VwGH Ro 2020/22/0003

VwGHRo 2020/22/000325.11.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des E A, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7‑11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. November 2019, Zl. VGW‑151/058/8536/2019‑13, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6 Abs1
NAG 2005 §2 Abs2
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220003.J00

 

Spruch:

Das Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich der Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 8. Mai 2019 wurden die Anträge des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 41a Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) (Spruchpunkt 1.) sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“ gemäß § 45 NAG (Spruchpunkt 2.) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2019 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für zulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dem Revisionswerber mit Gültigkeitsbeginn 31. Jänner 2011 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt und diese in der Folge mehrfach ‑ zuletzt bis zum 24. Juli 2018 ‑ verlängert worden sei. Der Revisionswerber sei seit dem 18. Juli 2013 durchgehend bei derselben Firma als (zunächst geringfügig) Beschäftigter gemeldet und verfüge mittlerweile über einen Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG.

In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz ‑ aus, dass der Revisionswerber im Hinblick auf seine ununterbrochene Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im Ausmaß von sechs Jahren und vier Monaten die Voraussetzungen des dritten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfülle. § 45 Abs. 1 NAG verlange allerdings (ua.) eine Niederlassung in Österreich. Diese Voraussetzung sei ‑ so das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung ‑ im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Revisionswerber nicht über einen zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge und es sich bei der aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfließenden Aufenthaltsberechtigung nur um eine bedingte und damit förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG handle. Zudem würde dem Revisionswerber mit einer Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“ mehr gewährt, als ihm nach dem ARB 1/80 zustehe. Daran anschließend erfolgten Ausführungen zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“.

Die Zulassung der ordentlichen Revision wurde mit fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage begründet, ob türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 fielen, als niedergelassen im Sinn des § 45 Abs. 1 NAG anzusehen seien.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, mit Schriftsatz vom 21. April 2020 ergänzte, außerordentliche Revision.

4 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Revisionswerber einleitend die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde nur soweit beantragt, als damit sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“ abgewiesen worden sei. Auch als Revisionspunkt wird einzig die Verletzung im subjektiven Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“ geltend gemacht. Der Umstand, dass der Revisionswerber abschließend von einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses „zur Gänze“ spricht, vermag daher nichts daran zu ändern, dass das Erkenntnis, soweit damit der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 41a NAG abgewiesen wurde, unangefochten geblieben ist.

6 Der Revisionswerber verweist zur Zulässigkeit seiner Revision auf das auch vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden (Erfüllung des dritten Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80) die Voraussetzung der Niederlassung nach § 45 NAG gegeben sei.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. Juli 2020, Ro 2020/22/0004, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der sein Aufenthaltsrecht ‑ wie im vorliegenden Fall der Revisionswerber ‑ direkt aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitet, angesichts des uneingeschränkten Rechts auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung und des davon abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht daran gehindert ist, langfristig in Österreich ansässig zu sein. Er ist ‑ im Unterschied zu einem aus Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht ‑ nicht an denselben Arbeitgeber oder den gleichen Beruf gebunden. Daraus ergibt sich, dass der Revisionswerber mit Erfüllen der Voraussetzungen des dritten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als niedergelassen im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG anzusehen ist. Die vom Verwaltungsgericht und vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage wurde somit vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden. Das angefochtene Erkenntnis steht damit allerdings nicht in Einklang, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG geforderte Voraussetzung der Niederlassung vorliegend nicht erfüllt sei.

8 Anders als in der dem hg. Beschluss vom 9. September 2020, Ro 2020/22/0009, zugrunde gelegenen Konstellation ist dieser Umstand im vorliegenden Fall auch relevant. Im Hinblick auf die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bestehende durchgehende Beschäftigung des Revisionswerbers beim selben Arbeitgeber seit 18. Juli 2013 kommt ihm seit 18. Juli 2017 eine aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ableitbare Rechtsstellung zu. Er war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses etwas über zwei Jahre und vier Monate als niedergelassen anzusehen. Gemäß § 45 Abs. 2 NAG ist (ua.) die Zeit eines Aufenthaltes auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist nach § 45 Abs. 1 NAG anzurechnen. Im Hinblick auf den Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet auf Grund seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ waren somit weitere drei Jahre und knapp drei Monate (als Hälfte der Zeitspanne zwischen 31. Jänner 2011 und 18. Juli 2017) hinzuzurechnen. Der Revisionswerber erfüllt somit das in § 45 Abs. 1 NAG enthaltene Erfordernis einer fünfjährigen ununterbrochenen Niederlassung.

9 Ausgehend davon war das Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. November 2020

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