BVwG W212 2234720-1

BVwGW212 2234720-110.9.2020

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2234720.1.00

 

Spruch:

W212 2234720-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020, Zahl: 275315004-190826750, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2004 unter gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 gemäß den §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Beschluss vom 28.02.2008, Zahl: 2007/01/0315-9, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.

 

2. Nachdem dieser in den Jahren 2003 und 2005 wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von drei Monaten (bedingt) sowie von 18 Monaten (unbedingt) verurteilt worden war, hat die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 28.11.2005 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 08.05.2006 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wird. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch diesen mit Erkenntnis vom 05.09.2006, Zl. 2006/18/0194, als unbegründet abgewiesen.

 

3. Nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2007 abermals wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittegesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von neun Monaten verurteilt worden war, hat die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 04.06.2008 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde. Dieser Bescheid wurde im Berufungsverfahren mit Bescheid der Sicherheitspolizeidirektion XXXX vom 18.07.2008 bestätigt.

 

4. Im Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer infolge Einleitung eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft genommen, aus welcher er im Oktober 2008 wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde.

 

Im September 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen erneuten Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt.

 

5. Im Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer infolge eines ergebnislos verlaufenen Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Duldungskarte ausgestellt, welche im Juli 2013 um ein weiteres Jahr verlängert worden ist.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015 wurde das gegen den Beschwerdeführer aufrecht gewesene Rückkehrverbot auf Antrag hin infolge einer Änderung der Rechtslage aufgehoben.

 

Die Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde um ein weiteres Jahr verlängert.

 

Mit rechtskräftigen Urteilen aus Juni 2015 sowie aus Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der abermaligen Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz durch ein österreichisches Landesgericht jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt) verurteilt.

 

6. Mit Schreiben vom 13.08.2019 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher angeführten Fragestellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen eine Stellungnahme einzubringen.

 

Im Rahmen einer am 28.08.2019 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit dem Jahr 2003, und sohin seit mehr als zehn Jahren, durchgängig im Bundesgebiet wohnhaft und habe unmittelbar nach seiner Einreise einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, sodass er seither über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge und in dieser Zeit ein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich habe aufbauen können. Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe die ÖSD-Prüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Angesichts seines langjährigen Aufenthaltes verfüge er über ein soziales Netz im Bundesgebiet und sei aufgrund einer Arbeitserlaubnis ca. ein Jahr lang Vollzeit als Abwäscher beschäftigt gewesen. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zwei minderjährige Kinder in Österreich habe, sodass auch ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vorliege. Aufgrund des Beschlusses eines Landesgerichts befinde sich der Beschwerdeführer nunmehr zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 39 Abs. 1 SMG zur Entwöhnung von Suchtmissbrauch in Behandlung, wobei die Therapie noch mindestens 19 Monate in Anspruch nehmen werde und die Strafe daher bis 28.02.2021 aufgeschoben sei, sodass eine Abschiebung bis zu diesem Datum jedenfalls rechtlich nicht zulässig sei. Eine Rückkehrentscheidung stelle sich demnach für auf Dauer unzulässig dar. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit aus Guinea als entwurzelt anzusehen sei, zumal keine Kontakte mehr zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat bestünden. Die Sicherheitslage in Guinea gestalte sich als volatil, zudem herrsche Korruption auf allen Ebenen. Der Beschwerdeführer würde demnach im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Guinea nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

 

Im Rahmen eines Aktenvermerks vom 02.03.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher eine Karte für Geduldete ausgestellt worden sei. Weiters wurde unter der Überschrift „Zum Vorliegen der Duldungsgründe“ festgehalten: „die rechtskräftige Verurteilung wurde gemäß § 39 SMG bis zum 28.02.2021 aufgeschoben.“ Abschließend findet sich der Vermerk: „Es ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 eine Duldung zu erteilen (Therapie).“

 

Ab dem 24.06.2020 befand sich der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft.

 

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG „nach zulässig ist“ (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Berichte zur relevanten Lage in Guinea zugrunde, stellte die Staatsbürgerschaft und das Alter, nicht jedoch die genaue Identität, des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass dieser laut seinen Angaben vor ungefähr 17 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und seit Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2006 unrechtmäßig hier aufhältig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe Sorgepflichten für zwei Kinder, zu deren Aufenthaltsstatus nichts Näheres bekannt sei; ansonsten bestünden keinerlei Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgrund näher dargestellter strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei überwiegend unrechtmäßig gewesen, dieser sei seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachgekommen und habe sich mehrere Jahre in Haft befunden. Aufgrund der Länge seines Aufenthaltes liege zwar ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben vor, welcher jedoch angesichts seiner kontinuierlichen Straffälligkeit gerechtfertigt sei. Eine Rückkehrentscheidung sei demnach zulässig, zumal auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorlägen. Da sich weder aus den Feststellungen zum Zielstaat, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine relevante Gefährdung ergebe, sei die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Guinea im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen gewesen.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits sechs rechtskräftige Verurteilungen durch inländische Gerichte aufweise und wiederholt wegen der gleichen schädlichen Neigung zu nicht unerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Trotz der angeordneten Therapie und des ihm gewährten Strafaufschubs befinde sich der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weshalb sich die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als dringend geboten erweise.

Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit gelegen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen sei.

 

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 17.08.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer befinde sich seit 17 Jahren im Bundesgebiet, sei kranken- und sozialversichert und sei für zwei in XXXX lebende minderjährige Kinder sorgepflichtig. Überdies habe der Beschwerdeführer mehrere enge Familienangehörige, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer könne sich auf Deutsch verständigen und habe österreichische Freunde gefunden, sei keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen und sei bei seiner Festnahme im Besitz ausreichender finanzieller Mittel gewesen. Obwohl er in Österreich bereits verurteilt worden sei, bereue er die Tat und wolle ein neues Leben anfangen. Eine Einvernahme vor der Behörde habe nicht stattgefunden. Aus seiner Sicht gehe vom Beschwerdeführer keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in Dauer von sechs Jahren rechtfertigen würde. Eine Auseinandersetzung mit den individuellen Angaben und eine konkrete Gefährdungsprognose habe nicht stattgefunden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Guineas, dessen präzise Identität nicht feststeht, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.03.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2004 unter gleichzeitiger Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006, Zahl: 247.299/0-V/13/04, gemäß den §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Mit Beschluss vom 28.02.2008, Zahl: 2007/01/0315-9, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.

 

Mit Bescheid vom 28.11.2005 hat die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 08.05.2006 wurde der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wird. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde durch diesen mit Erkenntnis vom 05.09.2006, Zahl: 2006/18/0194, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015 wurde das gegen den Beschwerdeführer bestehende Rückkehrverbot infolge einer Änderung der Rechtslage aufgehoben.

 

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 08.07.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 und 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Heroin erworben und besessen und einer anderen Person durch gewinnbringenden Verkauf gewerbsmäßig überlassen hat.

 

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.10.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Anfang 2002 bis zu seiner Festnahme am 10.03.2005 Suchtmittel in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht hat, indem er insgesamt 50 g Heroin (brutto) mit einem Reinheitsgehalt von 6,8% und 15g Kokain (brutto) mit einem Reinheitsgehalt von 37% an drei bekannte Suchtgiftabnehmer verkauft hat, am 10.03.2005 drei Kugeln Heroin/Kokain zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten sowie zu nicht mehr genau feststellbaren Zeiten 30g Heroin brutto (mit einem Reinheitsgehalt von 6,8%) an einen weiteren bekannten Suchtgiftabnehmer verkauft hat.

 

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 13.12.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 u 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit einem Mittäter in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hatte.

 

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.09.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 27 Abs. 2 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehr als 29 Personen in jeweils mehreren Aufgriffen im Zeitraum von Jänner 2009 bis April 2009 Kokain und Heroin gewinnbringend überlassen hat.

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und den Beitrag des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Straftaten sowie als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen nach dem SMG, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, den raschen Rückfall, die Tatwiederholung und die Bestimmung eines anderen.

 

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen (I.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG sowie (II.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain, (I.) in einer im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge im Zeitraum von Juli 2014 bis März 2015 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig anderen überlassen hat sowie (II.) seit April 2012 bis zum 29.03.2015 Cannabiskraut und Kokain besessen hat.

Im Zuge der Strafbemessung wurde das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen.

 

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, (B.I.I.) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG und (B.II.) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende Juni 2018 bis Ende Juli 2018 einer Person Kokain und im Zeitraum vom Februar 2018 bis 10.08.2018 unbekannten Abnehmern Cannabiskraut gewinnbringend überlassen hat und Cannabiskraut erworben und besessen hat.

Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die fünf einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit berücksichtigt.

 

Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 03.01.2019 wurde der weitere Vollzug der mit Urteil vom 12.10.2018 verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs. SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch bis 28.02.2021 aufgeschoben.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt im Rahmen eines Aktenvermerks vom 02.03.2020 fest, dass aufgrund des Aufschubs des Strafvollzugs die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 respektive 3 FPG vorlägen. Am 22.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte mit einjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Zuvor waren dem Beschwerdeführer Duldungskarten für die Zeiträume 17.07.2017 bis 17.07.2018 sowie 17.07.2018 bis 16.07.2019 ausgestellt worden.

 

Am 24.06.2020 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt, zum Entscheidungszeitpunkt befindet er sich weiterhin in Haft in einer Justizanstalt.

 

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich gewerbsmäßige Suchtmitteldelikte begehen wird, um seine finanzielle Situation aufzubessern und seinen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

 

1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2003 im Bundesgebiet auf, war jedoch lediglich für die Dauer seines Asylverfahrens bis Ende Dezember 2006 vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Seither ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig, wobei dieser auch keine nachgewiesenen Schritte unternommen hat, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen respektive seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Der Beschwerdeführer hat keine nachgewiesenen familiären oder sonst engen sozialen Bindungen in Österreich oder im Raum Europas. Eigenen Angaben zufolge ist er Vater zweier im Bundesgebiet lebender minderjähriger Kinder. Er hat nicht vorgebracht, mit diesen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, diesen Unterhalt zu leisten oder sonst an deren Obsorge mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer ist mittellos, war nie längerfristig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt keine Möglichkeit zur Erwirtschaftung eines legalen Einkommens im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet aufgebaut.

 

Der Beschwerdeführer ist an Suchtmittel gewöhnt. Darüber hinaus hat dieser kein Vorbringen hinsichtlich aktuell bestehender Erkrankungen im physischen oder psychischen Bereich erstattet.

 

1.3. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret vorgebracht, dass ihm in Guinea eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Guinea in der Lage. Der Beschwerdeführer, welcher Französisch und Fullah beherrscht, ist in Guinea aufgewachsen und ist mit den dortigen Verhältnissen vertraut.

 

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf den Akteninhalt. Da seine behauptete Identität nicht durch die Vorlage von Original-Identitätsdokumenten belegt worden ist, steht diese nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den Feststellungen im mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren (vgl. Seite 3 der Entscheidungsbegründung).

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf, insbesondere zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens sowie dem folglich erlassenen Rückkehrverbot, ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Dessen unrechtmäßiger Aufenthalt ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der abweisenden Entscheidung über seinen Asylantrag laut dem Inhalt des Verwaltungsaktes und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hat. Seine Aufenthaltsdauer war aufgrund der vorliegenden Eintragungen im Zentralen Melderegister festzustellen.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen.

Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen inländischen Gerichte im Zeitraum zwischen 2003 und 2018 insgesamt sechsmal wegen der Begehung von insbesondere gewerbsmäßigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27, 28a SMG) rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer konnte durch zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, Verbüßung von nicht unbeträchtlichen Haftstrafen, offene Probezeiten und Verhängung eines unbefristeten Rückkehrverbots nicht davon abgehalten werden, seine kriminelle Laufbahn kontinuierlich fortzusetzen. Dabei wurde dessen vollends fehlender Wille, sich den österreichischen und europäischen Gesetzen unterzuordnen, untermauert. Auch die vorgebrachten familiären Bindungen sowie privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet vermochten ihn in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten, regelmäßig einschlägig straffällig zu werden und bereits kurze Zeit nach der Entlassung aus den Strafhaften neuerlich Suchtgifte, insbesondere Kokain, an verschiedene Abnehmer im Bundesgebiet gewinnbringend in Verkehr zu setzen, um sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben in der Stellungnahe vom 28.08.2019, welche dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten wurden.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Aufenthalt zweier minderjähriger Kinder im Bundesgebiet verwies, ist festzuhalten, dass er keinerlei Unterlagen zum Beleg einer möglichen Vaterschaft sowie zur aufenthaltsrechtlichen Stellung der mutmaßlichen Kinder in Vorlage gebracht hat, sodass relevante familiäre Bindungen nicht festzustellen waren. In der Stellungnahme vom 28.08.2009 sind lediglich zwei Namen angeführt, wobei eine Abfrage im Zentralen Melderegister bezüglich des Namens des angeblichen Sohnes keinerlei Eintragungen ergab. Ein Datensatz mit dem Namen der angeblichen Tochter findet sich im Zentralen Melderegister, aus diesem ergibt sich, dass die Genannte im Jahr 2005 geboren wurde und Staatsangehörige der Slowakei ist. Eine auf diesen Daten basierende Abfrage im Zentralen Fremdenregister ergab keine Treffer, sodass weder Feststellungen über deren aufenthaltsrechtliche Stellung, noch über eine tatsächliche Vaterschaft des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. In diesem Zusammenhang fiel auch auf, dass der Beschwerdeführer in einer niederschriftlichen Einvernahme vom 30.05.2008 vor einer Bezirkshauptmannschaft ausdrücklich festgehalten hatte, kinderlos zu sein, von der Mutter jenes Mädchens über eine mögliche Vaterschaft im Unklaren gelassen worden zu sein und keinen Kontakt zur Kindesmutter zu haben (vgl. AS 345 [zweiter Aktenteil]). Zudem ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblichen Tochter eine gefälschte Geburtsurkunde in Vorlage gebracht hatte (vgl. AS 877, 899 [zweier Aktenteil]). Selbst unter der Annahme, dass tatsächlich zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in Österreich leben (wovon auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausging), liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer mit diesen jemals im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, diesen finanziellen Unterhalt geleistet hat oder an deren Obsorge beteiligt gewesen ist. Es wäre daher auch bei Zugrundelegung der vorgebrachten Vaterschaft eine wenn überhaupt nur sehr gering ausgeprägte familiäre Bindung zu seinen Kindern zu erkennen. Dies wird auch durch den Umstand der wiederholten Verbüßung unbedingter Freiheitsstrafen während der letzten Jahre untermauert, vor deren Hintergrund der Aufbau einer tatsächlichen familiären Bindung nur schwer möglich erscheint. Auch die Beschwerde enthält keinerlei Vorbringen zur Ausgestaltung des Kontakts zu seinen angeblichen Kindern.

Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer „mehrere enge Familienangehörige, die seit längerer Zeit in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU wohnhaft sind“ hätte (AS 718), ist ebenfalls in keiner Weise präzisiert worden, sodass das Bestehen allenfalls relevanter Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht festgestellt werden konnte.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Guinea geäußert. Bereits im mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in Guinea von keiner asylrelevanten Verfolgung bedroht ist und auch sonst keine relevante Gefährdung im Fall seiner Rückkehr vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich seither nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten und keine neu entstandenen Rückkehrbefürchtungen geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und der mit den Verhältnissen in Guinea und den Sprachen Französisch und Fullah vertraut ist, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Guinea nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Befunde konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinem Alltagsleben bzw. in seiner Erwerbsfähigkeit maßgeblich einschränken würden. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer an Suchtgifte gewöhnt ist und im Jahr 2019 eine Therapie in diesem Zusammenhang begonnen hatte. Eine aktuell laufende Behandlung wurde jedoch, auch in der Beschwerde, nicht vorgebracht; der Beschwerdeführer befand sich zuletzt in Untersuchungshaft und hat nicht vorgebracht, sich in einem schwerwiegenden Erkrankungszustand zu befinden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Guniea um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden COVID 19-Pandemie konnte keine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage festgestellt werden (siehe dazu Punkt 3.2.).

Dass es in Guinea im Einzelfall zu Menschenrechtsverletzungen kommt und sich die allgemeine Versorgungslage vielfach als prekär darstellt, wird angesichts der vorliegenden Berichtslage nicht angezweifelt. Im Verfahren haben sich jedoch, wie bereits angesprochen, keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass konkret der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten.

2.6. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten; die darin angesprochenen Sachverhalte wurden im Wesentlichen bereits den Erwägungen im angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt, wobei die Behörde in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt hat, dass angesichts des durch das über einen längeren Zeitraum gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Was die Gefährdungsprognose betrifft, hat sich die Behörde ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer – neben dem dargestellten beharrlichen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet – insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet aufweist und im Zeitraum zwischen 2003 und 2018 kontinuierlich Delikte im Bereich der gewerbsmäßigen Suchtgiftkriminalität, an deren Verhinderung besonders hohe öffentliche Interessen bestehen, begangen hat, konnte ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.1.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]

 

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 59. […]

(4) Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

[…]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.1.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Guineas sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist und war seit dem rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2006 weder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung noch eines Visums. Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 28.08.2019, wonach der Beschwerdeführer einen begründeten Asylantrag gestellt hätte und nach wie vor aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt berechtigt wäre, kann angesichts des dem entgegenstehenden eindeutigen Akteninhalts nicht gefolgt werden. Soweit diesem Duldungskarten ausgestellt wurden, begründeten diese gemäß § 31 Abs. 1a Z3 FPG keine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes. Demzufolge erweist sich dessen Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Rückkehrentscheidung demnach zu Recht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG geprüft.

3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

3.1.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen zu keinem Zeitpunkt vor; soweit der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gemäß § 46a Abs. 1 FPG geduldet gewesen ist, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers, wie an anderer Stelle dargelegt (vgl. insb. Punkt 3.4.), die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und dieser zudem durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (vgl. das rechtskräftige Urteil vom 28.09.2009), der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegensteht. Ebensowenig ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch war der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen, sodass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist.

3.1.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.1.4.2. Der Beschwerdeführer hat angegeben, Sorgepflichten für zwei im Bundesgebiet lebende minderjährige Kinder zu haben; Unterlagen, welche seine Vaterschaft oder den aufenthaltsrechtlichen Status der Kinder belegen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Ebensowenig hat er vorgebracht, dass er mit seinen minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben oder mit deren Obsorge betraut wäre. Er hat nicht vorgebracht, mit seinen Kindern im regelmäßigen Kontakt zu stehen oder diesen Unterhalt zu leisten, sodass auch bei Zugrundelegung der vorgebrachten familiären Verhältnisse lediglich von einer wenig intensiv ausgeprägten familiären Bindung auszugehen wäre. Der Aufbau einer familiären Bindung zu seinen mutmaßlichen Kindern wäre zudem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von zusammengerechnet sieben Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist, als maßgeblich relativiert zu erachten. Insofern ist auch nicht zu erkennen, dass die vorliegende Rückkehrentscheidung allenfalls eine Verletzung des Kindeswohls begründet. Der Beschwerdeführer war sich im Übrigen bei der Begründung familiärer Bindungen im Bundesgebiet der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts bewusst, sodass er nie auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit seinen Kindern vertrauen durfte. Angesichts der kontinuierlichen Begehung von Straftaten im Bereich der gewerbsmäßigen Suchtgiftkriminalität sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer im Übrigen als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es wird dem Beschwerdeführer eine Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen Kindern über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Sonstige familiäre Bindungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.1.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.1.4.3.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2003 im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens im Dezember 2006 rechtmäßig gewesen ist. Seither, sohin seit annähernd vierzehn Jahren, liegt ein illegaler Aufenthalt des Beschwerdeführers vor, wodurch sich die in diesem Zeitraum begründeten Bindungen als relativiert erweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann. Diese Rechtsprechungslinie betraf jedoch nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479 mwN.).

Mit Ausnahme der langjährigen Aufenthaltsdauer hat der Beschwerdeführer keine engen Bindungen im Bundesgebiet dargetan. Dieser brachte vor, die deutsche Sprache erlernt zu haben und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut zu haben. Unterlagen über eine bestandene Deutschprüfung oder die Absolvierung einer sonstigen Ausbildung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, war nie längerfristig am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt keine Möglichkeit zur Erwirtschaftung eines legalen Einkommens im Bundesgebiet.

Der langjährigen Aufenthaltsdauer und den dargelegten Bindungen im Bundesgebiet steht zudem insbesondere das kontinuierliche strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers entgegen. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 14.11.2017, Ra 2017/21/0197; 4.3.2020, Ra 2019/21/0214-10). Wie angesprochen, ist der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2003 und 2018 insgesamt sechsmal rechtskräftig wegen der Begehung von gewerbsmäßigen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden, was im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung entschieden zu dessen Lasten zu gewichten ist und mit einem weiteren Aufenthalt einhergehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz der bereits rund siebzehnjährigen Aufenthaltsdauer dringend geboten erscheinen lässt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Delikten im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN; siehe auch VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 19, mwN; siehe darauf Bezug nehmend jüngst auch VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen rund fünfzehnjährigen Zeitraum, der vielfachen einschlägigen Rückfälligkeit im Bereich der gewerbsmäßigen Suchtmitteldelikte und der vollkommenen Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten, ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge (siehe dazu auch unter Punkt 3.4.). Gegen den Beschwerdeführer wurden unbedingte Freiheitsstrafen in der Höhe von zusammengerechnet sieben Jahren und acht Monaten verhängt, sodass sich die Aufenthaltsdauer zusätzlich vor dem Hintergrund des nicht unerheblichen im Strafvollzug verbachten Zeitraums als relativiert erweist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch die Begehung von vorsätzlichen Straftaten eine Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst in Kauf genommen.

Angesichts des kontinuierlichen Begehung strafrechtlicher Delikte, der Kenntnis über die Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts sowie der nicht vorliegenden beruflichen Eingliederung können demnach auch die langjährige Aufenthaltsdauer und sozialen Bindungen sowie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ein Überwiegen seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht begründen. Nach der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung überwiegen demnach die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten und familiären Interessen.

Dem Beschwerdeführer wird es als jungem alleinstehenden Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher die ersten sechzehn Lebensjahre in Guinea verbracht hat und Französisch und Fullah beherrscht, trotz seiner langjährigen Ortsabwesenheit möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen, sodass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auch insofern mit keinen unzumutbaren Härten einhergeht. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Möglichkeit einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes maßgeblich einschränken würden. Unterlagen über einen aktuellen Behandlungsbedarf wurden im gegenständlichen Verfahren nicht in Vorlage gebracht, sodass auch nicht erkannt werden kann, dass gewichtige persönliche Interessen an der Fortsetzung einer allfälligen notwendigen gesundheitlichen Behandlung im Bundesgebiet bestehen.

3.1.4.4. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251). Zudem wurde der Beschwerdeführer, wie an anderer Stelle dargelegt, während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet sechsmal rechtskräftig wegen der Begehung schwerwiegender Suchtmitteldelikte verurteilt, wodurch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.1.4.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Soweit im Rahmen der Stellungnahme vom 28.08.2019 pauschal auf eine dem Beschwerdeführer angesichts der langen Ortsabwesenheit möglicherweise drohende existenzbedrohende Lage verwiesen worden ist, so fand dieses Vorbringen keine nähere Präzisierung und es wurde auch im Beschwerdeschriftsatz kein Vorbringen hinsichtlich einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erstattet. Es ist demnach nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Ortsabwesenheit – nach einer Rückkehr allenfalls nicht in der Lage sein sollte, ein Leben gemessen am landesüblichen Durchschnitt zu führen. Der Beschwerdeführer ist ein 33-jähriger Mann, welcher zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage und mit den Verhältnissen in Guinea vertraut ist. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen hinsichtlich aktuell vorliegender Erkrankungen oder eines konkreten Behandlungsbedarfs erstattet, sodass auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Gewöhnung an Suchtgifte keine potentielle Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK zu erkennen war. In Guinea besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Artikel 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Vor diesem Hintergrund war es im Lichte der Erwägungen in VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, auch nicht erforderlich, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, ob er die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz wünscht.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt (zu den aktuellen Fallzahlen siehe WHO, Weekly Epidemiological Update, S. 11, abrufbar unter: https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200907-weekly-epi-update-4.pdf?sfvrsn=f5f607ee_2 ). Guinea hat Maßnahmen zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung von COVID 19 gesetzt; seit dem 27.03.2020 gilt der Ausnahmezustand, was u.a. folgende Beschränkungen inkludiert: Ausgangssperre von 24:00 bis 04:00 Uhr im Großraum Conakry, Schutzmaskenpflicht in der Öffentlichkeit; Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes stark eingeschränkt – Fahrten von Conakry ins Landesinnere sind nur mit Ausnahmegenehmigung des Gesundheitsministeriums möglich, Versammlungsverbot von mehr als 20 Personen, Moscheen, Bildungseinrichtungen, Bars, Kinos und andere Dienstleistungsbetriebe bleiben bis auf weiteres geschlossen. In Conakry müssen die Märkte um 18:00 Uhr schließen. Die Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. Die Regierung hat angekündigt, den Luftraum ab dem 17. Juli schrittweise zu öffnen, wobei derzeit weiterhin mit Einschränkungen für Flüge aus/nach Europa sowie Einreisebeschränkungen zu rechnen ist. Repatriierungsflüge sind weiterhin möglich (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea , Stand 8.9.2020). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit Duldungskarten gemäß § 46a FPG ausgestellt worden sind, dem Ausspruch der Zulässigkeit einer Abschiebung nicht entgegensteht; dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass die Duldung jeweils infolge faktischer Hindernisse einer Abschiebung (zuletzt wegen des in Aussicht genommenen Aufschubs des Strafvollzugs nach § 39 Abs. 1 SMG) erfolgte, nicht jedoch wegen einer rechtlichen Unzulässigkeit einer Abschiebung.

Anzumerken ist auch, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft ergibt, dass Guinea als der Zielstaat der Abschiebung erachtet wird, sodass der Umstand, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides keinen konkreten Zielstaat anführt, keinen relevanten Mangel begründet.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet anzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPGVwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende gewerbsmäßige Begehung von Suchtgiftdelikten eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, seinen Lebensunterhalt respektive seine Drogenabhängigkeit durch die Begehung von Suchtgiftkriminalität zu finanzieren. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.

Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt.

Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.

3.4. Zum Einreiseverbot:

3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

…“

3.4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot angesichts der vorliegenden Verurteilungen, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Dauer von 15 Monaten, zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von inländischen Gerichten sechsmal rechtskräftig wegen der Begehung von insbesondere gewerbsmäßigen Suchtmitteldelikten nach den §§ 27 und 28a SMG verurteilt, welchen insbesondere der Verkauf von Kokain, Heroin und Cannabiskraut an verschiedene Abnehmer im Bundesgebiet zugrunde gelegen hat.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643).

Das wiederholte Überlassen von Suchtgiften wie Kokain und Heroin und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von mehr als fünfzehn Jahren eine überaus hohe Zahl an einschlägigen Tathandlungen setzte und sämtliche bisher verhängten Strafen und offene Probezeiten keine Wirkung zeigten, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls als begründet erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine äußerst schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Bereits im Erkenntnis vom 05.09.2006, 2006/18/0194, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem den ersten beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Handlungen auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch dieses Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, verstoßen habe. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr habe sich beim Beschwerdeführer darin manifestiert, dass er sich durch seine Verurteilung im Juli 2003 nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich straffällig zu werden. Dabei habe der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten sogar noch beträchtlich gesteigert, hat er doch das seiner zweiten Verurteilung im Jahr 2005 zugrunde liegende Suchtgiftdelikt unstrittig gewerbsmäßig mit Beziehung auf Suchtmittel in einer großen Menge iSd § 28 Abs. 6 SMG - d.i. eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - begangen. Sein Vorbringen, er würde nunmehr nach Entlassung aus der verbüßten Strafhaft dank der Grundversorgung von illegalen Geschäften abgehalten werden, sei schon deshalb nicht zielführend, weil die seit seinem wiederholten Fehlverhalten vergangene Zeit viel zu kurz ist, um einen Wegfall oder auch eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Dem Einwand, der Beschwerdeführer sei mangels Grundversorgung oder Bundesbetreuung in die Kriminalität gezogen worden, sei entgegenzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung materielle Not den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift und die damit verbundene Gefährdung der Gesundheit anderer nicht zu rechtfertigen vermag.

Diese damals – zur Begründung eines unbefristeten (im Jahr 2015 aufgehobenen) Rückkehrverbotes – getroffene Gefährdungsprognose hat sich durch das in den folgenden Jahren kontinuierlich fortgesetzte und in seinem Schweregrad weiter gesteigerte einschlägige strafbare Handeln des Beschwerdeführers im Bereich des unerlaubten gewerbsmäßigen Umgangs mit Suchtgiften deutlich bestätigt:

Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts 13.12.2007 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, da dieser im Zusammenwirken mit einem Mittäter in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Kokain gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hatte.

Der Beschwerdeführer steigerte sein strafbares Verhalten in der Folge nochmals beträchtlich und wurde mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.09.2009 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall, Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 27 Abs. 2 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer insgesamt mehr als 29 Personen in jeweils mehreren Aufgriffen im Zeitraum von Jänner 2009 bis April 2009 Kokain und Heroin gewinnbringend überlassen hat. Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis und den Beitrag des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Straftaten, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen nach dem SMG, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, den raschen Rückfall, die Tatwiederholung und die Bestimmung eines anderen.

Selbst diese Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe vermochte beim Beschwerdeführer keinen Gesinnungswandel zu bewirken. Mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain in einer im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge, im Zeitraum von Juli 2014 bis März 2015 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig anderen überlassen hat sowie seit April 2012 bis zum 29.03.2015 Cannabiskaut und Kokain besessen hat. Im Zuge der Strafbemessung wurde das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet, als erschwerend hingegen die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen.

Mit weiterem rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 12.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Ende Juni 2018 bis Ende Juli 2018 einer Person Kokain und im Zeitraum vom Februar 2018 bis 10.08.2018 unbekannten Abnehmern Cannabiskraut gewinnbringend überlassen hatte und Cannabiskraut erworben und besessen hat. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts gewertet, als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die fünf einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit berücksichtigt.

Die dargestellten Verurteilungen zeigen, dass der Beschwerdeführer während eines Zeitraums von rund fünfzehn Jahren kontinuierlich gleichgelagerte Delikte im Bereich des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verübt hat, ohne jemals eine Besserungstendenz erkennen haben zu lassen. Wie aufgezeigt, haben auch die mehrfache Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen, das wiederholt erfahrene Haftübel und offene Probezeiten den Beschwerdeführer bislang nicht davon abhalten können, neuerlich einschlägige strafbare Handlungen zu setzen. Auch im Rahmen der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, ebenso wie die gewerbsmäßige Vorgehensweise, regelmäßig als erschwerend berücksichtigt und es wurden (mit Ausnahme der ersten Verurteilung) ausschließlich unbedingte Freiheitsstrafen gegen den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos, hat sich im Bundesgebiet nie längerfristig beruflich eingegliedert und hat mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt auch künftig keine Möglichkeit, ein legales Einkommen zu erwirtschaften.

Soweit die Stellungnahme vom 28.08.2019 auf einen Wegfall der Gefährdung aufgrund eines längerfristigen Wohlverhaltens verwies, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (vgl. dazu beispielsweise VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10; 20.12.2018, Ra 2018/21/0112jeweils mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Da der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren trotz der Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes kontinuierlich strafrechtsrelevante Delikte begangenen hat, wobei es sich nicht um lediglich geringfügige Straftaten, sondern zum Teil um schwerwiegende Suchtgiftkriminalität gehandelt hat, hat sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall in der Vergangenheit jedenfalls nachhaltig manifestiert und es ist vor dem Hintergrund der öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer gleichgelagerter Straftaten jedenfalls ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens von Nöten, um einen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung feststellen zu können. Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer einschlägigen Straftat stammt aus Oktober 2018, wobei die damals verhängte Freiheitsstrafe aufgrund eines zunächst gemäß § 39 SMG gewährten Strafaufschubes bis Ende Februar 2021 noch nicht vollzogen wurde; seit 24.06.2020 befindet sich der Beschwerdeführer jedoch wieder in Untersuchungshaft. Eine Dauer des Wohlverhaltens, welche angesichts der zahlreichen einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen als hinreichend nachhaltig erachtet werden, um einen Wegfall der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers feststellen zu können, liegt demnach keinesfalls vor.

Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist vielmehr zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich gewerbsmäßige Suchtgiftkriminalität begehen wird, um seine finanzielle Situation aufzubessern und seinen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der überaus hohen Anzahl der ihm angelasteten Sachverhalte, welche sich über einen Zeitraum von nunmehr rund fünfzehn Jahren erstreckten, in welchem nie ein auch nur ansatzweiser Gesinnungswandel erfolgt ist, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtswidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführer wahrscheinlich ist.

3.4.3. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet zu haben; wie an anderer Stelle dargelegt, hat er dies jedoch in keiner Weise belegt und auch nicht behauptet, mit seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zu leben oder an deren Obsorge beteiligt zu sein, sodass das Bestehen schutzwürdiger familiärer Bindungen im Bundesgebiet nicht festzustellen war. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden mutmaßlichen Kindern bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu seinen mutmaßlichen Kindern infolge seiner Rückkehr nach Guinea über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Relativierung hinnehmen.

3.4.4. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Gebiet der Mitgliedstaaten steht sohin die aufgrund seines in schwerwiegenden Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Die Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen führt sohin zur Auffassung, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

3.4.5. Ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten zehnjährigen Maximaldauer verhältnismäßig. Angesichts der schwerwiegenden und wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, der mehrfach verhängten unbedingten Freiheitsstrafen, sowie des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts und der nie erfolgten beruflichen Integration, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer wiederholt begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest sechs Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.

3.4.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war demnach spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Guinea in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt und die aktuelle Entwicklung der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie zusätzlich von Amts wegen berücksichtigt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte befürchten würde. Ebensowenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Die wesentlichen Feststellungen, nämlich das den rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegende strafrechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, blieben unbestritten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422-0424, sowie zuletzt 24.5.2018, Ra 2018/19/0234-4). Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, könnte angesichts der kontinuierlichen schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte