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BGBl I 217/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

217. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NR: GP XXVII RV 1162 AB 1232 S. 137 . BR: AB 10852 S. 935 .)

217. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 7 Z 6 lautet:

  1. „6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des § 5 Abs. 6a und Abs. 7.“

2. In § 5 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Abs. 7“ durch die Wortfolge „Abs. 6a und 7“, sowie der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen.“

3. Nach § 5 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).“

4. Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Landesgeschäftsstellen haben ihre Landesdirektorien und die Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft auf Anfrage über die Auslastung der im Bereich der Geschäftsstelle festgelegten Kontingente und über die gemäß Abs. 6a und 7 zugelassenen Arbeitskräfte (Stammsaisoniers) zu informieren.“

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) § 4 Abs. 7 Z 6 und § 5 Abs. 1, 6a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde“ und wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

2. § 13 Abs. 4 entfällt.

3. Dem § 82 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 13 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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