106. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „vier“ durch den Ausdruck „acht“ ersetzt.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Projektmitarbeiter
§ 4a. Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.“
3. In § 5 Abs. 6a wird die Wortfolge „Kalenderjahren 2017 bis 2021“ durch die Wortfolge „vorangegangenen fünf Kalenderjahren“ ersetzt und die Wortfolge „bis 31. Dezember 2022“ entfällt.
4. In § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge „nach Maßgabe des Abs. 3“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Abs. 3 und 4“ ersetzt.
5. Die Überschrift des Abschnitts III lautet:
„Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung“
6. In § 12b Z 1 entfällt nach dem Ausdruck „50 vH“ die Wortfolge „oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH“.
7. In § 12b Z 2 entfällt die Wortfolge „jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,“.
8. § 12c lautet:
„§ 12c. (1) Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Einfachen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind und im Falle einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die einschlägige Berufszugangsberechtigung nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes das erforderliche Bruttojahresgehalt durch Verordnung bis zum Eineinhalbfachen erhöhen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden Ausländer auch ohne Abschluss eines Studiums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie als Führungskräfte, akademische oder vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie unter die Berufsgruppen 133 oder 25 der ISCO-08-Klassifikationsliste laut Anhang der Empfehlung 2009/824/EG über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08), ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 31 einzuordnen sind und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss mit dreijähriger Mindeststudiendauer vergleichbar ist und die innerhalb der dem Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ vorausgegangenen sieben Jahre erworben wurde.
(3) Für Ausländer, die eine gültige „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben, ist zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Bundesgebiet für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen ihres in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers und ihren beruflichen Pflichten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zu dem Arbeitgeber steht.
(4) Als geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gelten die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an Schulungen.
(5) Handelt es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als besonders Hochqualifizierter (§ 12), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (§ 12b) entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4b, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird.“
9. Nach § 12c wird folgender § 12d samt Überschrift eingefügt:
„Stammmitarbeiter
§ 12d. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
- 1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,
- 2. sie Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
- 3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
- 4. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.“
10. Vor der Überschrift „Niedergelassene Ausländer“ zu § 15 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
„Abschnitt IIIa
Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt“
11. Vor der Überschrift „Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt“ zu § 17 entfällt die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt IIIa“.
12. Die Überschrift des Abschnitts IV lautet:
„Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer“
13. Die Überschrift des § 20d lautet:
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot - Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung - Künstler““
14. § 20d Abs. 1 lautet:
„(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
- 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
- 2. als Fachkraft gemäß § 12a,
- 3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
- 4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
- 5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
- 6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
- 7. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
15. In § 20d wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.“
16. In § 20d Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Betrieb“ die Wortfolge „oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen“ eingefügt.
17. Dem § 20d werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ stellen können.
(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“
18. Nach § 20g wird folgender § 20h samt Überschrift eingefügt:
„Servicestelle für die Rot-Weiß-Rot - Karte
§ 20h. (1) Die im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft eingerichtete Austrian Business Agency österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (ABA) hat eine zentrale Anlaufstelle zur Beratung von Unternehmen bei der Einstellung von internationalen Fachkräften, insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsansiedelungen in Österreich, einzurichten und mit einem flächendeckenden Unterstützungsangebot folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. Basisinformationen über die grundlegenden Rechtsvorschriften zur Erlangung der Rot-Weiß-Rot - Karte und der Blauen Karte EU;
- 2. Mehrsprachige und digital unterstützte Information und Beratung von Unternehmen über das Verfahren nach Z 1;
- 3. Anleitung der Antragsteller bei der Einbringung von Anträgen nach Z 1;
- 4. Begleitung der Antragsteller bei den einzelnen Verfahrensschritten in Verfahren nach Z 1.
(2) Die ABA kann die beratenen Unternehmen auch in anderen Verfahren zur Erlangung von Berechtigungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere von Beschäftigungsbewilligungen für Projektmitarbeiter (§ 4a), unterstützen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die ABA berechtigt, bei den jeweils zuständigen Behörden Informationen über den Stand der betreuten Verfahren, über noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer der Verfahren zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.
(4) Die ABA erfüllt ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 gemeinnützig im Sinne der §§ 34 und 35 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961.“
19. In § 24 Abs. 2 Z 5 wird der Betrag „€ 50.000“ durch den Betrag „€ 30.000“ ersetzt.
20. In § 28a Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle im Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
21. Dem § 28c werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach § 28c die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
(6) Die im Abs. 5 genannten Organe sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach § 28c zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.“
22. Dem § 34 wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 3 Abs. 4, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 6a und 7, § 12b Z 1 und 2, § 12c Abs. 1 bis 6, § 12d samt Überschrift, § 20d Abs. 1, 2a, 3, 6, 7 und 8, § 20h samt Überschrift, § 24 Abs. 2 Z 5, § 28a Abs. 4 und § 28c Abs. 5 und 6 sowie die Überschriften zu Abschnitt III, Abschnitt IIIa, Abschnitt IV und § 20d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. § 28c Abs. 5 und 6 ist auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden.“
23. In der Anlage A wird in der Spalte Kriterien bei der Kategorie Berufserfahrung der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ und für die zu vergebenden Punkte die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
24. Anlage B lautet:
„Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 30 |
ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) | 1 2 |
Sprachkenntnisse Deutsch | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 15 |
Sprachkenntnisse Englisch | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) | 5 10 |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre | 15 10 5 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist | 90 5 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 55“ |
25. In der Anlage C entfällt in der Spalte Kriterien bei der Kategorie ausbildungsadäquate Berufserfahrung das Wort „ausbildungsadäquate“ und der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ wird jeweils durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ ersetzt; für die maximal anrechenbaren Punkte wird die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt. In der Spalte Kriterien wird unter der Summe der maximal anrechenbaren Punkte die Wortfolge „Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist“ und in der Spalte Punkte die Zahl „5“ eingefügt.
26. In der Anlage D wird in der Spalte Kriterien bei der Kategorie Berufserfahrung der Klammerausdruck „(pro Jahr)“ durch den Klammerausdruck „(pro Halbjahr)“ und für die maximal anrechenbaren Punkte die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 8 entfällt.
2. Dem § 53 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 4 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt
- 1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
- 2. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
- 3. die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
2. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 6 oder § 24 AuslBG“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „zur befristeten Niederlassung und“ die Wortfolge „ , unbeschadet des § 20d Abs. 2a AuslBG,“ eingefügt.
4. In § 10 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wendung „ , eine Anordnung zur Außerlandesbringung“ und im dritten Satz nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wendung „ , die Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt.
5. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 43c)“ die Wortfolge „oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU““ eingefügt.
6. In § 28 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a AuslBG“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist.“
7. Dem § 28 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 42 einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, so ist mit einer Entziehung gemäß Abs. 5 oder 6 zuzuwarten, bis der andere Mitgliedstaat über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.“
8. In § 32 wird nach dem Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 7“ die Wendung „und des § 20d Abs. 8 AuslBG“ eingefügt.
9. In § 41 Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 11 Abs. 2 Z 2“ jeweils durch das Zitat „§ 11 Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.
10. In § 41 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
- „3a. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG,“
11. In § 41 Abs. 5 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a“ ersetzt.
12. In § 41a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a“ ersetzt.
13. In § 42 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ innehaben, ist in einem Verfahren nach § 26 ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 erfüllen und
- 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm 12c Abs. 6 AuslBG vorliegt.“
14. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt. Wird dem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 oder 9 AsylG 2005 aberkannt, so ist ihm bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 1a von Amts wegen und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ohne Eintragung als international Schutzberechtigter bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“
15. In § 43 Abs. 4 wird im Einleitungsteil das Zitat „Z 1 bis 3 oder 5“ durch das Zitat „Z 1 bis 3a oder 5“ ersetzt und in Z 3 nach dem Zitat „12b“ die Wendung „ , 12d“ eingefügt.
16. § 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
- 1. mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
- 2. mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats,
- 3. als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter oder
- 4. mit einem Aufenthaltstitel „Student“ eines anderen Mitgliedstaats
auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt.“
17. In § 46 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 oder 7a ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
18. In § 46 entfällt in Abs. 3 der letzte Satz und lautet Abs. 6:
„(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern
- 1. eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,
- 2. einer „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ gemäß § 43c oder
- 3. eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42,
sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ an Familienangehörige gemäß Z 3 ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. In den Fällen der Z 1 und 2 richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“
19. In § 49 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wendung „vorhanden ist“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat“ eingefügt.
20. § 49 Abs. 2 lautet:
„(2) Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ erteilt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 oder 6 AuslBG vorliegt.“
21. In § 49 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „vorhanden ist“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um einen Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates als ehemaliger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ innehat“ eingefügt.
22. In § 50a Abs. 1 wird die Zahl „18“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt und folgender letzter Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 verkürzt sich der notwendige Zeitraum auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte.“
23. In § 50a erhalten die Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(5)“ und wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.“
24. § 50a Abs. 3 (neu) lautet:
„(3) Familienangehörigen von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ oder „Daueraufenthalt EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines gemäß Abs. 1 ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
25. Nach § 50a Abs. 3 (neu) wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn dem Zusammenführenden der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zukommt.“
26. In § 50a Abs. 5 (neu) wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 und 3“ und die Wendung „vier Monaten“ durch die Wendung „30 Tagen“ ersetzt.
27. In § 63 Abs. 1 entfällt in Z 5 das Wort „oder“, in Z 6 wird der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie nach Z 6 folgende Z 7 angefügt:
- „7. Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG sind und jeweils eine von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasste Ausbildung absolvieren.“
28. In § 82 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021 angefügte Abs. 33 die Absatzbezeichnung „(33a)“ und wird folgender Abs. 36a angefügt:
„(36a) Die §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 6, 28 Abs. 6 und 7, 32, 41 Abs. 1, 2 und 5, 41a Abs. 1 Z 1, 42, 43 Abs. 4, 45 Abs. 3, 46 Abs. 1a, 3 und 6, 49, 50a und 63 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19:
„§ 19. | Übernahmeerklärung“ |
2. In § 2 Abs. 4 wird am Ende der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt:
- „26. Blaue-Karte-EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG , ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 in der geltenden Fassung.“
3. In § 15 Abs. 4 wird in Z 4 die Wendung „eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4)“ durch die Wendung „einer zwischenstaatlichen Vereinbarung“ ersetzt und am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und 9 werden angefügt:
- „8. wenn der Fremde gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, ist oder
- 9. wenn der Fremde Familienangehöriger eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist und einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und die Einreise zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 3 NAG erfolgt.“
4. In § 19 entfällt in Abs. 1 der Klammerausdruck „(Abs. 4)“ und wird in Abs. 1 und 3 das Wort „Gemeinschaft“ jeweils durch das Wort „Union“ ersetzt.
5. In § 24 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
- „3. gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben.“
6. In § 31 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 die Wendung „ , oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, erhält die bisherige Z 9 die Ziffernbezeichnung „11“ und werden folgende Z 9 und 10 eingefügt:
- „9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
- 10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder“
7. In § 31 Abs. 1a Z 1 wird die Wendung „eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4)“ durch die Wendung „einer zwischenstaatlichen Vereinbarung“ ersetzt.
8. In § 61 Abs. 1 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt in Z 2 der letzte Satz, wird am Ende der Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und wird folgende Z 3 angefügt:
- „3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.“
9. Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:
„Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
10. Dem § 126 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) Die §§ 2 Abs. 4 Z 25 und 26, 15 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 3, 24 Abs. 2 Z 2 und 3, 31 und 61 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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