Normen
AsylG 2005 §55 Abs2 idF 2012/I/087
AsylG 2005 §55 idF 2018/I/056
AsylG 2005 §56 idF 2012/I/087
AsylG 2005 §58 Abs12 idF 2021/I/054
AVG §56
BFA-G 2014
NAG 2005 §2 Abs1 Z11 idF 2012/I/087
NAG 2005 §20 Abs2 idF 2021/I/110
NAG 2005 §24 Abs1 idF 2017/I/145
NAG 2005 §24 Abs2 idF 2017/I/145
NAG 2005 §41a Abs9 Z1 idF 2020/I/145
NAG 2005 §41a Abs9 Z2 idF 2020/I/145
NAG 2005 §43 Abs3 idF 2012/I/087
NAG 2005 §43 Abs3 idF 2017/I/145
NAG 2005 §44a idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220189.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 22. Februar 2021 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Mitbeteiligten, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, vom 18. März 2020 auf „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gemäß § 71 AVG sowie deren Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG), ebenfalls vom 18. März 2020, ab.
Begründend führte die Behörde aus, die Mitbeteiligte habe am 18. März 2020 (eingelangt am 23. März 2020) am Postweg den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG sowie einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Die persönliche Beantragung des Aufenthaltstitels vor der Behörde sei am 1. Juli 2020 erfolgt. Zuletzt habe die Mitbeteiligte über eine „Aufenthaltsberechtigung“ [gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)] mit Gültigkeit von 8. März 2019 bis 8. März 2020 verfügt. Die Frist für die rechtzeitige Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG habe drei Monate vor Ablauf der „Aufenthaltsberechtigung“ begonnen und mit 8. März 2020 geendet. In diesem Zeitraum sei die Mitbeteiligte mehrmals in ambulanter Behandlung gewesen. In stationärer Aufnahme habe sie sich lediglich von 10. bis 14. März 2020 sowie anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes von 13. bis 16. Mai 2020 befunden. Auch wenn ihr von dem behandelnden Arzt allgemeine Schonung, Liegezeiten sowie Betreuung durch den Ehemann angeordnet worden seien, wäre ihr eine rechtzeitige Antragstellung möglich gewesen. Mithin sei ihr Antrag auf „Wiedereinsetzung“ abzuweisen gewesen. Auch ihrem Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ sei nicht Folge zu geben gewesen, weil sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfülle.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen die Abweisung ihres „Wiedereinsetzungsantrags“ gerichtete Beschwerde der Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 22. Februar 2021 insoweit bestätigt (Spruchpunkt I.). Im Übrigen, soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ richtete, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der Bescheid vom 22. Februar 2021 in diesem Umfang aufgehoben (Spruchpunkt II.). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Mitbeteiligte halte sich seit Anfang 2013 in Österreich auf. Nach zunächst erfolgloser Beantragung von internationalem Schutz sei im Hinblick auf die am 22. Dezember 2018 erfolgte Geburt ihres ersten Kindes, dessen Vater ein in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling sei, seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Neubeurteilung des Sachverhalts erfolgt und der Mitbeteiligten eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 mit Gültigkeit von 8. März 2019 bis 8. März 2020 erteilt worden. Unter einem sei ausgesprochen worden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Mitbeteiligte gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG) auf Dauer unzulässig sei. Der betreffende Aufenthaltstitel in Kartenform sei von der Mitbeteiligten am 20. Mai 2019 übernommen worden, wobei eine Belehrung gemäß § 58 Abs. 12 AsylG 2005 sowie eine Belehrung betreffend die Fristen nach § 41a Abs. 9 NAG erfolgt seien.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht eingangs fest, dass die Mitbeteiligte einen „Antrag auf Wiedereinsetzung“ nach § 24 NAG gestellt habe, und legte seiner Entscheidung offenbar weiters zugrunde, dass auch der Landeshauptmann von Wien der Sache nach über einen Antrag gemäß § 24 Abs. 2 (iVm. § 44a) NAG entschieden habe. Anschließend legte das Verwaltungsgericht bezogen auf § 24 Abs. 2 NAG dar, weshalb es die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegenständlich als nicht erfüllt erachtete.
Weiters hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG, da er verspätet eingebracht worden sei, als Erstantrag zu werten sei, sodass eine Antragstellung bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland erforderlich gewesen wäre. Da es der Landeshauptmann von Wien verabsäumt habe, die Mitbeteiligte fristgerecht hinsichtlich der Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu belehren, und diese Belehrung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden könne, sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags der Mitbeteiligten auf Erteilung des in Rede stehenden Aufenthaltstitels aufzuheben.
Vor diesem Hintergrund habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG erfüllt seien, bzw. ob der Mitbeteiligten die Möglichkeit offenstehe, neuerlich einen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu stellen.
Ferner wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass angesichts des Bescheides des BFA gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA‑VG nicht ersichtlich sei, aus welchen Erwägungen eine bei Vorliegen eines Antrags nach § 21 Abs. 3 NAG anzustellende Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK zu Lasten der Mitbeteiligten ausfallen könne.
5 Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht Wien habe verkannt, dass in der gegenständlichen Konstellation die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG schon deshalb nicht vorlägen, weil angesichts der verspäteten Antragstellung und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 iVm. § 44a NAG die Mitbeteiligte über keine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 mehr verfüge.
6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Im Hinblick auf das oben dargestellte Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
8 Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018; § 20 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2021; §§ 24, 43 und 44a in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017; § 41a in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020), lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
11.Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
...
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20.
...
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
...
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1.der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2.der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
...
Aufenthaltstitel ‚Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus‘
§ 41a.
...
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus‘ zu erteilen, wenn sie
1.für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,
2.für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
3.über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3
verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
...
‚Niederlassungsbewilligung‘
§ 43.
...
(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
1.eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,
2.eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,
3.eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder
4.eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005
verfügen.
...
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 44a. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
9 Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012; § 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018; § 58 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021), lautet auszugsweise:
„7. Hauptstück:
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Abschnitt:
Aufenthaltstitel
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
...
2.‚Aufenthaltsberechtigung‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
...
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1.dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
...
2. Abschnitt:
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58.
...
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.“
10 Der für Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bzw. § 56 AsylG 2005 eröffnete „Umstieg“ auf einen Aufenthaltstitel nach dem NAG (vgl. § 41a Abs. 9 bzw. § 43 Abs. 3 leg. cit.) wurde durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz ‑ FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, neu geschaffen. Dazu ist den Gesetzesmaterialien Folgendes zu entnehmen:
Zu § 41a Abs. 9 und 10 NAG (RV 1803 BlgNR. 24. GP 77):
„... Gemäß Abs. 9 können sowohl Drittstaatsangehörige, die bereits für einen Zeitraum von 12 Monaten über einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als auch Drittstaatsangehörige, die bereits für einen Zeitraum von 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 verfügen, im Anschluss an diesen Titel einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel ‚Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus‘ bei der Niederlassungsbehörde stellen, wenn die im Schlusssatz genannten Voraussetzungen vorliegen. ... Die bei der Niederlassungsbehörde gestellten Anträge gemäß Abs. 9 Z 1 und 2 gelten als Erstanträge, und nicht als Verlängerungsanträge. ...“
Zu § 43 Abs. 3 und § 44a NAG (RV 1803 BlgNR. 24. GP 77 f):
„... Drittstaatsangehörige, die seit 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 verfügen, erhalten auf begründeten Antrag einen Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘. Dabei kann es sich jedoch nur um jene Drittstaatsangehörigen handeln, bei denen die Voraussetzungen des Schlusssatzes des § 41a Abs. 9 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird) nicht mehr vorliegen.
Auch sollen Drittstaatsangehörige, die seit 12 Monaten über eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 verfügen, im Anschluss an diesen Aufenthaltstitel einen begründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel ‚Niederlassungsbewilligung‘ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde stellen können. Die Erteilung einer ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß § 43 Abs. 3 erfolgt ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen.
Die bei der Niederlassungsbehörde gestellten Anträge gelten als Erstanträge, und nicht als Verlängerungsanträge. ...
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 44a wird klargestellt, dass die Grundsätze des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 und 2 auf Verfahren zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 44 Abs. 3 anzuwenden sind, auch wenn es sich dabei gerade nicht um einen Verlängerungsantrag im Sinne des NAG handelt.“
Zu § 54 Abs. 2 AsylG 2005 (RV 1803 BlgNR. 24. GP 45):
„In Abs. 2 wird klargestellt, dass diese Aufenthaltstitel wie bisher eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten haben und diese mit dem Ausstellungsdatum des Titels beginnt. Nach wie vor kann ein solcher Aufenthaltstitel nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens ‑ also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen ‑ erteilt werden (mit Ausnahme des Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ im Verlängerungsverfahren). Aufgrund des neuen organisatorischen Aufbaus und der Gesetzessystematik sind die Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ und ‚Aufenthaltsberechtigung‘ nicht verlängerbar. Diesen Personengruppen ist nach dieser Zeit jedoch der Einstieg in das Regime des Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetzes möglich. Hingegen ist der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen, beim Bundesamt verlängerbar.“
Zu § 58 Abs. 12 AsylG 2005 (RV 1803 BlgNR. 24. GP 50):
„...Ergänzend wird klargestellt, dass der Drittstaatsangehörige anlässlich der Titelausfolgung nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckänderungsantrages, Nichtverlängerbarkeit ‑ außer in den Fällen des § 57 ‑ und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten, zu belehren ist. Damit ist insbesondere sichergestellt, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels im Anschluss einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten kann und somit keine Lücke zwischen den Aufenthaltstiteln entsteht.“
11 Gegenständlich beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG erst nach Ablauf ihrer „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zugrunde, dass in der vorliegenden Konstellation, in der auch die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 iVm. § 44a NAG verneint worden waren, die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG in Betracht komme. Dieser Ansicht tritt die Amtsrevision zu Recht entgegen:
12 Ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien zu der mit BGBl. I Nr. 87/2012 erfolgten Neuordnung der Gesetzessystematik (Erteilung von „humanitären“ Aufenthaltstiteln nunmehr nach dem AsylG 2005 und anschließende Möglichkeit des „Umstiegs“ in das Regime des NAG) sind Anträge von Inhabern einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG als Erstanträge und nicht als Verlängerungsanträge im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 11 NAG zu qualifizieren.
13 Nichtsdestotrotz besteht zwischen der von der Mitbeteiligten beantragten „Niederlassungsbewilligung“ nach § 43 Abs. 3 NAG und den in dieser Bestimmung aufgezählten Aufenthaltstiteln gemäß § 55 bzw. § 56 AsylG 2005 insoweit ein untrennbarer Zusammenhang, als der in Rede stehende Aufenthaltstitel nach dem NAG nur in unmittelbarem Anschluss an die erwähnten Titel nach dem AsylG 2005 erteilt werden kann (vgl. § 43 Abs. 3 NAG, arg. „seit zwölf Monaten über ... verfügen“; siehe auch die Gesetzesmaterialien zu § 41a Abs. 9 sowie zu § 43 Abs. 3 NAG, arg. „im Anschluss an diesen Aufenthaltstitel“; siehe darüber hinaus die Materialien zu § 58 Abs. 12 AsylG 2005, arg. „Damit ist insbesondere sichergestellt, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels im Anschluss einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erhalten kann und somit keine Lücke zwischen den Aufenthaltstiteln entsteht.“).
14 Dass die Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 Z 1 und 2 sowie § 43 Abs. 3 NAG die „Weiterführung“ eines vorangegangenen, auf § 55 bzw. § 56 AsylG 2005 gegründeten Aufenthaltsrechts darstellen und die in Rede stehenden Titel nach dem NAG bei ihrer erstmaligen Erteilung daher nur „im Anschluss“ an einen Aufenthaltstitel nach §§ 55 bzw. 56 AsylG 2005 erlangt werden können, spiegelt sich auch in § 44a NAG wider. Demnach ist in Verfahren gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 und 2 sowie § 43 Abs. 3 NAG ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 20 Abs. 2 NAG vorgesehen.
15 Im Revisionsfall konnte ein unmittelbarer Anschluss an die der Mitbeteiligten mit Gültigkeit bis 8. März 2020 erteilte „Aufenthaltsberechtigung“ infolge des (auch in Ansehung des § 24 Abs. 2 NAG iVm. § 44a NAG) nicht rechtzeitigen Antrags auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nicht erfolgen, weil die Mitbeteiligte über keine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. über kein aus diesem Titel (iVm. § 24 Abs. 1 und § 44a NAG) resultierendes Aufenthaltsrecht mehr verfügte, sodass bereits aus diesem Grund der gegenständliche Antrag abzuweisen war und sich die Aufhebung des diesbezüglichen Ausspruchs der revisionswerbenden Behörde als rechtswidrig erweist.
16 Weiters gilt es klarstellend anzumerken, dass gegenständlich dem Interesse der Mitbeteiligten an der Erteilung eines Aufenthaltstitels, sofern die Voraussetzungen des § 55 AsylG 2005 nach wie vor bestehen, dadurch Rechnung zu tragen wäre, dass ihr (neuerlich) „erstmalig“ (d.h. nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens; vgl. § 54 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre.
17 Da das Verwaltungsgericht Wien aus den dargelegten Erwägungen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete, war dieses im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 21. Juni 2022
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