VwGH 2007/18/0070

VwGH2007/18/00702.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des N S in W, geboren am 29. Dezember 1985, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18. Jänner 2007, Zl. SD 1773/06, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litB Z1;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §19 Abs3;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs1 litB Z1;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei Anfang Jänner 2005 zu Studienzwecken legal in Österreich eingereist. Ihm sei zuvor eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum 17. Dezember 2004 bis 30. April 2005 erteilt worden. Am 20. April 2005 habe er die Verlängerung des Aufenthaltstitels (für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG 1997") beantragt, die ihm - bis 31. Oktober 2005 - bewilligt worden sei. Auch seinem neuerlichen Verlängerungsantrag vom 25. Oktober 2005 sei stattgegeben und die Aufenthaltserlaubnis bis 31. Oktober 2006 erteilt worden. Dem letzten Verlängerungsantrag vom 19. Oktober 2006 habe die Aufenthaltsbehörde allerdings nicht mehr zugestimmt, weil er den Nachweis des verlangten Studienerfolges nicht habe erbringen können.

Der Beschwerdeführer sei mit Zulassungsbrief der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10. November 2004 im Sommersemester 2005 unter der Voraussetzung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache zum Studium als ordentlicher Studierender im Rahmen der Studienrichtung Betriebswirtschaft zugelassen worden. Laut Studienblatt der Wirtschaftsuniversität Wien sei er mit Beginn 30. August 2005 (also ab dem Wintersemester 2005/2006) zum Studium der Betriebswirtschaft gemeldet gewesen. Anlässlich des auf die Aufenthaltserlaubnis bezogenen Verlängerungsantrages vom 19. Oktober 2006 habe er einen "Erfolgsnachweis", d.h. den Nachweis der Absolvierung folgender Prüfungen, vorgelegt:

"Einführung in betriebliche Informationssysteme 2 SSt

3.5 ECTS 03.10.2005 Note: nicht genügend

Einführung in betriebliche Informationssysteme 2 SSt

3.5 ECTS 21.11.2005 Note: nicht genügend

Einführung in betriebliche Informationssysteme 2 SSt

3.5 ECTS 23.01.2006 Note: nicht genügend

Einführung in betriebliche Informationssysteme 2 SSt

3.5 ECTS 05.05.2005 Note: nicht genügend

Marketing I 2 SSt 3.5 ECTS 26.06.2005 Note: nicht genügend

Marketing I 2 SSt 3.5 ECTS 02.10.2005 Note: nicht

genügend"

Als Begründung für den schlechten Studienerfolg habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur seine unzureichenden Deutschkenntnisse angeführt. Diese würde er jedoch rasch verbessern, sodass er zuversichtlich wäre, im nächsten Jahr (2007) alle Prüfungen zu schaffen.

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG, § 64 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 75 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 (UG), weiter aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" als Aufenthaltstitel beantragt habe und im vorangegangenen Studienjahr (Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006) jedoch keine einzige positiv beurteilte Prüfung habe nachweisen können. Es liege auf der Hand, dass die Voraussetzung des § 64 Abs. 3 NAG erfüllt sei. Maßgebende Gründe im Sinn des Schlusssatzes dieser Gesetzesbestimmung seien nicht vorgebracht worden.

Zwar sei angesichts des nunmehr ca. zweijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von einem mit der Ausweisung verbundenen - allerdings relativ geringfügigen - Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier:

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Schul-, Universitäts- und Unterrichtswesens) dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers könne auf Grund des nicht sehr langen Aufenthaltes demgegenüber als noch nicht entscheidend stark angesehen werden.

Den relativ geringen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe das überaus maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf seine Lebenssituation wögen nicht schwerer als das in den genannten Versagungsgründen begründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Ausweisung sei daher auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach § 11 Abs. 1 lit. B Z 1 der - u.a. auf Grund des § 81 Abs. 2 NAG erlassenen - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, gilt eine vor dem In-Kraft-Treten des NAG nach dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, erteilte Aufenthaltserlaubnis "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" nach ihrem Aufenthaltszweck als (a) "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" oder (b) "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach dem NAG weiter.

1.2. Der Beschwerdeführer, der Anfang 2005 zu Studienzwecken legal nach Österreich eingereist war, verfügte unstrittig über Aufenthaltserlaubnisse für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG". Zuletzt war ihm auf Grund seines Verlängerungsantrages vom 25. Oktober 2005 für die Dauer bis 31. Oktober 2006 eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Am 19. Oktober 2006 beantragte er die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels.

Da sich der Beschwerdeführer somit während eines Verlängerungsverfahrens (vgl. dazu auch § 24 NAG) im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

1.3. Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:

"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Gemäß der - im 1. Teil dieses Gesetzes enthaltenen - Bestimmung des § 19 Abs. 2 letzter Satz NAG hat der Fremde u. a. die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind, wobei diese Verordnung auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten kann.

Gemäß § 8 Z. 7 lit. b der u.a. auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen NAG-DV ist für eine "Aufenthaltsberechtigung - Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages dem Antrag u.a. ein schriftlicher Nachweis der Universität (bzw. der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges) über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG, anzuschließen.

Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (acht Semesterstunden) abgelegt hat.

2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der vom Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Verlängerungsantrag vom 19. Oktober 2006 vorgelegte "Erfolgsnachweis" (Nachweis über die Absolvierung von Prüfungen) lediglich negative Beurteilungen in sechs Gegenständen im Umfang von jeweils 3,5 ECTS-Punkten (zusammen daher 21 ECTS-Punkten) ausweist, und wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer den Nachweis des verlangten Studienerfolges nicht erbracht hat. Wenn die Beschwerde unter Vorlage der Kopie eines Zeugnisses der Wirtschaftsuniversität Wien vom 30. Jänner 2007 vorbringt, dass der Beschwerdeführer noch vor Erhalt des angefochtenen Bescheides, nämlich am 30. Jänner 2007, dieses Zeugnis über eine von ihm am 15. Jänner 2007 positiv (mit genügendem Erfolg) abgelegte Prüfung über den "Anfängerkurs Spanisch" an der Wirtschaftsuniversität (Studium Betriebswirtschaft) erhalten habe, so ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil - abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht behauptet, dass dieses Zeugnis im Verwaltungsverfahren an die belangte Behörde vorgelegt worden sei, und die belangte Behörde dieses Zeugnis bereits aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigen konnte - sich daraus nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinn des § 75 Abs. 6 UG abgelegt habe.

Auch im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer Leistungen in dem in § 75 Abs. 6 leg. cit geforderten Ausmaß erbracht habe oder für das Fehlen des Studienerfolges Gründe im Sinn des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG vorlägen.

Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 64 Abs. 3 NAG nicht erfüllt seien und (wie sie auch im Rahmen der Beurteilung nach § 66 FPG ausgeführt hat) einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Studienwesens (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0323) entgegenstehe, sodass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

3. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2005 ausschließlich zum Zweck des Studiums in Österreich aufhält, ohne einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen, und er unstrittig über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt, kann auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand nehmen müssen, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände, die eine solche Abstandnahme geboten hätten. Die von der Beschwerde vorgebrachten Umstände - so insbesondere, dass die im Ausland lebenden Eltern des Beschwerdeführers leicht verzweifelt sein müssten, er strafrechtlich unbescholten sei und bisher Aufenthaltskosten aufgelaufen seien - stellen jedenfalls keine besonderen Gründe für eine Ermessensübung im vorgenannten Sinn dar.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. September 2008

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