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§ 96 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Lehrgänge für Pflegeassistenz

§ 96.

(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.

(2) § 95 gilt sinngemäß.

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