LVwG Wien VGW-151/062/9764/2025

LVwG WienVGW-151/062/9764/202514.7.2025

NAG §45 Abs1
NAG-DV §11 Abs2 litD
NAG-DV §11 Abs3 Z1
FrG 1997 §87 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.151.062.9764.2025

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr. HOLL, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. (geb. ...1966, türkische StA), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 30.05.2025 zur GZ: ... betreffend die Abweisung des Antrages vom 12.1.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

 

zu Recht:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

Entscheidungsgründe

 

I. Maßgeblicher Verfahrensgang

 

Am 12.1.2023 stellte die Beschwerdeführerin persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte „Daueraufenthalt – EU“ bei der MA 35 und legte dazu diverse Unterlagen vor, ua. ihre „Aufenthaltsberechtigung plus“, gültig von 2.5.2022 – 1.5.2023.

 

Mit Schreiben vom 13.1.2023, zugestellt am 18.1.2023, erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Verweis auf § 1 Abs. 2 Z 1 NAG.

 

Mit Schreiben vom 30.1.2023 gab der damalige Rechtsvertreter eine Stellungnahme dazu ab, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 29.6.1993 eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung „Sichtvermerk gemäß § 24 PaßG 1969“ innegehabt habe. Diese sei nach dem ex lege Verlust am 16.3.1995 gemäß § 27 Abs. 1 StbG (Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit) wieder wirksam und wäre gemäß § 11 NAG-DV als „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ zu qualifizieren. Die Ausstellung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ durch das BFA sei fälschlicherweise erfolgt. Weiters sei in Anlehnung an EuGH 21.10.2020, C-720/19 davon auszugehen, dass die vor Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erworbenen Rechte nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 (Beschäftigung vom 2.8.1988 – 10.9.2013 bei der C. GmbH) wiederaufleben würden. Im Übrigen komme § 10 Abs. 3 Z 2 NAG als neue Beschränkung aufgrund der Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP nicht zur Anwendung, zumal das FrG 1992 (Zeitpunkt des EU-Beitritts Österreichs) keine Gegenstandslosigkeit gekannt habe.

 

Mit Bescheid vom 17.3.2023 zur GZ: ..., zugestellt am 21.3.2023, wurde der Antrag vom 12.1.2023 gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG im Hinblick auf die gültige „Aufenthaltsberechtigung plus“ zurückgewiesen.

 

Mit Schriftsatz vom 18.4.2023 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.

 

Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 legte der damalige Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht Wien Unterlagen der Beschwerdeführerin vor, darunter ihre zwei Reisepässe (ausgestellt am 17.10.1984 zur Nr. ... und am 2.10.1989 zur Nr. ...) und eine Meldebestätigung der MA 62 vom 21.9.2021.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4.1.2024 zur GZ: VGW-151/098/6056/2023, mündlich verkündet am 1.12.2023, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid vom 17.3.2023 ersatzlos behoben, da die „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit 1.5.2023 abgelaufen ist und damit kein Zurückweisungsgrund mehr vorlag.

 

Mit Schriftsatz vom 3.12.2024 gab der derzeitige Rechtsvertreter das Vollmachtsverhältnis bekannt und ersuchte um Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

 

Mit Schreiben vom 4.3.2025 erging eine Unterlagenanforderung an die Beschwerdeführerin, worin ua. auch die Vorlage eines Nachweises auf B1 Niveau verlangt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 12.3.2025 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin wird inhaltlich im Wesentlichen das Vorbringen vom 30.1.2023 wiederholt und ergänzt, dass der „Sichtvermerk gemäß § 24 PaßG 1969“ nach § 11 NAG-DV als „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ weitergelte und nach § 11 Abs. 3 NAG-DV als „Daueraufenthalt – EU“. Daher sei ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ohne Vorlage eines neuen B1-Nachweises auszustellen.

 

Mit Schreiben vom 28.3.2025, zugestellt am 22.5.2025, erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

 

Mit Schriftsatz vom 30.5.2025 wurde eine Stellungnahme dazu abgegeben. Darin wird wiederholt vorgebracht, dass der „Sichtvermerk gemäß § 24 PaßG 1969“ nach dem ex lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder aufgelebt sei und nun als „Daueraufenthalt – EU“ weitergelte. Es wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.7.2022 zur GZ: ... betreffend die Beschwerdeführerin verwiesen, wonach sie Inhaberin von Rechten nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 sei, die als Niederlassung gelten. Zudem wurde der Eventualantrag gestellt, gemäß § 20 Abs. 4 NAG festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung „Sichtvermerk gemäß § 24 PaßG 1969“, die nach der NAG-DV als „Daueraufenthalt – EU“ weitergelte, nicht erloschen sei in eventu dies festzustellen, weil die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse daran habe.

 

Mit Bescheid vom 30.5.2025 zur GZ: ..., zugestellt am 3.6.2025, wurde der Antrag vom 12.1.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG und § 10 Abs. 1 IntG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass am 29.6.1993 der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei und daher die innegehabte Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 NAG gegenstandlos geworden sei. Es fehle eine Niederlassung von zumindest fünf Jahren gemäß § 45 Abs. 1 NAG und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 IntG sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden.

 

Am 24.6.2025 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Darin wird in rechtlicher Hinsicht das bisherige Vorbringen zusammengefasst. Weiters wird auf die Urkundenvorlage vom 23.11.2023 (ua. Verweis auf die Kopien der zwei alten Reisepässe der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 2.10.1989 und 17.10.1984) Bezug genommen und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.7.2022 zur GZ: ... beigelegt. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 (gültig bis 1.5.2023) sei nicht erfolgt. Es wurde die Ausstellung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ beantragt in eventu im Sinne eines Zweckänderungsantrags die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG bzw. „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 27.6.2025).

 

II. Sachverhalt

 

Die Beschwerdeführerin A. B. (geb. ...1966, türkische Staatsangehörige) reiste im Jahr 1979 im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem Vater nach Österreich. Sie hat keine (Schul-)ausbildung genossen.

 

Sie war von ...1985 – ...1997 mit D. E. verheiratet, den sie in der Türkei heiratete, er daraufhin nach Österreich kam und mit dem sie zwei Kinder hat.

 

Sie erhielt als türkische Staatsangehörige laufend Sichtvermerke zur mehrmaligen Wiedereinreise durch die Bundespolizeidirektion Wien ausgestellt (grundsätzlich für die Dauer von ca. einem Jahr), zuletzt von 5.2.1990 – 31.12.1991, und danach erstmals länger von 4.11.1991 – 29.9.1994.

 

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29.6.1993 zur GZ: ... die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 29.6.1993 verliehen. Sie wurde aufgrund des türkischen Ministerratsbeschlusses vom 28.12.1993 aus dem türkischen Staatsverband entlassen (zugestellt am 14.7.1994).

 

Am 16.3.1995 erwarb die Beschwerdeführerin wieder die türkische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 21.6.2019 zur GZ: ... wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft mit 16.3.1995 gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren hat. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.1.2020 zur GZ: VGW-152/065/10338/2019 bestätigt. Dagegen wurde außerordentliche Revision erhoben, der die aufschiebende Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.3.2020 zur GZ: VGW-152/V/065/2672/2020/R zuerkannt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.6.2020, Ra 2020/01/0134 wurde die Revision zurückgewiesen (zugestellt am 23.6.2020).

 

Die Beschwerdeführerin war ua. bei der C. GmbH als Arbeiterin wie folgt beschäftigt:

- 2.8.1988 – 12.8.1991

- 15.8.1991 – 30.8.1991 (Krankengeldbezug)

- 31.8.1991 – 17.12.1991

- 18.12.1991 – 9.9.1992 (Wochengeldbezug)

- 10.9.1992 – 15.7.1994 (Karenzurlaubsgeldbezug)

- 18.7.1994 – 30.6.2013

- 1.7.2013 – 10.9.2013 (Urlaubsersatzleistung)

 

Seit 11.9.2013 steht die Beschwerdeführerin – mit mehreren Unterbrechungen durch Krankengeld und Rehabilitationsgeld (1.6.2014 – 30.4.2017 aufgrund einer Brustkrebserkrankung) – durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

 

Sie hatte eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, gültig von 2.5.2022 – 1.5.2023, inne.

 

Am 12.1.2023 stellte sie einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bei der MA 35.

 

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung wurde von ihr nicht nachgewiesen.

 

III. Beweiswürdigung

 

Das Verwaltungsgericht hat Einsicht genommen in den Behördenakt, in den Gerichtsakt des Vorverfahrens zur GZ: VGW-151/098/6056/2023 und des Vorverfahrens betreffend das Staatsbürgerschaftsverfahren zur GZ: VGW-152/065/10338/2019 (inkl. Einbürgerungsakt zur GZ: ...) sowie das Beschwerdevorbringen samt Vorlagen und Urkundenverweisen (insb. Schriftsatz vom 23.11.2023) gewürdigt.

 

Vorab wird festgehalten, dass die Feststellungen unstrittig sind und auf dem Parteienvorbringen samt den vorgelegten Unterlagen dazu beruhen. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem aktenkundigen aktuellen türkischen Reisepass in Zusammenhalt mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.1.2020 zur GZ: VGW-152/065/10338/2019 und dem vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.7.2022 zur GZ: ... (siehe dazu auch die vorgelegte Meldebestätigung der MA 62 vom 21.9.2021). Die festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten gründen sich auf den Versicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin (siehe dazu auch nochmals das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.7.2022).

 

Die Feststellungen zu den Sichtvermerken zur mehrmaligen Wiedereinreise gründen sich auf die mit Schriftsatz vom 23.11.2023 vorgelegten zwei Reisepässe der Beschwerdeführerin (ausgestellt am 17.10.1984 zur Nr. ... und am 2.10.1989 zur Nr. ...). Aus diesen ist eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin seit 15.11.1984 quasi laufend Sichtvermerke für rund ein Jahr oder kürzer ausgestellt wurden. Im Reisepass Nr. ... befinden sich die zwei zuletzt ausgestellten Wiedereinreise-Sichtvermerke, von 5.2.1990 – 31.12.1991 und von 4.11.1991 – 29.9.1994. Dies steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit 29.6.1993 als österreichische Staatsbürgerin eingebürgert wurde und daher danach ihre Sichtvermerke nicht mehr verlängern musste.

 

Die Feststellungen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und deren Verlust durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beruhen auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.1.2020 zur GZ: VGW-152/065/10338/2019 (siehe auch den Einbürgerungsakt zur GZ: ...) und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.6.2020, Ra 2020/01/0134. Der Zeitraum als österreichische Staatsbürgerin von 29.6.1993 – 16.3.1995 wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

 

Dass die Beschwerdeführerin von 2.5.2022 – 1.5.2023 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ inne hatte, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und ihrem Vorbringen.

 

Ein Nachweis über das Modul 2 der Integrationsvereinbarung wurde trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erbracht. Der Rechtsvertreter geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin diesen nicht erbringen müsse (siehe Schriftsatz vom 12.3.2025).

 

IV. Rechtsvorschriften

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 106/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

 

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(…)“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, lautet auszugsweise wie folgt:

 

„5. Abschnitt

Zu § 81 Abs. 2 NAG

Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

 

§ 11. (1) (…)

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

1. nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002,

2. nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992,

3. nach dem Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, und

4. nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422,

gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 wie folgt weiter:

(…)

D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422

Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969 „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

(3) Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:

1. Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;

2. die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Z 3)

a) bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und

b) bei Kindern über 18 Jahre und bei Angehörigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“.“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1969, betreffend das Paßwesen (Paßgesetz 1969), BGBl. Nr. 422/1969 idF BGBl. Nr. 839/1992, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„§ 26. (1) Sichtvermerke können für eine einmalige Einreise oder für mehrmalige Einreisen erteilt werden. Die im Inland mit der Erteilung von Sichtvermerken betrauten Behörden können Fremden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet Sichtvermerke für die einmalige Wiedereinreise oder für mehrmalige Wiedereinreisen erteilen.

(2) Die Behörde kann die Gültigkeitsdauer von Sichtvermerken befristen und in den Sichtvermerken bestimmte Grenzübergänge, Reisewege sowie Reiseziele vorschreiben.

(…)“

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden (Fremdengesetz - FrG), BGBl. Nr. 838/1992 idF BGBl. I Nr. 75/1997, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Übergangsbestimmungen für Dokumente und

Sichtvermerke

 

§ 87. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Lichtbildausweise für Fremde gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Sichtvermerke in Bescheidform weiter.“

 

V. Rechtliche Beurteilung

 

Zunächst wird festgehalten, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134). Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0107 Rz 14, mwN; siehe auch VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086 mit Verweis auf VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026 Rz 50, wonach die „Sache“ durch Antragsänderung verlassen wird, wenn diese die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge hat).

 

Im vorliegenden Fall ist daher nur der Antrag vom 12.1.2023 auf Ausstellung/Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ Beschwerdegegenstand (über die zwei Eventualanträge laut Schriftsatz vom 30.5.2025 wurde im Bescheid nicht abgesprochen; auch die Eventualanträge in der Beschwerde stellen neue Antragsänderungen – mit Anwendbarkeit einer anderen Norm als § 45 NAG – dar, die über den Beschwerdegegenstand hinausgehen).

 

Zuerst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin – wie vorgebracht – bereits über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt, welches als „Daueraufenthalt – EU“ weitergalt.

 

Zum zuletzt ausgestellten Sichtvermerk nach dem PaßG 1969 wird wie folgt ausgeführt:

 

Die Beschwerdeführerin hatte als türkische Staatsangehörige (vor Einbürgerung) in ihrem alten Reisepass Nr. ... zuletzt einen Wiedereinreise-Sichtvermerk (vgl. § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 lit. a PaßG 1969 idF BGBl. I Nr. 839/1992), gültig von 4.11.1991 – 29.9.1994, inne. Dieser wurde eindeutig gemäß § 26 Abs. 2 leg. cit. befristet ausgestellt (vgl. VwGH 13.5.1969, 0861/68, wonach der Ablauf der Gültigkeitsfrist zugleich den Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 FPG 1954 bewirkte; zur Erteilung von ein-, dreijährigen Sichtvermerken im Unterschied zu unbefristeten siehe auch VwGH 18.10.1989, 88/01/0312; VwGH 23.3.1992, 91/19/0053 bzgl. Bescheidcharakter der in den Reisepass geklebten Sichtvermerke). Mit Inkrafttreten des FrG 1992 (1.1.1993) galten bereits zuvor erteilte Sichtvermerke gemäß § 87 Abs. 3 FrG 1992 bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt, sohin hier bis 29.9.1994, weiter. Da die Beschwerdeführerin mit 29.6.1993 als österreichische Staatsbürgerin eingebürgert wurde, bestand jedoch danach keine Notwendigkeit mehr sich um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu kümmern bzw. dieses zu verlängern (ungeachtet des Umstands, dass es damals eine mit § 10 Abs. 3 Z 2 NAG vergleichbare Regelung nicht gab – wurde erst mit BGBl. Nr. 351/1995 in § 8 Abs. 1 AufG eingeführt – demnach ist der Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft maßgeblich; zur Verlängerung von Sichtvermerken siehe VwGH 4.9.1992, 92/18/0350). Mit 16.3.1995 verlor die Beschwerdeführerin ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft durch Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit (der Feststellungsbescheid darüber hat nur deklarative Wirkung und ändert am Verlustdatum nichts). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Sichtvermerk bereits abgelaufen, sodass auch kein Niederlassungsrecht „wiederaufleben“ konnte. Angemerkt wird, dass die Überleitungsbestimmung des § 11 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 lit. D NAG-DV hier nicht anwendbar ist, da der letzte Sichtvermerk nach dem PaßG 1969 im vorliegenden Fall nicht unbefristet ausgestellt wurde, sondern eben nur befristet (siehe auch § 11 Abs. 2 lit. D NAG DV, wonach befristete Sichtvermerke gemäß § 24 PaßG 1969 als Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ weitergalten, die wiederum nach § 81 Abs. 16 Z 2 NAG als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ weitergalten, welcher nur befristet ausgestellt wird). Daher kommt es zu keiner Weitergeltung als „Daueraufenthalt – EU“ und der Antrag vom 12.1.2023 ist als Erstantrag zu werten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 NAG verlangt als besondere Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, dass der Fremde in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich im Bundesgebiet niedergelassen war und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG).

 

Zum Erfordernis einer fünfjährigen durchgehenden Niederlassung:

 

Laut Vorbringen würde die Beschwerdeführerin Inhaberin von Rechten nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 sein, die wiederum eine Niederlassung vermitteln würden (dazu ua. VwGH 8.7.2020, Ro 2020/22/0004).

Die Beschwerdeführerin hatte ab 30.9.1994 formell keinen Aufenthaltstitel – außer später die „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach dem AsylG 2005 (siehe unten) – inne. Sie beruft sich aber auf ihre Beschäftigungszeiten bei der C. GmbH von 2.8.1988 – 10.9.2013, die ihr solche ARB-Rechte vermittelt hätten und damit zwingend ein Aufenthaltsrecht in Österreich.

 

Die drei Teilstriche des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind nacheinander in Stufen zu erfüllen, d.h. zunächst muss der Betroffene bei ein und demselben Arbeitgeber eine ununterbrochene Beschäftigung von einem Jahr ausüben. Bei einem vorzeitigen Wechsel des Arbeitgebers beginnt die Einjahresfrist wieder neu zu laufen. Erst nach drei Jahren beim selben Arbeitgeber kann der türkische Arbeitnehmer – innerhalb der Branche (gleicher Tätigkeitsbereich) – den Arbeitsplatz wechseln, wobei nur Unionsbürgern ein Vorrang auf einen offenen Arbeitsplatz eingeräumt wird. Davor führt ein freiwilliger Arbeitswechsel grundsätzlich zum Verlust bereits erworbener Rechte, d.h. die Beschäftigungszeiten beim ersten Arbeitgeber gehen verloren, außer es liegt eine unverschuldete Arbeitslosigkeit iSd Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 vor. Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 vermittelt schließlich das Recht auf einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098; VwGH 23.7.2021, Ra 2021/22/0055). Die Rechte nach Art. 6 ARB 1/80 stehen türkischen Staatsangehörigen, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates integriert sind, unabhängig davon zu, dass die nationale Behörde ein Verwaltungsdokument (wie Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis) ausstellt, zumal dieses nur deklarative Wirkung haben kann (vgl. EuGH 6.6.1995, C-434/93, Bozkurt Rz 29-31).

 

Im Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur EU am 1.1.1995 war die Beschwerdeführerin unstrittig bereits österreichische Staatsbürgerin (ab 29.6.1993). Grundsätzlich kann sich ein türkischer Staatsangehöriger erst mit dem Beitritt Österreichs zur EU ab 1.1.1995 auf die damit wirksam gewordenen Bestimmungen des ARB 1/80 berufen. Unterbrechungen der Beschäftigung als türkischer Arbeitnehmer vor dem 1.1.1995 führten zum Untergang der davor erworbenen Anwartschaft auf die mit dem dritten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 verbundene Rechtsposition (vgl. VwGH 28.2.2002, 99/09/0100 mwN). Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und der damit einhergehende Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit am 14.7.1994 für rund acht Monate (bis zum Wiedererwerb) kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ebenfalls als solch eine Unterbrechung – abseits von den normierten Gründen des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 – gewertet werden. Art. 6 ARB 1/80 knüpft – anders als Art. 7 ARB 1/80 – ausdrücklich an die türkische Staatsangehörigkeit an und regelt weiter gefasste Verlustgründe als Art. 7 ARB 1/80 (zu alldem Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG [2024] Rz 142-147, wonach daher C-720/19 zu Art. 7 ARB 1/80 nicht automatisch auf Art. 6 ARB 1/80 übertragbar sei – Deutschland ist im Unterschied zu Österreich Gründungsmitglied der EU; zur Unterscheidung der Wirkung von Rechten nach Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 in Zusammenhang mit Unterbrechungen vor 1.1.1995 siehe auch VwGH 18.12.1997, 96/09/0334; weiters VwGH 19.12.2000, 98/09/0258, wonach eine analoge Anwendung des Art. 6 ARB 1/80 auf Nichttürken nicht zulässig ist).

 

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin Rechte nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 im Zeitpunkt des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft und dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 16.3.1995 „wiedererlangt“ hat (ein alternativer neuer Erwerb von Rechten gemäß Art. 6 ARB 1/80 nach 16.3.1995 wäre mangels Aufenthaltstitels und damit aufgrund der fehlenden „Ordnungsmäßigkeit“ zu verneinen, vgl. Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 101 ff und die dort zitierte Judikatur wie EuGH 6.6.1995, C-434/93, Bozkurt Rz 27; EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus; VwGH 31.5.2000, 97/18/0104). Denn selbst unter der Annahme, dass sie Inhaberin von Rechten nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 gewesen sein sollte, sind diese jedenfalls aus folgenden Gründen untergegangen:

 

Der EuGH hat unter Verweis auf seine Rechtsprechung zu arbeitssuchenden Unionsbürgern ausgesprochen, dass türkische Arbeitnehmer, die bereits Rechte nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben haben, die Möglichkeit haben müssen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Mitgliedstaat tatsächlich eine neue Beschäftigung zu suchen und entsprechend muss ihnen während dieses Zeitraums ein Aufenthaltsrecht zustehen. Dabei muss der Betroffene grundsätzlich alle Formalitäten erfüllen, die im Mitgliedstaat vorgeschrieben sind (z.B. Meldung als Arbeitsloser), um dem regulären Arbeitsmarkt weiterhin anzugehören. Ist in den nationalen Rechtsvorschriften ein angemessener Zeitraum nicht definiert, ist es Sache des nationalen Gerichts diesen Zeitraum zu bestimmen. Als „angemessener Zeitraum“ wird unter Heranziehung der Judikatur des EuGH zu den Unionsbürgern grundsätzlich ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen (vgl. EuGH 23.1.1997, C-171/95, Tetik Rz 27-34, 41 mit Verweis auf EuGH 26.2.1991, C-292/89, Antonissen Rz 21; EuGH 19.11.2002, C-188/00, Kurz Rz 59). In Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung erklärte der VwGH, dass Zeiträume von sieben Monaten (VwGH 15.12.1999, 97/09/0330), drei Jahren (VwGH 27.10.1999, 97/09/0361), mehr als fünf Jahren (VwGH 30.11.2004, 2004/18/0358), mehr als sechs Jahren (VwGH 27.3.2003, 2000/09/0181), sieben Jahren (VwGH 14.12.2006, 2004/18/0148) und mehr als acht Jahren unangemessen sind (VwGH 15.3.2006, 2005/18/0589). Für Inhaber von Rechten nach Art. 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 (uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang) gilt Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 im Übrigen nicht mehr (vgl. EuGH 7.7.2005, C-383/03, Dogan Rz 16; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0454).

 

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin unstrittig seit 11.9.2013 (damit mehr als zehn Jahren) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, sondern hat seither Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit mehreren Unterbrechungen durch Krankengeld und Rehabilitationsgeld (1.6.2014 – 30.4.2017 aufgrund einer Brustkrebserkrankung) – bezogen. Ein Nachweis auf Aussicht auf Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ kommt dadurch als (kranke) Langzeitarbeitslose nicht mehr in Betracht und die Beschwerdeführerin ist hierdurch aus dem „regulären Arbeitsmarkt“ iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ausgeschieden.

 

Daher liegt hier keine Niederlassung iSd Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 vor. Angemerkt wird, dass die Zeiten mit der „Aufenthaltsberechtigung plus“ von 2.5.2022 – 1.5.2023 für die Erfüllung des § 45 Abs. 1 und 2 NAG jedenfalls nicht ausreichend sind.

 

Darüber hinaus wurde kein Nachweis des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erbracht:

 

Trotz Aufforderung seitens der Behörde vom 4.3.2025 legte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über das Modul 2 der Integrationsvereinbarung vor, da sie der Meinung war, dass dieser in ihrem Fall nicht erforderlich sei. Doch selbst im Falle einer Anwendbarkeit der Stillhalteklausel oder als Inhaberin von ARB-Rechten ist § 45 NAG uneingeschränkt anwendbar, weil damit eine neue Rechtsstellung in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG (mit Freizügigkeitsrechten) eingeführt wurde (siehe dazu Holl, Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG Rz 397 mit Verweisen auf VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021 Rz 11; VwGH 7.5.2014, 2013/22/0137; EuGH 4.7.2024, C-375/23, Meislev Rz 37-39). Inhaber von ARB-Rechten können nur eine Dokumentation ihrer Rechte gemäß § 4c AuslBG beim AMS begehren; ein spezifischer Aufenthaltstitel nach dem NAG steht ihnen nicht zu (ua. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015; VwGH 8.3.2023, Ra 2021/22/0163). Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist daher für einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 Abs. 1 NAG jedenfalls zu erfüllen.

 

Daher erübrigt sich auch eine weitere Prüfung des Art. 7 ARB 1/80.

 

Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0062; VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0177). Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 54 ff AsylG 2005 beim BFA stellen kann (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0189).

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil nur eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären war und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin bzw. dieser bereits zugestellten Entscheidungen feststand (dabei wurde den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt – ua. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426; VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0220 Rz 8 – und das Beschwerdevorbringen bestritt insb. den Zeitraum als österreichische Staatsbürgerin und ihre Versicherungszeiten nicht). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038 sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347). In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör sich nicht auf die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421 mwN). Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel bzw. ihres Vorbringens und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser Partei nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0426 mwN).

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua. VwGH 14.12.2006, 2004/18/0148; VwGH 7.5.2014, 2013/22/0137; VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021 Rz 11) oder des EuGH ab (insb. EuGH 23.1.1997, C-171/95, Tetik; EuGH 4.7.2024, C-375/23, Meislev), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 2 lit. D NAG-DV („unbefristet“) in Zusammenschau mit § 26 Abs. 2 PaßG 1969 iVm § 87 Abs. 3 FrG 1992 eindeutig ist (dazu ua. VwGH 13.5.1969, 0861/68; VwGH 18.10.1989, 88/01/0312).

 

 

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