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§ 26 PassG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2009

Vollziehung

§ 26

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, soweit es sich um Diplomatenpässe handelt, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23 die Bundesregierung betraut.