VwGH AW 2010/18/0148

VwGHAW 2010/18/01487.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Z (geboren 1979), vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2010, Zl. E1/461.276/2009, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0174 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

StGB §12;
StGB §75;
VwGG §30 Abs2;
StGB §12;
StGB §75;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, nach den §§ 75, 12 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, weil er am 23. August 2000 an einem Mord beteiligt war.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die aufschiebende Wirkung kann demnach nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtnen Bescheides zwingend gebieten, etwa weil mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre.

In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.

Im Übrigen ist darauf zu hinzuweisen, dass die Frage der Bedrohung eines Fremden im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG in einem Verfahren nach § 51 FPG zu prüfen ist.

Wien,am 7. Juli 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte