Normen
12010E020 AEUV Art20;
62009CJ0034 Zambrano VORAB;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
12010E020 AEUV Art20;
62009CJ0034 Zambrano VORAB;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus Österreich aus.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. Jänner 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit Hilfe eines Schleppers in das Bundesgebiet eingereist sei. Ein vom Beschwerdeführer am 14. Jänner 2002 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. August 2002 abgewiesen worden. Eine dagegen eingebrachte Berufung habe der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer habe am 28. Jänner 2005 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 17. Februar 2005 einen - von seiner Ehefrau abgeleiteten - Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid des "Bundesministeriums für Inneres" vom 4. Mai 2007 abgewiesen worden sei. (Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Mai 2007, Zl. 2008/22/0287, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.)
In einer Stellungnahme vom 28. Mai 2007 habe der Beschwerdeführer noch behauptet, dass er mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe. Allerdings habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Feststellungen der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) nicht bestritten, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 23. April 2007 an einer anderen Adresse ihren Hauptwohnsitz habe und somit kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Den Eintragungen im Zentralen Melderegister zufolge bestünden noch immer getrennte Wohnsitze.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer, der im Zeitraum vom 12. August 2002 bis 4. Juli 2005 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen sei, bereits seit längerer Zeit mangels Besitzes eines Einreise- oder Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Trotz zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmender familiärer Bindungen zu seiner Ehefrau gelangte die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
II.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auch wenn die belangte Behörde keinen gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau annahm, ging sie doch von einer familiären Bindung aus. Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11 , darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - die oben genannte Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen - ohne hier das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK untersuchen zu müssen (vgl. dazu aber auch das denselben Beschwerdeführer und einen Aufenthaltstitel betreffende hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/22/0287) - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 20. März 2012
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