Normen
ARB1/80
ARB1/80 Art6 Abs1
AuslBG §4c idF 2013/I/072
EURallg
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §41a
NAG 2005 §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
61998CJ0065 Eyüp VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220072.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1.1. Die Mitbeteiligte, eine türkische Staatsangehörige, verfügte seit dem Jahr 2011 über wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligungen für Studierende, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 8. Februar 2018. Am 9. Februar 2017 stellte sie einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 41a Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG). Sie erfülle ‑ so das wesentliche Vorbringen ‑ die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80). Es stehe ihr daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, das in die nationale Rechtsordnung „zu transferieren“ sei, was durch die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ zu geschehen habe.
1.2. Der Revisionswerber wies mit Bescheid vom 21. Juni 2017 den Zweckänderungsantrag ab. Er begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das NAG keine Zweckänderung von einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende auf einen Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ vorsehe. Eine solche sei zur Wahrung der Rechte aus dem ARB 1/80 auch nicht erforderlich, könne doch die Mitbeteiligte ihre Erwerbstätigkeit weiterhin neben dem Studium im Rahmen ihrer Aufenthaltsbewilligung für Studierende uneingeschränkt ausüben.
2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis Folge und erteilte den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot ‑ Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Die Mitbeteiligte sei ‑ so die wesentliche Begründung ‑ eine dem regulären Arbeitsmarkt angehörende Arbeitnehmerin, die durchgehend seit dem 4. November 2015 bei demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt sei und daher die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfülle. Ihr sei daher ein entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilen, der ihr die Wahrnehmung der aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zustehenden Rechte ermögliche. Dies sei ‑ da ein anderweitiger Aufenthaltstitel nicht vorgesehen sei ‑ die beantragte „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“, auch wenn deren Berechtigungsumfang über jenen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehe.
2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ‑ Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende ‑ außerordentliche Revision mit einem Aufhebungsantrag. Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, die Mitbeteiligte habe zwar Rechte unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben, daraus lasse sich aber ein Recht auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht ableiten. Das unionsrechtliche Recht auf Beschäftigung impliziere notwendigerweise auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht, ohne dass es einer nationalen Erlaubnis bedürfe. Im Übrigen könne die Ausübung der gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zustehenden Rechte auch durch Verlängerung des Aufenthaltstitels für Studierende gewahrt werden. Ein Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ könne nicht erteilt werden, umfasse dieser doch das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wohingegen Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nur ein Recht auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber beinhalte.
3.2. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:
Die Revision ist zulässig und begründet.
5.1. Die gegenständliche Rechtssache gleicht in Ansehung sowohl des relevanten Sachverhalts als auch der maßgeblichen Rechtsfragen jenem Fall, über den der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 9. August 2018, Ro 2017/22/0015, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die eingehenden Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall zusammengefasst, dass der Mitbeteiligten die ihr aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zukommenden individuellen Rechte unmittelbar und unabhängig davon zustehen, ob die Behörden eine nationale Aufenthaltsbewilligung ausstellen (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2017/22/0123; 13.12.2018, Ro 2018/22/0004).
5.2. Dem Interesse an einer Bescheinigung der aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Berechtigung wird durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. § 4c Abs. 1 AuslBG), auf deren Ausstellung ein türkischer Arbeitnehmer bei Erfüllung der Voraussetzungen des ersten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einen Rechtsanspruch hat, Rechnung getragen (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2017/22/0013; 3.9.2018, Ro 2017/22/0012).
Hingegen würden die Rechte aus dem beantragten Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehen. Die Mitbeteiligte hat daher keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, mit dem ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden ist (vgl. § 17 AuslBG), der aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2017/22/0009; 13.12.2018, Ro 2018/22/0009).
6.1. Dem stehen die in der Revisionsbeantwortung geäußerten Bedenken, die Mitbeteiligte sei mangels eines Aufenthaltstitels bzw. einer entsprechenden Dokumentation nicht (mehr) in der Lage, aus Österreich bzw. dem Schengenraum rechtmäßig aus‑ und wieder einzureisen, nicht entgegen.
6.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ‑ unter anderem aus Anlass derartiger Einwendungen ‑ bereits festgehalten hat (vgl. VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001), werden das Beschäftigungs‑ bzw. das Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nicht durch die Erteilung einer (nationalen) Arbeits‑ bzw. Aufenthaltserlaubnis begründet. Vielmehr stehen diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Papiere ausstellen, die auch nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion haben. Wie auch der Europäische Gerichtshof bereits hervorgehoben hat (vgl. EuGH 22.6.2000, Eyüp, C‑65/98, Rn. 45 ff, mwN), müssen alle nationalen Behörden diese Rechte, die unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen.
Im Hinblick darauf sind jedoch die Bedenken der Mitbeteiligten in Bezug auf die Möglichkeit zur Aus- bzw. Wiedereinreise sachlich nicht nachvollziehbar.
7.1. Die Mitbeteiligte sieht ferner eine Ungleichbehandlung darin, dass zwar Fremden, die über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügten, gemäß § 15 AuslBG nach zwei Jahren Niederlassung die Erlangung einer „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ möglich sei, eine solche Möglichkeit jedoch im hier gegenständlichen Fall, wo die Mitbeteiligte auf Grund ihrer Beschäftigung ebenso seit mehr als zwei Jahren „niedergelassen“ sei, nicht bestehen solle.
7.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht direkt aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet, auf Grund des uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder gewählten Beschäftigung und des daraus abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert ist, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist daher ‑ im Unterschied zu einem aus Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht ‑ nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden, woraus sich ergibt, dass er mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG 2005 anzusehen ist (vgl. VwGH 25.11.2020, Ro 2020/22/0003; 23.1.2020, Ro 2019/22/0009).
7.3. Vorliegend leitet die Mitbeteiligte ihr Aufenthaltsrecht unstrittig aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ab, sodass sie nach dem Vorgesagten (noch) nicht als niedergelassen zu erachten ist. Soweit die Mitbeteiligte dessen ungeachtet eine mehr als zweijährige Niederlassung behauptet, geht sie von fallfremden Annahmen aus. Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0007, wonach der Gerichthof zur Beurteilung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist).
8. Insgesamt war daher ‑ aus den dargestellten Erwägungen ‑ das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. Februar 2021
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