VwGH 2007/18/0443

VwGH2007/18/044316.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M U in W, geboren am 10. Oktober 1980, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/26, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. März 2007, Zl. E1/78945/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §64 Abs3;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. März 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit 6. Juni 2001 über Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums der Architektur an der Technischen Universität Wien verfüge. Bereits im Zuge eines Verlängerungsverfahrens sei er am 31. Jänner 2003 darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei zukünftigen Verlängerungsanträgen betreffend seinen Aufenthaltstitel einen entsprechenden Studienerfolg nachweisen müsse, widrigenfalls er mit einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme zu rechnen habe.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge seines Studiums am 24. Oktober 2001 einen Orientierungskurs (3 ECTS-Punkte), am 5. März 2004 einen Grundkurs aus Architektur und Darstellung (14 ECTS-Punkte), am 23. Februar 2005 "Zeichnen und visuelle Sprachen" (3 ECTS-Punkte) sowie am 6. Februar 2007 eine Vorlesung aus Architektur und Darstellung (3,5 ECTS-Punkte) absolviert. Elf weitere Prüfungen im Rahmen des Studiums des Beschwerdeführers seien negativ beurteilt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer am 10. Juni 2003 eine Vorlesung aus "Chemie und Technologie des Zuckers" sowie am 25. Juni 2003 eine Vorlesung aus "Gerberei, Chemie und Ledertechnik" absolviert; diese beiden Gegenstände schienen im Studienplan des vom Beschwerdeführer gewählten Studiums nicht auf. Der Beschwerdeführer habe somit nicht einmal die vier Pflichtfächer, welche die Studieneingangsphase umfasse, im Rahmen seines bisher mehrjährigen Studiums absolvieren können.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten; familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet bestünden nicht.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG) verfüge, sodass der in § 64 Abs. 3 NAG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei.

Gemäß § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG könne trotz Fehlens des Studienerfolgs eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorlägen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien. In diesem Zusammenhang mache der Beschwerdeführer geltend, dass er nach einem Zugunglück im Juli 2003, bei dem sein Vater getötet und seine Mutter verletzt worden seien, diese bis Ende Mai 2004 gepflegt habe und psychisch erkrankt sei. Nach einem vorgelegten ärztlichen Attest sei der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle psychisch stark zurückgeworfen und beeinträchtigt, habe sich noch nicht ganz erholt und werde deswegen sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt.

Diese Umstände rechtfertigten jedoch die Abstandnahme von der vorgenommenen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme nicht. Dem Beschwerdeführer sei es weder vor noch nach dem von ihm geltend gemachten Ereignis gelungen, auch nur annähernd einen hinreichenden Studienerfolg aufzuweisen. Aufgrund der festgestellten Umstände sei weder vorhersehbar noch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit einen entsprechenden Studienerfolg erbringe.

So unterscheide sich seine Situation ganz wesentlich von einem bislang erfolgreichen Studenten, der aus seinen Einflüssen entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen plötzlich und vorübergehend gehindert sei, den geforderten Studienerfolg zu erbringen. Vielmehr sei im Fall des Beschwerdeführers, der in den mittlerweile fünf Jahren seines Studiums nicht einmal alle Prüfungen der Studieneingangsphase absolvieren habe können, keinesfalls die Annahme gerechtfertigt, er werde in Hinblick auf den umfangreichen Studienplan in absehbarer Zeit den ersten Studienabschnitt oder gar jemals das gesamte Studium der von ihm gewählten Studienrichtung absolvieren. Eine Ermessensentscheidung im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG zu Gunsten des Beschwerdeführers sei daher nicht begründbar.

Angesichts der strengen Zweckbindung der zu erteilenden Aufenthaltstitel gefährde der dargelegte mangelhafte Studienerfolg des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, weshalb der in § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG normierte Versagungsgrund verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.

Angesichts der festgestellten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sei zwar von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen Privatleben auszugehen; dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer sich - wie der Beschwerdeführer - zum angeblichen Zweck des Studiums in Österreich aufhalte und in mehreren Jahren des Studiums keinerlei nennenswerten Studienerfolg aufweisen könne. Die solcherart bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Ebenso sei jedoch zu bedenken gewesen, dass der mangelnde Studienerfolg die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers entsprechend schmälere. Auch angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen zu Österreich sei das ihm insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem gegenüber stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sehe die belangte Behörde keine Veranlassung, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig bisher ausschließlich über Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, nach der Aktenlage zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2005. 1.2. Der vom Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes am 3. Februar 2006 gestellte weitere Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels galt, weil er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurde, gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, als Verlängerungsantrag. Da sich der Beschwerdeführer somit während eines Verlängerungsverfahrens (vgl. dazu § 24 NAG) im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2008, Zl. 2007/18/0070, sowie vom 2. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0381).

1.3. Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:

" § 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

 

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Gemäß der - im 1. Teil des NAG enthaltenen - Bestimmung des § 19 Abs. 2 letzter Satz NAG hat der Fremde der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für einen jeweiligen Aufenthaltszweck dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Gemäß § 8 Z. 7 lit. b) der u. a. aufgrund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen NAG-DV ist für eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages dem Antrag ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG, anzuschließen.

Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008).

2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in Hinblick auf die - wenigen -

durch den Beschwerdeführer positiv abgelegten Prüfungen.

2.2. Allerdings bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde in Hinblick auf die "attestierte erkrankungs- und therapiebedingte Behinderung" des Beschwerdeführers im Studium das ihr durch die Bestimmung des § 64 Abs. 3 NAG eingeräumte Ermessen "unrichtig und nicht gesetzgemäß geübt" habe.

Der Beschwerdeführer hatte in diesem Zusammenhang in seiner Berufung gegen den Erstbescheid vorgebracht, er habe seine Mutter, die bei einem Zugunglück eine schwere Verletzung erlitten habe, von Juli 2003 bis Mitte September 2003 in der Türkei und anschließend bis Mai 2004 in Wien gepflegt; sie sei bis Februar 2004 ständig bettlägrig gewesen. Durch diese schicksalhaften Belastungen sei der Beschwerdeführer psychisch erkrankt.

Laut einer vom Beschwerdeführer mit der Berufung vorgelegten Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12. Februar 2007 lagen beim Beschwerdeführer eine "derzeit mittelschwere depressive Störung, Lust- und Antriebslosigkeit, Schwermut, Antriebsminderung, sozialer Rückzug und Konzentrationsstörungen vor"; diese bestünden seit 2003. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor medikamentös und psychotherapeutisch behandelt; die mentale Leistungsfähigkeit und Konzentration seien infolgedessen beeinträchtigt.

Die belangte Behörde hat dazu allerdings - mit Blick auf die Ermessensbestimmung des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG - zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon zwischen 2001 und Juli 2003 keinen ausreichenden Studienerfolg aufgewiesen hat. Eine signifikante Änderung seiner Leistungen ab dem behaupteten Eintritt der Krankheit kann aus der oben wiedergegebenen Auflistung seiner Prüfungsergebnisse nicht entnommen werden.

Selbst ein Andauern der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheit könnte an dem Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG nichts ändern: Gemäß § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG kann zwar eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Dies führt aber keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über Jahre gezeigt hat, dass er - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2006/18/0301).

2.3. Da die belangte Behörde ihrer Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG ohnehin das wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Erkrankung zugrunde legte, war sie auch nicht zu weiteren Erhebungen in diesem Zusammenhang - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - verhalten; der diesbezüglichen Verfahrensrüge der Beschwerde bleibt daher ein Erfolg versagt.

2.4. Soweit die Beschwerde auf zwei im Juni 2007 an der Technischen Universität Wien abgelegte Prüfungen hinweist, so kann dies in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht Berücksichtigung finden.

2.5. Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs. 3 NAG unter Vornahme der erforderlichen Abwägung daher zutreffend verneint. Sie ist zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- (und Studien-)Wesens im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG, gefährdet (was die Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels hindert) und der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist.

3.1. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen Aufenthalt im Inland seit 2001 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden allerdings - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt bisher ausschließlich zu dem - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, der Beschwerdeführer aber nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufweist. Die nach dem Beschwerdevorbringen nach wie vor bestehende Krankheit des Beschwerdeführers führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, behauptet er doch nicht, dass eine Behandlung dieser Krankheit nur in Österreich möglich sei (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007).

Diesen somit eher gering zu gewichtenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- (und Studien-)Wesens gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.

3.2. Dass - wie die Beschwerde ausführt - die aufenthaltsbeendigende Maßnahme den Beschwerdeführer von seiner Ehefrau und seinem Kind, die beide in Wien lebten, trennen würde, hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nicht vorgebracht, sodass auch dazu lediglich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen ist.

4. Der Verwaltungsgerichtshof kann schließlich die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Ausweisung hätte Abstand nehmen müssen; besondere Umstände, die eine solche Abstandnahme geboten hätten, liegen nach dem Gesagten nicht vor.

5. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

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