BVwG W193 2006762-1

BVwGW193 2006762-16.4.2016

AVG 1950 §6 Abs1
AVG 1950 §69 Abs1 Z2
AVG 1950 §69 Abs2
AVG 1950 §7 Abs1 Z3
AVG 1950 §70
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z2
UVP-G 2000 §19 Abs5
UVP-G 2000 §20
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGbk-ÜG §3 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2
VwGVG §32 Abs3
VwGVG §33
ZustG §9
AVG 1950 §6 Abs1
AVG 1950 §69 Abs1 Z2
AVG 1950 §69 Abs2
AVG 1950 §7 Abs1 Z3
AVG 1950 §70
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §18b
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z2
UVP-G 2000 §19 Abs5
UVP-G 2000 §20
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGbk-ÜG §3 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2
VwGVG §32 Abs3
VwGVG §33
ZustG §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2006762.1.00

 

Spruch:

W 193 2006762-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Katharina DAVID und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über

auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Genehmigung des Gemeinschaftskraftwerkes Inn der GKI GmbH nach dem UVP-G 2000 beschlossen:

A)

I. Der Antrag des Erstantragstellers vom 24.03.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag des Erstantragstellers vom 11.11.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag des Zweitantragstellers vom 08.05.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag des Drittantragstellers vom 18.02.2015 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

V. Der Antrag des Erstantragstellers vom 23.02.2015 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Katharina DAVID und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.03.2015, Zl. U-5161/1464, zu Recht erkannt:

C) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Zu A)

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, wurde der Gemeinschaftskraftwerk Inn (GKI) GmbH die Genehmigung für das beantragte Vorhaben "Gemeinschaftskraftwerk Inn" erteilt.

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, wurden mehrere Berufungen gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, unter Spruchpunkt I. als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II. abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt III. der bekämpfte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, unter Normierung zahlreicher Nebenbestimmungen abgeändert.

2. Mit Schreiben vom 24.03.2014 stellte Herr XXXX (in der Folge: Erstantragsteller) einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Genehmigung des Gemeinschaftskraftwerkes Inn der GKI GmbH nach dem UVP-G 2000 an das Landesverwaltungsgericht Tirol und an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, und brachte hierzu im Wesentlichen vor, dass er aufgrund eines Artikels der Tiroler Tageszeitung vom 13.03.2014 betreffend Aushubdeponien für das Innkraftwerk GKI weitere Informationen zu dem Sachverhalt eingeholt habe. Aufgrund der im Jahr 2013 vom Bundesministerium in Auftrag gegebenen und teilweise schon in Rechtskraft getretenen "Gefahrenzonenpläne Inn" mit Überflutungs- und Retentionsräumen sei es unmöglich geworden, wichtige Retentionsräume durch die geplante Massen-Aushubdeponie für den Stollenausbruch des Gemeinschaftskraftwerks Inn zwischen den Ortsteilen Tschuppbach und Schönegg in der Gemeinde Serfaus aufzuschütten. Die Baustelleneinrichtungen für den Vorbetrieb in Mariastein, Gemeinde Tösens, würden sich in den gelben und roten Zonen befinden. Es sei unerklärlich, warum dieser Sachverhalt nicht schon in den Bewilligungsverfahren erkannt worden sei, sodass ein grober Mangel in den bisherigen Verfahren bestehe. Durch Verbauung entsprechender Retentionsräume im Oberlauf seien einige Anrainer entlang des Flussverlaufes, unter anderen auch der er als Grundeigentümer, unnötig hochwassergefährdet. Der Antragsteller sei als Grundeigentümer in seinen Rechten verletzt. Es müsse oberstes öffentliches Interesse sein, dass vorhandene Retentionsflächen nicht verbaut werden dürften. Jedenfalls sei es im öffentlichen Interesse, dass durch die Bewilligung eines Bauprojektes keine Gefahr für Menschen, für den bestehenden Siedlungsraum sowie an privatem und öffentlichem Eigentum entstehe.

Mit Telefax des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.04.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.04.2014, wurde der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Erstantragsteller mit Schreiben vom 22.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach der Aktenlage als verspätet erscheine, und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

Mit Schreiben vom 05.05.2014 übermittelte der Erstantragsteller eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes und führte hierzu Nachstehendes aus: "[...] Die Bewilligung der Lager- und Baustelleneinrichtungsfläche Mariastein und auch der Lagerfläche Tschuppach-Schönegg ist somit entsprechend Spruch Punkt III-E des Berufungsbescheides US 24/2010/18-245 des Umweltsenates durch die Begutachtung und Bewilligung der essentiellen Fachbereiche gemäß Bescheid U-5161/1117 der Tiroler Landesregierung erfolgt. Ich habe meinen Antrag auf Wiederaufnahme von dem Verfahren auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gefahrenzonenplan Inn begründet und zwar bezogen auf die Lager- und Baustelleneinrichtungsfläche Mariastein und auch die Lagerfläche Tschuppach-Schönegg. Die Bewilligung dafür hat im Verfahren GKI das Amt der Tiroler Landesregierung erteilt und nicht der Umweltsenat. Den Antrag auf Wiederaufnahme habe ich somit bei der richtigen Bewilligungsbehörde fristgerecht eingebracht, nämlich beim Amt der Tiroler Landesregierung, da in der betroffenen Sache der Bescheid U-5161/1117 Gültigkeit hat. Grundsätzlich ist es, wie o.a. begründet, somit auch Aufgabe vom Amt der Tiroler Landesregierung als bescheiderlassende Behörde, die Angelegenheit an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Unabhängig davon habe ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht fristgerecht eingebracht, was grundsätzlich gar nicht notwendig gewesen wäre. Wenn das Verwaltungsgericht Tirol nun die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht überträgt, bleibt für mich unbedeutend. [...]"

3. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 stellte Herr XXXX (in der Folge: Zweitantragsteller) für die Initiative "XXXX" einen Antrag auf Wiederaufnahme betreffend die Genehmigung des Gemeinschaftskraftwerkes Inn der GKI-GmbH nach dem UVP-G 2000 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass der Antrag sich auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, sowie den Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, beziehe. Am 28.04.2014 habe er vom Erstantragsteller von dem Widerspruch des Gefahrenzonenplans zwischen den Ortsteilen Tschuppbach und Schönegg erfahren. Da ein Teil dieser Retentionsfläche als Enddeponie für den Ausbruch des Druckstollens vom Gemeinschaftskraftwerk Inn vorgesehen sei, werde eine erst 2013 festgelegte Fläche in der gelben und roten Zone aufgeschüttet und als solche unbrauchbar gemacht. Da diese Situation und der Gefahrenzonenplan nicht bekannt gewesen seien, bedürfe es eines neuen Verfahrens zur Genehmigung des Gemeinschaftskraftwerkes Inn. Es sei nicht auszuschließen, dass dieser Widerspruch absichtlich nicht im Genehmigungsverfahren behandelt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 erstattete die Projektwerberin, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, eine Stellungnahme zum Wiederaufnahmeantrag des Zweitantragstellers und führte im Wesentlichen aus, dass Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags die Parteistellung des Wiederaufnahmewerbers in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei. Der Zweitantragsteller sei nicht Partei des Berufungsverfahrens vor dem Umweltsenat gewesen und daher nicht berechtigt einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Soweit sich der Zweitantragsteller auf seine Mitgliedschaft in der Bürgerinitiative "XXXX" berufe sei anzumerken, dass er nicht zur Vertretung derselben nach außen befugt sei. Vielmehr sei Herr XXXX als Vertreter der Bürgerinitiative bezeichnet worden. Da es auch nicht zu einem Wechsel des Vertreters der Bürgerinitiative iSd § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 gekommen sei, sei der Zweitantragsteller sohin nicht in der Lage, rechtswirksame Erklärungen für die Bürgerinitiative "XXXX" abzugeben. Doch auch inhaltlich gebe es keinen Grund, von den seinerzeit getroffenen Bewertungen abzugehen, da die Frage, welche Auswirkungen die geplanten Lagerflächen auf den Hochwasserschutz hätten, im Genehmigungsverfahren ausführlich behandelt worden sei. Zudem könnten nur solche Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegrund gewertet werden, die bei Abschluss des Verfahrens schon vorhanden gewesen, aber erst danach hervorgekommen seien. Da das gegenständliche Genehmigungsverfahren im Dezember 2012 abgeschlossen worden sei, könnten Gefahrenzonenpläne aus dem Jahr 2013 und ein persönliches Gespräch im Jahr 2014 keinesfalls als Wiederaufnahmegründe gewertet werden. Im Übrigen seien behauptete Ermittlungsmängel durch Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbescheid zu bekämpfen, nicht jedoch mittels eines Wiederaufnahmeantrages.

4. Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 stellte der Erstantragsteller einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, und mit Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Mit Schreiben vom 29.10.2014 habe er beim Tierschutzombudsmann für Tirol eine Anzeige gegen die Engadiner Kraftwerke und gegen die Tiwag wegen unerlaubter Stauraumspülung und dadurch bedingtes Fischsterben mit Tierquälerei eingebracht. Der Tierschutzombudsmann sei im Behördenverfahren nicht gehört worden. Ebensowenig sei ein Gutachten betreffend Tierquälerei in Auftrag gegeben worden. Es sei unerklärlich, dass der Sachverhalt der Tierquälerei nicht im Zuge des Bewilligungsverfahrens erkannt worden sei. Dem Schriftsatz beigelegt wurde der Antrag an den Tierschutzombudsmann vom 29.10.2014.

5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 stellte der XXXX (in der Folge: Drittantragsteller) gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, und mit Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Die Tatsachen, dass ein schifffahrtrechtliches Verfahren im Rahmen des UVP-Verfahrens durchzuführen gewesen sei und dass der Raftingverband hierbei Parteistellung gehabt habe, seien am 04.02.2015 bekannt geworden. Wären entsprechende Einwände vorgebracht und Vorhalte gemacht worden, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ein anderer Bescheid ergangen. Der Drittantragsteller hätte deponieren können, dass ein wesentlicher Teil der Existenzgrundlage durch den Kraftwerksausbau entzogen werde. Als Partei hätte ein weiteres Gutachten beantragt werden können bzw. die Möglichkeit bestanden, sich weitergehend mit dem vorliegenden Raumordnungsgutachten zu befassen.

6. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 stellte der Erstantragsteller einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, und mit Berufungsbescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Im Bewilligungsverfahren sei die Parteistellung des XXXX und der Mitgliedsbetriebe nicht berücksichtigt worden. Am 19.02.2015 sei der Erstantragsteller darüber informiert worden, dass der XXXX im Genehmigungsverfahren für das Kraftwerksprojekt GKI keine Parteistellung gehabt habe. Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde hätte aufgrund der aufrechten Schifffahrtskonzessionen die einzelnen Mitgliedsbetriebe und den Raftingverband als betroffene Parteien in das UVP-Genehmigungsverfahren einzubeziehen gehabt. Dadurch wäre voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis hervorgekommen, da die Raftingunternehmen geltend machen hätten können, einen Großteil ihrer Existenzgrundlage durch das Vorhaben zu verlieren.

Zu C)

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.03.2015, Zl. U-5161/1464, wurde der Projektwerberin gemäß § 18b iVm § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung für die Errichtung von vier Lagern für Sprengstoff mit einer höchstzulässigen Lagermenge von jeweils 1000 kg Sprengstoff der Lagerklasse 1.1. und eines getrennten Lagers für Zündmittel mit einer höchstzulässigen Menge von 10.000 Stück elektrischer, nicht elektrischer oder elektronischer, sprengkräftiger Zünder der Lagerklasse 1.4. auf dem Grundstück Nr. 975, KG Tösens, erteilt.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2015 erhob der Erstantragsteller Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.03.2015, Zl. U-5161/1464, und führte aus, dass der bestellte Sachverständige XXXX in der Angelegenheit befangen sei. Seit Sommer 2014 sei die Tiroler Wasserkraft AG mit einem Anteil von 76% der Mehrheitsgesellschafter der GKI-GmbH geworden, indem die Verbundgesellschaft 40% der Gesellschaftsanteile an der GKI-GmbH an die Tiroler Wasserkraft AG übertragen habe. Die Tiroler Wasserkraft AG sei zu 100% eine Gesellschaft des Landes Tirol und Herr XXXX stehe beim Baubezirksamt Imst im Dienst der Tiroler Landesregierung. Somit erstelle ein Mitarbeiter, welcher im Dienst vom Land Tirol stehe, dem eigenen Dienstgeber ein Gutachten. In Sachen, in denen ein Sachverständiger als Bevollmächtigter einer Partei bestellt sei, sei dieser gemäß § 7 AVG befangen. Es stelle sich zudem die Frage, ob Gutachten auch durch Weisungen zustande gekommen seien und ob Landesbeamte im Interesse von landeseigenen Betrieben Gutachten erstellen dürften. Zudem fehle für die in dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen XXXX zur Auswirkung der Anschüttung auf den vorübergehenden Retentionsverlust die notwendige Befundung in der Sache selbst, die notwendige Beweisauseinandersetzung und die notwendige Schlussfolgerung. Das Gutachten sei somit mit mehreren Mängeln behaftet.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 erstattete die Projektwerberin eine Stellungnahme zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2015, Zl. U-5161/1464, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer im vorangegangenen Genehmigungsverfahren Parteistellung zugekommen sei. Der Umweltsenat habe die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgewiesen. Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei somit bejaht, eine Verletzung subjektiver Rechte hingegen verneint worden. Das Genehmigungsverfahren sei mit Bescheid des Umweltsenates rechtskräftig beendet worden. Die nunmehrige Beschwerde enthalte Ausführungen zu Mängeln des Genehmigungsverfahrens. Da das Genehmigungsverfahren rechtskräftig beendet worden sei, ergebe sich keine Parteistellung mehr, die zur Erhebung einer Beschwerde berechtige. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach die Republik Österreich Gemeinschaftsrecht verletze, stelle überdies keine zulässige Einwendung dar, da dem Beschwerdeführer die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zustehe. Der Beschwerdeführer sei durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten berührt. Im Übrigen sei mangels zulässiger Einwendungen Präklusion eingetreten.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er mit Schreiben vom 26.08.2015 eine Anfrage beim Tierschutzombudsmann für Tirol gestellt habe. Aus der Beantwortung der Landesveterinärdirektion lasse sich erkennen, dass der Tierschutzombudsmann ein Vergehen gegen das Tierschutzgesetz festgestellt habe. Vom Sachverständigen für Wasserwirtschaft werde in der Stellungnahme an den Umweltsenat mit Schreiben vom 29.08.2012 bestätigt, dass das gegenständliche Kraftwerk gar nicht anders betrieben werden könne, als durch Überschreitung der Schwebstoffwerte gegenüber den maximalen Vorgaben des Sachverständigen für Gewässerökologie. Es sei unverständlich, wie die Berufungsbehörde dennoch die Bewilligung erteilen habe können. Der Kraftwerksbetreiber werde somit zum behördlich bewilligten Wiederholungstäter auf Grund des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Der Beschwerdeführer habe eine weiterführende Variante für eine durchgehende Kraftwerks-Ausleitungsstrecke entlang dem Inn ausgearbeitet, welche der Wasserrahmenrichtlinie der EU entspreche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu A)

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, wurde der GKI GmbH die Genehmigung für das beantragte Vorhaben "Gemeinschaftskraftwerk Inn" erteilt.

Mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, wurden mehrere Berufungen gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.07.2010, Zl. U-5161/1117, unter Spruchpunkt I. als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II. abgewiesen und wurde unter Spruchpunkt III. der bekämpfte Bescheid unter Normierung zahlreicher Nebenbestimmungen abgeändert.

2. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 stellte der Erstantragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständigkeitshalber mittels Fax vom 08.04.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, ist beim Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2014 eingelangt und ist somit verspätet.

3. Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 stellte der Zweitantragsteller für die Initiative "XXXX" einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Der Zweitantragsteller hat keine Parteistellung im Verfahren vor dem Umweltsenat. Er ist überdies nicht befugt, die Bürgerinitiative "XXXX" außenwirksam zu vertreten. Der Antrag ist nicht zulässig.

4. Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 stellte der Erstantragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 11.11.2014, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht, zur Post gegeben und daher rechtzeitig eingebracht. Der Erstantragsteller vermag es jedoch nicht, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die eine Stattgabe des Wideraufnahmeantrages rechtfertigen würde. Dieser Antrag erweist sich daher als zulässig, jedoch nicht als begründet.

5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 stellte der Drittantragsteller, der XXXX, einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Der Drittantragsteller war zu keinem Zeitpunkt Partei des wiederaufzunehmenden Verfahrens. Dieser Antrag ist nicht zulässig.

6. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 stellte der Erstantragsteller einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Der Wiederaufnahmeantrag ist am 27.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und daher rechtzeitig eingebracht. Der Erstantragsteller unterlässt es, Wiederaufnahmegründe iSd der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG Genannten vorzubringen. Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu C)

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.03.2015, Zl. U-5161/1464, wurde der Projektwerberin gemäß § 18b iVm § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung zur Errichtung von vier Lagern für Sprengstoff mit einer höchstzulässigen Lagermenge von jeweils 1000 kg Sprengstoff der Lagerklasse 1.1. und eines getrennten Lagers für Zündmittel mit einer höchstzulässigen Menge von 10.000 Stück elektrischer, nicht elektrischer oder elektronischer, sprengkräftiger Zünder der Lagerklasse 1.4. auf dem Grundstück Nr. 975, KG Tösens, erteilt.

Gegen diesen Bescheid vom 03.03.2015, Zl. U-5161/1464, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist Partei des Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.10.2015 stellt eine Ergänzung zum Wiederaufnahmeantrag vom 11.11.2014 und keinen eigenständigen Wiederaufnahmeantrag dar.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach § 3 Abs. 6 Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Umweltsenat anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht.

Das gegenständlich wiederaufzunehmende Verfahren wurde vom Umweltsenat mit Bescheid vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, und sohin vor dem 31.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen. Wäre das Verfahren am 01.01.2014 noch anhängig, würde die Zuständigkeit für das Verfahren nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG ist somit der IV. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des § 69 AVG nicht anzuwenden. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 32 VwGVG, Anm. 13).

Alle Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes über Wiederaufnahmeanträge ergehen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als Beschlüsse, weil es sich um Entscheidungen prozessualer Art handelt (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 893).

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).

Zu A I.:

Die Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 69f AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG im § 12 VwGVG sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP ).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG muss u. a. alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven (Antrag ist binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen) und der objektiven (Antrag kann nur innerhalb der Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses gestellt werden) Frist, maßgeblichen Angaben enthalten (vgl. VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; VwGH 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu § 69 Abs. 2 AVG trägt (VwGH 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die subjektive Frist ist gewahrt, wenn bis zum Ende der zweiwöchigen Frist bei der zuständigen Behörde eingebracht wird. Da es sich bei dieser Frist um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 605). Bei der nicht zuständigen Behörde eingebrachte Wiederaufnahmeanträge sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist) an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Das Risiko eines falsch eingebrachten Wiederaufnahmeantrages trägt im Sinne der Judikatur des VwGH zu § 69 AVG daher der Einschreiter (VwGH 19.12.1995, Zl. 95/20/0700).

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnis des Wiederaufnahmeantrages führt die antragstellende Partei im Schreiben vom 24.03.2014 Nachstehendes aus: "[...] Am 13.03.2014 hat die Tiroler Tageszeitung auf Seite 23 (siehe Anhang 1) über Irritationen der Anrainer betreffend der Aushubdeponie für das Innkraftwerk GKI berichtet. Die Kopie der Einschaltung liegt dem Antrag bei. Aufgrund dieser Einschaltung habe ich weitere Informationen über den Sachverhalt eingeholt. [...]"

Zum Verspätungsvorhalt hat der Erstantragsteller lediglich ausgeführt, dass die Bewilligung der Lager- und Baustelleneinrichtungsfläche Mariastein und auch der Lagerfläche Tschuppach- Schönegg das Amt der Tiroler Landesregierung, und nicht der Umweltsenat, erteilt habe und sich sein Wiederaufnahmeantrag auf dieses Verfahren beziehe. Den Antrag auf Wiederaufnahme habe er somit bei der richtigen Bewilligungsbehörde fristgerecht eingebracht, nämlich beim Amt der Tiroler Landesregierung, da in der betroffenen Sache der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung Gültigkeit habe. Grundsätzlich sei es somit auch Aufgabe vom Amt der Tiroler Landesregierung als bescheiderlassende Behörde, die Angelegenheit an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Unabhängig davon habe er den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht fristgerecht eingebracht, was grundsätzlich gar nicht notwendig gewesen wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag nach der aktuellen Rechtslage gemäß § 32 Abs. 1 1. Satz VwGVG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Nach § 32 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu fällen.

Bei dem gegenständlichen Verfahren "Gemeinschaftskraftwerk Inn der GKI GmbH" handelt es sich um den Fall, dass ein - bereits vor dem 31.12.2013 - vom Umweltsenat rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Eine Zuständigkeit des Umweltsenates, der den im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag kann aufgrund der Auflösung nun nicht mehr bestehen. Wäre das Verfahren am 01.01.2014 noch anhängig gewesen, würde die Zuständigkeit für das Verfahren nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Davon ausgehend (was vom Erstantragsteller auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde), dass der Erstantragsteller am 13.03.2014 Kenntnis vom behaupteten Wiederaufnahmegrund erlangte und dass der Wiederaufnahmeantrag am 09.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht als die zuständige Stelle einlangte, wurde die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes nicht eingehalten. Die zweiwöchige subjektive Frist für die Stellung des Antrages lief bereits am 27.03.2014 ab. Selbst wenn man den letztmöglichen und denkbaren Zeitpunkt, an dem die antragstellende Partei Kenntnis vom behaupteten Wiederaufnahmegrund erlangt hatte, für die Berechnung der subjektiven Frist heranziehen würde, nämlich den 24.03.2014 (der Tag, an dem der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde), wurde die subjektive Antragsfrist nicht eingehalten. Auch in diesem Fall hätte der Wiederaufnahmeantrag spätestens am 07.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden bzw. eintreffen müssen.

Der Erstantragsteller muss sich den Zeitpunkt des Einlangens des Wiederaufnahmeantrages beim Bundesverwaltungsgericht als zuständige Stelle im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurechnen lassen. Da der Erstantragsteller den Wiederaufnahmeantrag fälschlicherweise beim Amt der Tiroler Landesregierung bzw. fälschlicherweise beim Landesverwaltungsgericht Tirol, und nicht bei der zuständigen Stelle des Bundesverwaltungsgerichts eingebracht hat, musste der Erstantragsteller auch das Risiko tragen, dass der gegenständliche Antrag erst weitergeleitet werden musste und dass durch diese Weiterleitung Zeit in Anspruch genommen wurde, die die subjektive Frist zur Einbringung versäumen ließ.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Erstantragsteller diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).

Der Antrag auf Wiederaufnahme leidet an einem formellen Mangel, da die Prozessvoraussetzung der Einhaltung der subjektiven Antragsfrist von zwei Wochen fehlt. Der Antrag ist aus diesem Grund verspätet.

Zu A II.:

Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 stellte der Erstantragsteller einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenats vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens, da er am 29.10.2014 eine Anzeige gegen die Engadiner Kraftwerke und gegen die Tiroler Wasserkraft AG wegen unerlaubter Stauraumspülung und dadurch verursachtem Fischsterben mit Tierquälerei eingebracht habe. Gleichzeitig habe er beim Tierschutzombudsmann eine Anzeige gegen die erteilte Bewilligung des GKI eingebracht.

Gegen die Entscheidung des Umweltsenates ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Auf die Frage der Zulässigkeit einer Revision iSd § 32 Abs. 1 VwGVG kommt es im gegenständlichen Verfahren nicht an, da das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt und § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG die sinngemäße Anwendung des § 32 VwGVG festlegt. Wie unter Spruchpunkt I. dargestellt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zur Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag des Erstantragstellers zuständig. Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 11.11.2014, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht, zur Post gegeben. Bei der Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages handelt es sich, wie oben dargestellt wurde, um eine verfahrensrechtliche Frist, weshalb die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind. Da der Erstantragsteller zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages ausführt, am 29.10.2014 mehrere Anzeigen an den Tierschutzombudsmann gestellt zu haben und den Wiederaufnahmeantrag am 11.11.2014 - und sohin am letzten Tag der zweiwöchigen Frist - an das zur Entscheidung berufene Bundesverwaltungsgericht zur Post gegeben hat, erweist sich der Antrag vom 11.11.2014 als rechtzeitig eingebracht.

Der Wiederaufnahmeantrag ist jedoch nicht begründet:

Bei den in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG bzw. in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Wiederaufnahmegründen handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Nur aus diesen Gründen kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden (vgl. VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; VwGH 10.08.2009, 99/07/0219; VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029).

Der Erstantragsteller unterlässt es, den Wiederaufnahmeantrag explizit auf einen der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG genannten Gründe zu stützen. Zumal er jedoch nicht behauptet, dass die Entscheidung aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde (Z 1 leg. cit.), die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich hierüber in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3 leg. cit.) oder eine nachträglich bekannt gewordene Entscheidung die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hat (Z 4 leg. cit.), verbleibt zur Begründung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag lediglich der Wiederaufnahmegrund gemäß Z 2 leg. cit.

Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG entspricht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 32 VwGVG, Rz 19) und setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich sohin um Tatsachen und Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren aber erst danach hervorgekommen sind (Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] § 69 Rz 28). Diesen Voraussetzungen vermag der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag jedoch nicht zu genügen. Bei den vom Erstantragsteller eingebrachten Anzeigen vom 29.10.2014 beim Tierschutzombudsmann handelt es sich gerade nicht um Tatsachen und Beweise, die bereits bei Abschluss des Verfahrens vor dem Umweltsenat vorhanden waren. Vielmehr hat der Erstantragsteller diese Anzeigen nach Abschluss des Verfahrens beim Tierschutzombudsmann eingebracht. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, stellen jedoch keinen Grund für die Wiederaufnahme eines Verfahrens dar, da diese nicht von der Rechtskraft des Bescheides umfasst sind (VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031).

Auch die Ausführung, wonach kein Gutachten betreffend die massenhafte Tierquälerei eingeholt wurde, stellt keine taugliche Begründung des Wiederaufnahmeantrages dar. Gutachten, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt werden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (VwGH 10.05.1996, Zl. 94/02/0449; VwGH 21.04.1999, Zl. 99/03/0097).

Im Übrigen richtet sich der Erstantragsteller mit den Behauptungen, dass der Tierschutzombudsmann im Genehmigungsverfahren nicht geladen worden und es unerklärlich sei, dass die Tierquälerei nicht bereits im Genehmigungsverfahren erkannt worden sei, ausschließlich gegen die erteilte Bewilligung des Vorhabens. Zur Durchsetzung solcher behaupteter inhaltlicher Mängel, die dem Bewilligungsverfahren anhaften würden, steht dem Erstantragsteller das Rechtsmittelverfahren betreffend den genehmigenden Bescheid offen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens lässt sich hierdurch jedoch nicht begründen.

Der Wiederaufnahmeantrag vom 11.11.2014 erweist sich sohin als unbegründet, weshalb dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu A III.:

Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 stellte der Zweitantragsteller für die Bürgerinitiative "XXXX" einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag wurde als Mitglied der Initiative "XXXX" eingebracht, da der Zweitantragsteller am 28.04.2014 von dem Widerspruch des Gefahrenzonenplans zwischen den Ortsteilen Tschuppenbach und Schönegg erfahren habe.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages gilt es vorweg zu klären, ob der Zweitantragsteller rechtswirksame Vertretungshandlungen für die Bürgerinitiative setzen kann. Einziges willensbildendes und außenvertretungsbefugtes Organ einer Bürgerinitiative ist der Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigte im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 1 UVP-G 2000 iVm § 9 Abs. 1 ZustG, mithin die in der Unterschriftenliste ausdrücklich als Vertreter bezeichnete oder in dieser Liste jedenfalls zweifelsfrei mit der Aufgabe der Vertretung der Bürgerinitiative nach außen betraute Person. Eine kollektive Willensbildung im Rahmen einer Bürgerinitiative ist nicht vorgesehen; eine Mehrzahl von Vertretern ist unzulässig (N.

Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ [2013] § 19, Rz 91). Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass nicht der Zweitantragsteller, sondern Herr XXXX zur Vertretung der Bürgerinitiative berufen ist. Da, wie dargestellt wurde, einziges willensbildendes und außenvertretungsbefugtes Organ einer Bürgerinitiative der Vertreter bzw. der Zustellbevollmächtigte gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 UVP-G 2000 iVm § 9 Abs. 1 ZustG ist, kann der Zweitantragsteller keine verfahrensrelevanten, bindenden Willenserklärungen für die Bürgerinitiative abgeben.

Doch auch ein im eigenen Namen des Zweitantragstellers gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erweist sich als unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren (VwGH 20.09.1994, Zl. 94/05/0209; VwGH 30.04.2008, Zl. 2007/04/0033). Nur Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legitimiert (VwGH 30.04.2008, Zl. 2007/04/0033). In der, das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Entscheidung des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, führt der Umweltsenat aus, dass es dem Zweitantragsteller nicht gelungen ist, eine Parteistellung nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als Nachbar bzw. gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften (insbesondere nach § 102 WRG) darzutun. Dem Zweitantragsteller kommt somit im wiederaufzunehmenden Verfahren vor dem Umweltsenat keine Parteistellung zu, weshalb dieser nicht berechtigt ist, einen Antrag zur Wiederaufnahme dieses Verfahrens zu stellen.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde sohin von keinem außenvertretungsbefugten Organ der Bürgerinitiative "XXXX" gestellt und dem Zweitantragsteller kommt selbst keine Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren zu. Der Zweitantragsteller war nicht berechtigt einen solchen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu A IV.:

Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 stellte der Drittantragsteller gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens. Darin wird seitens des Drittantragstellers ausgeführt, dass im Rahmen des UVP-Verfahrens kein schifffahrtsrechtliches Verfahren durchgeführt und der Drittantragsteller dem Verfahren nicht beigezogen worden sei. Er sei sohin als Partei übergangen worden.

Bereits aus diesem Grund erweist sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag als nicht berechtigt: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren (VwGH 20.09.1994, Zl. 94/05/0209; VwGH 30.04.2008, Zl. 2007/04/0033). Nur Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sind zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legitimiert (VwGH 30.04.2008, Zl. 2007/04/0033). Auch einer übergangenen Partei kommt kein Recht zu, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen (VwGH 16.09.1987, Zl. 87/03/0171; VwGH 20.12.1991, Zl. 90/17/0313).

Der Drittantragsteller war zu keinem Zeitpunkt Partei des wiederaufzunehmenden Verfahrens. Mangels Parteistellung des Drittantragstellers im wiederaufzunehmenden Genehmigungsverfahren gestaltet sich der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war und ein weiteres Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen unterbleiben konnte.

Zu A V.:

Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 stellte der Erstantragsteller einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Umweltsenates vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245, abgeschlossenen Verfahrens, da die Parteistellung des XXXX im Bewilligungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei.

Gegen die Entscheidung des Umweltsenates ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Auf die Frage der Zulässigkeit einer Revision iSd § 32 Abs. 1 VwGVG kommt es im gegenständlichen Verfahren nicht an, da das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt und § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG die sinngemäße Anwendung des § 32 VwGVG festlegt. Den Angaben des Erstantragstellers folgend, wonach er vom Wiederaufnahmegrund, der Tatsache, dass der XXXX im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe, am 19.02.2015 Kenntnis erlangt habe und der gegenständliche Antrag am 27.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, ist der gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:

Bei den in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG bzw. in § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Wiederaufnahmegründen handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Nur aus diesen Gründen kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden (vgl. VwGH 21.09.1995, Zl. 95/07/0117; VwGH 10.08.2009, Zl. 99/07/0219; VwGH 22.03.2001, Zl. 2001/07/0029).

Der Erstantragsteller begründete den Wiederaufnahmeantrag damit, dass dem Zweitantragsteller im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Wäre der Zweitantragsteller dem Verfahren beigezogen worden, wäre voraussichtlich ein anderes Verfahrensergebnis herausgekommen, da dieser vorbringen hätte können, dass ein Großteil seiner Existenzgrundlage zu Nichte gemacht werde. Der Erstantragsteller unterlässt es den Wiederaufnahmeantrag explizit auf einen der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG genannten Gründe zu stützen. Zumal der Erstantragsteller jedoch nicht behauptet, dass die Entscheidung aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde (Z 1 leg. cit.), die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich hierüber in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3 leg. cit.) oder eine nachträglich bekannt gewordene Entscheidung die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hat (Z 4 leg. cit.), verbleibt zur Begründung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag lediglich der Wiederaufnahmegrund gemäß Z 2 leg. cit.

Wie bereits unter Punkt II. dargestellt wurde entspricht der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 32 VwGVG, Rz 19) und setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) § 69 Rz 28). Mit Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint (VwGH 19.02.1992, Zl. 90/12/0224; VwGH 15.12.1994, Zl. 93/09/0434), mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (VwGH 16.11.2004, Zl. 2000/17/0022). Indem der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag jedoch damit begründet, dass dem Zweitantragsteller im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei und dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre, bringt er lediglich eine von der Rechtsansicht der Behörde abweichende Rechtsauffassung zum Ausdruck. Da es sich jedoch selbst bei einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seitens der Behörde, sohin bei neuen Erkenntnissen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen nicht um Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH 23.04.1998, Zl. 95/15/0108; VwGH 20.11.2003, Zl. 2002/09/0153; VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031) handelt, ist dieses Vorbringen des Erstantragstellers nicht geeignet, den Antrag auf Wiederaufnahme zu begründen.

Mit den darüberhinausgehenden Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag, wonach die Bestellung eines Sachverständigen für Schifffahrt unterblieben sei, mit dem Vorhaben ein großer finanzieller Verlust in der Region ausgelöst werde, die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens für Raumordnung und Tourismus angezweifelt werde, der Drittantragsteller mit seinen Betrieben Verlust zu erleiden habe und das Bewilligungsverfahren einem groben Mangel unterliege, richtet sich der Erstantragsteller ausschließlich inhaltlich gegen die erteilte Bewilligung des geplanten Vorhabens. Mit diesem Vorbringen werden lediglich inhaltliche Mängel, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens unterlaufen seien, behauptet. Zur Durchsetzung solcher Einwendungen steht dem Erstantragsteller das Rechtsmittelverfahren betreffend den bewilligenden Bescheid offen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens lässt sich hierdurch jedoch nicht zu begründen.

Der gestellte Wiederaufnahmeantrag vom 23.02.2015 erweist sich sohin als unbegründet, weshalb dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031;

VwGH 10.05.1996, Zl. 94/02/0449; VwGH 21.04.1999, Zl. 99/03/0097;

VwGH 20.09.1994, Zl. 94/05/0209; VwGH 30.04.2008, Zl. 2007/04/0033;

VwGH 30.04.2008, Zl. 2007/04/0033; VwGH 16.09.1987, Zl. 87/03/0171;

VwGH 20.12.1991, Zl. 90/17/0313; VwGH 23.04.1998, Zl. 95/15/0108;

VwGH 20.11.2003, Zl. 2002/09/0153; VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Zu C)

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG können Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.03.2015, Zl. U-5161/1464, wurde der GKI GmbH gemäß § 18b iVm § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung zur Errichtung von vier Lagern für Sprengstoff mit einer höchstzulässigen Lagermenge von jeweils 1000 kg Sprengstoff der Lagerklasse 1.1. und eines getrennten Lagers für Zündmittel mit einer höchstzulässigen Menge von 10.000 Stück elektrischer, nicht elektrischer oder elektronischer, sprengkräftiger Zünder der Lagerklasse 1.4. auf dem Grundstück Nr. 975, KG Tösens, erteilt.

§ 18b UVP-G 2000 setzt eine bereits rechtskräftige Genehmigung iSd § 17 oder eine rechtskräftige Detail- bzw. Abschnittsgenehmigung voraus. Mit § 18b UVP-G 2000 sollen somit Änderungen des Genehmigungsbescheides ab Rechtskraft bis zu jenem Zeitpunkt erfasst werden, zu dem der Abnahmebescheid iSd § 20 UVP-G 2000 rechtskräftig wird und in dessen Folge die sachliche Zuständigkeit auf die Fachbehörden übergeht. Eine Änderung nach § 18b UVP-G 2000 kann jedoch nur dann genehmigt werden, wenn die Identität des Vorhabens gewahrt wird, den Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 bis 5 UVP-G 2000 nicht widersprochen wird, die Änderung des Vorhabens erst im Gefolge der bereits erteilten und rechtskräftigen Genehmigung auftritt, noch kein rechtskräftiger Abnahmebescheid iSd § 20 UVP-G 2000 vorliegt und den von der Änderung betroffenen Beteiligten iSd § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 bzw. mitwirkenden Behörden und Stellen Gelegenheit eingeräumt wurde, ihre Rechte zu wahren (vgl. N. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, § 18b Rz 3f mwN).

Der Bescheiderlassung ging eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde voraus, die am 26.01.2014 abgehalten wurde und an der der Beschwerdeführer teilnahm. Dort führte dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2015 folgendes aus: "[...] Die EU schreibt mit Richtlinien vor, wie wir Wasserkraftwerke zu bauen habe. Hier haben wir einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Laut Charta des Gewässerschutzes und des Nachbarschaftsrechtes liegt ein Verstoß gegen EU Recht vor. Es geht mir nicht darum, dass das Kraftwerk verhindert wird, sondern dass es ökologisch richtig gebaut wird. [...]"

Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer "Einwendung" die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 32 unter Hinweis auf VwGH 02.07.1998, Zl. 98/07/0042; VwGH 18.09.2002, Zl. 2001/07/0149; VwGH 27.11.2003, Zl. 2002/06/0084).

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen, vermag das Vorbringen des Erstantragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung gerade nicht die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Einwendung zu erfüllen. Mit seinen Einwendungen, wonach die EU mit Richtlinien die Errichtung von Wasserkraftwerken regle, ein Verstoß gegen das Gemeinschafts- bzw. EU-Rechts vorliege und es ihm nicht darum gehe, den Kraftwerksbau zu verhindern, macht der Beschwerdeführer keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend. Abgesehen davon, dass sich diese Ausführungen nicht auf die verfahrensgegenständliche Errichtung des Sprengmittellagers, sondern gegen die - durch Bescheid des Umweltsenats vom 05.12.2012, Zl. US 2A/2010/18-245 - rechtskräftig erteilte Genehmigung zur Errichtung des "Gemeinschaftskraftwerk Inn" richtet, wird keine subjektive Rechtsverletzung, sondern lediglich ein pauschaler Verstoß gegen Rechtsvorschriften aufgezeigt. Da jedoch lediglich der Vorwurf, dass ein Projekt gegen Gesetze verstoße (VwGH 24.03.1992, Zl. 88/05/0135), selbst wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darstellung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden (VwGH 23.01.1996, Zl. 94/05/0133), nicht ausreicht, um eine konkrete Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte darzutun, wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2015 keine zulässigen Einwendungen gegen die Errichtung des Sprengmittellagers vorgebracht.

Der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015, Zl. C-137/14 , die sich mit der Beschränkung der Klagebefugnis und des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle auf Einwendungen, die im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, befasst, folgend, die sich auf die geltende Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, lassen es die unionsrechtlichen Vorschriften nicht zu, Gründe, auf die der Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 , wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", beschränkt keineswegs die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Das mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 angestrebte Ziel besteht nicht nur darin, den rechtsuchenden Bürgern einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben, sondern auch darin, eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen. Zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z. B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten.

Diese Judikatur des Europäischen Gerichtshofs hat sich zwar bislang noch nicht in einer Änderung der geltenden Rechtslage in Österreich niedergeschlagen, bindet jedoch die einzelnen Mitgliedsstaaten bei der Auslegung des Rechtes der Europäischen Union gemäß Art 19 Abs. 1 EUV (allgemein VwGH 05.11.2015, Zl. 2014/06/0078). So erfordert etwa das Gebot der Einheit bzw. der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts von den Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten die Befolgung unionsrechtlicher Auslegungsmethoden im Rahmen der innerstaatlichen Auslegung und Anwendung des Unionsrechts (Lengauer in: Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art 19 EUV [2013] RZ 57).

Aus diesen Ausführungen und aus der bereits zitierten Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015, Zl. C-137/14 , folgt nunmehr, dass Personen - wie gegenständlich der Beschwerdeführer -, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung Einwendungen erheben, ihre Stellung als Partei daher nicht verlieren.

Der gegenständlichen Beschwerde ist jedoch kein Erfolg beschieden.

Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus und erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass der wasserbautechnische Sachverständige befangen und das wasserbautechnische Gutachten mit mehreren Mängeln behaftet sei, zumal dem Gutachten zur Auswirkung der Anschüttung auf den vorübergehenden Retentionsverlust die notwendige Befundung in der Sache selbst, die notwendige Beweisauseinandersetzung und die notwendige Schlussfolgerung fehle.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Die allgemeine Behauptung, der Sachverständige sei befangen, lässt nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht der Beschwerdeführer sich verletzt erachtet.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass es nicht genügt, die Fachkenntnisse in Zweifel zu ziehen, wenn keine konkreten Einwendungen gegen die Ergebnisse des Gutachtens erstattet werden (vgl. VwGH 21.02.2013, Zl. 2012/06/0189).

Der Vorwurf einer Befangenheit hat somit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Beurteilung möglich ist (vgl. VwGH 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202).

Nachbarn können Befangenheit nur gegenüber einem Sachverständigen rügen, der nachbarschaftsrelevante Themen bearbeitet, wobei die Rüge die verfahrensrechtliche Relevanz der (vermeintlich) unterbliebenen oder verfehlten Ermittlungen darzulegen hat. Die Befangenheit kann somit nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung des Verwaltungsorgans ergeben (vgl. VwGH 21.02.2013, Zl. 2012/06/0189; VwGH 31.03.2005, Zl. 2004/07/0199).

In Bezug auf den Inhalt seines Gutachtens ist der Amtssachverständige immer weisungsfrei, da die Befolgung einer Weisung zur Erstattung eines falschen Gutachtens gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde und daher gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG abzulehnen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 51 unter Hinweis auf VwGH 22.11.2000, Zl. 98/12/0036; VwGH 19.12.2000, Zl. 94/12/0159; VwGH 25.04.2003, Zl. 2001/12/0195).

Ein Sachverständiger, der beim Baubezirksamt Imst im Dienst der Tiroler Landesregierung steht und der in einem Verfahren, welches eine Gesellschaft des Landes Tirol betrifft, ein Gutachten erstattet, ist allein deshalb noch nicht befangen und es kann ihm allein aus dieser Tatsache heraus auch nicht unterstellt werden, er befolge eine (im Übrigen lediglich mutmaßlich gegebene) Weisung zur Erstattung eines falschen Gutachtens.

In diesem Zusammenhang schließlich ist auf bereits ergangene Judikatur zu verweisen:

Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus. Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 4 AVG zu werten (siehe etwa VwGH 25.09.1992, Zl. 92/09/0198). Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. VwGH 29.04.2011, Zl. 2010/09/0230). Daher kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn andere Einwände im Sinne des § 7 AVG gegen die Sachverständige nicht vorgebracht wurden, davon ausgehen, dass diese nicht befangen ist (vgl. BVwG 04.02.2016, Zl. W170 2000633-1/21E).

Auch sind keine sonstigen wichtigen Gründe erkennbar, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Wenn in der Beschwerde in den Raum gestellt wird, der Amtssachverständige sei befangen, weil er auch als Vertreter des ÖWG aufgetreten ist, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147; 25.06.2009, 2007/07/0050). Die Beschwerdeführer haben vielmehr gar nicht vorgebracht, wie sich die angebliche Befangenheit des Amtssachverständigen geäußert hat. Die Aussage, er wäre eventuell zu einem kritischeren Gutachten gekommen, zeigt nicht auf, inwieweit das Verfahrensergebnis ohne die angebliche Befangenheit des Amtssachverständigen ein anderes gewesen wäre (VwGH 11.03.1997, 96/07/0777), vgl. BVwG 12.05.2015, Zln. W113 2103515-1/15E, W113 2105727-1/11E.

Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer daher weder eine Verletzung noch einen konkreten Zusammenhang zu seinen eigenen, d.

h. subjektiv-öffentlichen Rechten, darzutun, da mit der bloßen Behauptung der Befangenheit des wasserbautechnischen Sachverständigen bzw. der Mangelhaftigkeit des wasserbautechnischen Gutachtens keine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung aufgezeigt wurde und eine solche subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung auch nicht zu erkennen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist), entgegen.

Zu D)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Frage, ob Personen ihre Stellung als Partei verlieren, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung Einwendungen erheben, zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Aus der neueren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 15.10.2015, Zl. C-137/14 ) ergibt sich, dass es die unionsrechtlichen Vorschriften nicht zulassen, die Gründe, auf die der Rechtsbehelfsführer einen gerichtlichen Rechtsbehelf stützen kann, zu beschränken. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 , wonach Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Sinne dieses Artikels zum Gegenstand eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gemacht werden können müssen, "um ihre materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit anzufechten", beschränkt keineswegs die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können.

Über die Frage der Europarechtskonformität der in Österreich bislang geltenden, jedoch der aktuellen Judikatur des EuGH widersprechenden verfahrensrechtlichen Regelung der Präklusion im UVP-Verfahren wurde noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

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