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BGBl II 301/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

301. Verordnung: Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV

301. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung - PA-PFA-AV)

Auf Grund der §§ 87 Abs. 8 und 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, wird verordnet:

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§ 1 Regelungsinhalt

§ 2 Verweise

§ 3 Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

§ 4 Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs

§ 5 Lehr- und Fachkräfte

§ 6 Aufnahmekommission

§ 7 Prüfungskommission

§ 8 Teilnahmeverpflichtung - Ausbildungszeit

§ 9 Schul- bzw. Lehrgangsordnung

§ 10 Aufnahme in die PA-Ausbildung

§ 11 Aufnahme in die PFA-Ausbildung

§ 12 Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 13 Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen

§ 14 Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 15 Qualifikationsprofile - Curriculum

§ 16 Ausbildungsgrundsätze

§ 17 Praktische Ausbildung - Schutzbestimmungen

§ 18 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

§ 19 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 20 Beurteilungsstufen

§ 21 Negative Beurteilung - Wiederholungsmöglichkeiten - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 22 Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 23 Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 24 Leistungsfeststellung und -beurteilung - Abwesenheit

§ 25 Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung

§ 26 Kommissionelle Abschlussprüfung - Zulassung

§ 27 Kommissionelle Abschlussprüfung - Inhalt, Durchführung und Beurteilung

§ 28 Gesamtbeurteilung - PA-Ausbildung

§ 29 Kommissionelle Abschlussprüfung - Abwesenheit

§ 30 Kommissionelle Abschlussprüfung - Wiederholungsmöglichkeit

§ 31 Kommissionelle Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 32 Abschlussprüfungsprotokoll

§ 33 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

§ 34 Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 35 Beurteilungsstufen

§ 36 Negative Beurteilung - Wiederholungsmöglichkeiten - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 37 Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 38 Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 39 Leistungsfeststellung und -beurteilung - Abwesenheit

§ 40 Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung

§ 41 Kommissionelle Abschlussprüfung - Zulassung

§ 42 Kommissionelle Abschlussprüfung - Inhalt, Durchführung und Beurteilung

§ 43 Gesamtbeurteilung - PFA-Ausbildung

§ 44 Kommissionelle Abschlussprüfung - Abwesenheit

§ 45 Kommissionelle Abschlussprüfung - Wiederholungsmöglichkeit

§ 46 Kommissionelle Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 47 Abschlussprüfungsprotokoll

§ 48 Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich

§ 49 Schriftliche Arbeit im Fachbereich - Leistungsfeststellung und -beurteilung

§ 50 Schriftliche Arbeit im Fachbereich - Überarbeitung

§ 51 Schriftliche Arbeit im Fachbereich - Letzte Überarbeitungsmöglichkeit

§ 52 Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen

§ 53 Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

§ 54 Anpassungslehrgang

§ 55 Eignungsprüfung

§ 56 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung

§ 57 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

§ 58 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 59 Ausbildungsbestätigung

§ 60 Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr

§ 61 Zeugnis

§ 62 PFA-Diplom

§ 63 Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

§ 64 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 65 Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen

§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

Anlage 1 Ausbildung Pflegeassistenz

Anlage 2 Ausbildung Pflegefachassistenz

Anlage 3 Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich

Anlage 4 Qualifikationsprofil Pflegeassistenz

Anlage 5 Qualifikationsprofil Pflegefachassistenz

Anlage 6 Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen

Anlage 7 Ausbildungsbestätigung

Anlage 8/1 Zeugnis über das 1. Ausbildungsjahr

Anlage 8/2 Zeugnis über das 2. Ausbildungsjahr

Anlage 9 Zeugnis

Anlage 10 PFA-Diplom

Anlage 11 Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 12 Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 13 Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Anlage 14 Zeugnis (Übergangsrecht)

1. Abschnitt

Allgemeines

Regelungsinhalt

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe:

  1. 1. Pflegeassistenz (PA)
  2. 2. Pflegefachassistenz (PFA)

(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem Pflegeassistenzberuf.

Verweise

§ 2. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016,
  2. 2. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016,
  3. 3. Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013,
  4. 4. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005.

Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

§ 3. (1) Die PA-Ausbildung hat

  1. 1. an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
  2. 2. in einem PA-Lehrgang

    zu erfolgen. Die PA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst insgesamt 1 600 Stunden.

(2) Die PFA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Die PFA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst insgesamt 3 200 Stunden.

(3) Die PA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung.

(4) Die PFA-Ausbildung umfasst

  1. 1. die in der Anlage 2 angeführte theoretische und praktische Ausbildung sowie
  2. 2. das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß der Anlage 3 als Teil der theoretischen Ausbildung.

(5) Für Personen, die zur Ausübung der PA berechtigt sind, entfällt das 1. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung.

(6) Die PA- und PFA-Ausbildung können auch als Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung durchgeführt werden. Die im 4. bis 6. Abschnitt festgelegten Fristen können in diesem Fall durch den/die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs entsprechend verlängert werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Ausbildungsqualität nicht gefährdet wird. Dabei darf die Dauer der Fristen höchstens verdoppelt werden.

2. Abschnitt

Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs

§ 4. (1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen/eine Direktor/in und einen/eine stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen. Der Rechtsträger eines PA-Lehrgangs hat einen/eine Leiter/in und einen/eine stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen.

(2) Als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. als Leiter/in eines PA-Lehrgangs sind Personen zu bestellen, die

  1. 1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
  2. 2. zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß GuKG berechtigt sind und
  3. 3. über eine vollbeschäftigte Berufserfahrung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege von mindestens zwei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung verfügen.

(3) Für den/die stellvertretende/n Direktor/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. für den/die stellvertretende/n Leiter/-in eines PA-Lehrgangs gelten die gleichen Anforderungen wie für den/die Direktor/in bzw. Leiter/in.

(4) Dem/Der Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem/der Leiter/in eines PA-Lehrgangs obliegt die Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung;
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der Ausbildung;
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika;
  4. 4. Qualitätssicherung der Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne der Qualifikationsprofile;
  5. 5. Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
  6. 6. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Auszubildenden in die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in den PA-Lehrgang und beim Ausschluss aus der Ausbildung;
  7. 7. Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
  8. 8. Anrechnung von Prüfungen und Praktika einschließlich Anrechnung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen gemäß § 13;
  9. 9. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
  10. 10. Erstellen einer Schul- bzw. Lehrgangsordnung.

Lehr- und Fachkräfte

§ 5. (1) Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs hat

  1. 1. Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
  2. 2. Fachkräfte für die praktische Ausbildung

    heranzuziehen.

(2) Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:

  1. 1. Für pflegerische Ausbildungsinhalte Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. für Ausbildungsinhalte aus dem Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie Ärzte/-innen, Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege oder Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
  3. 3. für rechtliche Ausbildungsinhalte Juristen/-innen und
  4. 4. für sonstige Ausbildungsinhalte Angehörige von Gesundheitsberufen und andere fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.

(3) Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.

(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der PFA heranzuziehen, die fachlich für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die praktische Anleitung umfasst auch die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.

(5) Themenbezogen können zur Unterstützung

  1. 1. der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
  2. 2. der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte und andere Gesundheits- und Sozialberufe

    herangezogen werden, sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist.

Aufnahmekommission

§ 6. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:

  1. 1. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
  2. 2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
  3. 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträger,
  4. 4. eine Lehrkraft der Schule,
  5. 5. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

(2) Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs ist eine Prüfungskommission einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören:

  1. 1. Der/Die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder ein/eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzende/r,
  2. 2. der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs oder dessen/deren Stellvertreter/in,
  3. 3. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
  4. 4. ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen,
  5. 5. die jeweiligen Lehrkräfte.

(2) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.

Teilnahmeverpflichtung - Ausbildungszeit

§ 8. (1) Auszubildende sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Schul- bzw. Lehrgangsordnung (§ 9) festzulegen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

(3) Die Ausbildung ist zwischen Montag und Sonntag zulässig. Die wöchentliche Ausbildungszeit darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Ausbildungszeit kann aus organisatorischen Gründen überschritten werden. Dabei darf die wöchentliche Ausbildungszeit im Durchrechnungszeitraum (Monat) 40 Unterrichts- und Praktikumsstunden nicht überschreiten.

(4) Im Rahmen der PA- und PFA-Ausbildung ist bei Vollzeitausbildung jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von vier Wochen vorzusehen, wobei mindestens zwei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.

(5) Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/-frau anzuzeigen.

Schul- bzw. Lehrgangsordnung

§ 9. (1) Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Ausbildungsbetrieb durch eine Schul- bzw. Lehrgangsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über

  1. 1. die Rechte und Pflichten des/der Direktors/-in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des/der Leiter/in des PA-Lehrgangs und der Lehr- und Fachkräfte,
  2. 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden im Rahmen der Ausbildung einschließlich Pausenregelung,
  3. 3. die Vertretung der Auszubildenden hinsichtlich Mitbestimmung und Partizipation im Rahmen der Ausbildung, wobei ein/eine Vertreter/in und Stellvertreter/in der Auszubildenden für jede PA- und PFA-Ausbildung von den Teilnehmern/-innen zu wählen ist,
  4. 4. gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
  5. 5. die Unterbrechung der Ausbildung (z. B. Mutterschutz, Karenz, Präsenz- oder Zivildienst),
  6. 6. Maßnahmen zur Sicherheit der Auszubildenden und
  7. 7. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen durch Auszubildende im Rahmen der Ausbildung und bei Verstößen gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung

    festzulegen.

(3) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/-frau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
  3. 3. die Sicherheit der Auszubildenden nicht gewährleistet oder
  4. 4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.

(5) Die Schul- bzw. Lehrgangsordnung ist den Auszubildenden sowie den Lehr- und Fachkräften zu Ausbildungsbeginn nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Aufnahme in die PA-Ausbildung

§ 10. (1) Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.

(2) Die Aufnahmewerber/innen haben

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
  2. 2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
  4. 4. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    nachzuweisen.

(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PA zu erfolgen.

Aufnahme in die PFA-Ausbildung

§ 11. (1) Über die Aufnahme in eine PFA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.

(2) Die Aufnahmewerber/innen haben

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
  2. 2. die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
  3. 3. die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
  4. 4. die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

    nachzuweisen.

(3) Vom Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.

(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PFA zu erfolgen.

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

§ 12. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

  1. 1. einer Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf,
  2. 2. einer Weiterbildung gemäß GuKG,
  3. 3. einer allgemein- oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule,
  4. 4. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
  5. 5. einer Ausbildung in einem Lehrberuf

    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer PA- oder PFA-Ausbildung durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf oder in einem anderen Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind durch den/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in des PA-Lehrgangs auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika anzurechnen, sofern sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder im Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 sowie in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (§§ 25 oder 40) zu vermerken.

(4) Eine Anrechnung auf die kommissionellen Abschlussprüfungen (§§ 26 und 41) ist nicht zulässig.

Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen

§ 13. (1) Der/Die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs hat non-formal oder informell erworbene Kompetenzen von Auszubildenden in der PA- oder PFA-Ausbildung anzurechnen, sofern

  1. 1. diese Kompetenzen im Rahmen eines vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen empfohlenen Validierungsverfahrens überprüft wurden und
  2. 2. ihre Gleichwertigkeit mit in der PA- oder PFA-Ausbildung zu vermittelnden Kompetenzen festgestellt worden ist.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c GuKG ein Validierungsverfahren für die Anrechnung von non-formal oder informell erworbenen Kompetenzen für die PA- oder PFA-Ausbildung empfehlen. Das Validierungsverfahren hat auf der Empfehlung des Rates zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens, ABl. Nr. C 398/1 vom 22.12.2012, zu beruhen und insbesondere die Verfahrensschritte

  1. 1. Information und Beratung,
  2. 2. Identifizierung der Kompetenzen,
  3. 3. Dokumentation der Kompetenzen,
  4. 4. Bewertung der Kompetenzen und
  5. 5. Anrechnung der Ergebnisse der Bewertung

    zu umfassen.

Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 14. (1) Ein/Eine Auszubildende/r ist vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. des PA-Lehrgangs auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:

  1. 1. Mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung,
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
  4. 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Lehrgangsordnung.

(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet

  1. 1. bei PA-Ausbildungen der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger und
  2. 2. bei PFA-Ausbildungen die Aufnahmekommission.

    Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und der/die Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.

(3) Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs zu informieren.

(4) Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs bei einer PA-Ausbildung eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 oder bei einer PFA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.

3. Abschnitt

Qualitätssicherung der Ausbildung

Qualifikationsprofile - Curriculum

§ 15. (1) Die Ausbildungen gemäß der Anlage 1 und Anlage 2 haben den Erwerb der in den Qualifikationsprofilen gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich

  1. 1. standardisiertes Aufnahmeverfahren,
  2. 2. Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
  3. 3. Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
  4. 4. Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
  5. 5. Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
  6. 6. Leistungsfeststellung,
  7. 7. Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
  8. 8. (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte

    enthalten.

Ausbildungsgrundsätze

§ 16. (1) Die Auszubildenden sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.

(2) Die theoretische und praktische PA- und PFA-Ausbildung sind so zu gestalten, dass der Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 sichergestellt ist.

(3) Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Situations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
  2. 2. exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
  3. 3. Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
  4. 4. Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
  5. 5. Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
  6. 6. Berücksichtigung von Prinzipien der Erwachsenenbildung;
  7. 7. Anwendung zeitgemäßer Lehr-, Lern- und Prüfmethoden;
  8. 8. Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung zur Ermöglichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers; hierbei ist anzustreben, dass im Rahmen der praktischen Ausbildung die Anwendung der Fertigkeiten an Patienten/-innen erst nach der für den jeweiligen Fachbereich relevanten theoretischen Ausbildung und einem entsprechenden Fertigkeitentraining erfolgt.

(4) Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrunde zu legen:

  1. 1. Der/Die Auszubildende ist im Rahmen der praktischen Ausbildung als Praktikant/in in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil.
  2. 2. Die Anleitung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. dem PA-Lehrgang zur Erreichung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers. Sie bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung.
  3. 3. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung wird von den Auszubildenden dokumentiert und von den verantwortlichen Fach- und Lehrkräften bestätigt.
  4. 4. Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die Auszubildenden nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
  5. 5. Die Fach- und Lehrkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Auszubildende gleichzeitig anleiten.
  6. 6. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen ist durch entsprechende Vereinbarungen, z. B. in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen. Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn der vorgesehene Kompetenzerwerb sichergestellt ist.
  7. 7. Bei der Planung und Organisation der einzelnen Praktika ist sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung an mindestens zwei Praktikumsstellen stattfindet. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden zu betragen.
  8. 8. Die praktische Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen.
  9. 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.

(5) Der/Die Landeshauptmann/-frau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 95 Abs. 4 GuKG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat der entsandten Person alle Unterlagen und Informationen, die für eine Beurteilung eines rechtskonformen Ausbildungsbetriebs erforderlich sind, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Praktische Ausbildung - Schutzbestimmungen

§ 17. (1) Die praktische Ausbildung der Auszubildenden darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.

(2) Auszubildende dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.

(3) Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur praktischen Ausbildung während der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfolgenden Nächten sind nicht zulässig.

4. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PA-Ausbildung

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

§ 18. (1) Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form

  1. 1. eines mündlichen Verfahrens (z. B. Einzelprüfung, Präsentation) oder
  2. 2. eines schriftlichen Verfahrens (z. B. Test, schriftliche Arbeit)

    durchgeführt werden. Sie hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.

(3) Die Auszubildenden sind unter Berücksichtigung des Lernaufwandes zeitgerecht, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

(4) Es ist zulässig, die in der Anlage 1 vorgesehenen Themenfelder des theoretischen Teils der PA-Ausbildung auf mehrere Lehrkräfte aufzuteilen. Für die Leistungsfeststellung und -beurteilung des gesamten Themenfeldes ist eine hauptverantwortliche Lehrkraft zu bestimmen und es ist eine Note für das gesamte Themenfeld zu ermitteln. Die Lehrkräfte der Teilgebiete sind in die Leistungsfeststellung und -beurteilung einzubeziehen. Bei jenen Themenfeldern, die mindestens 100 Stunden umfassen, kann die Leistungsfeststellung in bis zu drei Teilen durchgeführt werden, wobei auch in diesem Fall für das gesamte Themenfeld eine Note zu ermitteln ist.

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 19. (1) Im Rahmen des theoretischen Teils der PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in jenen Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) In den Themenfeldern gemäß Abs. 1 sind zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.

(3) Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 2 sind die Auszubildenden von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung der Auszubildenden auf die kommissionelle Abschlussprüfung.

(4) Die Prüfungskommission hat auch bei den kommissionellen Wiederholungsmöglichkeiten die Leistungsfeststellung und -beurteilung durchzuführen.

Beurteilungsstufen

§ 20. (1) Für die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. „sehr gut“ (1)
  2. 2. „gut“ (2)
  3. 3. „befriedigend“ (3)
  4. 4. „genügend“ (4)
  5. 5. „nicht genügend“ (5)

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

Negative Beurteilung - Wiederholungsmöglichkeiten - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 21. (1) Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.

(2) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 22 vorzugehen.

(3) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern am Ende der theoretischen Ausbildung zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Die Prüfungskommission hat am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(4) Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.

Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 22. (1) Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 21 Abs. 2 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.

(2) Wird mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 23. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß § 21 Abs. 3 Z 3 oder gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.

Leistungsfeststellung und -beurteilung - Abwesenheit

§ 24. (1) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung in einem oder in mehreren Themenfeldern nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nachzuholen.

(2) Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Auszubildenden in einem Themenfeld der theoretischen Ausbildung auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Themenfeld mit „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Dokumentation und Beurteilung der praktischen PA-Ausbildung

§ 25. (1) Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 auszuweisen.

(2) In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere

  1. 1. die Dauer jedes Praktikums sowie
  2. 2. der stattgefundene Kompetenzerwerb

    festzuhalten.

(3) Jedes Praktikum ist gemäß § 20 Abs. 1 durch die Fachkräfte bzw. Lehrkräfte zu beurteilen. Wurde ein/eine Angehörige/r der PFA für die Anleitung und Aufsicht der Auszubildenden herangezogen, hat dieser/diese die Beurteilung in Abstimmung mit einem/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen.

(4) Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft und der/die Auszubildende/r sind zu hören.

(5) Die Wiederholung des Praktikums ist in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß § 20 Abs. 1 zu beurteilen.

(6) Ein Praktikum darf im Rahmen der PA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.

(7) Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Abs. 6 nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.

(8) Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten, nachzuholen.

(9) Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Abs. 4 bis 6 sind anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Zulassung

§ 26. (1) Nach Abschluss der theoretischen und praktischen PA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.

(2) Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. vom/von der Leiter/in des PA-Lehrgangs unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:

  1. 1. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage 1, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
  2. 2. In der Dokumentation sind alle in der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.

(3) Zur kommissionellen Abschlussprüfung sind darüber hinaus folgende Personen zuzulassen:

  1. 1. Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 2. Ausbildungs- oder Studienjahres einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
  2. 2. Personen, die den erfolgreichen Abschluss des 1. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung nachweisen können.

(4) Der/Die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung

  1. 1. jene Auszubildenden, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
  2. 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
  3. 3. die Namen der Prüfer/innen

    bekanntzugeben.

(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in bzw. Leiter/in die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine sind unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.

(6) Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Inhalt, Durchführung und Beurteilung

§ 27. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst

  1. 1. das Themenfeld „Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
  2. 2. das Themenfeld „Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.

(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(3) Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.

Gesamtbeurteilung - PA-Ausbildung

§ 28. (1) Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:

  1. 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg“
  2. 2. „mit gutem Erfolg“
  3. 3. „mit Erfolg“
  4. 4. „nicht bestanden“

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.

(2) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg" zu beurteilen, wenn

  1. 1. der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung nicht über 1,5 liegt,
  2. 2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
  3. 3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
  4. 4. kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.

(3) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg" zu beurteilen, wenn

  1. 1. der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung unter 2,5 liegt,
  2. 2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
  3. 3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
  4. 4. kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.

(4) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg" zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend" benotet sind.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Abwesenheit

§ 29. (1) Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(2) Tritt ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht an und ist seine/ihre Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Schul- bzw. Lehrgangsordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Auszubildenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Wiederholungsmöglichkeit

§ 30. (1) Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission durchzuführen. Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 31. (1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 30 in einem oder in beiden Themenfeldern wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PA-Ausbildung aus.

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 32. (1) Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
  3. 3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
  6. 6. Beschlüsse der Prüfungskommission.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

5. Abschnitt

Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft

§ 33. Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Lehrkraft vorgesehen ist, von den Lehrkräften zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 18 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 34. Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 19 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Beurteilungsstufen

§ 35. (1) Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

Negative Beurteilung - Wiederholungsmöglichkeiten - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 36. (1) Bei negativer Beurteilung eines Themenfeldes durch die Lehrkraft ist dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.

(2) Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind vor Beginn des 2. Ausbildungsjahres eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en vor der Prüfungskommission durchzuführen. Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung zu einer negativen Beurteilung, ist gemäß § 38 vorzugehen.

(3) Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung des 1. Ausbildungsjahres zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(4) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

(5) Führt im 1. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

(6) Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist/sind eine/zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchzuführen. Höchstens zwei Zusatzprüfungen sind zulässig. Es ist gemäß § 37 vorzugehen.

(7) Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder höchstens vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht möglich. Es ist gemäß § 38 vorzugehen.

(8) Führt im 2. Ausbildungsjahr die Wiederholung gemäß Abs. 1 in mehr als vier Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 37. (1) Kommissionelle Zusatzprüfungen gemäß § 36 Abs. 6 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. Kommt die Prüfungskommission zu einer positiven Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung fortzusetzen.

(2) Führt mindestens eine Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung, ist die kommissionelle Abschlussprüfung abzubrechen. Die Prüfungskommission hat zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(3) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 38. (1) Im Falle des § 36 Abs. 2 letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

(3) Im Falle des § 36 Abs. 7 hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(4) Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Leistungsfeststellung und -beurteilung - Abwesenheit

§ 39. Kann ein/eine Auszubildende/r der PFA-Ausbildung auf Grund von gerechtfertigter und ungerechtfertigter Abwesenheit nicht beurteilt werden, ist gemäß § 24 vorzugehen.

Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung

§ 40. Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. § 25 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Zulassung

§ 41. (1) Am Ende des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.

(2) Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:

  1. 1. Er/Sie hat das 1. Ausbildungsjahr positiv absolviert oder verfügt über eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
  2. 2. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
  3. 3. In der Dokumentation über die praktische Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung sind alle im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
  4. 4. Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist positiv absolviert.

(3) Der/Die Direktor/in hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung

  1. 1. jene Auszubildende, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
  2. 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
  3. 3. die Namen der Prüfer/innen

    bekanntzugeben.

(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in die Prüfungstermine festzusetzen. Der/Die Direktor/in hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.

(5) Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Inhalt, Durchführung und Beurteilung

§ 42. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung in der PFA-Ausbildung umfasst

  1. 1. das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte Pflege einschließlich Pflegetechnik (Teil 2)“ und
  2. 2. das Themenfeld „Zielgruppen- und settingorientierte medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich medizinische Pflegetechnik (Teil 2)“.

(2) Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der Themenschwerpunkt der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich ist einzubeziehen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung in jedem Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.

(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.

(4) Der/Die Vorsitzende und der/die Direktor/in sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.

Gesamtbeurteilung - PFA-Ausbildung

§ 43. (1) Die Prüfungskommission hat eine Gesamtbeurteilung über den Kompetenzerwerb der Auszubildenden durchzuführen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden:

  1. 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg“
  2. 2. „mit gutem Erfolg“
  3. 3. „mit Erfolg“
  4. 4. „nicht bestanden“

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 3 gegeben.

(2) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg" zu beurteilen, wenn

  1. 1. der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich nicht über 1,5 liegt,
  2. 2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der gesamten theoretischen Ausbildung nicht über 1,5 liegt,
  3. 3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
  4. 4. kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.

(3) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg" zu beurteilen, wenn

  1. 1. der rechnerische Durchschnitt der Noten beider Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung sowie der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich unter 2,5 liegt,
  2. 2. der rechnerische Durchschnitt der Noten aller weiteren Themenfelder der theoretischen Ausbildung unter 2,5 liegt,
  3. 3. keine kommissionelle Wiederholungsprüfung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt worden ist und
  4. 4. kein Praktikum während der praktischen Ausbildung wiederholt werden musste.

(4) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg" zu beurteilen, wenn beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung, die Schriftliche Arbeit im Fachbereich, alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung sowie alle Praktika zumindest mit „genügend" benotet sind.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Abwesenheit

§ 44. Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist § 29 sinngemäß anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Wiederholungsmöglichkeit

§ 45. Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.

Kommissionelle Abschlussprüfung - Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 46. (1) Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 45 in einem bzw. in beiden Themenfeldern zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 47. (1) Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
  3. 3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommisionellen Abschlussprüfung,
  6. 6. Thema und Leistungsbeurteilung der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich und
  7. 7. Beschlüsse der Prüfungskommission.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

6. Abschnitt

Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung

Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich

§ 48. Das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich umfasst 100 Stunden und ist im 2. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 3 durchzuführen.

Schriftliche Arbeit im Fachbereich - Leistungsfeststellung und -beurteilung

§ 49. Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.

Schriftliche Arbeit im Fachbereich - Überarbeitung

§ 50. (1) Wird die Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Auszubildenden eine Frist zur Überarbeitung von drei bis sechs Wochen einzuräumen.

(2) Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich von der betreuenden Lehrkraft negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

  1. 1. Der/Die Auszubildende hat die Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überarbeiten. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen einzuräumen.
  2. 2. Die betreuende Lehrkraft hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich zu überprüfen und dem/der Direktor/in mit einem Beurteilungsvorschlag vorzulegen.
  3. 3. Der/Die Direktor/in hat die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich auf Basis des Vorschlags der betreuenden Lehrkraft zu beurteilen.

Schriftliche Arbeit im Fachbereich - Letzte Überarbeitungsmöglichkeit

§ 51. (1) Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.

(2) Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

7. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen

Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen

§ 52. (1) Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst

  1. 1. 80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
  2. 2. die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1.

(2) Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.

8. Abschnitt

EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation

Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

§ 53. (1) Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß § 87 GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist

  1. 1. die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
  2. 2. der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Anpassungslehrgang

§ 54. (1) Die Anerkennungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.

(2) Die Anerkennungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.

(3) Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist in der Dokumentation gemäß den §§ 25 bzw. 40 auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.

Eignungsprüfung

§ 55. (1) Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten.

(3) Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.

Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung

§ 56. (1) Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb bzw. zu einer negativen Beurteilung führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. §§ 30f bzw. 45f sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Wenn

  1. 1. der wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu keiner positiven Beurteilung führt oder
  2. 2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,

    ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.

(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden. Anerkennungswerber/innen zur PFA können in diesen Fällen zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.

(5) Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.

Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

§ 57. (1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist

  1. 1. die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
  2. 2. der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

    abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 29 vorzugehen.

(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den §§ 25 bzw. 40 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.

(5) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 58. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.

(2) Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Wenn

  1. 1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird oder
  2. 2. ein wiederholtes Praktikum nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung führt,

    scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig. Nostrifikanten/-innen in der PFA können in diesem Fall zur Absolvierung des zweiten Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Aufnahmekommission.

(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.

9. Abschnitt

Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise

Ausbildungsbestätigung

§ 59. (1) Am Ende der PA-Ausbildung hat der/die Direktor/in bzw. Leiter/in eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 7 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Direktor/in bzw. vom/von der Leiter/in zu unterzeichnen.

Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr

§ 60. (1) Am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.

Zeugnis

§ 61. (1) Über eine erfolgreich abgeschlossene PA-Ausbildung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 9 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Gesamtbeurteilung gemäß § 28 ist entsprechend einzutragen.

(4) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.

(5) Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in bzw. Leiter/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form

  1. 1. vom/ von der Direktor/in bzw. Leiter/in oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule bzw. des Lehrgangs vom Rechtsträger oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau

    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

PFA-Diplom

§ 62. (1) Über eine erfolgreich abgeschlossene PFA-Ausbildung ist ein PFA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 10 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des PFA-Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Gesamtbeurteilung gemäß § 43 ist entsprechend einzutragen.

(4) Das PFA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.

(5) Das PFA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des PFA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(6) Das PFA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form

  1. 1. vom/von der Direktor/in oder
  2. 2. im Fall des mangelnden Fortbestehens der Schule vom Rechtsträger der Schule oder
  3. 3. im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau

    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

§ 63. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 bzw. Anlage 12 auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 64. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.

(3) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.

(4) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. Die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
  2. 2. die gemäß § 58 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß § 58 Abs. 4.

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen

§ 65. Personen, die bis 31. August 2016 die Funktion eines/einer Direktors/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines/einer Leiters/-in eines Pflegehilfelehrgangs ausgeübt haben, können ihre Funktion als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder als Leiter/in eines PA-Lehrgangs ohne neuerliche Bestellung weiterhin ausüben.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 66. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung - Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.

(3) Pflegehilfeausbildungen, die mit 1. September 2016 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen der Pflh-AV fortgesetzt werden, soweit und sofern aus organisatorischen Gründen eine Umstellung in PA-Ausbildungen nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 14 auszustellen.

Anlage 1

Anlage 1 

Oberhauser

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