300. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für Sozialpädagogik
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
§ 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für Sozialpädagogik wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten hinsichtlich der 1. Semester mit Wirksamkeit vom 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. Nr. 701/1993.
§ 2. In Anlage II (Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik [einschließlich Kolleg für Berufstätige]) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, BGBl. Nr. 355/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 204/2016, lautet in Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) die lit. a (Katholischer Religionsunterricht):
- „a) Katholischer Religionsunterricht:
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 300/2016 in der geltenden Fassung.“
Anlage 1
Hammerschmid
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