BVwG W204 2178637-1

BVwGW204 2178637-120.11.2019

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W204.2178637.1.00

 

Spruch:

W204 2178637-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX S XXXX , geb. am XXXX 1994, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. 1094386903 - 151752593 /BMI-BFA_WIEN_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen, führte der BF aus, er sei Soldat in der afghanischen Armee gewesen. Die Taliban hätten seinen Vater ermordet, nachdem er der Aufforderung der Taliban, den BF davon abzuhalten, Soldat zu werden, nicht nachgekommen sei.

 

I.3. Am 04.09.2017 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er habe in einem Dorf gelebt, das von den Taliban beherrscht werde. Er sei aufgefordert worden, den Taliban beizutreten, habe das aber nicht gewollt, weil er studieren wollte. Er sei daher nach Kabul zu einem Onkel gegangen, um dort zu studieren. Ein Sohn seines Onkels, der beim Militär arbeite, habe ihn für das Militär angeworben. Während der Feiertage habe er seinen Onkel in Kabul besucht, der ihm gesagt habe, dass er nicht in sein Heimatdorf zurückkehren könne, weil sein Vater aufgrund der Tätigkeit des BF von den Taliban umgebracht worden sei und auch der BF umgebracht werden solle. Die Taliban hätten Drohbriefe geschickt und Familiengrundstücke als Pfand genommen.

 

I.4. Am 02.10.2017 langten beim BFA die von ihm in Auftrag gegebenen Übersetzungen der Drohbriefe ein, die der BF anlässlich der Einvernahme vorgelegt hatte.

 

I.5. Mit Bescheid vom 25.10.2017, dem BF am 03.11.2017 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

 

Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee von den Taliban verfolgt werde, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Aus dem Vorbringen des BF und der allgemeinen Situation lasse sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

 

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

 

I.7. Am 30.11.2017 erhob der BF durch die im Spruch genannte Vertreterin Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Ermittlungstätigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass ihm der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu dem BF - allenfalls nach Verfahrensergänzung - den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Vorbringen des BF sei entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft. Auch aus den UNHCR-Richtlinien und in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichten ergebe sich, dass Angehörige der Armee internationalen Schutzes bedürften. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF sei diesem jedoch aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

 

I.8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2017 vorgelegt.

 

I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Vertreterin teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.

 

I.10. In einer am 01.07.2019 eingelangten Stellungnahme wies die Vertreterin neuerlich darauf hin, dass Angehörige der Armee nach den UNCHR-Richtlinien zu einer besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe zählten. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

 

 

 

 

II.1. Feststellungen:

 

II.1.1. Zum BF und seinen Fluchtgründen:

 

Die Identität des BF steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsnachweise nicht fest. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Safi, an und ist sunnitischer Moslem.

 

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa, wo er mit seiner Familie bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter, drei Brüdern und einer Schwester aufgewachsen ist. Der BF hat die Schule elf Jahre lang besucht und die Prüfungen der zwölften Schulstufe absolviert, jedoch nicht abgeschlossen. Neben der Schule hat er seine Familie in der familieneigenen Landwirtschaft unterstützt. Er beherrscht seine Muttersprache Paschtu und Dari in Wort und Schrift. Außerdem beherrscht er Englisch, Deutsch und Arabisch.

 

Ende 2013/Anfang 2014 hat der BF seinen Heimatort verlassen und ist nach Kabul gezogen, wo er bei einem Onkel und dessen Familie für einige Wochen wohnte. Danach war der BF ab Jänner 2014 etwa zwanzig Monate bei der afghanischen Armee tätig und in XXXX stationiert.

 

Seine Mutter und zwei seiner Brüder leben bei seinem Großvater mütterlicherseits in der Heimatprovinz des BF in einem Nachbarort des Heimatortes. Der Großvater des BF ist Bauer und verfügt über eigene Grundstücke. Ein Bruder lebt beim Onkel, bei dem bereits der BF gewohnt hat, in Kabul. Der BF verfügt über zahlreiche weitere Verwandte väterlicherseits, die teils im Ausland, ua in Pakistan und Malaysia, leben. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie.

 

Der Vater des BF wurde nicht aufgrund der Tätigkeit des BF in der Armee ermordet. Ebenso wurde der BF nicht von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bedroht. Auch sonst setzten die Taliban keine konkret gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlungen. Der Bruder des BF hat keinen Taliban ermordet und ist nicht deswegen in den Iran gereist. Der BF wird von der Regierung weder aufgrund seines Bruders noch wegen seiner Herkunft oder wegen Delinquenz und Waffendiebstahls verfolgt. Dem BF droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seinen Familienmitgliedern unterkommen beziehungsweise können diese ihn finanziell unterstützen.

 

Der BF hat im Bundesgebiet Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht. Der BF beherrscht Deutsch über Niveau B1. Im Schuljahr 2017/18 hat er einen HTL-Vorbereitungslehrgang besucht. Er hat von 12.02.2018 bis 29.06.2018 ein Modul eines Vorbereitungslehrgangs für technische Facheinrichtungen mit dem Schwerpunkt Informatik als außerordentlicher Schüler besucht und dabei gute Leistungen erbracht. Von 05.11.2018 bis 20.12.2018 besuchte er einen Brückenkurs zur Vorbereitung auf einen Pflichtschulabschlusskurs. Seit 07.01.2019 besucht er einen Pflichtschulabschlusskurs, der voraussichtlich im Dezember 2019 enden wird. Dabei zeigt er sich sehr selbstständig und gut organisiert. Seit Februar 2018 bezieht der BF ein monatliches Ausbildungsstipendium der XXXX in Höhe von XXXX , wo er seit Februar 2018 eine Ausbildung zum Grabungsassistenten erhält. Der BF kann eine Einstellungszusage seines Ausbildners vorlegen, da er sich als sehr geschickt, gewissenhaft, verlässlich und lernfähig erwiesen hat. Der BF wurde von einer "Patenfamilie" aufgenommen und ist in deren privaten Umfeld gut integriert. Der BF wohnt in einer Wohngemeinschaft, die von einem katholischen Pfarrer organisiert wird, mit zwei Österreichern, zwei Afghanen und vier Syrern zusammen. In seiner Wohngemeinschaft übernimmt der BF Hausmeistertätigkeiten und ist gut integriert. Der BF ist kein Mitglied in einem Verein und engagiert sich außerhalb seiner Wohngemeinschaft nicht ehrenamtlich.

 

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

 

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

 

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

 

Allgemeine Sicherheitslage:

 

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 26.03.2019 - LIB 26.03.2019, S. 16). Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB 26.03.2019, S. 59).

 

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 26.03.2019, S.59). Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt

23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan; für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712. Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (LIB 26.03.2019, S. 60). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB 26.03.2019, S. 18). Im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 registrierten die UN 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet (LIB 26.03.2019, S. 16).

 

Im Berichtszeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 registrierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 8.050 zivile Opfer (LIB 26.03.2019, S. 32). Die UNAMA registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (LIB 26.03.2019, S. 20).

 

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 26.03.2019, S. 62). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 26.03.2019, S. 16).

 

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 26.03.2019, S. 70). Mit Stand 22.10.2018 kontrollierte beziehungsweise beeinflusste die Regierung - laut Angaben der Resolute Support Mission - 53,8% der Distrikte. 33,9% waren umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (LIB 26.03.2019, S. 16).

 

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 26.03.2019, S. 63).

 

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 26.03.2019, S. 63). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 26.03.2019, S. 63).

 

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet. Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden. Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (LIB 26.03.2019, S. 47f).

 

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv und zeichnete im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia, auf die Mawoud-Akademie in Dasht-e Barchi/Kabul am 15.08.2018, auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi am 05.09.2018 sowie auf eine Demonstration gegen die Übergriffe der Taliban in Ghazni und Uruzgan am 12.11.2018 und auf das Kabuler Gefängnis Pul-i-Charkhi am 31.10.2018 verantwortlich (LIB 26.03.2019, S. 17, 29, 37).

 

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, das Personenstands- und Urkundenwesen in Afghanistan ist kaum entwickelt. Die lokalen Gemeinschaften verfügen über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet und die Ältesten haben einen guten Überblick (LIB 26.03.2019, S. 346f).

 

Zur Provinz Kabul:

 

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten: Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (LIB 26.03.2019, S. 84).

 

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt. Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen. In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (LIB 26.03.2019, S. 84f).

 

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen, die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen. Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (LIB 26.03.2019, S. 85).

 

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (LIB 26.03.2019, S. 85f).

 

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt. Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden. Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind. Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt. Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen. Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt. Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden. Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (LIB 26.03.2019, S. 86f).

 

Zur Provinz Balkh und der Hauptstadt Mazar-e Sharif:

 

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt. Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan] und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 26.03.2019, S. 102). Die Infrastruktur ist noch unzureichend, da viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, in schlechtem Zustand und in den Wintermonaten unpassierbar sind (LIB 26.03.2019, S. 103). Mazar-e Sharif ist jedoch grundsätzlich auf dem Straßenweg mittels Bus erreichbar, eine Fahrt kostet zwischen 400 und 1.000 Afghani (LIB 26.03.2019, S. 258). In Mazar-e Sharif gibt es zudem einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt über den Luftweg von Kabul sicher zu erreichen ist (LIB 26.03.2019, S. 103 und 261).

 

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften. Im Zeitraum 1.1.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB 26.03.2019, S. 103f). Im Herbst 2018 wurde im Norden Afghanistans - darunter u.a. in der Provinz Balkh - eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden registriert; Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit (LIB 26.03.2019, S. 36).

 

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer (LIB 26.03.2019, S. 104).

 

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (LIB 26.03.2019, S. 105).

 

Zur Provinz Herat:

 

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (LIB 26.03.2019, S. 139). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler, etwa 10 km außerhalb von Herat-Stadt (LIB 26.03.2019, S. 261) und ein militärischer in Shindand (LIB 26.03.2019, S. 139). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

1.967.180 geschätzt. In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (LIB 26.03.2019, S.139).

 

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (LIB 26.03.2019, S. 140). Es gibt interne Konflikte zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen. Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (LIB 26.03.2019, S. 142).

 

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (LIB 26.03.2019, S. 140).

 

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (LIB 26.03.2019, S. 140f).

 

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (LIB 26.03.2019, S. 141). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) zählt Herat neben den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar und Uruzgan zu den Provinzen Afghanistans, in welchen bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen stattfanden (LIB 26.03.2019, S. 16).

 

Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.03.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi von der Zerstörung und Beschädigung von Häusern infolge starker Regenfällen betroffen. Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der Herat (und die Provinz Badghis) am meisten betroffen war und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren) sie es weiterhin sind. In den beiden Provinzen wurden am 13.09.2018 ca. 266.000 IDPs (afghanische Binnenflüchtlinge) vertrieben; davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (LIB 26.03.2019, S. 12).

 

Zur Provinz Kapisa:

 

Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz grenzt im Norden an Panjshir, im Westen an Parwan, im Süden an Kabul und im Osten an Laghman. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Hesa Dovon/Hisa-e-Duwum-e-Kohestan, Kohistan, Hesa Aval Kohistan/Hisa-e-Awal-e-Kohestan, Koh Band/Kohband, Nijrab/Nejrab, Ala Sai/Alasay, Tag Ab/Tagab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi/Mahmud-e-Raqi (LIB 26.03.2019, S. 154).

 

Kapisa war eine der relativ friedlichen Provinzen in Nordostafghanistan, jedoch hat sich die Sicherheitslage in einigen abgelegenen Gebieten der Provinz in den letzten Jahren verschlechtert. Im Rahmen eines von Taliban geführten Aufstandes in Schlüsselprovinzen im Norden und Süden des Landes, versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen die Provinz Kapisa zu destabilisieren. Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv; ihre Aktivitäten sind:

gezielte Tötungen, Straßenbomben und koordinierte Angriffe auf Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte und deren private Anlagen (LIB 26.03.2019, S. 155).

 

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 83 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in Kapisa 101 zivile Opfer (34 getötete Zivilisten und 67 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 19% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. In Kapisa leben Binnenflüchtlinge, die aus dem Distrikt Tagab aus Sicherheitsgründen flüchten mussten (ARCS 21.2.2018). Mitte März 2018 wurde von ca. 1.300 Personen berichtet, die aus verschiedenen Teilen des Landes (Kapisa, Laghman, Nuristan und Parwan) aufgrund anhaltenden gewaltsamen Konflikts in die Distrikte Mahmud-e-Raqi, Hisa-e-Awal-e-Kohestan und Hisa-e-Duwum-e-Kohestan der Provinz Kapisa geflüchtet sind (LIB 26.03.2019, S. 155f).

 

Talibanaufständische sind in abgelegenen und unruhigen Distrikten der Provinz aktiv. Regierungsfeindliche Gruppierungen - zu denen Taliban und IS zählen - sind in folgenden Distrikten aktiv: Tagab, Alasay und Najrab. In Tagab haben die Taliban 2016 ein Fernsehverbot ausgesprochen und 2017 Frauen aus dem Distrikt-Bazar verbannt. Afghanische Sicherheitskräfte betonten, dass sie im Distrikt-Bazaar von Tagab vor Ort wären und dass das Frauen-Verbot nicht implementiert werden würde bzw. weiterhin zurückgewiesen bleibe (LIB 26.03.2019, S. 157).

 

Wirtschaft:

 

Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Dennoch ist das Land weiterhin arm und von Hilfeleistungen abhängig. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu (LIB 26.03.2019, S. 353). Mehr als 60% der afghanischen Arbeitskräfte arbeiten im Landwirtschaftssektor, dieser stagniert. Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. 55% der afghanischen Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans ist nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden (LIB 26.03.2019, S. 354, UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, Seite 19 und 20).

 

Rückkehrer:

 

Im Jahr 2017 kehrten sowohl freiwillig, als auch zwangsweise insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus dem Iran zurück. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kehrten mit Stand

21.3. 1.052 Personen aus den an Afghanistan angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (LIB 26.03.2019, S. 366).

 

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen- Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung, wo Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden können (LIB 26.03.2019, S. 367f).

 

Die Organisationen IOM, IRARA, ACE und AKAH bieten Unterstützung und nachhaltige Begleitung bei der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Schulungen an. NRC bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an und hilft bei Grundstücksstreitigkeiten. Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden. Die internationale Organisation für Migration IOM bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an. Das Norwegian Refugee Council (NRC) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die Afghanistan Independent Human Rights Commission. Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben (LIB 26.03.2019, S. 369f). Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft. Seit 2016 erhalten Rückkehr/innen Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (LIB 26.03.2019, S. 370).

 

Die Großfamilie ist die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Nur sehr wenige Afghanen in Europa verlieren den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen (LIB 26.03.2019, S. 370f).

 

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 26.03.2019, S. 371).

 

Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten -ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 26.03.2019, S. 370f).

 

Ethnische Minderheiten:

 

In Afghanistan leben mehr als 34.1 Millionen Menschen. Es sind ca. 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken (LIB 26.03.2019, S. 314). Paschtunen sind somit die größte Ethnie Afghanistans (LIB 26.03.2019, S. 319). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten, wo diese mehrheitlich gesprochen werden, eingeräumt (LIB 26.03.2019, S. 315).

 

Religionen:

 

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert. Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (LIB 26.03.2019, S. 304f).

 

II.2. Beweiswürdigung

 

II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

 

II.2.2. Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Religions- und Volksgruppenbeziehungsweise Stammeszugehörigkeit des BF legte bereits das BFA aufgrund der glaubhaften Angaben des BF seiner Entscheidung zugrunde. Da der BF diese anlässlich der Beschwerdeverhandlung noch einmal bestätigte (S. 4 VP), besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund daran zu zweifeln.

 

Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zur Herkunft des BF, zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen und seinem Umzug nach Kabul. Auch diese traf im Wesentlichen bereits das BFA aufgrund der glaubhaften Angaben des BF und wurden vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht weitgehend bestätigt (S.5f, 19 VP). Einzig zum Schulbesuch machte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern andere Angaben, als er nunmehr behauptete, dass er zwölf Jahre die Schule besucht und diese auch abgeschlossen habe, wobei der letzte Schultag mit seinem Schulabschluss zusammenfalle (S. 6 VP), während er vor dem BFA wie in der Erstbefragung noch angegeben hatte, er habe die Schule elf Jahre besucht und danach nur die Prüfungen der zwölften Schulstufe absolviert (AS 5 und 48). Insofern war aufgrund dieser gesteigerten Angaben des BF der Aussage vor dem BFA zu folgen.

 

Der BF gab weiter vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei seit Jänner 2014 bei der Armee gewesen (AS 49, S. 5 VP). Auch wenn der vom BF vorgelegte Militärausweis erst mit 21.12.2014 datiert (AS 59), konnte den Angaben des BF gefolgt werden, weil der Ausweis nach seiner Beförderung (AS 50) wohl neu ausgestellt wurde. Es konnte daher auch den weiteren schlüssigen Angaben des BF gefolgt werden, wonach er für zwanzig Monate bei der Armee tätig war (AS 50, S. 5 VP).

 

Ebenfalls weitestgehend gefolgt werden konnte den Angaben des BF zum Aufenthalt seiner engeren Familie, wonach diese bei seinem Großvater lebt, der selbst Bauer ist (S. 6, 9 VP). Lediglich hinsichtlich der Flucht des Bruders von Kabul in den Iran und dessen angeblichem dortigen Aufenthalt war den Angaben des BF nicht zu folgen. Dazu gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sein Bruder habe einen Taliban umgebracht und sei nach Kabul geflüchtet, wo er von der Regierung als Angehöriger der Taliban gefangen genommen worden sei. Er habe jedoch aus dem Gefängnis fliehen können und Kabul in Richtung Iran verlassen (S. 10 VP). Hierzu führte der BF aus, sein Bruder habe den Taliban 2015 getötet, wann der Bruder inhaftiert gewesen sei, wisse er nicht. Er selbst habe erst wieder Kontakt zu seinem Bruder gehabt, als dieser schon im Iran gewesen sei (S. 11 VP). Diese Aussage steht allerdings im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA am 04.09.2017, als er angegeben hatte, er habe mit seinem Bruder ein- bis zweimal pro Monat Kontakt und dieser lebe in Kabul (AS 48). Da die Angaben des BF, wonach sein Bruder einen Taliban getötet habe und von der Regierung gefangen genommen worden sei, auch sonst nicht glaubhaft sind (siehe dazu II.2.4.), war festzustellen, dass der Bruder des BF nach wie vor beim Onkel in Kabul lebt, zumal der BF als einzigen Grund für dessen Ausreise die angeblichen (nicht glaubhaften) Probleme des Bruders geltend macht (S. 10 VP). Hingegen entspricht es den kulturellen Gegebenheiten, dass der BF stets in Kontakt zu seinem Bruder steht, sodass diesen Aussagen des BF zu folgen war.

 

Ebenso ist - auch aufgrund der Länderfeststellungen - davon auszugehen, dass der BF weiterhin Kontakt zu seinem Onkel hat, weil der BF als Grund für den unterbrochenen Kontakt lediglich seine angeblichen Probleme mit den Taliban angab (S. 10 VP) und diesem Vorbringen, wie unten aufgezeigt, ebenfalls nicht gefolgt werden kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Onkel des BF seit 2017 keinen Kontakt mehr mit dem BF haben wollte, während dieser zuvor mit ihm noch in regelmäßigen Kontakt stand (S. 10 VP). Insbesondere sollen ja auch bereits zu diesem Zeitpunkt die angeblichen Probleme des BF bestanden haben und wäre daher der Grund für den angeblichen Abbruch des Kontakts bereits weit früher vorhanden gewesen und folglich auch weit früher erfolgt.

 

II.2.3. Dem Fluchtvorbringen des BF, er wäre aufgrund seiner Tätigkeit für das Militär von den Taliban bedroht und sein Vater deswegen sogar umgebracht worden sowie, dass der Familie die Grundstücke genommen und alles zerstört worden sei, kann nicht gefolgt werden. Die Angaben des BF dazu sind nicht lebensnahe, nicht plausibel und widersprüchlich sowie teilweise gesteigert. In Verbindung mit dem gewonnenen persönlichen Eindruck des BF ist es ihm daher aus den folgend näher dargestellten Gründen nicht gelungen, seine Angaben zum Fluchtgrund auch nur annähernd glaubhaft zu machen.

 

So gab der BF vor dem BFA zwar an, "Einige" aus seinem Heimatdorf seien aufgrund der Taliban geflohen (AS 49), er hatte jedoch nicht angegeben, dass darunter auch Verwandte von ihm waren. Vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er seine Angaben dahingehend, dass seine Verwandten, mit denen er im Heimatdorf am gemeinsamen Hof gelebt hatte, alle im Jahr 2011 aufgrund der Bedrohung durch die Taliban hätten fliehen müssen (S. 6 VP), während er selbst erst im Jahr 2014 von dort weggegangen sei (S. 5 VP). Vor dem BFA hatte er hierzu auch noch ausgeführt, dass er bis 2013 in seinem Heimatdorf die Schule besucht habe und ihn dann ua Verwandte angesprochen hätten, er solle "zu unserer Gruppe" kommen (AS 49). Diesbezüglich behauptete der BF vor dem BFA auch, dass einige seiner Verwandten und Freunde bei den Taliban gewesen seien (AS 49), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung derartiges bestritt und gegenteilig vorbrachte, seine Verwandten seien nicht bei den Taliban gewesen, sondern vielmehr vor diesen geflohen (S. 11 iVm 6 VP). Gegen diese Verfolgung sowie die Wegnahme bzw. Zerstörung des Hofes (S. 5f VP) spricht auch der Umstand, dass der Onkel des BF mehrmals noch in den Heimatort fuhr, um dort seine Familie zu treffen bzw. um im Juni 2016 im Haus des BF in dessen Heimatdorf Fotos dessen Dokumente zu machen (AS 51). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban die Felder der Familie übernommen bzw. den Hof während der Militärzeit des BF zerstört haben.

 

Bereits diese Steigerungen und groben Widersprüche zeigen, dass der BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens gewillt ist, falsche Angaben zu tätigen, was gegen eine glaubhafte Schilderung seiner Gefährdung durch die Taliban spricht. Darüber hinaus sind auch die zeitlichen Angaben des BF nicht nachvollziehbar. So ist bereits auffällig, dass der BF zuerst Angaben stets im gregorianischen Kalender tätigte (S. 8 VP), was den Eindruck einer einstudierten Aussage erweckte. Zudem war es ihm nicht möglich anzugeben, wann er zuletzt in seinem Heimatdorf beziehungsweise bei seinem Großvater war. Dazu gab er an, er habe sein Heimatdorf 2014 (S. 5 VP) bzw. zu Jahresende 2013 bzw. auf Nachfrage 1392 im neunten oder zehnten Monat (entspricht Dez. 2013/Jan. 2014) verlassen (S. 8 VP). Der letzte Besuch im Dorf, bei dem er auch seine Mutter zuletzt gesehen und er sich von den Eltern verabschiedet habe, habe jedoch gemäß seinen weiteren Aussagen bereits 1391 stattgefunden (S. 9 VP). Auch wenn der BF diese Angabe dann auf 1392 berichtigte, ist nicht nachvollziehbar, wie der BF während dieser Zeit "immer wieder" bei seiner Familie im Dorf des Großvaters auf Besuch gewesen sein will, obwohl er im neunten oder zehnten Monat 1392 sein Heimatdorf verlassen und dabei auch zuletzt dort gewesen sein soll, danach einen Monat in Kabul gelebt und darauffolgend eine dreimonatige Ausbildung im Militär absolviert haben soll (S 8f VP). Auch ist seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu widersprüchlich, wenn er zuerst angab, er habe seine Mutter nach Verlassen des Heimatdorfes immer wieder beim Großvater besucht (S. 8 VP) und danach behauptet, er habe seine Mutter das letzte Mal gesehen, als er damals nach Kabul gegangen sei (S. 9 VP). Insbesondere lebte der Vater zu dieser Zeit gemäß seinen Angaben noch, war die Familie im Heimatort aufhältig und war die Mutter folglich noch nicht zum Großvater gezogen. Zudem hatte der BF vor dem BFA noch behauptet, keinen Kontakt gehabt zu haben, weswegen er auch nichts von der Bedrohung gewusst habe (AS 50ff).

 

Ebenfalls ist es dem BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sein Vater von den Taliban ermordet wurde. Dazu konnte er vor dem Bundesverwaltungsgericht nämlich keinerlei konkrete Angaben machen, sondern tätigte nur äußerst vage Aussagen (S. 12f VP). Zwar wird nicht verkannt, dass der BF zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters in einer anderen Provinz stationiert gewesen sein soll und keinen Kontakt zu seiner Familie im Heimatdorf gehabt haben will. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich der gut gebildete BF näher über die Umstände der Ermordung seines eigenen Vaters erkundigt hätte und in der Lage wäre, dazu annähernd konkrete Angaben zu tätigen, hätte der Vorfall tatsächlich stattgefunden. Zudem lebt der Großvater mit der Mutter und den Geschwistern des BF nur wenige Minuten entfernt, soll auch der Onkel in den Heimatort gefahren und Kopien der Dokumente des BF beschafft haben und hatte der BF ja auch über seine dortigen Freunde ein Netzwerk, das er hierzu hätte befragen können. Darüber hinaus ist selbst dieses oberflächliche Vorbringen widersprüchlich. So gab der BF vor dem BFA noch an, bereits sein Cousin habe ihm gesagt, dass sein Vater umgebracht worden sei und die Familie Drohbriefe erhalten habe (AS 50). Nach seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht habe ihm sein Cousin jedoch nur gesagt, dass der BF nicht in sein Heimatdorf gehen könne, und erst sein Onkel habe ihm von der Ermordung des Vaters erzählt (S. 13 VP).

 

Der BF machte aber auch zu den angeblichen Mördern seines Vaters unterschiedliche Angaben. Vor dem BFA gab er an, dies sei eine Kommission der Taliban gewesen, zu denen drei namentlich genannte Afghanen gehörten (AS 52). Im Unterschied dazu sei sein Vater nach seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht von der "roten Einheit" der Taliban ermordet worden, die hauptsächlich aus ausländischen Personen bestehe (S. 13 VP). Die vor dem BFA noch namentlich Genannten gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht in diesem Zusammenhang an. Ebenfalls ist zu erwähnen, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich andere Namen der angeblichen Talibankommandanten seiner Heimatprovinz nannte, als er dies noch vor dem BFA tat (AS 53; S. 15 VP). Auch dies spricht gegen eine tatsächliche Bedrohung des BF, da er ansonsten wohl in der Lage wäre, gleichbleibend die Namen der Bedroher anzugeben, zumal er die Taliban seit seiner frühen Kindheit kenne und diese auch bei ihnen zum Mittagessen gewesen sein sollen (AS 53).

 

Der BF steigerte seine Angaben auch insofern, als er vor dem BFA nur behauptet hatte, dass die Taliban die Grundstücke der Familie eingenommen hätten (AS 50), wogegen nach seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht die Taliban nicht nur die Grundstücke an sich nahmen, sondern vielmehr das gesamte Haus zerstörten, was sein Bruder gesehen habe (S. 14 VP). Da der BF stets in Kontakt zu seinem Bruder stand, ist davon auszugehen, dass er derartiges auch bereits vor dem BFA angegeben hätte, wenn es sich tatsächlich in dieser Weise zugetragen hätte.

 

Auch die vorgelegten Drohbriefe können an der Einschätzung, dass der BF nicht von den Taliban bedroht wurde, nichts ändern, zumal diese (selbst unter Ausklammerung der vom BF beanstandeten Übersetzung) in sich widersprüchlich sind. Während nämlich im Brief vom August 2014 steht, dass es sich dabei um die letzte Warnung handle, da ansonsten der Tod auf den BF warte (AS 155), wird im späteren Brief vom September 2014 lediglich festgehalten, dass der BF bei der nationalen Armee angestellt sei und seine Arbeit niederlegen solle (AS 159). Wäre der Brief im August 2014 tatsächlich die letzte Warnung gewesen, so kann wohl davon ausgegangen werden, dass nicht im September 2014 ein weiterer Brief ohne jegliche Drohung, sondern lediglich mit der Aufforderung an den BF, den Dienst niederzulegen, verschickt worden wäre. Auch in diesem Zusammenhang sind die zeitlichen Angaben des BF darüber hinaus nicht nachvollziehbar. So gab er vor dem BFA an, dass er am 18.06.2016 seinen Cousin angerufen und um Übermittlung der Briefe gebeten habe (AS 51). Die von ihm vorgelegte Bestätigung der Weisen datiert jedoch bereits mit Anfang Mai 2016 (AS 163). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Weisen bereits mehr als einen Monat vor der Bitte des BF eine derartige Bestätigung der Bedrohung ausstellen sollten, zumal dazu kein Anlass bestand.

 

Abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten, Steigerungen und Unplausibilitäten spricht auch das Aussageverhalten des BF gegen eine tatsächliche Bedrohung. Während er nämlich zunächst nur oberflächlich vortrug und selbst diese Angaben nicht von selbst, sondern nur auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin tätigte, gab der BF auf die Frage, ob er sonst noch etwas vorbringen wolle, eine umfassende Antwort, wodurch der Eindruck des Konstruktes eines Fluchtvorbringens verstärkt wurde.

 

Da somit festgestellt werden konnte, dass der BF bereits während seiner aktiven Zeit beim Militär keiner persönlichen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war, ist auch bei einer nunmehrigen Rückkehr des BF nicht von einer Bedrohung auszugehen. Dabei wird auch nicht verkannt, dass, wie von der Vertreterin mehrmals ausgeführt, Angehörige der Nationalarmee nach den UNHCR-Richtlinien und im Übrigen auch nach den EASO-Berichten zu den Risikoprofilen zählen und daher möglicherweise einer besonderen Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt sind. Dem BF ist es jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er während seiner aktiven Zeit in Afghanistan persönlich bedroht oder verfolgt wurde. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ist daher trotz einer ehemaligen Zugehörigkeit zur afghanischen Nationalarmee und Stationierung in XXXX eine Verfolgung aufgrund dieser Tätigkeit nicht anzunehmen. Nicht zuletzt hat der BF auch gegenüber dem BFA betont, dass er selbst niemals persönlich bedroht wurde (AS 51), und brachte er eine Bedrohung lediglich für seinen früheren Heimatort vor, wo er jedoch bereits seit Jahren nicht mehr gelebt hat.

 

II.2.4. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals weitere Vorbringen tätigte, wonach er von der Regierung aufgrund seiner Herkunft, wegen seines Bruders und einer unterstellten Waffenmitnahme sowie einer damit zusammenhängenden Delinquenz verfolgt werde, erscheint dieses Vorbringen bereits aufgrund dieser Steigerungen wenig glaubhaft. Da er vor dem BFA nichts dergleichen erwähnte, handelt es sich dabei einerseits um bereits formell unzulässige Neuerungen, andererseits ist diesen aber auch inhaltlich nicht zu folgen.

 

Das Vorbringen des BF, er werde von der Regierung aufgrund seiner Herkunft verfolgt, ist bereits deswegen nicht glaubhaft, weil der BF zwanzig Monate bei der Armee tätig war. Würde die Regierung tatsächlich Personen aus dem Herkunftsdistrikt des BF verfolgen oder auch nur diskriminieren, würde sie wohl kaum diese Personen ins Militär aufnehmen und ausbilden. Im Übrigen gehört der BF der Mehrheitsbevölkerung an und ist derartiges den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen.

 

Auch die Angaben, wonach sein Bruder einen Taliban ermordet habe, sind nicht glaubhaft. Dazu gab der BF an, er habe davon erfahren, als er mit seinem Bruder im Iran telefoniert habe (S. 10f VP). Er konnte dazu jedoch nicht annähernd konkrete Angaben machen, sondern blieb lediglich an der Oberfläche. Zudem steht diesem Vorbringen die Angabe des BF vor dem BFA im Jahr 2017 entgegen, wonach er mit diesem Bruder in regelmäßigem Kontakt stehe und dieser in Kabul lebe (AS 48). Weiter gab er dann an, dass sein Bruder ein halbes Jahr in Kabul im Gefängnis gewesen sei und von dort habe fliehen können. Da aber bereits die Bedrohung der Familie durch die Taliban nicht glaubhaft ist, kann daher auch die angebliche Blutrache des Bruders des BF sowie der Gefängnisaufenthalt nicht als glaubhaft beurteilt werden. Dazu gab der BF vor dem BFA auch an, dass er mit seinem Bruder zweimal im Monat in Kontakt stehe (AS 48), was bei einem halbjährigen Gefängnisaufenthalt des Bruders des BF nicht möglich gewesen wäre. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, warum der BF deswegen von der Regierung verfolgt werden sollte, zumal der BF in diesem Zusammenhang keines Verbrechens beschuldigt wurde oder wird.

 

Letztlich ist auch das Vorbringen des BF nicht glaubhaft, er werde von der Regierung gesucht, weil er - wie auch viele andere am Einsatz Beteiligte - von der Regierung der Waffenmitnahme und Delinquenz beschuldigt werde. Auch dieses Vorbringen ist nämlich widersprüchlich zu seinen Angaben vor dem BFA. Dort gab er an, dass er nach langen Kämpfen und der Eroberung durch die Taliban gesammelt mit allen Soldaten verlegt worden sei und nach den Feiertagen beschlossen habe, nicht mehr beim Militär zu arbeiten (AS 50, 52f). Eine daraus entstehende Bedrohung erwähnte er nicht, obwohl diese angeblichen Befürchtungen auch bereits damals bestanden haben müssten. Damit im Widerspruch stehen seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er zum Zeitpunkt der Eroberung frei gehabt habe und deswegen beschuldigt werde, weil damals viele Waffen verschwunden seien (S. 16 VP). Auch diese Widersprüche zeigen, dass sich der BF eines Konstruktes zur Asylerlangung bedient und nicht von tatsächlich Erlebtem spricht. Dieses Vorbringen erhob er überdies nicht auf die Frage nach seinen Fluchtgründen oder die wiederholte Frage nach Rückkehrbefürchtungen, sondern schob es erst am Ende seiner Befragung nach.

 

II.2.5. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er ist daher in der Lage selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, zumal er über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die er in Österreich erweitern und vertiefen konnte. Auch in Österreich zeigt der BF in seinem Pflichtschulabschluss und bei seiner Ausbildung zum Grabungsassistenten seine Selbstständigkeit, Verlässlichkeit und sein Organisationstalent, sodass davon ausgegangen werden kann, dass ihm diese Fähigkeiten auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan zugutekommen und ihm eine Wiedereingliederung dementsprechend leichter fällt.

 

Zudem verfügt der BF über ein breites familiäres und soziales Netz in Afghanistan und dem Ausland, zu dem er Kontakt hält, wie er selbst darlegte, und das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Diese Unterstützung könnte einerseits finanziell, andererseits aber auch durch Aufnahme in den jeweiligen Haushalt erfolgen. So ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der BF bereits bei seinem Onkel in Kabul leben konnte und dieser danach auch den Bruder des BF bei sich in Obsorge nahm. Die Söhne des Onkels waren laut seinen Angaben ebenfalls berufstätig. Auch verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche weitere Verwandte, die ihn, auch aus dem Ausland, zumindest finanziell unterstützen könnten. Nicht zuletzt führte der BF selbst an, dass es seinem Großvater - der die Mutter und Geschwister des BF bei sich aufnahm - gut gehe, dieser über Geld verfüge und nach wie vor die Felder als Bauer bewirtschafte (AS54).

 

Neben diesem familiären Zusammenhalt ist nicht zuletzt auch auf den Zusammenhalt innerhalb der Volksgruppe und des Stammes des BF zu verweisen. Daraus folgt, dass beim BF bei einer Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht die Gefahr besteht, dass er in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation geraten würde. Soweit in der Stellungnahme vom 28.06.2019 dazu Berichte vorgelegt wurden, wonach Rückkehrende und Binnenvertriebene von den Folgen der Dürre besonders betroffen seien, übersieht die Beschwerde, dass der BF in Kabul und in seinem Heimatdistrikt über Angehörige verfügt, die ihn bisher unterstützt haben und das auch bei einer Rückkehr tun können und werden. Die besondere Betroffenheit trifft auf den BF daher nicht zu und ist der Entscheidung folglich nicht zugrunde zu legen. Im Übrigen beruft sich die Anfragebeantwortung auf einen Artikel aus Mai 2018, in dem lediglich Befürchtungen geäußert werden, dass Rückkehrende und Binnenvertriebene besonders betroffen sein könnten. Darüber hinaus geht daraus weiter hervor, dass Zugang zu Trinkwasser und Ernährung gegeben sei, wenngleich es manchmal Wochen oder sogar Monate dauere, bis Soforthilfe geleistet werde. Dabei ist wiederum darauf zu verweisen, dass der BF auf ausreichend Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk zählen kann, zumal dieses ua über eine Landwirtschaft verfügt, sodass er auf diese Hilfsprogramme nicht angewiesen ist, weswegen die möglicherweise auftretenden Schwächen dieser Programme auf den BF nicht zutreffen. Darüber hinaus ignoriert die Stellungnahme, dass die Dürre durch heftige Regenfälle im Jahr 2019 beendet wurde, weswegen den Berichten aus 2018 nicht mehr die nötige Aktualität zukommt.

 

II.2.6. Die Feststellungen zur Lebenssituation des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFA sowie den vorgelegten Unterlagen, an denen kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht. Anlässlich der Verhandlung konnte die erkennende Richterin insbesondere auch feststellen, dass der BF Deutsch über B1-Niveau beherrscht, zumal er sowohl die Fragen als auch die Übersetzung auf Deutsch verstanden hat und auch teils auf Deutsch antwortete (S. 4, 17f VP).

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit konnte aufgrund eines aktuellen Strafregisterauszugs, der Bezug der Grundversorgung aufgrund eines Auszugs aus dem GVS-System festgestellt werden.

 

Die Feststellungen zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit waren aufgrund der Aussagen des BF, dass er nicht krank sei und keine Medikamente nehme (S. 4 VP) und dem Akteninhalt zu treffen, zumal er keine Dokumente vorlegte, aus denen sich ein gegenteiliger Schluss ziehen ließe.

 

II.2.7. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die dem BF vorgehaltenen Quellen. Da diese hinreichend aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

 

Die oben wiedergegebenen Länderberichte wurden dem BF im Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wovon er in der Verhandlung keinen Gebrauch machte (S. 16 VP). Die danach in der Stellungnahme vom 28.06.2019 auszugsweise zitierten Berichte zeigen ein mit den getroffenen Feststellungen im Wesentlichen übereinstimmendes Bild. Auch daraus ergibt sich nämlich, dass die Provinz Balkh zu den vergleichsweise ruhigen Provinzen gehört, auch wenn sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren zu verschlechtern beginnt, wenngleich relativierend festgehalten wird, dass sich diese Verschlechterung auf abgelegene Bezirke der Provinz beschränkt. Insbesondere weist der Auszug des ACCORD-Berichts selbst darauf hin, dass Mazar-e Sharif in einigen Gebieten als sicher bezeichnet werden kann. Lediglich der Straßenweg nach Mazar-e Sharif stelle ein Sicherheitsrisiko dar (S. 5f der Stellungnahme). Da Mazar-e Sharif jedoch über einen internationalen Flughafen verfügt und der BF daher auch auf diesem Weg nach Mazar-e Sharif reisen kann, ergibt sich für den BF daraus keine Gefahr. Die weiteren aufgezählten Anschläge und Vorfälle in Mazar-e Sharif richten sich zudem nicht gegen die Zivilbevölkerung, sondern gegen das Militär und Polizisten, weswegen daraus auch keine Gefahr für den BF abgeleitet werden kann, zumal er beiden Organisationen nicht (mehr) angehört. Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die für Herat auszugsweise zitierten Berichte.

 

Die Berichte zur Möglichkeit der Taliban, Gegner landesweit zu verfolgen, waren aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe der Entscheidung mangels Relevanz nicht zugrunde zu legen. Es sind daher im gesamten Verfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der verwendeten Länderinformationen hervorgekommen.

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III.1. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3), und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

 

Zu Spruchpunkt A)

 

III.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid-/Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF für seinen Herkunftsstaat keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.

 

III.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

III.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

 

Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (aus der ständigen Rsp etwa VwGH 14.08.2019, Ra 2019/20/0347, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0404; 12.06.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen. Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei dieser. Gleichzeitig sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liegt an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um in diesem Sinn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).

 

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos beziehungsweise für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).

 

Für die Herkunftsprovinz des BF - Kapisa - ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen zwar, dass diese eine relativ friedliche Provinz war, die Sicherheitslage sich in einigen abgelegenen Gebieten jedoch verschlechtert hat und die Taliban insbesondere im Herkunftsdistrikt des BF aktiv sind und zahlreiche Bewohner aus dem Heimatdistrikt des BF diesen aus Sicherheitsgründen verließen. Der BF kann daher aufgrund des oben erläuterten, für ihn hierbei offensichtlich realen Risikos nicht in seinen Heimatort zurückkehren, auch wenn er über keinerlei Probleme in Bezug auf den Heimatort des Großvaters, an dem auch seine Mutter und teilweise seine Geschwister leben, berichtet.

 

III.3.2. Es ist daher weiter zu prüfen, ob der BF auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in einem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, um ihn auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0052). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet jedoch nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 18.07.2019, Ra 2019/19/0197).

 

Dass der BF bei einer Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung nach Art. 2 EMRK oder der relevanten Zusatzprotokolle ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wurde während des gesamten Verfahrens von ihm nicht behauptet und ist auch aus den unbestrittenen Feststellungen nicht ersichtlich.

 

Behauptet wird eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wobei dazu im Wesentlichen auf die Versorgungslage verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben wiederholt darauf hingewiesen, dass sie nicht verkennen, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer dort umschriebenen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (etwa VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608). Eine derartige Gefahr wurde vom BF während des gesamten Verfahrens jedoch nicht aufgezeigt. Es wird zwar eine wirtschaftlich schwere Situation des BF aufgezeigt, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht verkannt wird, er zeigt aber nicht auf, dass der gesunde, volljährige, arbeitsfähige BF bei einer Rückkehr in eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen geraten würde (VwGH 28.06.2019, Ra 2019/20/0310, 07.06.2019, Ra 2019/14/0114, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans auch zugemutet werden, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, 29.04.2019, Ra 2019/20/0175; siehe auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017), wobei dabei im Falle besonderer von UNHCR oder EASO aufgezeigten Vulnerabilitäten stets eine umfassende Einzelfallprüfung notwendig ist (VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308). Auch einem Angehörigen der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara kann die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative grundsätzlich zugemutet werden (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0067).

 

Einer Rückkehr des BF nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif steht aus den im Folgenden näher dargelegten Gründen weder Art. 3 EMRK entgegen noch wäre dem BF die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach den Feststellungen die wirtschaftliche Lage sowie die Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie auch in den genannten Städten jedenfalls als angespannt betrachtet werden muss und die Arbeitslosigkeit hoch ist, was insbesondere auch auf die große Anzahl sonstiger Binnenvertriebener und anderer Rückkehrer zurückzuführen ist. Eine grundlegende Infrastruktur und der Zugang zu grundlegender Versorgung, einschließlich sanitärer und medizinischer Versorgung sowie Lebensmitteln sind nach den Länderberichten aber jedenfalls gegeben. Die anfangs des letzten Jahres in Teilen des Landes herrschende Dürre beeinträchtigt die grundsätzliche Versorgung mit Gütern in Mazar-e Sharif und Herat zwar, aber nicht in einem Ausmaß, das es für den BF unzumutbar oder gar unmöglich machen würde, dort seine Existenz wiederaufzubauen, zumal dort starke Regenfälle die Dürre beendeten. In den genannten Städten stehen verschiedene Wohnmöglichkeiten zur Verfügung, wobei nicht davon ausgegangen werden muss, dass eine Person eine Wohnung allein mieten müsste. Auch gibt es die Möglichkeit, Arbeit zu finden. Aufgrund der vorhandenen städtischen Infrastruktur besteht die Möglichkeit der Existenzsicherung, wie auch das Erreichen und Halten eines für Afghanistan angemessenen Lebensstandards.

 

Dabei ist auch insbesondere in Betracht zu ziehen, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen, jungen, gesunden Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Insbesondere aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung ist es dem BF möglich und zumutbar in den genannten großen Städten Afghanistans eine berufliche Tätigkeit zu finden, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

 

In Kabul lebt überdies der berufstätige Onkel des BF mit dessen ebenfalls berufstätigen Söhnen. Bei diesem Onkel wohnte der BF bereits und dieser unterstützte ihn bereits einmal und würde das auch bei einer Rückkehr erneut tun. Der Bruder des BF lebt ebenfalls in Kabul bei diesem Onkel. Der BF kann in Kabul daher auf ein unterstützungsfähiges und -williges familiäres Netz zurückgreifen, wo neben seinem Onkel auch seine Cousins und Cousinen wohnen. Der BF kann daher anfangs jedenfalls bei seinen Familienangehörigen in Kabul unterkommen und dort von ihnen versorgt werden. Insbesondere legte der BF nicht dar, dass die Familienangehörigen in ihrer Wohngegend Kabul gefährdet wären. Der BF wird bei einer Rückkehr durch seine Familie in Kabul auch in Hinblick auf Informationen zur Sicherheitslage und die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ausreichend versorgt. Ebenso ist davon auszugehen, dass der BF durch seine Familie sowie deren soziales Netzwerk und aufgrund der bestehenden Kontakte am Arbeitsmarkt Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten wird. Insbesondere hat der bereits gebildete BF in Österreich durch Setzung eines Informatikschwerpunktes und seine Ausbildung zum Grabungsassistenten weitere Fähigkeiten erlernt, die ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan am Arbeitsmarkt jedenfalls zugutekommen.

 

Zwar verfügt der BF in Herat oder Mazar-e Sharif über keine Angehörigen, bei denen er sofort unterkommen kann, jedoch wird der BF dort zumindest finanziell unterstützt werden. So leben neben den Verwandten in Kabul seine Mutter und Geschwister bei seinem Großvater in seiner Heimatprovinz, wo die Familie über ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück verfügt und gut situiert sein soll. Weitere Verwandte leben ua in Pakistan und Malaysia. Auch durch diese kann der BF finanziell unterstützt werden, was ihm bei einer Rückkehr nach Herat oder Mazar-e Sharif helfen wird.

 

Der BF beherrscht die Landessprachen auf Muttersprachenniveau und ist durch seinen langjährigen Aufenthalt in Afghanistan mit den kulturellen und traditionellen Gepflogenheiten vertraut. Der BF gehört zusammengefasst keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es ist daher vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass es dem BF möglich ist, in den genannten Regionen ein Leben zu führen, wie es auch andere Landsleute führen. Nicht zuletzt ist dabei auf den Zusammenhalt innerhalb der Volksgruppe beziehungsweise des Stammes des BF zu verweisen.

 

III.3.3. Im Hinblick auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien, die davon ausgehen, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei (S. 129), ist auszuführen, dass der UNHCR dabei vor allem darauf verweist, dass die negativen Trends in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten in Kabul gebührend zu berücksichtigen wären und verweist dazu auf - unstrittige - Statistiken der UNAMA aus dem ersten Halbjahr 2018 und aus dem Jahr 2017 (S. 127). Wie den aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist, handelt es sich bei Kabul zwar nach wie vor um die Provinz mit der höchsten Anzahl an zivilen Opfern, gleichzeitig ging diese um 23% gegenüber dem Vorjahr zurück und ist auf dem niedrigsten Stand seit 2013. Grund dafür waren der Rückgang ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen, wobei regierungsfreundliche Elemente für mehr zivile Opfer verantwortlich waren, als regierungsfeindliche. Insofern ist daher von einer anderen Situation als bei Erlassung der UNHCR-Richtlinien auszugehen, als nicht davon auszugehen ist, dass Zivilisten bei ihren täglichen Besorgungen in den reinen Wohngebieten einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind. Derartiges berichtet der BF auch nicht. Aus den Ausführungen des UNHCR wie auch aus den aktuellen Länderinformationen geht zudem hervor, dass sich die unstrittig stattfindenden Anschläge in Kabul im weit überwiegenden Teil gegen NGOs, Regierungsinstitutionen oder Ausländer und nicht gegen Zivilisten richten. Gerade in den Wohn- und Arbeitsvierteln der einheimischen Bevölkerung ist keine erhöhte Anzahl von Anschlägen zu erkennen. Diese Viertel hat auch nach wie vor die Regierung unter ihrer Kontrolle. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Stadt (nach wie vor) für Zivilisten als sicher genug erweist, weswegen eine Rückkehr dorthin nicht gegen die in § 8 AsylG geschützten Rechte verstoßen würde. Die zu wenig differenzierende Ansicht des UNHCR, der schlussfolgert, dass in Kabul gänzlich ein derart hohes Sicherheitsrisiko herrscht, findet folglich keine Deckung in den heranzuziehenden Länderinformationen und kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Weiters verweist der UNHCR für diese Ansicht auf die Armut in Kabul, die auch und gerade Binnenvertriebene betreffe (S. 128). Gerade dieser Umstand trifft auf den BF jedoch nicht zu, wohnen doch, wie bereits mehrmals ausgeführt, Teile der durchaus wohlhabenden Familie des BF in Kabul, bei der er anfangs wohnen kann und von denen er anfangs jedenfalls unterstützt werden wird. Die vom UNHCR seiner Schlussfolgerung zugrunde gelegten Umstände treffen daher auf den BF gerade nicht zu, weswegen die Einschätzung des UNHCR im konkreten Fall nicht geteilt werden kann. Die Ansicht des UNHCR wurde und wird im Übrigen auch von EASO nicht geteilt (siehe auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 Rz 138).

 

Die aktuellen UNHCR Richtlinien enthalten sich - im Gegensatz zu Kabul - zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif einer eigenen Einschätzung. Soweit es diese Städte betrifft, ist auf die Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die allgemein auf eine "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten" Bezug nehmen, Bedacht zu nehmen, nach denen, wenn eine interne Schutzalternative in einer bestimmten Stadt im Zuge eines Asylverfahrens in Erwägung gezogen werde, alle allgemeinen und persönlichen Umstände, die im Hinblick auf Relevanz und Zumutbarkeit dieser Stadt als vorgeschlagenem Neuansiedlungsort für den betreffenden Antragsteller maßgeblich seien, soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden müssten (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

 

Dabei geht auch der UNHCR davon aus, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten keine Unterstützung durch ihre Volksgruppe oder ihre Familie benötigen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (vgl. S. 123f). Auch nach Meinung des UNHCR ist dem BF die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative daher zumutbar, zumal es sich bei ihm um einen alleinstehenden, leistungsfähigen Mann handelt, der daher auch ohne familiäre oder soziale Unterstützung in urbaner Umgebung leben kann. Nichtsdestotrotz ist auch in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinzuweisen, dass der BF durch seine große Familie auch in diesen Städten Unterstützung finden würde.

 

Die Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG, weshalb das BFA dem BF nach den genannten Bestimmungen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu Recht nicht zuerkannt hat.

 

III.4. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

 

III.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Der BF befindet sich seit November 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden ist.

 

III.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

 

Es halten sich keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet auf, die Rückkehrentscheidung kann den BF daher nicht in seinem Recht auf Familienleben verletzen, sondern allenfalls in das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben eingreifen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

 

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

 

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit November 2015 wird folglich dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Überdies ist der Aufenthalt auch keineswegs als derart lang zu bezeichnen, dass dieser ausreichend ins Gewicht fallen könnte. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich genommen noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN). Zudem war sein Aufenthalt ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das zuständige BFA im Oktober 2017 gemäß Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115 , dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59).

 

Der VwGH hat zuletzt mehrmals festgehalten, dass bei vergleichbar langen Aufenthalten eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen muss, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen. Eine solche liegt etwa auch dann nicht vor, wenn der BF besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde unternommen hat. Alleine dadurch besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, sodass ihm schon unter diesem Gesichtspunkt ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen wäre, zumal diesem das öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenübersteht (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 mH auf VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, wonach eine Lehre in einem Mangelberuf nicht bereits ihrerseits als besonderes öffentliches Interesse zu berücksichtigen ist).

 

Eine derartige Ausnahmesituation kann beim BF nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der BF mehrere erfolgreiche Integrationsschritte setzte und etwa die deutsche Sprache gemessen an seiner Aufenthaltsdauer sehr gut beherrscht, sowie auch sozial gut integriert ist und über eine Arbeitszusage verfügt. Dem steht jedoch maßgeblich relativierend gegenüber, dass er diese Integrationsschritte setzte, während er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Eine vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesprochen werden könnte und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden müsste, liegt daher nicht vor (vgl. dazu etwa VwGH jeweils vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, sowie VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051).

 

Darüber hinaus lebt die gesamte Familie des BF in Afghanistan und der BF hält zu ihr regelmäßigen Kontakt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Bindung zu seinem Heimatland die Bindung zum Bundesgebiet bei weitem übersteigt. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

 

Insgesamt betrachtet ist daher in einer Abwägung davon auszugehen, dass die Interessen des illegal eingereisten, nur aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz aufenthaltsberechtigten BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

 

III.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dazu kann - zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt - auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Beurteilung des subsidiären Schutzes, insbesondere zur (der Annahme einer einschlägigen Grundrechtsverletzung entgegenstehenden) innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen werden, da ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgeschlossen ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 40 mwN).

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da vom BF keine Gründe geltend gemacht wurden, die eine längere als die gesetzlich vorgesehene Frist rechtfertigen würden, war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

 

III.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

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