VwGH Ra 2021/22/0163

VwGHRa 2021/22/01638.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der D Y, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. April 2021, VGW‑101/060/4718/2021‑2, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ARB1/80 Art6
ARB1/80 Art6 Abs1
ARB1/80 Art7
AuslBG §4c
AuslBG §4c Abs1
B-VG Art133 Abs4
EURallg
NAG 2005 §41a
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220163.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss VwGH 7.5.2021, Ra 2021/22/0038, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. August 2020 zurückgewiesen hat. Mit dem genannten Erkenntnis war eine Beschwerde der Revisionswerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, abgewiesen worden, die sich gegen die (mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien [belangte Behörde] vom 3. Juni 2020 erfolgte) Abweisung ihres Zweckänderungsantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 41a Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) sowie ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 NAG gerichtet hatte.

2 Bereits zuvor hatte die Revisionswerberin am 28. September 2020 bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung gestellt, dass sie in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) falle und daher zum Aufenthalt in Österreich, zur Einreise nach Österreich und in die Europäischen Union und auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

3 Mit Bescheid vom 11. Februar 2021 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Antrag mangels rechtlichen Interesses zurück.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.

Das Verwaltungsgericht stellte zunächst die wesentlichen Inhalte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. August 2020, des nunmehr angefochtenen Bescheides sowie der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin dar.

In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein Feststellungsbescheid im gegenständlichen Fall nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sei. Feststellungsbescheide dürften darüber hinaus auch erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtsverhältnisses vorliege oder ein rechtliches Interesse der Partei an der verbindlichen Klärung einer strittigen Frage bestehe und die Erlassung eines Feststellungsbescheides daher ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtverfolgung für die Partei sei. Ein derartiges Feststellungsinteresse liege gegenständlich ‑ so das Verwaltungsgericht mit Verweis auf VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015 ‑ jedoch nicht vor. Daher sei ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig und der Beschwerde sei somit kein Erfolg beschieden.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit der Frage auseinander, welche Konsequenzen sich aus der (von ihm zitierten) Rechtsprechung für die Bewegungsfreiheit der Betroffenen ergäben. Selbst wenn zum Beweis des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet lediglich der Befreiungsschein bzw. die Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c AuslBG vorgewiesen werden müsse, gelte dies nicht für Grenzkontrollen. Für einen Grenzpolizisten sei es ohne einen von der Niederlassungsbehörde ausgestellten Aufenthaltstitel nicht ersichtlich, dass die Revisionswerberin zur Einreise nach Österreich berechtigt sei bzw. dass sie sich tatsächlich legal in Österreich aufhalten dürfe. Der Revisionswerberin drohe daher ‑ bei Grenzkontrollen, die von Sicherheitspersonal eines anderen EU‑Staates oder eines Drittstaates durchgeführt werden ‑ die Zurückweisung an der Grenze, Inhaftierung, Bestrafung und ein wirtschaftlicher Schaden. Ihre Reisefreiheit und die Ausübung ihrer unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit werde dadurch erheblich eingeschränkt. Am Vorliegen des für die Erlassung eines Feststellungsbescheides erforderlichen Interesses könne daher kein Zweifel bestehen.

8 Nach der (vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass zwar ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung http://bzw.an/ einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen ist. Allerdings wird dem Interesse an der Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015, Rn. 26). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt (gemäß VwGH 6.9.2018, Ro 2018/22/0008, Rn. 4, sind diese Aussagen auf Fälle nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 übertragbar). Auf die Begründung der zitierten Entscheidungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.

10 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig ist (vgl. erneut VwGH Ro 2017/22/0015, Rn. 26, mit Hinweis auf VwGH 22.6.2006, 2005/21/0115). Schließlich war der Verwaltungsgerichtshof bereits mit ‑ in diesem Zusammenhang erhobenen ‑ Bedenken in Bezug auf die Möglichkeit zur Aus‑ und Wiedereinreise konfrontiert und hat diese als nicht stichhaltig erachtet (vgl. VwGH 25.2.2021, Ra 2018/22/0072, Pkt. 6.2.).

11 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund der vorliegenden Revision weder zu einem Abgehen von der dargestellten Rechtsprechung noch zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst, zumal im Hinblick auf die Befürchtung einer Einschränkung der Reisefreiheit und der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit darauf hinzuweisen ist, dass türkische Staatsangehörige nach dem ARB 1/80 keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft genießen (vgl. VwGH 14.3.2013/2010/22/0105).

12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. März 2023

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