründen, womit anders als der Wortlaut der „Kann-Bestimmung" es zu suggerieren vermag, in Ermangelung eines Raums für ein Ermessen der Behörde, gegenständlich ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss .

 

Daher hat die Behörde selbst bei der Annahme des Fehlens einer Erteilungsvoraussetzung gegenständlich einen Aufenthaltstitel zu erteilen.

 

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die Interessen der übrigen Familienmitglieder auf Achtung des Familienlebens zu beachten. Der Antragsteller hat seine gesamte Kernfamilie im Bundesgebiet. Seine Ehegattin ist türkische Staatsbürgerin, ging in Wien einer Beschäftigung nach und ist nunmehr pensioniert und ist zum Daueraufenthalt berechtigt. Die Tochter des Antragstellers geht ebenso einer Beschäftigung nach und ist zwischenzeitig österreichische Staatsbürgerin. Die aufrechte Ehe zwischen Mann und Frau ist stets geschütztes Familienleben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht Zusammenleben (VfGH 29.6.2013, U 2430/2011; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129). Ohnehin kann ein Familienleben nicht in Abrede gestellt werden, wenn - wie hier gegenständlich der Fall - das beabsichtigte Zusammenleben wegen einwanderungsrechtlichen Vorschriften nicht realisiert werden konnte. Auch endet die Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit der Kinder. Insbesondere wohnen die Tochter und Ehegattin des Antragstellers zusammen in Wohngemeinschaft und unterstützen den Antragsteller finanziell als auch persönlich durch regelmäßige Besuche. Ebenso wie sich der Antragsteller nach einer Fortführung des Familienlebens mit seiner Ehegattin und seiner Tochter sehnt, trifft dies spiegelbildlich genauso jeweils auf die Tochter und die Ehegattin zu.

 

Hinsichtlich der gemäß § 11 Abs 3 Z 6 NAG mit zu berücksichtigender strafgerichtlicher Unbescholtenheit sind jedenfalls die gesamte Zeitspanne der strafbaren Aktivitäten, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit sowie das Alter bei Tatbegehung zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Zeitspanne der strafbaren Aktivität muss festgehalten werden, dass sich das strafbare Verhalten des Antragstellers in einer einmaligen und einzigen Deliktsbegehung manifestiert hat.

 

Hat eine junger Erwachsener nach Begehung einer schweren Jugendstraftat einen ordentlichen Lebenswandel an den Tag gelegt und sich um seine Resozialisierung bemüht, so müssen gravierende Gründe für die Annahme sprechen, er stelle weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (EGMR 20.9.2011, 8000/08, A.A/GB). Ein bloßer Hinweis seitens der Behörde, dass ein Mord verübt worden ist und somit eine Abwägung jedenfalls zum Nachteil des Antragstellers gereichen muss, kann daher nicht ausreichend für die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels sein.

 

Ferner ist das Verhalten des Antragstellers seit seiner Verurteilung und Haftentlassung zu berücksichtigen, weil hieraus Rückschlüsse hinsichtlich der Prognose getroffen werden können, mit welcher Wahrscheinlichkeit die betroffene Person erneut straffällig werden wird. Der Antragsteller hat als 19-Jähriger eine Straftat begangen. Es sind nunmehr 44 Jahre vergangen (!). Darüber hinaus wurde der Antragsteller frühzeitig aus der Haft entlassen, dies unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Erwägungen, insbesondere dass keine weitere Gefährdung durch den Antragsteller anzunehmen ist. Hieraus ergibt sich auch ein offenkundiger Wertungswiderspruch, wenn der Antragsteller in Ermangelung des Fortbestehens einer von ihm ausgehenden Gefährdung frühzeitig aus der Haft entlassen wird um in weiterer Folge eine solche Gefährdung ihm behördlicherseits beigemessen wird. Aufgrund der außerordentlichen und beträchtlichen bereits verstrichenen Zeitspanne ist die Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers seit der Tatbegehung umso mehr geboten. Ferner kann gegenständlich schlichtweg nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem Antragsteller um 63-jährigen Menschen handelt, welcher bereits an körperlichen Gebrechen wie Hypertonie und sonstigen altersüblichen körperlichen Beschränkungen leidet. Für eine 44-jährige Nachwirkung einer Jugendstraftat besteht gegenständlich keinerlei Grundlage im Sinne des Bestehens gravierender Gründe für eine Versagung - wie dies vom EGMR in solchen Fällen als notwendig erachtet wird.

 

Zu bedenken ist überdies, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zwingendermaßen ebenso die Achtung des Familienlebens der in Österreich lebenden Kernfamilie miteinhergeht.

 

Entsprechend der Evaluierung des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten gilt gegenwärtig pandemiebedingt für die gesamte Türkei die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Vor Reisen in die Türkei wird aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt. Die zukünftige Entwicklung ist naheliegender Weise momentan nicht vorhersehbar. Insofern besteht auch für die Kernfamilie des Antragstellers gegenwärtig keinerlei sichere Möglichkeit den Antragsteller zu besuchen.

 

Aus sämtlichen oben dargestellten Gründen ergibt sich, dass der Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet weder die öffentliche Ordnung noch Sicherheit gefährdet. Selbst wenn die Behörde zu einem solchen Ergebnis kommen würde, muss die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung mit der Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK zugunsten des Bf ausfallen.

 

Bei rechtsrichtiger Abwägung aller zuvor genannten Faktoren, insbesondere unter Berücksichtigung, dass seit Begehung der Straftat fast ein halbes Jahrhundert verstrichen ist und Jugendstraftaten grundsätzlich geringeres Gewicht beizumessen ist, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu bewilligen gewesen wäre.

 

IV. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

Die belangte Behörde hat im Übrigen folgende Verfahrensvorschriften verletzt:

 

- Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts

 

Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts vordergründig auf mehrere Jahre zurückliegende verwaltungsrechtliche Verfahren gestützt und das Vorbringen des Bf hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts nicht hinreichend beachtet.

 

Insbesondere hinsichtlich der finanziellen Abhängigkeit des Bf von seiner Tochter stützt sich die belangte Behörde auf Angaben aus dem Jahre 2016. Abgesehen davon, dass die Feststellungen der Behörde nicht den gegenwärtigen Fakten entsprechen, hätte die belangte Behörde ohnehin den maßgeblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung von Amts wegen feststellen müssen. Entsprechende aktuelle Angaben des Bf wurden jedoch dahingehend ignoriert und stattdessen schlichtweg der Sachverhalt aus Jahre zurück liegenden Verfahren herangezogen. Bei entsprechender Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass zwischen dem Bf und seiner im Bundesgebiet lebenden Tochter sehr wohl ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Dieser Umstand ist insbesondere für die Eigenschaft als „Angehöriger" iSd § 47 Abs 3 NAG relevant.

 

Der Bf bezieht momentan eine Pension in der Höhe von ca EUR 150,00/Monat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unterstützungsleistungen durch Angehörige in wirtschaftlich hoch entwickelten Ländern (sowie Österreich) an im Ausland lebende Verwandte aufgrund der unterschiedlichen Wertschöpfung eine massive Unterstützungsleistung darstellen. Vereinfacht gesagt die durchschnittlichen EUR 4000,00/Jahr welche die Tochter des Bf ihm zukommen lässt, haben in den Türkei einen viel höheren Wert als hierzulande und ist der Bf auf diese angewiesen, da sonst sein Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert wäre. Bei entsprechender Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass der Bf sehr wohl auf finanzielle Unterhaltsleistungen durch seine Tochter angewiesen ist.

 

Mangelhafte Begründung und Beweiswürdigung

 

Hinsichtlich des Bestehens einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begnügt sich die belangte Behörde mit der Wiedergabe von Jahre zurückliegenden Umständen. Insbesondere im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall eminente Bedeutung der seit Strafbegehung verstrichenen Zeit, kann die deckungsgleiche Paraphrasierung von Begründungen in vorangegangenen Verfahren nur als Missachtung des zu berücksichtigenden Zeitfaktors verstanden werden. Offenkundig wird dies durch die paraphrasierte Begründung der Behörde „Die Behörde verkennt nicht, dass die von Ihnen begangene Straftat bereits 40 Jahre zurück liegt." Genau diesen Umstand verkennt die Behörde jedoch ironischerweise durch eben diese Aussage. Die gegenständliche Straftat liegt nämlich nicht 40 Jahre zurück, sondern 44 Jahre.

 

Schwer nachvollziehbar ist ferner die behördliche Aussage: „Sie verwiesen infolge auf ihr junges Alter zum Tatzeitpunkt und ist zwar durchaus zuzustehen, dass dieses im Bereich der Strafdrohung Berücksichtigung finden kann, jedoch ist die von Ihnen verübte Straftat, nicht eine solche, die typischerweise von Jugendlichen bzw. jugendlichen Erwachsenen (gemeint wohl junge Erwachsene) aus Leichtsinn oder im Affekt begangen wird." Diese Aussage ist aus mehreren Perspektiven schlichtweg verfehlt. Erstens, entspricht es der Systematik des Jugendstrafrechts aufgrund einer dem Alter immanenten fehlenden Reife und Leichtsinn, für Jugendstraftäter eine Herabsetzung des Strafrahmens zu regeln. Dies gilt für sämtliche Delikte und nicht bloß „für solche, die typischerweise von Jugendlichen[...] aus Leichtsinn oder im Affekt begangen wird“. Dies ergibt sich schon aus systematischer Betrachtung, insbesondere unter Heranziehung der Bestimmungen des JGG, und dem Umstand, dass in Ermangelung einer altersbedingten Reife, dass gesetzgeberische Ziel in der Sicherung des Fortkommens straffällig gewordener junger Menschen liegt. Ferner stellt der Leichtsinn und Affekt im Strafrechtssystem einen Milderungsgrund für sämtliche Delikte unabhängig vom Alter dar; das Vorliegen derartiger Umstände ist nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts. Das Alter ist bei Tatbegehung insofern relevant, als Jugendstraftaten grundsätzlich geringeres Gewicht beizumessen ist (und zwar für sämtliche Delikte).

 

Hat eine junger Erwachsener eine Jugendstraftat begangen, so müssen gravierende Gründe für die Annahme sprechen, er stelle weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (EGMR 20.9.2011, 8000/08, A.A/GB). In Zusammenschau der bereits verstrichenen 44 Jahre seit Strafbegehung und dem Umstand, dass es sich gegenständlich um eine Jugendstraftat handelt, hat es die belangte Behörde verabsäumt derartige erforderliche gravierende Gründe anzuführen.

 

Mit den Verfahrensvorschriften ist es ferner unvereinbar, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Bf aus der Stellungnahme vom 2.9.2020 in der Begründung lediglich wiedergibt und mit keinem Wort darauf inhaltlich eingeht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher vollumfänglich auf die aktenkundige Stellungnahme des Bf vom 2.9.2020 verwiesen. Diese Fehler betreffen entscheidungswesentliche Punkte. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde aus den erwähnten Gründen zu einem anderen Ergebnis kommen können.

 

V. Anträge

 

Aus den angeführten Gründen stellt der Beschwerdeführer die

 

ANTRÄGE

 

das angerufene Verwaltungsgericht möge

 

- eine mündliche Verhandlung durchführen,

 

- in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmann Wien, Magistratsabteilung 35 vom 9.9.2020 zu … dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach § 47 Abs 3 NAG stattgegeben wird; in eventu

 

- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

 

Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 21. Jänner 2021 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer seine Tochter, D. B., seine Ehegattin, Herr F. G. und Herr J. H. als Zeugen geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer nahm an der mündlichen Verhandlung nicht persönlich teil, sondern ließ sich anwaltlich vertreten.

 

Eingangs brachte der Beschwerdeführervertreter Nachstehendes vor:

 

„A1 Zeugnis kann ich nicht vorlegen. Diesbezüglich und bezüglich der Krankenversicherung berufe ich mich auf das ARB 1/80. Ich beantrage die persönliche Einvernahme des BF. Bei der letzten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien stand er unter Druck, auch aufgrund der Anwesenheit der Medienvertreter. Er hatte auch Verständigungsprobleme, da er nicht hochtürkisch spricht. Es ist fälschlicherweise so rübergekommen, dass er noch immer zu dem Mord stehen würde.“

 

Frau D. B. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes dar:

 

„Ich bin ca. 1986 nach Österreich eingereist. Meine Mutter lebt seit ca. 1985 in Österreich. Mein Vater hat vor meiner Geburt in Österreich gelebt. Dann war er erst wieder 2016 in Österreich. Seitdem war er nicht mehr in Österreich. Vor 46 Jahren hatte er einmal einen Aufenthaltstitel. Er hat fünf oder sechs Jahre lang in Österreich gearbeitet. Ich wurde in der Türkei geboren. Ich habe zuerst mit meiner Mutter in der Türkei gelebt, dann lebte ich ein Jahr bei meiner Großmutter und dann kam ich zu meiner Mutter nach Österreich. Meinen Vater habe ich nur bei meinen Urlauben in der Türkei gesehen. Mein Vater war lange auf der Flucht. Von seinen Straftaten habe ich erst jetzt als Erwachsener etwas mitbekommen.

 

Ich arbeite beim K. und verdiene ca. 2.300,-- Euro netto monatlich. Die Miete meiner Wohnung beläuft sich auf ca. 470,-- Euro. Für Gas und Strom zahlen wir ca. 110,-- Euro im Monat. Ich zahle ca. 360,-- Euro an Kredit zurück. Es sind noch 21.000,-- Euro an Schulden offen. Für die Kfz Versicherung zahle ich 120,‑ ‑ Euro im Monat. Für die Garage zahle ich 80,-- Euro im Monat. Für Telefon und Internet zahle ich ca. 40,-- Euro im Monat. Meine Wohnung ist 80m² groß, dort wohne ich mit meiner Mutter. Mein Vater soll zu uns ziehen. Meine Mutter ist Pensionistin und bekommt 1.025,-- Euro im Monat. Ich bin Einzelkind.

 

Mein Vater leidet an hohen Blutdruck. Mein Vater ist auch in Pension. Er hat keine Ausbildung. Er hat in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich hat er als Schweißer gearbeitet. Meines Wissens besitzt er in der Türkei ein Grundstück. Meine Mutter besitzt drei Wohnungen in der Türkei. In einer Wohnung wohnt der BF, die anderen zwei Wohnungen sind vermietet. Die Mieteinnahme bekommt mein Vater. Mein Vater lebt durch meine Unterstützung, seiner Pension und die Mieteinnahmen. Die Pension beläuft sich auf ca. 1.400,-- türkische Lira. Die Mieteinnahmen belaufen sich auf ca. 1.900,-- türkische Lira. Wenn ich oder meine Mutter in die Türkei fliegen, gebe ich meinem Vater ca. 2.000,-- bis 3.000,-- Euro. Das ist ca. einmal im Jahr. Manchmal schicke ich ihm auch Kleinigkeiten, wenn Verwandte in die Türkei fliegen. Das letzte Mal hat er im August 2020 Geld von mir bekommen. Damals flog meine Mutter in die Türkei und brachte ihm 2.000,-- Euro. Im Jahr 2019 habe ich ihm zweimal 2.000,-- Euro geschickt, einmal mit meiner Mutter und einmal mit meinem Onkel, dem Zeugen G.. Ende März 2019 hat meine Mutter ihm 2.000,-- Euro gebracht. Im Sommer hat mein Onkel ihm 2.000,-- Euro gebracht. Ich weiß nicht mehr, ob ich das Geld im Sommer 2020 abgehoben habe oder zu Hause liegen hatte. Ich habe immer 3.000,-- bis 4.000,-- Euro zu Hause liegen, weil meine Mutter Analphabetin ist. Mein Mutter geht nie auf die Bank. Wir haben beide eigene Konten, meine Mutter kann von meinem Konto abheben. Wir überweisen das Geld nicht, weil wir sonst Gebühren zahlen müssten. Ich packe den Koffer für meine Mutter und richte das Geld zusammen mit ihrem Reisepass her. Meine Mutter hat eine Tasche im Gewand und da steckt sie dann das Geld hinein. Im Sommer habe ich 2.000,-- Euro meinem Onkel vorbeigebracht. Er wohnt in der L.-gasse um die Ecke von mir. Ich gebe ihm das Geld bar auf die Hand und er zählt es immer ab. Im Jahr 2020 war meine Mutter von Ende August bis Anfang November in der Türkei. In der Türkei lebt sie von den Mieteinnahmen und ich gebe ihr ein zusätzliches Geld mit für sich selbst. Ich bringe meiner Mutter jedes Monat 500,‑ ‑ Euro von der Bank von ihrem eigenen Konto. Mit diesem Geld kommt sie aus. Was sie sich erspart, nimmt sie mit in die Türkei. Befragt danach, warum ich immer wieder Gutschriften von M. G. bekomme, gebe ich an, dass diese keine eigene Kreditkarte hat und meine benutzt und mir dann das Geld zurückgibt. Ich unterstütze meinen Vater schon seit vielen Jahren mit 2.000,-- bis 4.000,-- Euro pro Jahr. Das war auch 2016 schon so. Befragt danach, warum ich in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien im Jahr 2016 gesagt habe, dass ich ihm gemeinsam mit meiner Mutter alle zwei Monate mit einem Betrag von 300,-- Euro unterstütze, gebe ich an, dass es unterschiedlich ist. In den letzten Jahren habe ich ihm mehr Geld gegeben. Befragt danach, warum meine Mutter bei der Verhandlung gesagt hat, dass sie ihn mit 500,-- Euro pro Monat unterstütze, gebe ich an, dass wir ihm gemeinsam Geld schicken. Ich schreibe mir das nicht auf was ich ihm gebe. Wenn andere Verwandte in die Türkei fahren, gebe ich kleinere Beträge mit. Mit Verwandten meine ich meine Tanten oder Cousinen oder auch Bekannte. Ich habe sehr viele Cousinen. Befragt nach Namen von den Cousinen, gebe ich an, dass ich sehr viele Cousinen habe und es keine bestimmte Cousine ist. 2020 war nur meine Mutter unten. 2019 hat er die 4.000,-- Euro bekommen von meiner Mutter und meinem Onkel. Dann flog noch meine Cousine hinunter und brachte ihm 400,-- Euro. Die Cousine heißt N. G. und ist die Tochter von F. G.. Sie war nochmal alleine in der Türkei im Sommer 2019 und hat dieses Geld meinem Vater gebracht. Ich habe mit meinem Vater über Telefon Kontakt, meine Mutter auch. Mein Vater würde dann bei mir wohnen und hat sich bei einem Fischgeschäft beworben. Er würde uns so finanziell unterstützen. Ich meine, das wäre aufgrund seines Alters nicht notwendig. Er hat einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Mein Vater hat den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, weil er nicht hier ist. Aber der Arbeitgeber würde ihn nehmen, ich war bei ihm und habe ihn extra gefragt. Ich weiß nicht was er verdienen würde, aber er würde für 30 Stunden arbeiten. Ich weiß nicht, warum mein Vater geschrieben hat, dass er keine Erwerbsabsichten hat.

 

Wenn mir die Erklärung meines Vaters vorgehalten wird, gebe ich an, dass er diese irrtümlich unterschrieben hat. Ich habe eine andere Erklärung für ihn vorbereitet gehabt.

 

In Österreich leben ich (seine Tochter), seine Ehegattin und sein Bruder sowie Nichten und Neffen. Meine Mutter hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Zwei Brüder meines Vaters leben in der Türkei und eine Schwester. Er hat auch Freunde in Österreich, die von unserer Ortschaft in der Türkei kommen. Mein Vater kann nicht Deutsch sprechen, aber er versteht, wenn wir Deutsch reden. Mein Vater hat keine Schulden.

 

Auf die Frage, wie der letzte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ablief, gebe ich an, dass er zuerst … inhaftiert war. Das war, weil er noch irrtümlich zur Fahndung ausgeschrieben war. Die erste Verhandlung fand daher ohne ihn statt. Bei der zweiten Verhandlung war er müde und nervös. Er stand unter Druck, weil die Medien anwesend waren und ihn auch von hinten fotografiert haben. Des Weiteren hat er Probleme die Dolmetscherin zu verstehen, weil er kein hochtürkisch spricht.“

 

Herr F. G. legte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes dar:

 

„Ich sehe den Beschwerdeführer 1-2 Mal im Jahr, wenn ich in die Türkei hinunterfliege. Er hat eine Wohnung in C.. Er hat die Grundschule fertig gemacht. Zurzeit ist er Pensionsbezieher. Er hat in der Türkei als Schweißer gearbeitet in einer Autowerkstatt. Er hat ca. 1971 bis 1976 in Österreich gelebt. Er hatte damals einen Aufenthaltstitel. Er hat dann Österreich verlassen und in der Türkei gearbeitet. Ich habe davon gehört, dass er eine Straftat begangen hat. Der BF lebt von Mieteinnahmen und von Geld, das wir ihm bringen. Wenn seine Tochter, seine Gattin oder ich in die Türkei fliegen, wir bringen ihm ca. 1.500,-- bis 2.000,-- Euro mit. Ich habe ihm im Jahr 2019 1.500,-- Euro gebracht, das war im Juli 2019. D. hat mir das Geld bar auf die Hand gegeben und ich habe ihm das einfach gebracht. Seine Tochter gewährleistet ihm seine Pflege und Lebenserhaltung. Jedes Mal wenn ich in die Türkei fliege, frage ich seine Tochter ob ich etwas mitbringen soll. Sie sagt mir dann, ich soll dem BF ein Geld mitnehmen. Sie übergibt mir dann ein Kuvert mit dem Geld und schreibt dann noch eine Notiz für ihn auf das Kuvert. Ich wohne in der L.-gasse und sie kommt dann zu mir und bringt mir das Geld. Die Tochter sagt mir wieviel Geld drinnen ist und ich zähle das dann noch einmal ab. 2020 war ich Corona bedingt nicht in der Türkei. Das Geld, das ich mitnehme, stammt von D.. Auf die Frage, wer dem Beschwerdeführer aller Geld bringt, gebe ich an, dass das außer mir, die Tochter und ihre Mutter sind. Die Mutter sagt ihm dann, dass dieses Geld von der Tochter ist. Ich habe drei Töchter und einen Sohn. Meine Kinder bringen dem BF kein Geld. D. gibt meinen Kindern kein Geld für den Beschwerdeführer. Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Bei meiner Schwester muss man türkisch langsamer sprechen damit sie es versteht. Der Beschwerdeführer hat sehr wenige Deutschkenntnisse, aber hochtürkisch versteht er schon. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer in Österreich machen würde, gebe ich an, dass er einfach mit seiner Familie Zeit verbringen will. Er leidet unter Rückenschmerzen und Bluthochdruck. Ein Mensch hat eine Lebenserwartung von 60-70 Jahre. Ich habe dem auch 2017 und 2018 Geld mitgebracht. Das war meistens im Sommer. Ich habe ihm 2016 oder 2017 2.000,-- Euro in einem dieser Jahre gebracht. 2018 habe ich ihm 1.500,-- Euro gebracht, genau wie 2019.

 

Auf die Frage, ob ich mit meinen Kindern zusammenwohne in Wien, gebe ich an, dass ich mit meiner Gattin und zwei Töchtern in der Wohnung wohne. Alle Kinder wohnen in Wien. Bei mir in der Wohnung wohnen N. und M.. Meine älteste Tochter heißt Q.. Ich verstehe die Dolmetscherin gut.“

 

Frau P. B. brachte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes vor:

 

„Ich lebe seit Februar 1985 in Österreich. Auf die Frage, warum ich nicht Deutsch spreche, gebe ich an, dass ich hier türkische Freunde habe und keine Deutschkurse besucht habe. Mein Gatte war 2016 in Österreich. Er war 1973 in Österreich, wo wir geheiratet haben. Wir waren hier bis zum Jahr 1975. Auf die Frage was 1976 passiert ist, gebe ich an, dass da nichts passiert ist. In einem Moment wo er alkoholisiert war hat man ihm eine Verleumdung vorgeworfen. Er war mit einem Freund in einem Lokal und sie haben getrunken. Es gab dann eine Auseinandersetzung, aber es ist nichts passiert. Er war dann 20 Jahre lang auf der Flucht. Er wurde dann verhaftet und nachher hat er seine Strafe verbüßt und wurde entlassen. Der BF hat die Volksschule abgeschlossen. Er hat drei Jahre in Österreich bei einer Metallfirma gearbeitet. In der Türkei hat er in der Landwirtschaft gearbeitet. Meine Tochter und ich sorgen für seinen Unterhalt. Er bekommt von uns regelmäßig Geld, manchmal monatlich, manchmal alle zwei oder drei Monate. Er wohnt in der Türkei in einer Eigentumswohnung von mir. Ich habe noch Mieteinnahmen von zwei Wohnungen in der Türkei von insgesamt 1.700,-- bis 1.800,-- türkische Lira. Dann bekommt er noch eine Pension von ca. 1.300,-- türkische Lira. Befragt nach den Unterhaltsleistungen von mir und meiner Tochter, gebe ich an, dass er eine Gehilfin hat die für ihn putzt und kocht und wir ihm das bezahlen. Jedes Mal, wenn ich in die Türkei fliege, zweimal pro Jahr, nehme ich 2.000,-- bis 2.500,-- Euro mit. Ich habe keinen großen Anteil an diesem Geld, das meiste kommt von meiner Tochter. Meine Tochter schaut auf ihren Vater. Näher befragt, gebe ich an, dass das meiste von meiner Tochter stammt. Ich nehme nur einen kleinen Teil von meiner Pension und stecke es in meine Tasche im Gewand und gebe dann das in der Türkei auch für uns aus. Ich war letztes Jahr von August bis November in der Türkei. Ich habe ihm damals 2.000,-- Euro von meiner Tochter und 1.500,-- Euro von mir mitgebracht. Meine Pension beträgt ca. 1.000,-- Euro. Sie gibt es in ein Kuvert, schreibt seinen Namen darauf und ich gebe es dann in mein Gewand. Auf die Frage, ob sie dieses Geld zu Hause hatte, gebe ich nach mehrmals Nachfragen an, dass sich auch immer Bargeld für dringende Fällen in der Wohnung befindet. Bevor wir zum Flughafen fahren gibt sie mir das Geld in einem Kuvert. Auf die Frage, ob noch jemand anderer dem Beschwerdeführer Geld mitbringt, gebe ich an, dass das mein Bruder oder die Frau meines Bruders tut. Vor ca. 1 ½ Jahren hat er ihm 2.500,-- Euro gebracht. Dieses Geld hat ihm meine Tochter gegeben. An dem Tag als mein Bruder in die Türkei flog hat ihm meine Tochter das Geld in die Wohnung gebracht. Ich war damals dabei. Sie hat ihm Geld in einem Kuvert gegeben mit dem Namen des BF darauf. Er hat das Geld gezählt und dann das Kuvert verschlossen. Auch ich habe meinem Mann 2019 Geld gebracht. Das waren 1.500,-- Euro. Außer mir, meiner Tochter und meinem Bruder bringt ihm noch die Frau meines Bruders Geld. Ich glaube, sie hat ihm das letzte Mal im September 2018 Geld gebracht. Wieviel Geld er pro Jahr von meiner Tochter bekommt, weiß ich nicht. Wir zählen das Geld nicht. Es ist auf jeden Fall ein Betrag von 2.000,-- oder 3.000,-- Euro. Meine Tochter unterstützt meinen Mann seit ca. 25 Jahren. Auf die Frage, ob er die letzten fünf Jahre immer einen Betrag von mindestens 2.000,-- bis 3.000,-- Euro von meiner Tochter bekommen hat, gebe ich an, dass sie ihm dann noch mehr gegeben hat, damit es ihm gut geht. Auf die Frage, warum ich bei der Verhandlung 2016 gesagt habe, dass ich ihm jedes Monat 500,-- Euro gebe, gebe ich an, dass ich das gesagt habe, weil er in meiner Wohnung in der Türkei gewohnt hat. Über Vorhalt, dass meine Tochter damals angegeben hat, dass wir ihn mit 300,-- Euro alle zwei Monate unterstützen, gebe ich an, dass ich mich an den genauen Betrag nicht mehr erinnern kann. Meine Tochter hat damals auch mich unterstützt, weil ich eine geringe Pension hatte.

 

Ich habe einen Kredit von 100,-- bis 150,-- Euro pro Monat für eine Schlafzimmerausstattung. Der Kredit läuft noch zwei Jahre. Die Miete zahlen wir zusammen. Meine Tochter geht auf die Bank und zahlt das. Zusätzliche Ausgaben habe ich nicht.

 

Der Beschwerdeführer leidet unter Ohrenproblemen und Bluthochdruck.

 

In Österreich würde er Geschirr waschen. Er kann auch spazieren gehen, er ist nicht bettlägerig. Er möchte auch arbeiten. Er hat einen Herrn kennengelernt, der ihn bei sich arbeiten lassen würde. Er heißt J. H.. Er kann 10 bis 30 Stunden arbeiten in der Woche. Das hängt von der Firma ab. Ich weiß nicht, wie viel er verdienen würde. Ich denke, er würde 300,-- bis 400,-- Euro verdienen.“

 

Herr J. H. gab im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes an:

 

„Ich kenne den Beschwerdeführer, weil er vor 4-5 Jahren zu mir in mein Restaurant kam und mich angesprochen hat, ob er arbeiten kann. Er wollte bei mir arbeiten, wenn er einen Aufenthaltstitel hat. Ich habe 11 Dienstnehmer. Im Moment habe ich natürlich geschlossen wegen Corona. Die Firma war im Ausgleich, aber mittlerweile hat sich das erholt. Wir werden sehen wie das weitergeht. Ich würde den BF trotzdem beschäftigen, wenn er einen Aufenthaltstitel hat. Er wäre eine Aushilfe. Wir haben lediglich ein Gespräch geführt. Eine Arbeitsprobe habe ich nicht gesehen. Ich habe ihn dann nie wiedergesehen. Vor ein paar Monaten war dann seine Tochter bei mir und hat mich gefragt, ob der Arbeitsvorvertrag noch aufrecht ist, wenn er jetzt einen Aufenthaltstitel bekommt. Er könnte 30-40 Wochenstunden arbeiten. 30 Stunden habe ich jetzt in den Vertrag geschrieben. Er würde ca. 1.100,-- Euro verdienen nach Kollektivvertrag. Er würde eingeteilt werden zwischen 11:00 Uhr und 22:00 Uhr. Ich weiß nicht wie alt der BF ist. Damals, vor fünf Jahren, war er 54 oder 55 Jahre alt. Wenn mir gesagt wird, dass der BF dieses Jahr 65 Jahre alt wird, gebe ich an, dass mir das lieber ist, weil reifere Personen besser mit den Gästen zurechtkommen und verlässlicher sind. Körperlich ist er gut beieinander. Von Gebrechen oder Krankheiten des Beschwerdeführers, weiß ich nichts. Jüngere Angestellte sind nicht so verlässlich. Der Beschwerdeführer kommt aus derselben Stadt. Er hat behauptet, er hat Erfahrung in Fischrestaurants bzw. mit Fischen. Ich würde ihn in der Küche beschäftigen, weil er nicht Deutsch kann. Mein Restaurant hat eine Schauküche, die Gäste würden also den Beschwerdeführer sehen. Mittlerweile kenne ich seine Tochter und Ehefrau. Besser kenne ich sie aber nicht. Mittlerweile habe ich sieben Angestellte. Meine Frau und ich arbeiten auch in dem Restaurant. Mein Restaurant ist ganzjährig offen. Beim Dienstvertrag gibt es ein Probemonat, aber sonst ist er unbefristet.“

 

Schließlich beantragte der Beschwerdeführervertreter die Einvernahme der Zeugin N. G., um zu bescheinigen, dass sie auch gelegentlich dem Beschwerdeführer Geld von seiner Tochter überbracht hat.

 

In seinen Schlussausführungen gab der Beschwerdeführervertreter Nachstehendes an:

 

„Die Behörde ging zu Unrecht von einer negativen Gefährdungsprognose bezüglich des Beschwerdeführers aus. Sie hat diese gar nicht durchgeführt, sondern alte Entscheidungen kopiert. Der Mord ist mittlerweile 44 Jahre her und muss dem Beschwerdeführer ein Gesinnungswandel zugestanden werden. Ich verweise auch auf das Erkenntnis des VwGH, wonach eine Gefährdungsprognose auch positiv ausfallen könnte. Auch ist der Zeitfaktor hier sehr entscheidend. Der im Jahr 1996 begangene Meineid ist im Zusammenhang mit der Flucht zu sehen. Er ist daher bei der Gefährdungsprognose auch dem Mord zuzuordnen. Auch verweise ich auf Art. 8 EMRK und Art. 20 betreffend den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Auch ersetzen Besuche und Telefonate kein Familienleben.“

 

Nach mündlicher Verkündung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses wurde die Niederschrift dem Landeshauptmann von Wien und dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 21. Jänner 2021 gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG zugestellt und darauf hingewiesen, dass den Parteien das Recht zukommt, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, wobei dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

 

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

 

Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 brachte der 1956 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG ein.

 

Der Beschwerdeführer ist mit der türkischen Staatsbürgerin P. B., geboren 1956, verheiratet. Ihre gemeinsame Tochter, die 1978 geborene D. B., ist österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer möchte sein Aufenthaltsrecht in Österreich von Frau D. B. ableiten.

 

Frau D. B. hat am 23. Juli 2020 eine Haftungserklärung abgegeben, wonach sie insbesondere für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel betreffend den Beschwerdeführer aufkomme und für den Ersatz jener Kosten haftet, die einer Gebietskörperschaft aus dem Titel der Sozialhilfe entstehen. Diese Haftungserklärung weist eine Gültigkeit von fünf Jahren auf.

 

Der Beschwerdeführer bezieht von Frau D. B. keinen Unterhalt. Die Zusammenführende lebt seit dem Jahr 1986 in Österreich. Vor ihrer Niederlassung im Bundesgebiet lebte sie in der Türkei zunächst bei ihrer Mutter und dann bei ihrer Großmutter.

 

Die Ehegattin des Beschwerdeführers, P. B., lebt seit 1985 durchgehend in Österreich, wobei ihr am 9. Juli 1992 ein unbefristeter Sichtvermerk nach § 24 Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, erteilt wurde.

 

Die Tochter und Ehegattin des Beschwerdeführers wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung in Wien, E.-straße. Diese, eine Nutzfläche von ca. 80 m² aufweisende Wohnung, soll auch dem Beschwerdeführer als Unterkunft dienen. Die monatliche Miete für diese Wohnung beläuft sich aktuell auf EUR 480,13.

 

Der Rechtsmittelwerber hielt sich zunächst zwischen 1971 und 1976 in Österreich auf und war wiederum von 18. Mai 2016 bis zum 16. August 2016 im Bundesgebiet hauptgemeldet.

 

Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei wegen Mord zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer … 1976 gemeinsam mit seinem Verwandten R. G. in Berlin einen mit dem Motiv der „Blutrache“ begangenen vorsätzlichen Mord an S. T. beging, wobei dem Tatmotiv die versuchte Entführung der Schwägerin des Beschwerdeführers durch S. T. im Jahr 1966 zu Grunde lag. Der Beschwerdeführer und R. G. reisten zu diesem Zweck gemeinsam mit dem Zug von Wien aus nach Berlin, suchten dort die Wohnung des S. T. auf und stachen 29 Mal mit Messern auf ihr Opfer ein, wobei mehr als drei Stichverletzungen tödlich waren. Nach der begangenen Straftat reiste der Rechtsmittelwerber zurück in die Türkei und hielt sich bis zu seiner Verhaftung am 5. November 1996 an unterschiedlichen türkischen Orten vor Polizei und Behörden versteckt. Dabei beabsichtigte er die Verjährung der von ihm verübten Straftat auf der Flucht abzuwarten, wobei die Verjährung nach 24 1/2 Jahren eingetreten wäre, wie er durch anwaltliche Auskunft erfahren hatte. In den Jahren seiner Flucht lebte der Beschwerdeführer unter falscher Identität und benützte bei seinem Aufgriff durch die Polizei im November 1996 in Istanbul einen gefälschten Ausweis.

 

Schließlich wurde der Einschreiter mit Strafurteil des Großen Schwurgerichtes C. vom 24. April 1998 wegen des von ihm begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er seinen Tatbeitrag in der Gerichtsverhandlung geleugnet hatte. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Türkei vom 18. November 1998 sowie – nach Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Urteil des Schwurgerichtes C. vom 26. Mai 2011 bestätigt.

 

Des Weiteren wurde der Rechtsmittelwerber mit Urteil des Schwurgerichtes U. vom 15. Februar 2000 wegen eines am 27. Oktober 1996 begangenen Meineides gegenüber einer Person des öffentlichen Dienstes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe iHv 420.000,-- türkischen Lira sowie zu einer weiteren sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Schwurgerichtes U. vom 25. Juli 2006 wurde die Freiheitsstrafe schließlich auf drei Monate reduziert.

 

Der Rechtsmittelwerber befand sich vom 5. November 1996 bis zum 22. Dezember 2000 und vom 10. April 2010 bis zum 22. Februar 2012 in der Türkei in Haft.

 

Aus der, in der vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14. Juli 2016 durchgeführten Verhandlung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ – diesen hatte der Beschwerdeführer zunächst mit Eingabe vom 6. September 2012 beantragt und derart versucht ein Aufenthaltsrecht von seiner Ehegattin abzuleiten – aufgenommenen Niederschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Familie des Opfers keine Entschädigung geleistet hat und es zum Zeitpunkt der damaligen Verhandlung als gerechtfertigt erachtete, einen Mord aus dem Motiv der Ehre zu begehen, wobei er den Entführungsversuch an seiner Schwägerin als ausreichend hierzu befand. Diesbezüglich verwies er auf die herrschenden Gepflogenheiten und die Mentalität in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer zeigte nur insofern Reue für seine Tat, als hierunter seine eigene Familie, insbesondere seine Ehegattin und Tochter, gelitten hat.

 

In Österreich ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind nicht aktenkundig.

 

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Haftentlassung in einer Wohnung in der Stadt C. und bestreitet seinen Lebensunterhalt insbesondere von seiner Pension und Einnahmen aus der Vermietung von zwei, in der Türkei gelegenen Wohnungen, deren Eigentümerin seine Ehegattin ist. Er wohnt in einer weiteren Eigentumswohnung der Frau P. B..

 

In Österreich leben die Ehegattin, die Tochter, der Bruder sowie Nichten und Neffen des Rechtsmittelwerbers. In der Türkei leben zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers.

 

Einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen hat der Rechtsmittelwerber bislang nicht erbracht. Des Weiteren brachte er trotz diesbezüglicher Belehrung mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Juli 2020, zugestellt am 17. Juli 2020, keinen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG ein.

 

Der Rechtsmittelwerber hat in der Türkei die Volksschule abgeschlossen. Nach den Angaben seiner Ehegattin war er in Österreich im Zeitraum von 1973 bis 1975 in einer Metallfirma erwerbstätig. In der Türkei hat er in der Landwirtschaft gearbeitet.

 

Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 9. Oktober 2020 vor, welcher jedoch nicht von ihm unterzeichnet wurde. Dieser Vorvertrag beinhaltet die Anstellung des Einschreiters als Kellner/ Koch bei Herrn J. H. im Beschäftigungsausmaß von 30 Wochenstunden für einen Nettolohn von EUR 1.112,-- monatlich. Es entspricht jedoch weder dem Willen des Beschwerdeführers noch des Arbeitgebers diesen Vorvertrag zu effektuieren.

 

Der Rechtsmittelwerber hat keine Erwerbsabsicht in Österreich.

 

Frau D. B. ist seit dem 31. Jänner 1996 bei K. beschäftigt und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Heranziehung des Nettoeinkommens von Oktober und Dezember 2020 und unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 2.724,63. Sie hat für einen am 27. September 2016 aufgenommenen Abstattungskredit in der Höhe von EUR 34.700,--, mit einer Laufzeit von 124 Monaten, monatliche Kreditraten in der Höhe von jeweils EUR 360,-- zu zahlen. Überdies trägt sie monatliche Ausgaben für Gas und Strom von EUR 110,--, für die KFZ-Versicherung von EUR 120,-- und für die Anmietung eines Garagenplatzes von EUR 80,--. Die Kosten für Telefon und Internet belaufen sich auf EUR 40,-- pro Monat.

 

Die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers lukriert eine monatliche Pension unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts in der Höhe von aufgerundet EUR 1.196,--. Des Weiteren hat sie monatliche Kreditraten in der Höhe von EUR 144,04 zu begleichen.

 

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Frau D. B. keinen Unterhalt bezieht, gründet sich auf den Umstand, dass ein derartiger Zahlungsfluss vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bislang nicht bescheinigt wurde und sich die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen D. B., P. B. und F. G. im Zuge ihrer Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als widersprüchlich darstellten. So legte die Zeugin D. B. zunächst dar, dass sie ihrem Vater jährlich einen Betrag von EUR 2.000,-- bis EUR 3.000,-- zukommen lasse, wobei ihm dieses Geld von ihr oder ihrer Mutter in der Türkei in bar übergeben werde, und ihm andere Verwandte „Kleinigkeiten“ von ihr überbringen würden, wenn sie in die Türkei reisen. Näher befragt behauptete sie, dem Rechtsmittelwerber seit vielen Jahren, so auch im Jahre 2016, Unterhalt in der Höhe von EUR 2.000,-- bis EUR 4.000,-- jährlich zu leisten. Lediglich im Jahr 2020 habe er einen Betrag in der Höhe von nur EUR 2.000,-- von ihr erhalten, wobei ihm die Zeugin P. B. diesen bei ihrem Aufenthalt in der Türkei übergeben hätte. Auf Vorhalt, dass sie in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien im Jahr 2016 angegeben hatte, dass sie den Einschreiter gemeinsam mit ihrer Mutter alle zwei Monate mit einem Betrag von EUR 300,-- unterstütze, legte die Zeugin D. B. jedoch plötzlich dar, dass das unterschiedlich wäre und sie ihm in den letzten Jahren mehr Geld gegeben hätte. Darauf hingewiesen, dass ihre Mutter bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien im Jahr 2016 angegeben hatte, dass diese den Beschwerdeführer mit 500,-- Euro pro Monat unterstütze, behauptete die Zeugin D. B. plötzlich, dass sie und ihre Mutter den Beschwerdeführer „gemeinsam“ Geld schicken würden und sie sich nicht aufschreibe wieviel Geld sie ihm gebe. Die Darlegungen der Zeugin D. B. befragt nach den Unterhaltsleistungen an den Rechtsmittelwerber im Zeitraum der letzten fünf Jahre sind somit widersprüchlich, zumal sie zunächst angab, dem Beschwerdeführer seit vielen Jahren und somit auch im Jahr 2016 Unterhalt in der Höhe von EUR 2.000,-- bis EUR 4.000,-- jährlich zu leisten, jedoch in weiterer Folge plötzlich vorbrachte, dass sie ihm in den letzten Jahren mehr Geld gegeben hätte bzw., dass sie ihm gemeinsam mit ihrer Mutter finanziell unterstütze und sich nicht aufschreibe, wieviel Geld sie dem Rechtsmittelwerber zukommen lasse.

 

Interessant erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin P. B. im Zuge ihrer Einvernahme zunächst darlegte, dass sie und ihre Tochter für den Unterhalt des Beschwerdeführers sorgen würden, wobei er regelmäßig von ihnen Geld erhalte, manchmal monatlich, manchmal alle zwei bis drei Monate. Der Einschreiter habe eine Gehilfin, die für in putze und koche. Dafür würden sie und ihre Tochter aufkommen. In weiterer Folge gab die Ehegattin des Beschwerdeführers jedoch an, dass sie jedes Mal, wenn sie in die Türkei fliege - dies wäre zweimal pro Jahr der Fall - einen Betrag von EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- mitnehmen würde, wobei das meiste Geld von ihrer Tochter stamme. Die Angaben der Zeugin P. B. stellen sich somit als widersprüchlich dar, zumal sie zunächst angab, dass sie und die Zusammenführende gemeinsam für den Lebensunterhalt des Einschreiters sorgen würden, wobei er monatlich oder alle zwei bis drei Monate Geld von ihnen erhalte, jedoch in weiterer Folge plötzlich behauptete, dass sie ihm zweimal pro Jahr einen Betrag von EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- überbringe, wobei das meiste Geld von ihrer Tochter stamme.

 

Befragt danach, ob der Rechtsmittelwerber die letzten fünf Jahre immer einen Betrag von mindestens EUR 2.000,-- bis EUR 3.000,-- jährlich an Unterhalt von seiner Tochter erhalten habe, gab die Ehegattin des Einschreiters an, dass dem Rechtsmittelwerber von der Zeugin D. B. früher sogar noch mehr Geld zugewendet worden sei. Auf die Frage, warum sie bei der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Jahr 2016 gesagt habe, dass sie dem Beschwerdeführer jedes Monat 500,-- Euro gebe, legte sie dar, dass sie das angegeben habe, weil er in ihrer Wohnung in der Türkei gewohnt habe. Auf Vorhalt, dass ihre Tochter damals angegeben hat, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter den Beschwerdeführer mit einem Betrag von EUR 300,-- alle zwei Monate unterstützen würde, brachte die Zeugin P. B. nur lapidar vor, dass sie sich an den genauen Betrag nicht mehr erinnern könne und ihre Tochter damals auch sie unterstützt hätte, weil sie eine geringe Pension gehabt habe. Die Angaben der Zeugin P. B. betreffend die angebliche Unterhaltsleistung ihrer Tochter an den Beschwerdeführer erweisen sich somit als nicht nachvollziehbar, legte sie doch zunächst dar, dass die Zeugin D. B. den Beschwerdeführer früher sogar einen über den Betrag von EUR 2.000,‑- bis EUR 3.000,-- hinausgehenden Unterhalt geleistet hätte, gab jedoch näher befragt plötzlich an, sich an die geleistete Unterhaltshöhe nicht mehr exakt zu erinnern.

 

Festzuhalten ist überdies, dass auch die Darlegungen der Zeuginnen und des Zeugen G. befragt nach den im Jahr 2019 geleisteten Unterhaltszahlungen der Frau D. B. an den Einschreiter nicht übereinstimmten. So gab die Tochter des Rechtsmittelwerbers im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass ihre Mutter und der Zeuge G. dem Einschreiter einen Betrag von jeweils EUR 2.000,-- im Jahr 2019 von ihr überbracht hätten. Dahingegen legte der Zeuge F. G. dar, dass er dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Betrag in der Höhe von EUR 1.500,--, welchen ihm die Zeugin D. B. zuvor zukommen habe lassen, in der Türkei übergeben habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme wiederum vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 von der Zusammenführenden zunächst einen Betrag in der Höhe von EUR 2.500,-- erhalten habe, wobei dieses Geld dem Rechtsmittelwerber durch den Zeugen G. überbracht worden sei. Überdies habe die Zeugin D. B. dem Rechtsmittelwerber im Jahr 2019 eine weitere Unterhaltsleistung in der Höhe von EUR 1.500,-- erbracht, wobei dieser Geldbetrag durch die Zeugin P. B. übergeben worden wäre. Somit stellen sich jedoch die Angaben der Zeuginnen und des Zeugen G. als widersprüchlich dar, zumal Herr F. G. dem Rechtsmittelwerber von der Zusammenführenden im Jahr 2019 nach seinen eigenen Angaben einen Betrag von EUR 1.500,--, nach den Darstellungen der Zeugin D. B. von EUR 2.000,-- und nach der Aussage der Zeugin P. B. von EUR 2.500,-- übergeben haben soll. Auf Grund der Widersprüchlichkeit dieser Aussagen erweisen sich diese als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.

 

Letztlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Zeugin D. B. im Zuge der Verhandlung darlegte, dass sie auch anderen Verwandten „kleinere Beträge“ für den Beschwerdeführer mitgebe, wenn diese in die Türkei reisen. Näher befragt gab sie an, dass sie mit Verwandten ihre Tanten oder Cousinen oder auch Bekannte meinen würde. Befragt nach Namen von den Cousinen machte sie jedoch zunächst keine Angaben, sondern behauptete nur, dass sie sehr viele Cousinen habe und es keine bestimmte Cousine sei. Erst nach weiterer Befragung gab sie an, dass ihre Cousine N. G. dem Rechtsmittelwerber im Jahr 2019 eine Unterhaltsleistung in der Höhe von EUR 400,-- überbracht habe. Diese Angabe der Zeugin D. B. stellt sich somit als widersprüchlich zu ihren eingangs getätigten Darlegungen, dass der Rechtsmittelwerber im Jahr 2019 zweimal einen Betrag von EUR 2.000,--, überbracht von ihrer Mutter und von ihrem Onkel, erhalten habe, dar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Zeuge G. diesbezüglich befragt darlegte, dass seine Kinder dem Rechtsmittelwerber kein Geld überbringen würden, wobei seine Tochter N. G. gemeinsam mit ihm in seiner Wohnung wohne, sodass der Schluss nahe liegt, dass er Kenntnis darüber hätte, wenn seine Tochter dem Rechtsmittelwerber tatsächlich Geldmittel im Auftrag der Zeugin D. B. überbringen würde. Die Zeugin P. B. brachte befragt danach, wer dem Rechtsmittelwerber die Geldmittel der Zusammenführenden überbringe, wiederum vor, dass dies lediglich sie, ihr Bruder oder dessen Frau wäre. Auf Grund der Abweichungen der Aussagen der Zeuginnen und des Zeugen F. G. zur Frage, wer dem Rechtsmittelwerber die angeblich von seiner Tochter zur Verfügung gestellten Geldmittel überbringt, stellen sich diese als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig dar.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Leistung eines Unterhalts durch die Zusammenführende an den Rechtsmittelwerber nicht ansatzweise bescheinigt werden konnte. Vielmehr wichen die Aussagen der Zeugen D. B., P. B. und F. G. zur Frage in welcher Höhe Geldmittel dem Rechtsmittelwerber durch den Zeugen F. G. im Jahr 2019 überbracht wurden sowie zur Frage, welche Personen dem Beschwerdeführer die angeblichen Unterhaltsleistungen überbringen, voneinander ab. Des Weiteren wichen die Aussagen der Zeuginnen von ihren im Jahr 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien getätigten Angaben ab. Schließlich ist festzuhalten, dass die Zeugin D. B. keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, zumal sie widersprüchliche Angaben machte sowie genaue Angaben zur Höhe des in den letzten fünf Jahren geleisteten Unterhalts an den Beschwerdeführer nicht machen konnte und letztlich darlegte, dass sie und ihre Mutter dem Rechtsmittelwerber gemeinsam Geld schicken würden, wobei sie sich nicht notieren würde, wieviel Geld sie ihm zukommen lasse. Auch die Zeugin P. B. machte keinen glaubwürdigen Eindruck, zumal sie sich – wie oben dargelegt – in Widersprüche verwickelte und bei der Beantwortung der Fragen, insbesondere hinsichtlich Modalität und Höhe der angeblichen Unterhaltszahlungen, unsicher wirkte. Weiters führte sie zunächst an, dass sie und ihre Tochter den Einschreiter gemeinsam finanziell unterstützen würden, indem er monatlich bzw. alle zwei bis drei Monate Geld von ihnen erhalte, wobei sie für die Haushaltshilfe des Rechtsmittelwerbers aufkommen würden. Erst konkret nach Unterhaltsleistungen befragt, legte sie dar, dass sie ihm zweimal pro Jahr einen Betrag von EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- überbringe, sodass diese Darlegungen im Hinblick auf die vorherigen Angaben, dass der Beschwerdeführer monatlich bzw. alle zwei bis drei Monate Geld von seiner Tochter und ihr erhalte, als konstruiert erscheinen. Überdies widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unterhaltsleistungen ausschließlich zweimal pro Jahr durch Barübergaben erfolgen. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass davon auszugehen ist, dass eine regelmäßig beschäftigte Haushaltshilfe auch regelmäßige Entlohnungszahlungen beanspruchen würde, deren erfolgte Anweisung durch einen Unterhaltsgeber bescheinigt werden könnte. Mangels Bescheinigung der Leistung von Unterhaltszahlungen durch Frau D. B. an den Rechtsmittelwerber sowie auf Grund der oben dargelegten zahlreichen Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Zeugen, steht somit fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht für dessen Lebensunterhalt aufkommt und ihm keinen Unterhalt gewährt. Daher konnte auch von der beantragten Ladung der Frau N. G. abgesehen werden.

 

Die Feststellung, dass es weder dem Willen des Beschwerdeführers noch des Arbeitgebers entspricht, den Vorvertrag vom 9. Oktober 2020, beinhaltend die Anstellung des Einschreiters als Kellner/Koch bei Herrn J. H. im Beschäftigungsausmaß von 30 Wochenstunden für einen Nettolohn von EUR 1.112,-- monatlich, zu effektuieren, basiert einleitend auf dem Umstand, dass der Rechtsmittelwerber diesen Vorvertrag selbst nicht unterfertigt hat. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in der Türkei die Möglichkeit hat, einem Vertrag seine Unterschrift hinzuzufügen, etwa auf digitalem Weg. Des Weiteren hielt sich die Ehegattin des Beschwerdeführers nach ihren Angaben von August bis November 2020 bei dem Rechtsmittelwerber in der Türkei auf, sodass jedenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, dem Einschreiter ein Dokument zur Leistung einer Unterschrift vorzulegen. Überdies ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Zeugin P. B. keine richtigen Angaben zum Inhalt des Vorvertrags machen konnte, sondern darlegte, dass der Einschreiter im Ausmaß von 10 bis 30 Wochenstunden und für einen Nettolohn von EUR 300,-- bis EUR 400,-- beschäftigt wäre, was sich als nicht nachvollziehbar erweist, ist doch davon auszugehen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Falle des tatsächlichen Bestrebens des Rechtsmittelwerbers, den Vorvertrag zu effektuieren, darüber Bescheid wüsste, in welchem Ausmaß und für welches Einkommen der Einschreiter eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen beabsichtigt.

 

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im November 2021 das 65. Lebensjahr vollenden und somit das Regelpensionsalter erreichen wird, sodass auch schon aus diesem Grunde unglaubwürdig ist, dass er den vorgelegten Vorvertrag zu effektuieren beabsichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Vorvertrag eine Anstellung des Rechtsmittelwerbers als Kellner/Koch im Ausmaß von 30 Wochenstunden beinhaltet und es sich somit um eine zumindest körperlich einigermaßen fordernde Tätigkeit handelt, der Einschreiter jedoch nach den Angaben der Zeugen an Bluthochdruck, Rückenschmerzen und Ohrenproblemen leidet. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass eine Person im Alter des Beschwerdeführers, die an diversen körperlichen Gebrechen leidet, eine derartige Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 30 Wochenstunden tatsächlich auszuüben beabsichtigt. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Einschreiter bereits eine Alterspension in der Türkei bezieht und somit auch in seinem Heimatland nicht mehr erwerbstätig ist.

 

Überdies ist anzumerken, dass der gegenständliche Vorvertrag erst im Beschwerdeverfahren und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegt wurde, was ebenso ein Indiz dafür darstellt, dass dieser lediglich eingebracht wurde, um dem Rechtsmittelwerber einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen.

 

Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Vorvertrag nicht effektuiert werden soll, ist, dass der Zeuge H. darlegte, dass er den Rechtsmittelwerber lediglich einmal gesehen habe, nämlich vor vier bis fünf Jahren in Österreich. Eine Arbeitsprobe von ihm habe er nicht bekommen, er habe lediglich ein Gespräch mit ihm geführt. Vor ein paar Monaten habe ihn dann die Tochter des Einschreiters aufgesucht und gefragt, ob der Vorvertrag noch aufrecht wäre, wenn der Rechtsmittelwerber einen Aufenthaltstitel erhalte. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Zeuge H. nur wenig vom Beschwerdeführer wusste, etwa kannte er nicht einmal sein genaues Alter und war auch nicht über dessen gesundheitliche Probleme informiert, sondern vermeinte, dass der Einschreiter in guter körperlicher Verfassung wäre. Nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt es sich jedoch als nicht nachvollziehbar dar, dass ein Gewerbetreibender eine Person, welche er erst einmal persönlich gesehen und mit welcher er vor einigen Jahren lediglich ein Gespräch geführt hat, sodass er kaum Kenntnis über diese Person hat, tatsächlich in seinem Betrieb anzustellen beabsichtigt.

 

Interessant erscheint auch, dass der Zeuge H. auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits dieses Jahr das Regelpensionsalter erreichen wird, angab, dass ihm das sogar lieber wäre, weil reifere Personen besser mit den Gästen zurechtkommen würden und verlässlicher wären. Wiewohl diese Darlegungen schon auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung als wenig glaubwürdig erscheinen – ist doch bei einem kurz vor dem Regelpensionsalter stehenden Arbeitnehmer eher mit dem Auftreten von gesundheitlichen Problemen zu rechnen – ist anzumerken, dass der Arbeitgeber in weiterer Folge darlegte, dass der Rechtsmittelwerber in der Küche arbeiten würde, weil er nicht Deutsch könne. Somit erweist es sich jedoch jedenfalls als nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge H. den Umstand, dass der Einschreiter bereits 64 Jahre alt ist, als positiv bewertete, zumal der Rechtsmittelwerber in der Küche keinen Kontakt mit den Gästen hätte und es so dahingestellt bleiben kann, ob eine reifere Person besser mit Gästen zurechtkommt. Insgesamt machte der Zeuge H. somit auf Grund seiner eben dargestellten, nicht nachvollziehbaren Angaben sowie auf Grund des Umstandes, dass er nur wenig Kenntnis vom Beschwerdeführer hatte, keinen besonders glaubwürdigen Eindruck. Es ist somit erwiesen, dass es weder dem Willen des Beschwerdeführers noch des Arbeitgebers entspricht, den Vorvertrag vom 9. Oktober 2020 zu effektuieren.

 

Die Feststellung, dass der Rechtsmittelwerber in Österreich keine Erwerbsabsicht hat, gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass er seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Erklärung beifügte, wonach er die Frage, ob er beabsichtige einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen, mit „nein“ beantwortete. Soweit die Zeugin D. B. im Zuge der Verhandlung darlegte, dass er diese Erklärung irrtümlich unterschrieben habe, ist anzumerken, dass die Angaben auf dem Formblatt in Deutsch und Türkisch gehalten sind, sodass es als nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Rechtsmittelwerber einem Irrtum unterlegen sein soll. Auch ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im November 2021 bereits das Regelpensionsalter erreicht und nach den Angaben der Zeuginnen und des Zeugen F. G. an diversen körperlichen Gebrechen leidet, sodass auch aus diesem Grund unglaubwürdig ist, dass er beabsichtigt im Bundesgebiet erwerbstätig zu sein. Letztlich weist auch der, im Übrigen erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, vorgelegte Arbeitsvorvertrag keine Unterschrift des Einschreiters auf. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbsabsicht in Österreich hat.

 

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung am 5. November 1996 beabsichtigte durch Verstecken an unterschiedlichen türkischen Orten und Benutzen einer falschen Identität die Verjährung der von ihm verübten Straftat auf der Flucht abzuwarten, wobei er durch anwaltliche Auskunft erfahren hatte, dass die Verjährung nach 24 1/2 Jahren eingetreten wäre, ergibt sich aus dem Vorakt …. Des Weiteren erschließen sich aus der, in der vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14. Juli 2016 durchgeführten Verhandlung aufgenommenen Niederschrift, dass der Beschwerdeführer der Familie des Opfers keine Entschädigung geleistet hat und es zum Zeitpunkt der damaligen Verhandlung als gerechtfertigt erachtete, einen Mord aus dem Motiv der Ehre zu begehen, wobei er den Entführungsversuch an seiner Schwägerin als ausreichend hierzu befand, und er diesbezüglich auf die herrschenden Gepflogenheiten und die Mentalität in seiner Heimat verwies. Aus dieser im gerichtlichen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ aufgenommenen Niederschrift ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer nur insofern Reue für seine Tat zeigte, als hierunter seine eigene Familie, insbesondere seine Ehegattin und Tochter, gelitten hat. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den von ihm begangenen Straftaten konnte nicht erfolgen, da der Rechtsmittelwerber an der durchgeführten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht teilnahm, sondern sich anwaltlich vertreten ließ.

 

Von der beantragten neuerlichen Ladung des Beschwerdeführers zwecks persönlichem Erscheinen desselben vor dem Verwaltungsgericht Wien war abzusehen, zumal dem Rechtsmittelwerber die Ladung ca. zwei Monate vor der Verhandlung zugestellt worden ist und er somit ausreichend Zeit hatte, sich um die Erteilung eines Visums zu kümmern. Letztlich war der Rechtsmittelwerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anwaltlich vertreten und hatte somit die Möglichkeit durch seinen Vertreter sein Anhörungs- und Äußerungsrecht wahrzunehmen.

 

Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Tochter und der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie des Herrn F. G. und des Herrn J. H. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.

 

§ 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

 

Gemäß § 47 Abs. 3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

 

Gemäß § 21a Abs. 4 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

 

Gemäß § 21a Abs. 5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß § 21 Abs. 2 zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

Das Fremdengesetz 1997 - FrG 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, lautet auszugsweise:

 

Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

 

§ 10.

(1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;

2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

3. der Aufenthaltstitel - außer für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) - nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;

4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

5. der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1 Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;

2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

4. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

5. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden. Im Falle strafbarer Handlungen gemäß § 217 StGB darf Zeugen zur Gewährleistung der Strafverfolgung sowie Opfern von Menschenhandel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Täter eine solche Aufenthaltserlaubnis für die erforderliche Dauer erteilt werden.

 

Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

 

§ 47.

(1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1. Ehegatten;

2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;

3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

(4) Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten (Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.

(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.

 

Angehörige von Österreichern

 

§ 49.

(1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.

(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden Bundesrecht konsolidiert

1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;

2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben.

Im Ergebnis sind mit Blick auf den Beschwerdefall auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsfall des AssoAbk der Grundsatz der Auslandsantragstellung (§ 21 Abs. 1 NAG) sowie die Quotenpflicht für die erstmalige Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (§ 12 Abs. 1 NAG) maßgeblich, der in der Bestimmung des § 21a NAG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz „Deutsch vor Zuzug“ hat demgegenüber als neue Beschränkung iSd Art. 13 ARB 1/80 unangewandt ebenso zu bleiben, wie das mit dem FrÄG 2009 eingeführte Mindestalter von 21 Jahren für Ehegatten.

 

Im Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) wird unter Abschnitt 1: Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszugsweise Folgendes geregelt:

 

Artikel 13

 

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

 

Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls lautet:

 

Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Bestimmungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstverkehrs einführen.

 

§ 73 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idgF., normiert:

 

„Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.“

 

§ 75 StGB normiert unter der Überschrift „Mord“:

 

„Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“

 

 

Einleitend ist festzuhalten, dass die oben wiedergegebene, sogenannte „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 Mitgliedstaaten verbietet, neue innerstaatliche Maßnahmen einzuführen, die bezwecken oder bewirken, dass der Zugang bzw. die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch türkische Staatsangehörige im EWR-Raum strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens für den betreffenden Mitgliedsstaat (für Österreich am 1. Jänner 1995) galten. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 weiters insbesondere für jene türkischen Staatsangehörigen gelten, die während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedsstaat noch keine Rechte aus dem ARB 1/80 genießen (vgl. etwa EuGH Rs Sahin, C-242/06; Niederlande, C-92/07), zumal diese Bestimmung sonst inhaltsleer wäre, da ein türkischer Staatsbürger, der in einem Mitgliedsstaat bereits ordnungsgemäß eine Beschäftigung ausübt, nicht mehr durch eine Stillhalteklausel in Bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung geschützt werden braucht (EuGH Rs Abatay, C-317/01). Die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 setzt demnach zumindest voraus, dass der Betroffenen türkische Staatsbürger die Absicht hat, in einem Mitgliedsstaat eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen und der Betreffende nicht nur ordnungsgemäß – die Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung des Aufnahmemitgliedsstaates befolgend – im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates aufhältig ist, sondern dort auch während eines hinreichend langen Zeitraums lebt, um sich dort schrittweise integrieren zu können (EuGH Rs Abatay, Rs Sahin).

 

Dieses Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH Rs Niederlande) als auch für Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf ausländische Arbeitnehmer beziehen, wobei ausreichend ist, dass die betreffende Bestimmung allgemeine Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmer haben könnte (EuGH Rs Toprak und Oguz, C-300/09 und 301/09) und auch für gebührenrechtliche Bestimmungen (so etwa EuGH Rs Sahin, C‑242/06).

 

Zu der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklausel führte der EuGH in seinem Urteil vom 15. November 2011 in der Rs. Dereci ua, C‑256/11, aus, dass diese Bestimmung zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen; eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20.09.2007, C‑16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21.07.2011, Oguz, C-186/10). In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden - günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen.

 

Wie den weiteren Ausführungen des EuGH in der Entscheidung in der Rs. Dereci (s. Rn 34) geschlossen werden kann, eröffnet sich der Schutzbereich des Art. 41 ZP grundsätzlich somit bereits dann, wenn die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit durch den türkischen Staatsbürger nur ein Nebenzweck seiner Aufenthaltsabsicht ist. Dem gegenüber begründet also ein rein privat motivierter Umzug in den Mitgliedsstaat unter Beibehaltung einer bisherigen Erwerbstätigkeit im Ausland oder ohne den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen hinreichenden grenzübergreifenden Bezug für ein Eingreifen der Niederlassungsfreiheit (vgl. Frenz, Europäische Grundfreiheiten, 2. Auflage 2012, Rn 2252), und muss der türkische Arbeitnehmer seinen subjektiven Willen zum Zuzug in den Mitgliedsstaat mittels objektiv bestehender Anhaltspunkte im Antragsverfahren nachweisen.

 

Neben Art. 13 ARB 1/80 verfolgt somit auch Art. 41 ZP das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei nicht zu erschweren. Auch wenn beide Regelungen dieselbe Funktion haben, so haben sie jeweils genau bestimmte Anwendungsbereiche und können nicht gemeinsam angewandt werden. Im Gegensatz zu Art. 13 ARB 1/80, der darauf abstellt, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des türkischen Abreitnehmers und seiner Familienangehörigen im Mitgliedsstaat ordnungsgemäß ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Verbots neuer Beschränkungen in Art. 41 ZP auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungs- und (aktiven) Dienstleistungsfreiheit (zur passiven Dienstleistungsfreiheit siehe EuGH Rs. Demirkan, C-221/11) oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sich ein türkischer Staatsbürger rechtmäßig im betreffenden Mitgliedsstaat aufhält (arg. „ganz generell“, Rs. Abatay, Rn. 117). In diesem Sinne hat der EuGH wiederholt entschieden, dass es für die Anwendung der Stillhalteklausel nicht darauf ankommt, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats stellt, rechtmäßig in diesem Staat aufhält oder nicht (vgl. Rs. Tum und Dari, Rnr. 59 sowie Rs. Oguz, Rnr. 33).

 

Hinsichtlich des Umfangs des Verschlechterungsverbotes führte der EuGH auch aus, dass eine Verschärfung einer nach dem 1. Dezember 1980 eingeführte Bestimmung, die eine Erleichterung der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung vorsah, eine „neue Beschränkung“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den sich aus der am 1. Dezember 1980 geltenden Bestimmung ergebenden Bedingungen verschlechtert (EuGH 09.12.2010, C‑301/09 und 301/09, Rs. Topak und Oguz). Im Urteil in der Rechtssache Dereci u.a., hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. EuGH 15.11.2011, C-256/11, Rnr. 93, 94).

 

Die Stillhalteverpflichtung nach Art. 41 ZP ist nach Meinung des EuGH seit seiner Entscheidung vom 20.09.2007 in der Rechtssache Tum/Dari (C-16/05) aber auch auf Regelungen über die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedsstaat anwendbar, soweit diese in dessen Hoheitsgebiet von der Niederlassungsfreiheit nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens Gebrauch machen wollen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet. Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolge dessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (vgl. EuGH vom 20.09.2007, Rs. Tum und Dari). Der Gerichtshof hat weiters entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 und diejenige in Art. 41 ZP gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (EuGH 21.10.2003, C-369/01, Rs. Sahin; 29.04.2010, C-92/07, Rs Kommission vs Niederlande).

 

Die Grenze des Verschlechterungsverbotes bestimmt Art. 59 ZP, wonach einem türkischen Staatsangehörigen keine günstigere Behandlung gewährt werden darf als einem Unionsbürger eingeräumt wird. Verboten sind darüber hinaus nach Meinung des EuGH nicht solche neuen Verpflichtungen, die im Vergleich zu den für Unionsbürger vorgesehenen verhältnismäßig sind oder die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige und Unionsbürger anwendbar sind (vgl. Rs Niederlande; Rs Sahin). Schließlich bietet Art. 14 ARB 1/80 eine Rechtfertigungsmöglichkeit für die Beschränkung der Rechte türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sowie für das Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, wobei diese als Abweichung vom Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. dazu EuGH Rs Polat, C‑349/06, und Bozkurt II, C-303/08).

 

Das Assoziierungsabkommen samt Zusatzprotokoll sowie der ARB 1/80 aufgrund seines unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem ARB und dem ZP sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil des Unionsrechts (Art. 216ff AEUV). Demgemäß beansprucht der Gerichtshof auch zur Wahrung der einheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten das alleinige Recht zur verbindlichen Entscheidung über die im Zusammenhang stehenden Bestimmungen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV. Der EuGH hat den Regelungen in Art. 6 Abs. 1, 9 Satz 1, 10 sowie 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP ausdrücklich unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten zuerkannt. Weiters hat ein aus dem ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugleich supranationalen Charakter und genießt als solches Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden nationalen Bestimmungen bzw. ist zu dessen Nachweis lediglich eine deklaratorische Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

 

Im Ergebnis ergibt sich aus der Judikaturlinie des EuGH, dass die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB 1/80 nur auf jene türkische Arbeitnehmer Anwendung findet, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, jedoch noch nicht einen auf Art. 6 und 7 ARB 1/80 beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt verfügen.

 

Ein türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht, der sich im Gegensatz dazu erstmalig um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsaufnahme bemüht oder der die nationalen Vorschriften hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes und gegebenenfalls der Beschäftigung nicht beachtet und sich etwa ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates aufhält, kann sich lediglich auf das in Art. 41 ZP normierte Verschlechterungsverbot berufen.

 

Im Ergebnis hat der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Dereci in Hinblick auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz festgestellt, dass sich mit Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für den Familiennachzug von türkischen Staatsangehörigen zu einer österreichischen Ankerperson im Vergleich zur Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verschlechtert habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass aufgrund der „Stillhalteklausel“ und des dieser immanenten „Verschlechterungsverbotes“ der Familiennachzug von türkischen Staatsangehörigen zu österreichischen Ankerpersonen, die künftig auch am Erwerbsleben teilnehmen wollen, nicht nur anhand der Bestimmungen des NAG, sondern auch anhand der Normen des FrG 1997 zu messen sind, wenn diese günstiger waren. Des Weiteren stellt sich nach der Ansicht des Höchstgerichts die Bestimmung des § 49 Abs. 1 FrG 1997 in seiner Gesamtheit als die günstigste dar, zumal drittstaatsangehörige Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit genossen hätten (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/18/0430; VwGH vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0313).

 

Da nach dem FrG 1997 alle Angehörigen von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit genossen, war diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise bzw. eines rechtswidrigen Aufenthalts (vgl. VwGH vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0106; VwGH vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0313). Des Weiteren hatten Angehörige gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997 einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern der Aufenthalt des Antragstellers nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/18/0430). Nach § 47 Abs. 3 Z 3 FrG 1997 gelten als Angehörige eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG Verwandte in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Angehörigen von Österreichern galten, sofern das FrG 1997 nichts anderes anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt des vierten Hauptstückes des FrG 1997. Ihnen war nach § 49 Abs. 1 iVm. § 47 Abs. 2 1997 eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie etwa § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG (bezugnehmend auf Unterhaltsmittel) festlegt, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln zu beurteilen, ob im Sinn der genannten Bestimmungen des FrG 1997 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. VwGH vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0399) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 ausgestellten Aufenthaltstitels im Übrigen nicht verwehrt. Überdies war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 in Österreich am 1. Jänner 1995 dem § 21a NAG entsprechende Nachweise von Deutschkenntnissen nicht vorgesehen, weshalb § 21a NAG im Falle des Familiennachzugs von türkischen Angehörigen zu Österreichern unangewendet bleibt. Die Rechtslage des NAG 2005 erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage als verschärft. Diese Verschärfung stellt eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, für türkische Staatsangehörige dar. Nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2011, C-256/11, ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar.

 

Voraussetzung dafür, dass für die Erteilung des Aufenthaltstitels an den zu seiner Tochter nachziehenden Beschwerdeführer die günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes zur Anwendung gelangen, ist somit, dass dem Rechtsmittelwerber von seiner Tochter Unterhalt gewährt wird. Ebenso ist - wie der oben angeführten Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG entnommen werden kann - besondere Erteilungsvoraussetzung für den hier begehrten Aufenthaltstitel, dass dem Bewilligungswerber vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt gewährt worden sein muss. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick hatte, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (vgl. VwGH vom 26. Juni 2012, Zl. 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (vgl. zuletzt etwa VwGH, 17. November 2015, Zl. Ro 2015/22/0005). Weiters sprach das Höchstgericht aus, dass § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG das Bestehen einer Rechtspflicht außerhalb vertraglicher Ansprüche zur Unterhaltszahlung nicht voraussetzt. Vielmehr sind nach dieser Bestimmung die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend, zumal gerade bei den Angehörigkeitsverhältnissen, die von § 47 Abs. 3 Z 3 lit a NAG erfasst werden sollen, in der Regel - nicht zuletzt auch mit Blick darauf, dass hier im Sinne des § 11 Abs. 6 NAG die Möglichkeit eingeräumt ist, Unterhaltsmittel auch auf vertragliche Unterhaltsansprüche zu gründen (vgl hierzu etwa VwGH, 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0241) - wohl davon ausgegangen werden muss, dass eine gesetzlich festgelegte Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. VwGH, 21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0825).

 

Wie das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat, erwiesen sich die Angaben der in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einvernommenen Zeugen zur Frage der Unterhaltsgewährung der Frau D. B. an den Einschreiter als widersprüchlich und unglaubwürdig. Auch erfolgte keine sonstige Bescheinigung der Unterhaltsgewährung der Zusammenführenden an den Rechtsmittelwerber. Der Vollständigkeit halber ist weiters anzumerken, dass die von der Zusammenführenden behauptete Erbringung einer Geldleistung durch sie an den Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 2.000,-- bis 4.000,-- jährlich auch keinesfalls ausreichend wäre, um von einer Unterhaltsgewährung auszugehen. Denn im Hinblick auf die jeweils geltenden ASVG-Richtsätze - der Richtsatz für alleinstehende volljährige Person belief sich etwa im Jahr 2020 auf einen Betrag von EUR 966,65 - erscheint ein monatlich zugewendeter Geldbetrag in der Höhe von EUR 167,-- bis 334,-- keinesfalls als ausreichend, um den Lebensunterhalt einer volljährigen, wenn auch in der Türkei lebenden Person abzudecken und somit als Unterhalt qualifiziert zu werden. Somit ist jedoch erwiesen, dass die Zusammenführende dem Beschwerdeführer keine Zahlungen, welche Unterhaltscharakter aufwiesen, leistete bzw. leistet. Zusätzlich steht fest, dass der Einschreiter in der Türkei in einer Eigentumswohnung seiner Gattin wohnt, eine Alterspension bezieht und Einnahmen aus der Vermietung von zwei Eigentumswohnungen seiner Ehegattin lukriert, mit welchen er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auf Grund dieser Umstände ist jedenfalls erwiesen, dass ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seiner in Österreich lebenden Tochter nicht besteht. Da somit feststeht, dass dem Einschreiter keine Unterhaltsleistungen durch D. B. geleistet wurden bzw. werden, liegt die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG nicht vor. Auch ergab das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis darauf, dass der Rechtsmittelwerber mit seiner Tochter bereits in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (auch hier ist auf die Verhältnisse vor Verlassen des Herkunftsstaates abzustellen, vgl. etwa VwGH, 24. Oktober 2007, 2006/21/0357, wobei festzuhalten ist, dass die Zusammenführende die Türkei bereits im Kindesalter dauerhaft verließ und in Österreich Wohnsitz nahm) oder dass der Beschwerdeführer wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme aus persönlichen Gründen der Pflege durch die Zusammenführende bedürfte.

 

Somit liegt im vorliegenden Falle keine der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG vor. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung, dass bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden muss (vgl. etwa VwGH, 23. November 2012, Zl. 2012/22/0168 mwN), womit das vorliegende Ansuchen bereits mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen war.

 

Da dem Beschwerdeführer somit kein Unterhalt von seiner zusammenführenden Tochter, die österreichische Staatsbürgerin ist, geleistet wird und er überdies – wie oben dargelegt – keine Erwerbsabsicht in Österreich hat, kommen für den Einschreiter auch die günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes nicht zur Anwendung. Vielmehr sind mangels Geltung der Stillhalteklauseln die aktuellen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anzuwenden. Somit oblag es dem Rechtsmittelwerber gemäß § 21a Abs. 1 NAG bei Stellung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bescheinigen. Einen derartigen Nachweis über die geforderten Deutschkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber jedoch bis dato nicht erbracht. Des Weiteren brachte er trotz diesbezüglicher Belehrung mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Juli 2020, zugestellt am 17. Juli 2020, keinen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG ein. Mangels Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A1 sowie mangels Einbringung eines diesbezüglichen Zusatzantrags, erfüllt der Rechtsmittelwerber somit auch nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG.

 

Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels letztlich auch auf den Umstand, dass sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (hier: Art. 6 der Richtlinie 2003/109/EG ) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27. September 2010, Zl. 2009/22/0044).

 

Bei der nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG zu treffenden Prognoseentscheidung ist die Behörde berechtigt, alle einen antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH vom 14. Dezember 2010, Zl. 2008/22/0911).

 

Des Weiteren sprach das Höchstgericht aus, dass bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG nicht auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung abgestellt werden muss. Auch das Anzeigen an Behörden oder Gerichten zu Grunde liegende Verhalten kann - wie auch sonstiges Fehlverhalten (vgl. VwGH vom 23. März 2001, Zl. 99/19/0123, ergangen zu § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997, sowie VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0443, zu § 54 FrPolG 2005) - zur Annahme führen, der Aufenthalt eines Fremden würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hervorrufen (§ 11 Abs. 4 Z 1 NAG), und sohin öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreiten. Bei der Beurteilung, ob eine solche Annahme gerechtfertigt ist, ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Erstattung von Anzeigen, sondern auf die Art und Schwere des den Anzeigen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (vgl. VwGH vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0218, und vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0371). Im Fall der Familienzusammenführung im Anwendungsbereich der RL 2003/86/EG würde das alleinige Abstellen auf die bloße Tatsache einer Anzeigeerstattung auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, weshalb sich auch deshalb eine solche Interpretation des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG verbietet (vgl. VwGH vom 19. September 2012, Zl. 2011/22/0161).

 

Bei der Beurteilung, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG gegeben ist, ist nämlich auf das gemeinschaftsrechtliche Verständnis der in Art. 6 RL 2003/86/EG vorgegebenen Begriffe der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen Sicherheit Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG sind somit von der Behörde im Falle von Anzeigen bzw. Verurteilungen des Antragstellers konkrete Feststellungen zu dem den einzelnen Anzeigen bzw. Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten zu treffen und sodann eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen.

 

Fest steht, dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen eines … 1976 begangenen Mordes rechtskräftig verurteilt wurde. Zur Berücksichtigung ausländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Rahmen der anzustellenden Gefährdungsprognose sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, wenn im Rahmen des Gesamtfehlverhaltens das einem ausländischen Gerichtsurteil zu Grunde liegende Fehlverhalten berücksichtigt werden soll, § 73 StGB relevant ist (vgl. VwGH vom 31. März 2000, Zl. 98/18/0369).

 

Wie oben dargelegt, stehen gemäß § 73 StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.

 

Mit Urteil vom 24. April 1998 wurde der Beschwerdeführer durch ein türkisches Gericht wegen des Deliktes des Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wurde der Rechtsmittelwerber schuldig gesprochen, … 1976 gemeinsam mit seinem Verwandten R. G. in Berlin einen mit dem Motiv der „Blutrache“ begangenen vorsätzlichen Mord an S. T. begangen zu haben, wobei dem Tatmotiv die versuchte Entführung der Schwägerin des Beschwerdeführers durch S. T. im Jahr 1966 zu Grunde lag. Der Beschwerdeführer und R. G. reisten zu diesem Zweck gemeinsam mit dem Zug von Wien aus nach Berlin, suchten dort die Wohnung des S. T. auf und stachen 29 Mal mit Messern auf ihr Opfer ein, wobei mehr als drei Stichverletzungen tödlich waren. Bei dem Delikt des Mordes, das gemäß § 75 StGB auch nach österreichischem Recht strafbar ist, handelt es sich um ein äußerst schweres Fehlverhalten, hat der Rechtsmittelwerber doch einen Menschen vorsätzlich getötet. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 73 StGB ist des Weiteren anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht bestritten hat, in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden gerichtlichen Verfahren verurteilt worden zu sein.

 

Dass der Rechtsmittelwerber durch die Tötung eines Menschen seine Aggressivität und kriminelle Energie eindrucksvoll unter Beweis stellte, ist evident und bedarf nach Ansicht des erkennenden Gerichts keiner weiteren Ausführungen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Ausübung der Straftat zwanzig Jahre lang in der Türkei auf der Flucht befand, um solcherart die Verjährung der Strafbarkeit abzuwarten. Darüber hinaus benutzte der Rechtsmittelwerber während seiner Flucht eine falsche Identität und wurde mit Urteil vom 15. Februar 2000 wegen eines am 27. Oktober 1996 begangenen Meineides ein weiteres Mal verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich schließlich zwischen 5. November 1996 und 22. Dezember 2000 sowie von 10. April 2010 bis 22. Februar 2012 in Haft.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat des Mordes ist festzustellen, dass dieses Delikt gemessen an der Art und Schwere des dahinterstehenden Fehlverhaltens des Täters aus Sicht des erkennenden Gerichtes unweigerlich einen Umstand darstellt, der per se geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, sind doch das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit zu jenen Rechtsgütern zu zählen, die der Staat in jedem Fall zu schützen verpflichtet ist (vgl. Art. 2 EMRK; zur staatlichen Garantenpflicht vgl. etwa EGMR 28.10.1998 [GK], Osman, Appl. Nr. 23.452/94). Dem Schutz dieser Rechtsgüter liegt demnach ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse zu Grunde. Die Verübung eines Mordes muss daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes als ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche Interessen gewertet werden (vgl. auch VwGH 7.7.2010, AW 2010/18/0148).

 

Dieser massive Verstoß ist dem Beschwerdeführer für den von ihm begangenen Mord zur Last zu legen. Dem Umstand, dass er bei Begehung der Tat aus dem Motiv der Ehre gehandelt hat, ist nach den in Österreich geltenden Rechtsnormen kein achtenswerter Beweggrund zu entnehmen, welcher das Verhalten des Täters relativieren würde (vgl. Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz. 10c [Stand: 1.9.2014, rdb.at]). Dies muss im konkreten Fall aus Sicht des erkennenden Gerichtes umso mehr gelten, als das vom Beschwerdeführer genannte Motiv für die Ausführung der Tat, nämlich die versuchte Entführung seiner Schwägerin, welche letztlich nur in einem Schleifen dieser Person über eine Distanz von 200 bis 300 Meter bestand, in keiner Relation zu den Folgen der von ihm verübten Tat steht.

 

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass diese vom Beschwerdeführer begangene Straftat bereits 44 Jahre zurückliegt. Es steht jedoch auch fest, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung im Verlauf von 20 Jahren durch Flucht unter Verwendung einer unrichtigen Identität und gefälschter Dokumente entzogen hat, wobei seine kalkulierende Absicht darin bestand, die Strafbarkeitsverjährung abzuwarten und sich solcherart auf Dauer der Strafverfolgung zu entziehen. Des Weiteren hat er am 27. Oktober 1996 das Delikt des Meineides begangen.

 

Festzuhalten ist damit, dass der Rechtsmittelwerber vor 44 Jahren einen Mord und vor 24 Jahren einen Meineid beging und versuchte sich 20 Jahre hindurch der Strafverfolgung zu entziehen. Dahingegen beträgt die Zeit des Wohlverhaltens bislang lediglich ca. 18 Jahre, zumal der Beschwerdeführer schließlich – bei einer Unterbrechung von zehn Jahren – insgesamt rund sechs Jahre in Strafhaft verbrachte. Die Zeiten der Anhaltung im Strafvollzug sind bei Betrachtung des (behaupteten) Wohlverhaltens außer Betracht zu lassen (vgl. hiezu bspw. VwGH 22.1.2002, 2001/18/0146; 24.7.2002, 99/18/0260). Somit überwiegt der hieraus zu errechnende Zeitraum von 18 Jahren des Wohlverhaltens nicht jenem Zeitraum von 26 Jahren, in denen sich der Beschwerdeführer auf der Flucht und hiernach in Haft befunden hat. Soweit ein Zeitraum von 18 Jahren des Wohlverhaltens die Möglichkeit des Vorliegens eines Gesinnungswandels grundsätzlich indizieren kann, ist jedoch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der im Juli 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausführte, aus dem Motiv der Ehre gehandelt zu haben und auf die Gepflogenheiten in seiner Heimat verwies. Somit steht jedoch fest, dass der Rechtsmittelwerber noch vor viereinhalb Jahren weiterhin seine massiv grausame Tathandlung unter Berufung auf die Familienehre entschuldigte, sodass im Hinblick darauf, dass er seine Einstellung zu dem von ihm begangenen Mord in einem Zeitraum von 40 Jahren – diese Zeitspanne liegt zwischen der Begehung dieser Straftat und der im Jahr 2016 durchgeführten Verhandlung - nicht geändert hat, von einem nunmehr in den letzten vieren Jahren erfolgten Gesinnungswandel nicht ausgegangen werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass der Einschreiter im Hinblick auf seine Tathandlung kein ausreichendes Schuld- und Unrechtsbewusstsein aufweist und jedenfalls damit zu rechnen ist, dass der Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde.

 

Auf Grund der Art und Schwere seines Fehlverhaltens steht somit für das erkennende Gericht fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse widerstreitet, da sein Aufenthalt auf Grund des von ihm in Deutschland begangenen Mordes die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG – welche im vorliegenden Fall auf Grund des Nichtvorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorzunehmen ist – zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des Aufenthaltstitels führen würde. Denn der Rechtsmittelwerber hielt sich vor mehr als vierzig Jahren für ca. fünf Jahre in Österreich auf und weist keine Deutschkenntnisse auf. Auch wenn er im Bundesgebiet in den 1970er Jahren drei Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wobei dieser Umstand im Übrigen nicht bescheinigt wurde, ist auf Grund des nunmehr verstrichenen Zeitraums von einer berücksichtigungswürdigen beruflichen Integration jedenfalls nicht auszugehen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige soziale Integration des Einschreiters.

 

Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer familiäre Bindungen im Bundesgebiet insbesondere dahingehend aufweist, dass seine Tochter hier lebt, welche österreichische Staatsbürgerin ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom 15. November 2011, Rechtssache C‑256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom 8. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH, 23. Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen (VwGH, 20. März 2012, 2008/18/0483).

 

Im vorliegenden Fall kann kein Indiz dafür gefunden werden, dass die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels Fortkommen oder Unterhalt von Frau D. B. in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde, zumal diese über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit von ca. EUR 2.700,-- verfügt. Somit kann nicht gefunden werden, dass aus der Nichterteilung des Aufenthaltstitels eine zwingende Ausreise der Zusammenführenden aus dem Gebiet der Europäischen Union resultieren würde.

 

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH, 23. März 2010, Zl. 2007/18/0369). Dass derartige zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter vorliegen, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies durch den Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

 

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Lebens in der Türkei verbracht, hat dort eine Ausbildung genossen und war in seinem Heimatland erwerbstätig, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert ist.

 

Überdies ist festzustellen, dass in Österreich zwar auch seine Ehegattin lebt, die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sein Familienleben mit seiner Gattin nicht auch in der Türkei entfaltet werden kann. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Frau P. B. den Rechtsmittelwerber zweimal im Jahr für mehrere Wochen in der Türkei besucht und, wie in der durchgeführten Verhandlung festgestellt werden konnte, selbst nur sehr spärliche Deutschkenntnisse aufweist.

 

Diese Tatsachen abgewogen mit dem Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen könnte, führen zu einem deutlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen.

 

Die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgte daher mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowie der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 21a NAG sowie des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG zu Recht und war die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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