Lehrgänge für Pflegeassistenz
§ 96.
(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.
(2) § 95 gilt sinngemäß.
Lehrgänge für Pflegeassistenz
§ 96.
(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.
(2) § 95 gilt sinngemäß.