BVwG W210 2188766-1

BVwGW210 2188766-131.7.2019

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W210.2188766.1.00

 

Spruch:

W210 2188766-1/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 und 07.05.2019 zu Recht:

 

A)

 

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

 

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

 

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

 

Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

 

V. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seiner Identität, seiner Reiseroute, seinem Fluchtgrund und einer allfälligen Rückkehrgefährdung befragt. Hier gab er an, am XXXX in Ghazni geboren zu sein und den im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass sein Vater ein Geschäft gehabt habe, wo dieser CDs verkauft habe. Eines Tages seien bei ihm Pornofilme entdeckt worden, weshalb seine Familie von den Taliban bedroht worden sei. Er habe Angst bekommen und deshalb seine Heimat verlassen. Weitere Gründe habe er keine.

 

3. Aufgrund seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gehegter Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ein medizinisches Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers eingeholt, welches als "fiktives" Geburtsdatum des Beschwerdeführers den XXXX und ein Mindestalter von 17,99 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung ergab. Das Ergebnis der Altersfeststellung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme hierzu erfolgte nicht.

 

4. Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seiner gesetzlichen Vertretung und einer Vertrauensperson niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hier gab er als Fluchtgrund an, dass die Taliban seinen Vater damals festgenommen hätten, weil sie bei ihm Beweismittel gefunden hätten. Sein Vater sei von dort geflüchtet, der Beschwerdeführer wisse aber nicht wohin. Weil er der älteste Sohn sei und bei seinem Vater im Geschäft gearbeitet habe, habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass er bestraft werde. Deshalb sei er in den Iran geflüchtet.

 

5. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 04.12.2017, vertreten durch seine gesetzliche Vertretung, eine Stellungnahme zu seinem Fluchtvorbringen ein.

 

6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vollumfängliche Beschwerde. Die Beschwerde führt aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Verkaufs von "westlichen" Filmen mit pornographischem Inhalt eine Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten islamfeindlichen Haltung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe aufgrund einer landesweit drohenden Verfolgung und der Unzumutbarkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil Afghanistans nicht zur Verfügung. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich umfassend integriert, weshalb eine Rückkehrentscheidung Art. 8 EMRK verletzte. Aus der dargestellten Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte I-IV ergebe sich die Rechtswidrigkeit der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Mit der Beschwerde wurde eine Teilbesuchsbestätigung zum Pflichtschulabschlusslehrgang vorgelegt.

 

Das BFA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

8. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.07.2018 wurde ein Vollmachtswechsel bekannt gegeben und zugleich ergänzendes Vorbringen erstattet, Beweismittel vorgelegt und Beweisanträge gestellt. Die Stellungnahme führt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Mitglied eines Theaterensembles sei und sein Engagement über die Medien öffentlich gemacht worden sei. Dieses Engagement sei nicht nur im Hinblick auf ein schützenswertes Privatleben relevant, sondern sei auch Ausdruck einer politischen Überzeugung des Beschwerdeführers. In einer Gesamtbetrachtung drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund eines ihm unterstellten "unislamischen" Verhaltens.

 

9. Am 09.08.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und die stellig gemachten Zeugen XXXX und XXXX zum Thema der Integration des Beschwerdeführers in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführervertreter legte im Rahmen der Verhandlung weitere Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer, nämlich ein Zertifikat über die mit "gut" bestandene B2-Sprachprüfung und ein Zertifikat der Summer School aus Juli 2018, vor.

 

10. Mit Eingaben vom 04.09.2018, 21.01.2019 und 29.04.2019 erfolgten ergänzende Stellungnahmen des Beschwerdeführers samt weiterer Urkundenvorlagen.

 

11. Am 07.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer im fortgesetzten Beweisverfahren neuerlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und die stellig gemachte Zeugin XXXX zum Thema der Integration des Beschwerdeführers in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

 

12. Am 31.05.2019 langte eine aufgetragene Äußerung des Beschwerdeführers ein.

 

13. Dem Beschwerdeführer wurden eine Aktualisierung vom 04.06.2019 zum Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 und die EASO Country Guidance Notes aus Juni 2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

 

14. Mit Eingabe vom 23.07.2019 legte der Beschwerdeführer ein Semesterzeugnis sowie ein Arbeitszeugnis vor und teilte in einem mit, dass von einer Stellungnahme zu den übermittelten aktualisierten Länderinformationen abgesehen werde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hiergerichtlichen Akt betreffend den Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle und in die durch das BFA in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2018 und 07.05.2019, Einvernahme der stellig gemachten Zeugen und Einholung neuer Länderberichte, so das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen bis einschließlich 04.06.2019, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, die EASO Country Guidance Notes zu Afghanistan aus Juni 2018 und Juni 2019, der Land-Info Bericht zu Netzwerken in Afghanistan aus Jänner 2018 in deutscher Übersetzung, das ACCORD-Themendossier zur Sicherheitslage in Afghanistan von Jänner 2017 bis Mai 2018, ein EASO-Update zur Sicherheitslage in Afghanistan aus Mai 2018 und der EASO-Bericht vom 01.04.2019 zu den Key-Socio-Economic-Indicators in Mazar-e Sharif, Herat und Kabul sowie durch Einholung von Stellungnahmen zu diesen Berichten und Berücksichtigung der dort und in der Beschwerde zitierten Berichte und Judikate.

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Fluchtvorbringen und seinem Leben in Österreich:

 

Der am XXXX geborene und im Entscheidungszeitpunkt somit volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer ist der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

 

Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , geboren, und lebte dort durchgehend bis zu seiner (erstmaligen) Ausreise in den Iran im Jahr 2014.

 

In Afghanistan, Ghazni, leben noch der Onkel und drei Tanten des Beschwerdeführers mütterlicherseits sowie dessen Großmutter mütterlicherseits und zwei Tanten des Beschwerdeführers väterlicherseits. Eine weitere Tante mütterlicherseits lebt in Mazar-e Sharif. Über weitere Verwandte oder Familienangehörige in Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer nicht, seine Kernfamilie hält sich außerhalb Afghanistans auf.

 

Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan jedenfalls ein Jahr eine Koranschule und erhielt Grundkenntnisse im Rechnen und Schreiben. Er sammelte im Iran Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in einem Steinmetzbetrieb.

 

Der Beschwerdeführer reiste am 28.12.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Dezember 2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er besuchte in Österreich zunächst von August 2017 bis Februar 2018 einen Brückenkurs und daran anschließend einen Pflichtschulabschlusslehrgang. Im Sommer 2018 absolvierte der Beschwerdeführer die Summer School der "Young Caritas" zum Thema Integration. Er nahm wiederholt an Jugendcolleges teil, legte die Prüfung zum "Energie-Führerschein" ab und absolvierte einen Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber. Im Dezember 2018 bestand der Beschwerdeführer die Prüfung zum Pflichtschulabschluss. Seit Februar 2019 ist der Beschwerdeführer Schüler einer Abendschule der Handelsakademie für Berufstätige des International Business College/BHAK/BHAS. Ebenfalls seit Februar 2019 arbeitet der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich vormittags als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Bildungszentrum des Vereins "Ute Bock". Er hilft dort bei Rezeptionstätigkeiten und leistet Übersetzungsarbeiten für den Verein.

 

Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Zeitraum 2016-2018 aktives Ensemblemitglied im XXXX theater, wo er in mehreren gesellschaftskritischen Stücken mitspielte, die Diskriminierungen gegenüber Menschen und Gewalt gegen Frauen thematisiert haben. Aufgrund seines derzeitigen Besuchs einer Abendschule musste der Beschwerdeführer sein Theaterengagement einschränkten, probt aber aktuell im Verein "Young Caritas" für ein neues Theaterstück. Der Beschwerdeführer engagiert sich seit dem Jahr 2017 als freiwilliger Mitarbeiter bei der Caritas und ist Teilnehmer am Integrationsprojekt "nice to meet you" der Jugendplattform der Caritas. Im März 2019 hielt der Beschwerdeführer im Rahmen eines Seminars des österreichischen Gewerkschaftsbundes ein Referat über die Europäische Union. Der Beschwerdeführer wird seit April 2017 von einer Familie in Österreich in ehrenamtlicher Patenschaft betreut und unterstützt, steht mit seiner Patenfamilie täglich in Kontakt und wird als Teil dieser Familie angesehen. Er verbringt einen Großteil seiner Freizeit mit und bei seiner Patenfamilie, unternimmt mit dieser Familie Ausflüge und gemeinsame Urlaube. Die vorgelegten Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben sowie die einvernommenen Zeugen zeichnen allesamt ein äußerst positives Charakterbild vom Beschwerdeführer.

 

Der Beschwerdeführer wohnt seit April 2018 alleine in einer privaten Mietwohnung in der Nähe seiner Patenfamilie. Diese Wohnung hat die Patenfamilie des Beschwerdeführers gemietet und an den Beschwerdeführer untervermietet. Der Beschwerdeführer besuchte diverse Deutschkurse und spricht bereits gut Deutsch. Am 02.02.2017 erwarb der Beschwerdeführer ein ÖSD-Sprachzertifikat für das Deutschniveau A2, am 27.09.2017 für das Niveau B1 und im Juni 2018 erlangte er ein Sprachzertifikat für das Niveau B2.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen.

 

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jänner 2019 aufgrund von Schlaf- und Essstörungen in psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Er nimmt aktuell die Medikamente Sertralin 50 mg und Mirtabene 30 mg sowie bei Bedarf Zoldem 10 mg.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt war oder eine solche im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hat.

 

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - Afghanistan:

 

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 04.06.2019 - LIB 04.06.2019, S. 22). Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB 04.06.2019, S. 65).

 

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 04.06.2019, S. 65). Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt

23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan; für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712. Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (LIB 04.06.2019, S. 66).

 

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 1.773 zivile Opfer, darunter 582 Kinder. Dies entspricht einem Rückgang der Opferzahl gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres um 23%. Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus (LIB 04.06.2019, S. 13).

 

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 04.06.2019, S. 68). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 04.06.2019, S. 22).

 

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 04.06.2019, S.76).

 

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 04.06.2019, S. 69). Ende Mai 2019 und in der ersten Juni-Woche 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen statt (LIB 04.06.2019, S. 14 f.).

 

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 04.06.2019, S. 69). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 04.06.2019, S. 70-72).

 

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist kaum entwickelt. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (LIB 04.06.2019, S. 351).

 

Zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Ghazni:

 

Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt. Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara (LIB 04.06.2019, S.129).

 

Ghazni zählt zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv. Wie in vielen Regionen in Südafghanistan, in denen die Paschtunen die Mehrheit stellen, konnten die Taliban in Ghazni nach dem Jahr 2001 an Einfluss gewinnen. Die harten Vorgehensweisen der Taliban - wie Schließungen von Schulen, der Stopp von Bauprojekten usw. - führten jedoch auch zu Gegenreaktionen. So organisierten Dorfbewohner eines Dorfes im Distrikt Andar ihre eigenen Milizen, um die Aufständischen fernzuhalten - auch andere Distrikte in Ghazni folgten. Die Sicherheitslage verbesserte sich, Schulen und Gesundheitskliniken öffneten wieder. Da diese Milizen, auch ALP (Afghan Local Police) genannt, der lokalen Gemeinschaft entstammen, genießen sie das Vertrauen der lokalen Menschen. Nichtsdestotrotz kommt es zu auch bei diesen Milizen zu Korruption und Missbrauch (LIB 04.06.2019, S.130).

 

Im Jahr 2017 wurden 353 zivile Opfer in Ghazni (139 getötete Zivilisten und 214 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten/willkürlichen Tötungen Missbrauch (LIB 04.06.2019, S.131).

 

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv. Für den Zeitraum 1.1.- 15.7.2017 wurden IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet - insbesondere an der Grenze zu Paktika. Zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden hingegen keine IS-Vorfälle registriert (LIB 04.06.2019, S.132).

 

Zur Provinz Balkh und der Hauptstadt Mazar-e Sharif:

 

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 04.06.2019, S. 108 f.). Mazar-e Sharif ist auf dem Straßenweg mittels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 04.06.2019, S. 263). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 04.06.2019, S. 109, 266). Der Flughafen befindet sich 9 km östlich der Stadt (EASO Country Guidance 2019, Seite 130).

 

Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften. Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB 04.06.2019, S. 109 f.). Im Herbst 2018 wurde im Norden Afghanistans - darunter u.a. in der Provinz Balkh - eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert; Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit (LIB 04.06.2019, S. 42).

 

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (LIB 04.06.2019, S. 110). Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert; im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (LIB 04.06.2019, S. 111).

 

In der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, gering (EASO Country Guidance 2019, S. 29 und 92).

 

Zur Provinz Herat:

 

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (LIB 04.06.2019, S. 145). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (LIB 04.06.2019, S. 145, 266), wobei Herat-Stadt im Allgemeinen ohne ernsthaftes Risiko erreichbar ist (EASO Country Guidance 2019, S. 34).

 

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken sowie tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 04.06.2019, S. 145). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 04.06.2019, S. 145)

 

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (LIB 04.06.2019, S. 146). Es gibt interne Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 04.06.2019, S. 148).

 

In der Provinzhauptstadt Herat-Stadt ist die Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, gering (EASO Country Guidance 2019, S. 29 und 100). Nach zehnjährigen Entminungstätigkeiten werden 14 der 16 Distrikte Herats seit Februar 2018 nun von der Entminungsorganisation Halo Trust als sicher einstuft. In diesen Gegenden besteht keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein (LIB 04.06.2019, S. 146).

 

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 04.06.2019, S. 146 f.).

 

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 04.06.2019, S. 147). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) zählt Herat neben den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar und Uruzgan zu den Provinzen Afghanistans, in welchen bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen stattfanden (LIB 04.06.2019, S. 22).

 

Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.03.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi von der Zerstörung und Beschädigung von Häusern infolge starker Regenfällen betroffen. Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der Herat (und die Provinz Badghis) am meisten betroffen war und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren) sie es weiterhin sind. In den beiden Provinzen wurden am 13.09.2018 ca. 266.000 IDPs (afghanische Binnenflüchtlinge) vertrieben; davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (LIB 04.06.2019, S. 18).

 

Wirtschaft:

 

Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Dennoch ist das Land weiterhin arm und von Hilfeleistungen abhängig. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 04.06.2019, S. 357 f.). Mehr als 60% der afghanischen Arbeitskräfte arbeiten im Landwirtschaftssektor, dieser stagniert. Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. 55% der afghanischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans ist nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 04.06.2019, S. 358, UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 19 und 20).

 

Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteils aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, S. 29 - 30).

 

Medizinische Versorgung:

 

Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten. In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal, mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die Kosten von Diagnose und Behandlung in privat geführten Krankenhäusern und Kliniken variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden (LIB 04.06.2019, S. 362).

 

Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden, zur Verfügung gestellt. In den Städten besteht ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken (LIB 04.06.2019, S. 363 f.).

 

Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden (LIB 04.06.2019, S. 365).

 

In Mazar-e Sharif existieren ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA (LIB 04.06.2019, S. 364 f.).

 

Rückkehrer:

 

Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kehrten mit Stand

21.3. 1.052 Personen aus den an Afghanistan angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (LIB 04.06.2019, S. 371).

 

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 04.06.2019, S. 372 f.)

 

Die Organisationen IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden. Die internationale Organisation für Migration IOM bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (LIB 04.06.2019, S. 373 f.). Da nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM nutzten bietet IOM gewährt IOM seit April 2019 keine temporäre Unterkunft mehr, sondern unterstützt zwangsrückgeführte Afghanen durch Barzuwendung in Höhe von ca. 150 Euro sowie durch Informationen über Unterkunftsmöglichkeiten (LIB 04.06.2019, S. 16). Auch UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die Afghanistan Independent Human Rights Commission. Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben (LIB 04.06.2019, S. 374).

 

Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Seit 2016 erhalten Rückkehr/innen Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (LIB 04.06.2019, S. 374 f.).

 

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 04.06.2019, S. 375 f.).

 

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 04.06.2019, S. 376).

 

Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 04.06.2019, S. 376).

 

Ethnische Minderheiten:

 

In Afghanistan leben mehr als 34.1 Millionen Menschen. Es sind ca. 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken (LIB 04.06.2019, S. 319). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten, wo diese mehrheitlich gesprochen werden, eingeräumt (LIB 04.06.2019, S. 319 f.).

 

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 04.06.2019, S. 320).

 

Hazara

 

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak, Central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild; andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (LIB 04.06.2019, S. 321 f.).

 

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (LIB 04.06.2019, S. 322).

 

Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (04.06.2019, S. 322).

 

So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Es existiere in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Hazara beschweren sich über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. Arbeitsplatzanwerbung erfolgt hauptsächlich über persönliche Netzwerke; Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (04.06.2019, S. 322 f.).

 

Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangs-rekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (LIB 04.06.2019, S. 323). Dennoch existieren keine Berichte über Verfolgung durch den Staat, Angehörige der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keiner psychischen und physischen Gewalt ausgesetzt (EASO Country Guidance 2019, Seite 70).

 

Religionen:

 

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert. Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (LIB 04.06.2019, S. 309 f.).

 

Schiiten

 

Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt. Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara. Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (LIB 04.06.2019, S. 312 f.).

 

Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit (LIB 04.06.2019, S. 312 f.).

 

Die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen; dennoch kommt es zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (LIB 04.06.2019, S. 312).

 

Angehörige der Schiiten sind in Afghanistan allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit keiner psychischen und physischen Gewalt ausgesetzt (EASO Country Guidance 2019, Seite 70).

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:

 

Der im Spruch angeführte Name des Beschwerdeführers dient mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

 

Das im Spruch wiedergegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers resultiert aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten (BFA-Akt, AS 56-79), woraus sich eine nicht auszuschließende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Antragsstellungszeitpunkt und seine Volljährigkeit im Entscheidungszeitpunkt ergibt.

 

Die übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sohin zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache und seinem Familienstand, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (BFA-Akt, AS 5 und 108.; BVwG-Akt, OZ 6, S. 5 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen zu zweifeln.

 

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Afghanistan und die Feststellung, dass sich seine Kernfamilie mittlerweile außerhalb Afghanistans aufhält, entspringen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (BVwG-Akt, OZ 6, S. 6; OZ 12, S. 5).

 

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan jedenfalls ein Jahr eine Koranschule besuchte, Grundlagen im Rechnen und Schreiben erlernte und im Iran als Hilfsarbeiter arbeitete, gab dieser ebenfalls selbst an (BFA-Akt, AS 108 f.; BVwG-Akt, OZ 6, S. 5 und 13).

 

Die Feststellung zum Einreisedatum des Beschwerdeführers in Österreich resultiert aus dem aktenkundigen Zeitpunkt der Antragstellung in Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Tag der Antragstellung eingereist sei (BFA-Akt, AS 110).

 

Die Feststellungen zum Leben und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, zu seinen hier gesetzten (Aus‑)Bildungsschritten, seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten, seinem Engagement im künstlerischen Bereich und zu seinem intensiven Verhältnis zu seiner Patenfamilie ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verfahren zahlreich vorgelegten Dokumenten (BFA-Akt, AS 107; BVwG-Akt, Beilagen zu OZ 4, OZ 6, OZ 9, OZ 11 und OZ 17) in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer und den in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen hierzu getätigten Angaben (BVwG-Akt, OZ 6, S. 23-26, OZ 12, S. 9-16). Dass der Beschwerdeführer bereits über gute Deutschkenntnisse verfügt, bestätigten nicht nur die vorgelegten Sprachzertifikate, sondern ergab auch die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung an zwei Verhandlungstagen. Hier konnte der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen zu seinem Leben in Österreich über weite Strecken in gut verständlichem Deutsch beantworten.

 

Dass sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung befindet und nicht erwerbstätig ist, ergibt sich aus den eigeholten Speicherauszügen der GVS-Datenbank. Die Feststellungen zur derzeitigen Wohnsituation des Beschwerdeführers resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugin XXXX und der eingeholten ZMR-Auskunft.

 

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, keine nahen Verwandten in Europa zu haben (BVwG-Akt, OZ 12, S. 6).

 

Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und Medikamentenbedarf des Beschwerdeführers entspringen dessen eigenen Angaben in der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung im Mai 2019 und der hierbei vorgelegten ärztlichen Bestätigung samt Medikamentenübersicht (BVwG-Akt, OZ 12, S. 3 ff. und Beilage ./1). Eine akut lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers ist diesen Angaben jedenfalls nicht zu entnehmen.

 

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

 

2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und seiner Rückkehrbefürchtungen:

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

 

Der Beschwerdeführer wurde im Laufe des Verfahrens vier Mal niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er hatte somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Er wurde mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die erkennende Richterin konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung an zwei Verhandlungstagen zudem einen umfassenden persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen.

 

Die erkennende Richterin berücksichtigt zudem, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß der medizinischen Altersfeststellung, welche für diesen Zeitpunkt ein Mindestalter von 17,99 Jahren ergab, möglicherweise noch minderjährig war. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen. Die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer jedoch jedenfalls volljährig.

 

Das Fluchtvorbringen kann aber aus den folgenden Erwägungen nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden:

 

In der Erstbefragung im Dezember 2015 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sein Vater ein Geschäft gehabt habe, wo er CDs verkauft habe. Eines Tages seien bei ihm Pornofilme entdeckt worden, weshalb seine Familie von den Taliban bedroht worden sei. Er habe Angst bekommen und deshalb seine Heimat verlassen. Weitere Gründe habe er keine (BFA-Akt, AS 15).

 

Vor dem BFA modifizierte er seine Fluchtgeschichte in freier Erzählung dahingehend, dass sein Vater von den Taliban festgenommen worden sei. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater von dort geflüchtet sei, aber er wisse nicht, wohin. Da der Beschwerdeführer der älteste Sohn sei, habe er Angst gehabt, bestraft zu werden (BFA-Akt, AS 111). Eine Festnahme seines Vaters durch die Taliban erwähnte er jedoch in seiner Erstbefragung mit keinem Wort. Es ist darin eine wesentliche Steigerung im Fluchtvorbringen zu erkennen. Gab der Beschwerdeführer vor dem BFA über Rückfrage noch an, dass die Taliban einem anderen Verkäufer aus ihrem Ort ein Foto vom Vater des Beschwerdeführers gezeigt und nach dem Vater gefragt hätten (BFA-Akt, AS 111), erklärte er in der mündlichen Verhandlung anders, dass besagtem Verkäufer Fotos von der Person des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon seines Vaters gezeigt und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei (OZ 6, S. 15). Auch mit diesen Angaben steigerte der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Vorbringen im Hinblick auf eine nunmehr behauptete persönliche Bedrohung seiner Person. Bereits aus diesem Grund ist dieses Vorbringen als unglaubwürdig zu betrachten. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

 

Zudem stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers rund um die angebliche Entführung seines Vaters als unplausibel dar: Aufbauend auf seine Angabe, dass sie kein eigenes Auto gehabt hätten und sein Vater meistens mit seinen Freunden nach Kabul gefahren sei, erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin, von wem sein Vater im Zeitpunkt seiner Festnahme begleitet worden sei, dass er bei diesem Mal mit keinem seiner Bekannten unterwegs gewesen sei. Dass der Vater des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben über kein Auto verfügte und stets mit seinen Freunden gereist sein soll, just am Tag seiner Entführung alleine unterwegs gewesen sein soll, erscheint unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer auf die Frage, wie sein Vater dann damals unterwegs gewesen sei, antwortete, sich daran nicht mehr erinnern zu können (BVwG-Akt, OZ 6, S. 16 f.).

 

Weiters stimmen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht nicht überein: So gab er vor dem BFA an, dass sein Vater im vierten oder fünften Monat des Jahres 1393 (dies entspricht Juni/Juli 2014) entführt worden sei (BFA-Akt, AS 108) und erklärte in der mündlichen Verhandlung, zwei Wochen nach der Entführung seines Vaters erstmals in den Iran gereist zu sein. Er habe sodann ab September oder Oktober 2014 sechs bis sieben Monate im Iran gelebt, bevor er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nach seiner Abschiebung habe er sich zwei bis drei Tage in Afghanistan aufgehalten und sei dann zurück in den Iran gereist, wo er weitere elf bis zwölf Monate verbracht haben will (BVwG-Akt, OZ 6, S. 13 f.). Unter Zugrundelegung dieser Angaben müsste sich der Beschwerdeführer jedenfalls bis Februar 2016 im Iran aufgehalten haben. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer jedoch bereits im Dezember 2015 in Österreich seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zudem eine Reisedauer nach Europa von mehr als einem Monat genannt hat (BFA-Akt, AS 11), sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angeblichen Entführung seines Vaters unschlüssig.

 

Eine Einsichtnahme in das öffentlich zugängliche Profil des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX in den sozialen Netzwerken ergab zudem, dass unter den öffentlich einsehbaren Kontakten des Beschwerdeführers und seines Bruders in den sozialen Netzwerken eine männliche Person mit dem Profilnamen XXXX (BVwG-Akt, OZ 12, Beilage ./6) sowohl den Beschwerdeführer als auch seinen Bruder wiederholt als " seine Söhne" tituliert und diesen "viel Erfolg" wünscht. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei in Afghanistan üblich, sich in den Dörfern untereinander gut zu kennen und seinen Freunden viel Erfolg zu wünschen (BVwG-Akt, OZ 12, S. 8), überzeugt nicht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.05.2019 behauptet, die auf Beilage ./6 abgebildete Person nicht zu kennen und mutmaßte, dass es sich hierbei um einen Freund seines Vaters handeln könnte (BVwG-Akt, OZ 14, S. 3). Weshalb eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person ihm und seinem Bruder Erfolgswünsche mit auf den Weg geben und diese gleich einem Vater als seine Söhne bezeichnen sollte, kann nicht nachvollzogen werden.

 

Letztlich verneinte der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung seiner Person explizit (BFA-Akt, AS 111). Entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung gab er vor dem BFA darüber hinaus an, dass auch seine Familie nie persönlich bedroht worden sei (BFA-Akt, AS 111). Die behaupteten Befürchtungen vor einer Verfolgung durch die Taliban beruhen gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zudem lediglich auf der Aussage einer, dem Beschwerdeführer bloß vom Sehen bekannten Person (BFA-Akt, AS 111).

 

Nach gesamtheitlicher Würdigung des Fluchtvorbringens und unter Berücksichtigung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer ist - selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung - davon auszugehen, dass sich das vom Beschwerdeführer Geschilderte in dieser Form nicht zugetragen hat. Der Beschwerdeführer konnte eine Verfolgung aus diesem Grund daher nicht glaubhaft machen.

 

Weiters wird eine Verfolgung des Beschwerdeführers von radikal-islamischen Gruppierungen aufgrund seiner in Österreich angenommenen "demokratischen, liberalen und laizistischen Grundhaltung" behauptet. Dies wird zum einen mit der schauspielerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und zum anderen mit seinem Interesse für "Friedenssicherung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz" begründet. Zudem habe der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich keine Moschee besucht und sei dieser nunmehr als Agnostiker zu bezeichnen. Zu all dem ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer ist bzw. war erwiesenermaßen Ensemblemitglied des XXXX theaters, das gesellschaftskritische Stücke inszeniert, und hat nachweislich ein Referat über die Europäische Union gehalten, womit er sein Interesse für politische Bildung und die österreichische bzw. europäische Gesellschaft zum Ausdruck gebracht hat. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat konnte er jedoch auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft machen. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung (BVwG-Akt, OZ 6, S. 4 f. und 24) sowie den vorgelegten Bestätigungsschreiben und Theaterprogrammen ergibt, wirkte der Beschwerdeführer an Aufführungen des XXXX theaters mit den Titeln " XXXX ". Wie sich aus dem Verwaltungsakt weiter ergibt, wurden Berichte über diese Aufführungen in österreichischen Print- und Onlinemedien sowie im öffentlichen Rundfunk veröffentlicht. Den Angaben des Beschwerdeführers, des Zeugen XXXX und den vorgelegten Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass diese Stücke Diskriminierungen gegenüber Menschen und Gewalt gegen Frauen thematisiert haben. Ein islamkritischer Inhalt, der eine Verfolgung in Afghanistan begründen könnte, ist diesen Inszenierungen hingegen nicht zu entnehmen. Auch dem aktuellsten Theaterstück, mit dem Titel "Seifenblasen im Wind", für das der Beschwerdeführer im Rahmen des Vereins Young Caritas probt (BVwG-Akt, OZ 12, S. 10 f.), ist gemäß den Erläuterungen des Beschwerdeführers (BVwG-Akt, OZ 12, S. 11) kein Inhalt zu entnehmen, der eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan für wahrscheinlich erachten lässt. Dass sich der Beschwerdeführer in seinen Rollen islamkritisch oder gar islamfeindlich äußern würde, wurde weder behauptet noch gibt es Anhaltspunkte hierfür. Selbiges hat für das Vorbringen zu gelten, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung aufgrund seines politischen Interesses und seines in Österreich gelebten Engagements drohe. Auch in diesem Zusammenhang wurde zu keiner Zeit behauptet, dass sich der Beschwerdeführer islam- oder talibankritisch geäußert hätte. Letztlich verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemandem aus Afghanistan über sein Engagement in Österreich und seine Begeisterung für politische Bildung erzählt habe, explizit (BVwG-Akt, OZ 12, S. 14). Dass der Beschwerdeführer religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam gerichtet auftritt und aus diesem Grund eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hätte, wurde zudem auch vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten "agnostischen" Lebensweise des Beschwerdeführers (BVwG-Akt, OZ 11) weder behauptet noch ergaben sich hierfür Hinweise. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner behaupteten (westlichen) Gesinnung ist somit insgesamt nicht plausibel, daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht als gläubiger Muslim bezeichnet und seit seiner Einreise in Österreich keine Moschee besucht haben will, zumal er für sich nicht ausgeschlossen hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wieder eine Moschee zu besuchen (BVwG-Akt, OZ 12, S. 12). Eine Verfolgung des Beschwerdeführers ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht glaubwürdig.

 

Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, sind im gesamten Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

 

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

 

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, in das Verfahren eingebrachte und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachte Berichtsmaterial. Das erkennende Gericht zog zur Beurteilung der gegenwärtigen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, Stand: 04.06.2019, heran. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese Berichte sind hinreichend aktuell und setzen sich aus Informationen aus regierungsoffiziellen und nichtregierungsoffiziellen Quellen zusammen.

 

Der Beschwerdeführervertreter hat zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 in das Verfahren eingebrachten Berichten Stellung genommen. Es wurden jedoch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließen. Von einer Stellungnahme zu den aktualisierten, dem Beschwerdeführer nach der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 übermittelten und den Feststellungen zu Grunde gelegten Länderberichten sah der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23.07.2019 ausdrücklich ab.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Beschwerdegegenstand ist der Bescheid vom XXXX . Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

 

3.2. Zu Spruchpunkt A) I. - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wendet, ist sie nicht begründet:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

 

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).

 

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

 

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).

 

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

 

So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

 

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

 

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer mit keinem seiner Vorbringen glaubhaft dargelegt (vgl. Punkt II.2.2.2).

 

In Ermangelung einer vom Beschwerdeführer dargelegten individuell drohenden Verfolgungshandlung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland auf Grund von generalisierenden Merkmalen - wie die von ihm vorgebrachte Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.

 

Für das Vorliegen einer solchen Gruppenverfolgung ist es nach der Judikatur des VwGH nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (vgl. VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aufgrund der ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderberichte ist von einer Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der schiitischen Hazara jedoch nicht auszugehen, EASO legt auch dar, dass diese beiden Profile zusammen zu prüfen sind:

 

Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, (weiterhin) von Diskriminierung in Form von illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen sind. Festzuhalten ist aber auch, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wiederaufleben. Dies entspricht auch den Ermittlungsergebnissen in den aktuellen Länderberichten. Allerdings ergibt sich aus einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials, dass diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß erreicht, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan als gegeben zu erachten. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.

 

Auch die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 bestätigen diese Einschätzung (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 106) ebenso wie EASO Country Guidance Notes vom Juni 2018, die eine Verfolgung alleine aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit explizit verneinen (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 61 im englischen Original: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish will-founded fear of persecution. Being a Hazara in itself would normally not lead to a well-founded fear of persecution."; so auch in EASO Country Guidance Notes, Juni 2019, Seite 70: "Being a Hazara in itself would normally not lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution"). Ausschlaggebend ist nach den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, EASO und UNHCR eine Einzelfallprüfung, wobei UNHCR in seinen Richtlinien festhält, dass "zu den relevanten Erwägungen bei der Beurteilung, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, [...] die Frage [gehört], ob die ethnische Gruppe eine Mehrheit oder eine Minderheit im Herkunftsgebiet bildet."

(UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, S. 110). EASO nennt als weitere Kriterien, die Arbeit, den Beruf, die Religionsausübung und etwaigen politischen Aktivismus, zumal tatsächlich erfolgte Entführungen oder Tötungen von Hazara in der Vergangenheit mit deren Zugehörigkeit zum afghanischen Militär, Streitigkeiten in Gemeinden, Anstellungen bei der Regierung oder bei einer NGO im Zusammenhang standen, weshalb diese Kategorien ebenso zu prüfen sind.

 

Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft, zu der EASO nahezu wortgleich festhält, dass eine Diskriminierung vorliegt, aber nicht alle Schiiten einer Verfolgung im Sinne der GFK unterliegen (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 62 im englischen Original: "Not all individuals under this profile would face the level of risk required to establish well-founded fear of persecution."; siehe auch EASO Country Guidance Notes, Juni 2019, Seite 70 im englischen Original) UNHCR stellt in seinen Richtlinien auf die Umstände des Einzelfalls ab (UNHCR-Richtlinien, 30.08.2018, Seite 73). EASO spezifiziert Prüfungsparameter und hält fest, dass die Einzelfallprüfung Kriterien wie das Herkunftsgebiet der betroffenen Person, ihre Religionsausübung und etwaigen politischen Aktivismus zu berücksichtigen habe (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 62; EASO Country Guidance Notes, Juni 2019, Seite 70). Sind konkrete Diskriminierungshandlungen gegen ein Mitglied der schiitischen Glaubensgemeinschaft vorgebracht, sind diese dahingehend zu überprüfen, wie schwer die Übergriffe waren und/oder mit welcher Frequenz sie begangen wurden oder ob diese in Zusammenhang mit anderen Maßnahmen begangen wurden (EASO Country Guidance Notes, Juni 2018, Seite 62; EASO, Juni 2019, Seite 70).

 

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, wo neben Paschtunen und Tadschiken hauptsächlich Hazara leben (vgl. Feststellungen zu Ghazni unter II.1.2). Eine besondere Gefährdung im Zusammenhang mit der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers hat sich im Verfahren nicht ergeben. Hinsichtlich der Frage der Religionsausübung ist keine außergewöhnliche Exposition im Verfahren hervorgekommen, vielmehr gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Religion nicht ausübe. Auch wurde eine spezifische politische Exposition des Beschwerdeführers im Verfahren weder behauptet noch kam eine derartige Stellung zutage. Somit ergibt aber auch eine Überprüfung des Einzelfalls, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Hazara und Schiiten vorliegt.

 

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara - unbeschadet der schlechten Situation für diese Minderheit - nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR 5.7.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Auch der VwGH hat ausdrücklich das Vorhandensein einer Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan verneint (VwGH 15.12.2016, Ra 201/18/0329).

 

Da eine Gruppenverfolgung - im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich auch aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten.

 

Es ist dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen somit nicht gelungen, eine wohlbegründete, aktuelle und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr innerhalb des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK entsprechend glaubhaft zu machen.

 

Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

 

Da eine Verfolgung im Sinne der GFK somit nicht glaubhaft gemacht wurde, konnte eine Auseinandersetzung mit der innerstaatliche Fluchtalternative entfallen (vgl. etwa VwGH 24.1.2017, Ra 2016/01/0338).

 

Damit ist die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt A) II. - Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, ist sie ebenfalls nicht begründet:

 

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein "einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen" (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

 

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

 

Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in der er bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt hat, ist Ghazni. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, gehört Ghazni zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Angesichts der (unter Punkt I.1.2.) dargelegten Ermittlungsergebnisse wäre dem Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund der unzulänglichen Informationslage betreffend die Erreichbarkeit der Provinz Ghazni unter sicherheitsbezogenen Aspekten - eine Rückführung in seine Heimatprovinz erschwert oder sogar verunmöglicht.

 

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Der Beschwerdeführer kann - vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte, der von ihm dargelegten persönlichen Lebensumstände und der von UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der von EASO in seiner Country Guidance-Note von Juni 2018 und Juni 2019 aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer "internen Flucht,- Neuansiedlungs- oder Schutzalternative" für Afghanistan - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Herat und Mazar-e Sharif, verwiesen werden:

 

Zur Sicherheitslage in Mazar-e Sharif, das in der Provinz Balkh liegt, ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass es sich bei der Provinz Balkh und insbesondere der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif nach wie vor um eine der stabilsten und sichersten Orte Afghanistans handelt. Balkh ist - in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer - die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Obwohl es auch dort zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte kommt, gehört die Provinz gesamthaft betrachtet, auch im Lichte der in den Länderberichten verzeichneten Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle dennoch zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans. Auch die Provinz Herat zählt den Länderberichten nach zu den relativ friedlichen und entwickelten Provinzen Afghanistans.

 

Die lokale Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Herat stellt zum Entscheidungszeitpunkt demnach kein Hindernis einer Rückkehr des Beschwerdeführers dar.

 

Sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif sind prinzipiell von Kabul aus erreichbar, dieser Weg ist auch hinreichend sicher. Zudem verfügen beide Provinzen über internationale Flughäfen und sind daher auch über den Luftweg via Kabul zu erreichen, was vor allem die sichere Erreichbarkeit der Städte für den Fall der Unpassierbarkeit der Straßen während der Wintermonate gewährleistet.

 

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung in Afghanistan häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der durchschnittlichen afghanischen Bevölkerung in Mazar-e Sharif und Herat dennoch zumindest grundlegend gesichert. Zu den Provinzen Balkh und Herat ist im Speziellen festzuhalten, dass Balkh als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten bekannt ist und es sich auch bei Herat um eine vergleichsweise entwickelte Provinz Afghanistans handelt. In der Provinz Balkh existiert zudem ein Flüchtlingscamp, das auch den eigenen Staatsangehörigen Schutz bietet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan insgesamt und insbesondere in Mazar-e Sharif sowie Herat erreicht jedenfalls nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

 

Zwar ist die Situation, insbesondere in Herat, wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der im April 2018 aufgetretenen Dürre, auf welche im März 2019 starke Regenfälle folgten, die mit Zerstörungen in einzelnen Distrikten Herats einhergegangen sind, angespannt. Der aktuellen Quellenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) in Mazar-e Sharif oder Herat generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Auch ist Herat-Stadt nicht von den Zerstörungen infolge der starken Regenfälle, die im ersten Quartal 2019 in Teilen Herats eingesetzten haben, betroffen. Die Versorgung des Beschwerdeführers ist somit sowohl in Mazar-e Sharif als auch in Herat-Stadt jedenfalls grundlegend gewährleistet.

 

Ausgehend von den zu den Provinzen Herat und Balkh getroffenen Feststellungen liegt trotz einiger Missstände und Risiken keine menschenrechtswidrig prekäre Allgemein- und Sicherheitslage vor; es gibt keine Gründe für die Annahme eines realen Risikos einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und auch nicht für die Annahme einer ernsthaften Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Falle seiner bloßen Anwesenheit in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif.

 

Somit liegt es an der Person des Beschwerdeführers, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine insbesondere dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fordert das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein "einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen" (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

 

Gemäß den Ausführungen von EASO und UNHCR ist auf die individuellen Umstände im Einzelfall abzustellen; hierbei sind insbesondere Herkunft, Alter, Gesundheit, Familie und wirtschaftliche Fortkommensmöglichkeiten zu berücksichtigen.

 

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Falle einer Rückführung nach Kabul Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein:

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen, alleinstehenden, ausreichend gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er ist in Afghanistan geboren, dort im Verband seiner Familie aufgewachsen und verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 in Afghanistan, wobei er zumindest ein Jahr eine Schule besuchte. Er hat seine Sozialisierung somit innerhalb des afghanischen Kulturkreises erfahren, weshalb er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes bestens vertraut ist. Auch spricht der Beschwerdeführer eine Landessprache Afghanistans muttersprachlich und verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter im Iran. Vor diesem Hintergrund ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Stande sein wird, sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif selbstständig für ein ausreichendes Auskommen zu sorgen. Er hat die Möglichkeit, in den genannten Städten an seine frühere Erwerbstätigkeit anzuknüpfen oder in einem verwandten Berufsfeld tätig zu sein. Letztlich ist der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, sich allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls in Herat oder Mazar-e Sharif für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Da Rückkehrer zudem verschiedene Unterstützungsleistungen von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen können, ist eine erste Versorgung des Beschwerdeführers jedenfalls gewährleistet.

 

Folglich ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine ausweglose, existenzbedrohliche Lage geraten könnte.

 

Für den Fall mangelnder familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Herat oder Mazar-e Sharif ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, wonach einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er - anders als der Beschwerdeführer - nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. VfGH 12.12.2017, E2068/2017). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat - bezüglich einer innerstaatlichen Schutzalternative in Mazar-e Sharif - jüngst ausgesprochen, dass das Vorhandensein eines sozialen Netzwerks für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann sowohl nach dem EASO-Leitfaden vom Juni 2018 als auch nach den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 keine Voraussetzung für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative ist (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0717-8).

 

Unter Berücksichtigung der dargelegten allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere unter sicherheitsbezogenen Aspekten in den Städten Herat und Mazar-e Sharif - und der aufgezeigten persönlichen Umstände des Einzelfalls des Beschwerdeführers erscheint es insgesamt möglich, dass er in Afghanistan wieder Fuß fasst und jedenfalls in Herat oder Mazar-e Sharif ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen. Auch eine drohende Verletzung seiner Rechte unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Überlegungen, etwa in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Zurückführung in eine ausweglose Situation geriete, kann vor dem Hintergrund des Beschwerdesachverhalts nicht bejaht werden. Es bestehen folglich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan - trotz mehrjähriger Abwesenheit - nicht in der Lage sein wird, für sich eine Existenzgrundlage zu sichern.

 

Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welcher sich seit Jänner 2019 aufgrund von Schlaf- und Essstörungen in therapeutischer und medikamentöser Behandlung befindet, ist auf die ständige Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Lediglich bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ("very exceptional circumstances") kann die Abschiebung eines schwerkranken Fremden, dem wegen Fehlens von notwendiger Behandlung oder mangelnden Zugangs zur notwendigen Behandlung eine ernsthafte, rasche und nicht rückgängig zu machende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen würde, die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Eine akut lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde weder behauptet noch dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat verschlechtern würde. Wie den getroffenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, sind Behandlungsmöglichkeiten auch im Herkunftsstaat verfügbar und zugänglich. Dass eine Behandlung im Herkunftsstaat unter Umständen nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder allenfalls kostenintensiver ist, ist nicht relevant (vgl. EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).

 

Abschließend ist darauf hinzuweise, dass eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen in Großstädten, oder eine schwierige Situation bei der Wohnraum, -oder Arbeitsplatzsuche, nach der Judikatur des VwGH explizit nicht ausreicht, um die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es keine begründeten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer hat auch nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt, dass gerade ihm im Falle einer Rückführungsmaßnahme eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

 

Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

 

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist somit abzuweisen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt A) III. - Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG:

 

Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wendet, ist sie ebenfalls nicht begründet:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt in Österreich geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, ein begründeter Antrag liegt ebenso nicht vor.

 

3.5. Zu Spruchpunkt A) IV. - Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:

 

Soweit sich die Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebungen des Beschwerdeführers (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides) wendet, ist sie hingegen begründet:

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

 

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

 

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer seines Asylverfahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008; 19.752/2013).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Eine Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers ein.

 

Anders verhält es sich mit dem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:

 

Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen.

 

Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2015 - sohin im Entscheidungszeitpunkt seit mehr als dreieinhalb Jahren - durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privatleben, wovon sich das erkennende Gericht auf Basis der vorgelegten Integrationsunterlagen und im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung an zwei Verhandlungstagen und der in diesem Rahmen zum Thema der Integration des Beschwerdeführers einvernommenen Zeugen zu überzeugen vermochte. Der Beschwerdeführer ist bereits außerordentlich gut in die österreichische Gesellschaft integriert und hat sich erfolgreich an die hiesigen Lebensbedingungen angepasst. So erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und authentisch, sich "in Österreich wie zu Hause" zu fühlen (BVwG-Akt, OZ 12, S. 15).

 

Wie sich aus den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer seine Zeit in Österreich äußerst erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht über das übliche Maß hinausgehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Im Fall des Beschwerdeführers liegt eine besonders nachhaltige Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich engagiert und zielstrebig gezeigt, dass er konsequent an seiner - sozialen und wirtschaftlichen - Integration in Österreich arbeitet. Er verfolget kontinuierlich den Erwerb der deutschen Sprache und verfügen mittlerweile über weit fortgeschrittene Deutschkenntnisse, wovon sich die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung im August 2018 und Mai 2019 überzeugen konnte. Zuletzt erwarb der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B2.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich soziale Kontakt - primär mit österreichischen Staatsbürgern - geknüpft und ist in der österreichischen Gesellschaft fest verankert. Der Beschwerdeführer hat zudem in der in der mündlichen Verhandlung am 09.08.2018 anwesenden Ehepaar XXXX Bezugspersonen in Österreich gefunden, welche den Beschwerdeführer als Paten in ihre Familie aufgenommen haben und den Beschwerdeführer - wie insbesondere die Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - als Teil ihrer Familie betrachten und diesen in sämtlichen Belangen seines Lebens unterstützten. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Patenfamilie sowohl telefonisch als auch persönlich regelmäßig in Kontakt, verbringt den Großteil seiner Freizeit mit dieser Familie und wohnt seit April 2018 als Untermieter in einer Mietwohnung seiner Patenfamilie.

 

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in Österreich zahlreiche Bildungsschritte gesetzt und ist fortlaufend um eine schulische sowie berufliche Ausbildung bemüht. So besuchte er zunächst von August 2017 bis Februar 2018 einen Brückenkurs und daran unmittelbar anschließend einen Pflichtschulabschlusslehrgang. Im Sommer 2018 absolvierte der Beschwerdeführer zudem die Summer School der "Young Caritas" zum Thema Integration. Er nahm wiederholt an Jugendcolleges teil, legte die Prüfung zum "Energie-Führerschein" ab und absolvierte einen Kompetenzworkshop für erwachsene Asylwerber. Im Dezember 2018 bestand der Beschwerdeführer sodann die Prüfung zum Pflichtschulabschluss. Seit Februar 2019 ist er Schüler einer Abendschule der Handelsakademie für Berufstätige eines International Business College/BHAK/BHAS.

 

Neben seinen schulischen Erfolgen verrichtet der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten in der österreichischen Gesellschaft. So engagiert sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 als freiwilliger Mitarbeiter bei der Caritas und ist Teilnehmer am Integrationsprojekt "nice to meet you" der Jugendplattform der Caritas. Zudem arbeitet er seit Februar 2019 - parallel zum Besuch seiner Abendschule - vormittags zweimal wöchentlich als ehrenamtlicher Mitarbeiter im Bildungszentrum des Vereins "Ute Bock". Er hilft dort bei Rezeptionstätigkeiten und leistet aufgrund seiner fortgeschrittenen Sprachkenntnisse Übersetzungsarbeiten für den Verein.

 

Die besondere Verbundenheit des Beschwerdeführers zur hiesigen Gesellschaft, der österreichischen Kultur und den europäischen Werten manifestiert sich nicht zuletzt in den sozialen und kulturellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Österreich. So war der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum 2016-2018 aktives Ensemblemitglied im XXXX theater, wo er in mehreren gesellschaftskritischen Stücken mitspielte, die Diskriminierungen gegenüber Menschen und Gewalt gegen Frauen thematisiert haben. Als Motivation für sein Engagement im Theater nannte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er gerne daran Teilnehme, weil er die Möglichkeit bekomme, etwas aus seiner Sicht darzustellen. Zudem habe er durch das Theaterspielen auch sehr viele neue Leute mit verschiedenen Kulturen kennengelernt, habe dort viele Kontakte geknüpft und die deutsche Sprache gelernt. Weiters hielt der Beschwerdeführer im Rahmen eines Seminars des österreichischen Gewerkschaftsbundes ein Referat über die Europäische Union und die mit dieser Institution zusammenhängenden Werte. Die Angaben der drei einvernommenen Zeugen zeichnen im Fall des Beschwerdeführers ein Bild von einem engagierten und in Österreich "angekommenen" jungen Mann, das sich auch mit dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von diesem gewonnen hat, deckt.

 

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers stets ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN.). Vielmehr ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich trotz seines unsicheren Aufenthaltsstaus von Beginn an um eine soziale und wirtschaftliche Integration bemüht hat.

 

In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Allerdings sprach der Verwaltungsgerichtshof ebenso aus, dass nicht schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen sei. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Vor dem Hintergrund des bereits mehr als dreijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (konkret: drei Jahre und sieben Monate im Entscheidungszeitpunkt) kann somit nicht gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, wie sie im Fall des Beschwerdeführers zweifelsohne vorliegt, keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.

 

Im gegenständlichen Fall kann zudem keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Im Gegenteil hat er sich - wie bereits oben ausgeführt - seit seiner Einreise sehr erfolgreich bemüht, sich umfassend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht erreicht, der sich nicht zu Letzt im nachhaltigen Erwerb von Deutschkenntnissen, im gelungenen Miteinander mit seinem sozialen Umfeld, in den erfolgreich unternommenen und nach wie vor andauernden Bildungsschritten und der dargelegten Verbundenheit des Beschwerdeführers mit österreichischen bzw. europäischen Wertem manifestiert.

 

Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch in Österreich unbescholten geblieben ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).

 

Zwar ist der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren, verbrachten dort den Großteil seines bisherigen Lebens und verfügt in Afghanistan nach wie vor über Familienangehörige in Form seiner Onkel, Tanten und einer Großmutter; dennoch begründet die mit der fortgeschrittenen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet korrelierende abnehmende Bindung zu ihrem Herkunftsstaat vor dem Hintergrund der umfassenden und nachhaltigen Integration der Beschwerdeführer in Österreich ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

 

Es wird nicht verkannt, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.). Berücksichtigt man jedoch all die oben angeführten Aspekte, ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das persönliche und private Interesse des Beschwerdeführers an der - nicht bloß vorübergehenden - Fortführung seines Privatlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

 

Vor diesem Hintergrund war im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Erst- bis Drittbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.

 

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan stellt angesichts der obigen Ausführungen somit im Entscheidungszeitpunkt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

 

Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig zu erklären.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

 

Da die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihm gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht mehr vor.

 

Zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus":

 

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2017 (in Kraft seit 01.10.2017) ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

 

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

 

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

 

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt.

 

§ 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:

 

"(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."

 

Gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

 

Gemäß der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses gemäß § 11 Abs. 2 IntG als Nachweis, dass der Antragsteller mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, soweit der Fremde die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß 14a NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 68/2017, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein Zertifikat des ÖSD vom 02.02.2017 für das Sprachniveau A2 vorgelegt. Hierbei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom als Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus A2. Dieses Sprachdiplom wurde vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erworben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A2 die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

 

Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Antragsteller den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Antragsteller hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

 

3.6. Zu Spruchpunkt A) V. - Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides:

 

Im gegenständlichen Fall ist die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, war der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).

 

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.7. Zu Spruchpunkt B) - Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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