BVwG W113 2103515-1

BVwGW113 2103515-112.5.2015

AVG 1950 §10
AVG 1950 §53
AVG 1950 §64 Abs2
AVG 1950 §7 Abs1 Z2
AVG 1950 §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §31
EisbG §42 Abs3
EisbG §43
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs23
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
WRG 1959 §12
WRG 1959 §127
AVG 1950 §10
AVG 1950 §53
AVG 1950 §64 Abs2
AVG 1950 §7 Abs1 Z2
AVG 1950 §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §31
EisbG §42 Abs3
EisbG §43
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs23
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
WRG 1959 §12
WRG 1959 §127

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2103515.1.00

 

Spruch:

W113 2103515-1/15E

W113 2105727-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerden betreffend das Vorhaben "A1 Westautobahn, Halbanschlussstelle Hagenau" von XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter F. Scharinger, zu Recht erkannt:

A) 1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von

Salzburg vom 15.01.2015, Zl. 20701-1/41522/74-2015, wegen wasserrechtlicher Bewilligung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung Salzburg vom 10.02.2015, Zl. 205-05RI/898/28-2014, wegen naturschutzrechtlicher Bewilligung wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

und beschlossen:

B) 1. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Salzburg vom 03.02.2015, Zl. 20701-1/41522/83-2015, womit die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die wasserrechtliche Bewilligung ausgeschlossen wurde, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

2. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Landesregierung Salzburg vom 31.03.2015, Zl. 205-05RI/898/32-2014, womit die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeschlossen wurde, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 21.05.2010 stellten XXXX, vertreten durch XXXX (in der Folge: Erstprojektwerberin) und XXXX, vertreten durch XXXX (in der Folge: Zweitprojektwerber) den Antrag auf Durchführung des UVP-Verfahrens und Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 für die Errichtung des Bundesstraßenbauvorhabens "A1 Westautobahn, Halbanschlussstelle Hagenau".

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (in der Folge: BMVIT) vom 18.01.2013 wurde das Vorhaben nach dem UVP-G 2000, dem BStG 1971 sowie dem ForstG 1975 genehmigt.

2. Mit 24.03.2014 wurden die Unterlagen zur Durchführung des teilkonzentrierten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens dem Landeshauptmann von Salzburg (in der Folge: erstbelangte Behörde) vorgelegt und der Antrag auf Bewilligung nach dem WRG 1959 gestellt. Am 15.01.2015 wurde die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung durch die erstbelangte Behörde als nachgeordnete Wasserrechtsbehörde erlassen.

Mit weiterem Bescheid der erstbelangten Behörde vom 03.02.2015 wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 15.01.2015 so geändert, dass eine Beschwerdemöglichkeit nicht an das Landesverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist.

3. Mit 11.04.2014 wurde von den Projektwerbern der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Salzburger NSchG bei der Landesregierung Salzburg (in der Folge: zweitbelangte Behörde) gestellt. Am 10.02.2015 wurde die angefochtene naturschutzrechtliche Bewilligung durch die zweitbelangte Behörde als Naturschutzbehörde erlassen.

Mit weiterem Bescheid der zweitbelangten Behörde vom 31.03.2015 wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.02.2015 so geändert, dass eine Beschwerdemöglichkeit nicht an das Landesverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist.

4. Mit Schreiben vom 23.02.2015 wurde von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen die beiden wasserrechtlichen Bescheide eine gleichlautende Beschwerde rechtzeitig eingebracht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Stelle weiterleiten; in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu in der Sache entscheiden und den Antragstellern einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilen; in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird oder zusätzliche Befristungen oder Auflagen erteilt werden und eine mündliche Verhandlung durchführen.

Die Beschwerdeführer seien Eigentümer eines Grundstückes in unmittelbarer Nähe zum gegenständlichen Vorhaben. Mit Schreiben vom 13.08.2014 hätten sie bereits Einwendungen im wasserrechtlichen Verfahren erhoben, insbesondere die Oberflächenentwässerung betreffend. Mit Schreiben vom 10.12.2014 sei auch die Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen schon gerügt worden.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht habe gemäß § 27 VwGVG eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit aufzugreifen. Gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 habe die Landesregierung ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden habe. Nach dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 87/2009 habe hingegen der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu vollziehen hat, die nicht vom BMVIT zu vollziehen seien. Nach der entsprechenden Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 23 Satz 2 UVP-G 2000 sei auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 77/2012 eingeleitet worden sei, die Bestimmung des § 24 Abs. 3 idF vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.

Das gegenständliche Genehmigungsverfahren sei am 25.03.2014 und somit nach Inkrafttreten der erwähnten Novelle eingeleitet worden. Dass nach der erwähnten Übergangsbestimmung auf das jeweils gegenständliche Verfahren abgestellt werde, gehe eindeutig aus dem jüngsten Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0062, Pkt. B.3.2., hervor. Ebenso wird auf das Erkenntnis vom VwGH vom 26.05.2014, 2013/03/0144, verwiesen. Es komme gegenständlich nicht auf den UVP-Antrag aus dem Jahr 2010 an, sondern auf den Antrag auf Erlassung des teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides vom 25.03.2014. Das gegenständliche Genehmigungsverfahren falle damit nicht in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns, sondern in die Zuständigkeit der Landesregierung. Der Bescheid sei somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

4.2. Nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 habe der BMVIT im Genehmigungsverfahren alle vom Bund zu vollziehenden materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden. Für Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, würden in Ansehung des § 127 WRG 1959 folgende Grundsätze gelten:

seien diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit der Einleitung in ein solches verbunden oder gehe es um die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, bedürfen sie einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dem WRG 1959. Ansonsten seien im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG 1959 anzuwenden.

Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen sei nach § 31 EisbG eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Gegenständlich soll eine Rampe des Straßenvorhabens die bestehende Lokalbahnstrecke Salzburg - Lamprechtshausen/Trimmelkamm kreuzen und mit einem Brückenbauwerk über die Bahnlinie geführt werden. Die bestehende Überquerung der A1 über die Lokalbahn soll verbreitert werden sowie der Oberflächenkanal unter der Lokalbahn mittels PVC-Rohr gequert werden. Diese Maßnahmen seien als eine Veränderung einer Eisenbahnanlage nach § 31 EisbG bewilligungspflichtig und bedürften einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Die Ausnahmebestimmung des § 36 EisbG sei nicht anwendbar. Insbesondere durch die Verlegung des PVC-Rohres unter der Lokalbahn würden auch öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer iSd § 127 Abs. 1 WRG 1959 berührt werden. § 127 Abs. 1 lit. a WRG 1959 hingegen käme nicht zur Anwendung.

Die wasserrechtlichen Bestimmungen hätten im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren von der Eisenbahnbehörde mitangewendet werden müssen. Auch deswegen hätte nicht die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen. Statt unter der Leitung des BMVIT nach § 177 EisbG sei die Bewilligung unter der Leitung des BMLFUW gemäß § 144 WRG 1959 erteilt worden. Es liege daher Unzuständigkeit im Sinne des § 27 VwGVG vor.

4.3. Amtssachverständige hätten sich nach § 7 Abs. 1 Z 2 AVG insbesondere in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Dies sei auch der Fall, wenn nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG sonstige wichtige Gründe vorlägen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige (in der Folge ASV) habe in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 Befund und Gutachten erstattet. In dieser Verhandlung sei der ASV auch als Vertreter der Republik Österreich (öffentliches Wassergut) als betroffene Grundstückseigentümerin aufgetreten und habe insbesondere den Abschluss von Gestattungsverträgen mit der Republik Österreich vor Bescheiderlassung gefordert.

Der ASV gehöre dem Referat 7/03 der Salzburger Landesregierung an und obliege die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes dem Referat 7/02. Er könne daher jedenfalls nur als Bevollmächtigter einer Partei angesehen werden, weshalb er befangen gewesen sei.

Auch darüber hinaus sei der ASV nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG befangen gewesen. Nachdem die Republik Österreich den Abschluss eines Gestattungsvertrages mit den Antragstellern beabsichtigt habe und somit ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung des beantragten Vorhabens habe, lägen wichtige Gründe vor, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit des ASV in Zweifel zu ziehen. Wäre der ASV nicht befangen gewesen, hätte er möglicherweise ein kritischeres Gutachten gegenüber dem geplanten Vorhaben erstattet. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Befangenheit des ASV auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hat, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.

5. Mit Schreiben vom 02.03.2015 brachten die Beschwerdeführer eine rechtzeitige Beschwerde gegen die beiden Bescheide des naturschutzrechtlichen Verfahrens ein. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und den Projektwerbern einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu in der Sache entscheiden und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagen oder nur unter zusätzliche Auflagen erteilen.

Im Wesentlichen wird ähnliches wie gegen die beiden wasserrechtlichen Bescheide vorgebracht. Am 03.03.2014 sei an das Land Salzburg der Antrag auf Erteilung der straßenrechtlichen Genehmigung nach § 6 LStG 1972 iVm mit dem UVP-G 2000 gestellt worden. Mit Antrag vom 11.04.2014 sei um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Halbanschlussstelle Hagenau angesucht worden. Diese sei dann erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen worden.

Nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 idgF habe die Landesregierung ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden habe. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 23 Satz 2 UVP-G 2000 sei auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsantrag nach dem dritten Abschnitt vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 77/2012 eingeleitet worden sei, insb. § 24 Abs. 3 idF vor dieser Novelle anzuwenden. Der Antrag auf Bewilligung des Vorhabens durch die zweitbelangte Behörde sei erst im Jahr 2014 und somit nach Inkrafttreten der genannten Novelle eingeleitet worden.

Die zweitbelangte Behörde hätte kein eigenes naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren durchführen dürfen, sondern hätte den Projektwerbern einen Mängelbehebungsauftrag bezüglich des fehlerhaften Antrags erteilen müssen. Daher liege Unzuständigkeit vor.

6. Die erstbelangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Zum Beschwerdepunkt 1 wird ausgeführt, die entscheidende Frage würde sein, welche Version des UVP-G 2000 für die Abwicklung des Verfahrens anzuwenden und welcher Antrag verfahrensauslösend sei. Der Antrag auf Bewilligung des Vorhabens beim BMVIT sei am 21.05.2010 eingelangt. Die Vorlage der Unterlagen für das teilkonzentrierte Wasserrechtsverfahren an die erstbelangte Behörde samt Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem WRG 1959 sei am 24.03.2014 erfolgt. Aus dem § 24 Abs. 3a UVP-G 2000 habe sich damals eindeutig die Zuständigkeit des Landeshauptmanns als im teilkonzentrierten Verfahren nachgeordneter Wasserrechtsbehörde ergeben. Diese beginne bereits mit der Stellung des grundsätzlichen Antrags an das BMVIT.

Mit der Novelle BGBl I Nr. 77/2012 sei die Zuständigkeit des Landeshauptmanns beseitigt und dessen Agenden auf das BMVIT übertragen worden. In der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 werde angeordnet, dass auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten der zitierte Novelle, also vor dem 02.08.2012 eingeleitet wurde, die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 3, 24a Abs. 3 sowie 24f Abs. 6 und 7 in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden seien. Das "Vorhaben" sei der Plan zur Errichtung der gegenständlichen Halbanschlussstelle an die A1 Westautobahn und nicht die Oberflächenentwässerung samt Retention in die Vorflut. Der "Hauptantrag" sei 2010 beim BMVIT eingelangt, weshalb der Landeshauptmann nach der erwähnten Übergangsbestimmung für das nachgeordnete teilkonzentrierte Wasserrechtsverfahren zuständige Behörde sei.

Zum zweiten Beschwerdepunkt bringt die erstbelangte Behörde vor, dass es hier zu einer Teilpräklusion der Beschwerdeführer gekommen sei, da dieser Einwand nicht auch schon im behördlichen Verfahren vorgebracht worden sei.

Zum Einwand der Befangenheit wird ausgeführt, dass auch seitens der Beschwerdeführer außer Zweifel stehen dürfte, dass kein absoluter Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 AVG vorliege. Der Grund für die Behauptung eines relativen Befangenheitsgrundes dürfte damit zusammenhängen, dass den Beschwerdeführern die Funktion des öffentlichen Wassergutes nicht bekannt sei. Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes obliege (mit Ausnahmen) dem Landeshauptmann. Die Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes sei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine unabdingbare Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung, wenn Liegenschaften, die vom öffentlichen Wassergut verwaltet werden, vom Projekt umfasst seien.

Wie in gleichgelagerten Fällen würde vom Vertreter des öffentlichen Wassergutes in der mündlichen Wasserrechtsverhandlung die Forderung nach dem Abschluss eines zivilrechtlichen Gestattungsvertrages vorgebracht werden. Im täglichen Amtsbetrieb gäbe es eine Vereinbarung, wonach die wasserbautechnischen Amtssachverständigen diese Forderung für das öffentliche Wassergut im Sinne einer sparsamen Verwaltung zu Protokoll gäben. Eine Befangenheit sei hier nicht zu erkennen.

7. Die zweitbelangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Zuständigkeit sei auf § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 idF der Novelle BGBl I Nr. 87/2009 iVm § 46 Abs. 23 leg. cit. gestützt worden, da das Verfahren als solches mit dem Einlangen des Antrags der Projektwerberinnen auf Durchführung der UVP beim BMVIT eingeleitet werde. Das Vorhaben umfasse denselben Verfahrensgegenstand, nämlich die Errichtung der Halbanschlussstelle Hagenau an die A1 Westautobahn, worüber mit Bescheid des BMVIT im Rahmen des teilkonzentrierten Verfahrens abgesprochen worden sei. Der Antrag auf Bewilligung des Vorhabens beim BMVIT sei am 21.05.2010 eingelangt. Das Verfahren sei daher vor dem 02.08.2012 eingeleitet worden, weshalb das UVP-G 2000 idF der Novelle BGBl I Nr. 87/2009 anzuwenden sei.

Schließlich sei eine Parteistellung der Beschwerdeführer nicht gegeben, da die Einwendung der Unzuständigkeit erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sei und es sich auch nicht um ein subjektiv öffentliches Recht handle.

8. Mit Schreiben vom 21. und 22.04.2015 hat die Erstprojektwerberin, nunmehr vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Stellungnahmen zu den Beschwerden eingebracht und zusammenfassend vorgebracht:

8.1. Gemäß § 102 Abs. 2 lit. b WRG komme Parteistellung dem zu, dessen Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG berührt werden würden. Dazu zähle etwa das Grundeigentum. Ein Mitspracherecht bestehe allerdings nur, wenn es durch das Projekt zu die Substanz des Eigentums berührenden Einwirkungen käme. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, das bestehende Entwässerungssystem der Straße sei überfordert, wodurch der Verkehr auf der betroffenen L118 regelmäßig zum Erliegen käme, die erstbelangte Behörde sei unzuständig und der wasserbautechnische Amtssachverständige wäre befangen gewesen, sei nicht geeignet eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen darzutun.

8.2. Zur Unzuständigkeit der erstbelangten Behörde wird im Wesentlichen deren Ansicht vertreten. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 23 Satz 2 UVP-G 2000 müsse lediglich ein Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 vor dem 03.08.2012 eingeleitet worden sein um die Anwendung der "alten Rechtslage" auszulösen. Dieses gegenständliche Verfahren sei am 03.05.2010 eingeleitet worden. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach dem WRG bei der erstbelangten Behörde komme es nicht an.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei auch kompetenzrechtlich unzutreffend, da das Wasserrecht gemäß Art. 10 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sei. Die Landesregierung wäre aber nach der von den Beschwerdeführern unzutreffend für anwendbar erklärten neuen Rechtslage nur für die vom Land zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen zuständig. Der Verweis auf die beiden VwGH-Erkenntnisse sei unzulässig, da dort sowohl der Antrag an den BMVIT als auch an den Landeshauptmann vor dem 03.08.2012 gestellt worden seien und diese Rechtsfrage nicht Gegenstand der Verfahren gewesen sei.

8.3. Zur Behauptung, die wasserrechtlichen Vorschriften hätten im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren mitangewendet werden müssen, wird erläutert, dass gemäß §§ 42 und 43 EisbG die Errichtung bahnfremder Anlagen im Bauverbots- bzw. Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen dann einer eisenbahnrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfe, wenn keine Vereinbarung iSd § 42 Abs. 3 bzw. § 43 Abs. 4 leg. cit. abgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Projektwerber bereits im UVP-Verfahren vor dem BMVIT eine rechtsverbindliche Vereinbarung mit der Betreiberin de Lokalbahn getroffen. Darüber hinaus sei § 31 EisbG nicht einschlägig, da es sich gegenständlich nicht um den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen handle. Gemäß § 10 EisbG seien Bauten nämlich nur dann Eisenbahnanlagen, wenn sie auch nur teilweise Eisenbahnzwecken dienen würden, was hier nicht der Fall wäre.

8.4. Der Beschwerdegrund der Befangenheit wirke konstruiert und widerspreche grundlegend dem Verwaltungsrecht. Vertreter des Bundes (als Eigentümer des Öffentlichen Wassergutes (ÖWG)) sei der Landeshauptmann. Dieser bediene sich zur Besorgung dieser Aufgaben des administrativen Hilfsapparates des Amtes der Landesregierung. Im konkreten Fall sei dies die Abt. 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung, dessen Referat 7/03 auch der ASV angehöre. Die Agenden des ÖWG würden vom Referat 7/02 wahrgenommen werden. Bevollmächtigter iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG sei lediglich ein gewillkürter Vertreter einer Partei, weshalb der Befangenheitsgrund nur bei Abschluss eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes vorliegen könne. Es komme aber der Organisationseinheit (Referat) eines Hilfsapparates weder Parteistellung zu, noch handle es sich bei der koordinierten Arbeitsweise unter den Referaten um zivilrechtliche Bevollmächtigungen. Partei sei vielmehr hinsichtlich des ÖWG der Landeshauptmann. Ebenso sei die Behauptung, die Befangenheit des ASV liege auch "aus wichtigen Gründen" vor, haltlos. Der Vorwurf, der Bund habe wirtschaftliche Interessen ab Abschluss der Gestattungsverträge, sei nicht nachvollziehbar, da das Nutzungsentgelt für die Berührung der Grundstücke des ÖWG € 0.- betrage.

8.5. Zur Beschwerde betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Naturschutzverfahren keine Parteistellung hätten. Abgesehen von den im Naturschutzgesetz genannten Formalparteien komme grundsätzlich niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zu (VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012). Auch in UVP-Genehmigungsverfahren, in denen das Naturschutzgesetz anzuwenden ist, sei ein Nachbar nicht berechtigt, Schutzansprüche aus dem Naturschutzgesetz abzuleiten (VwGH 22.12.2003, 203/10/0232). Die Behauptung der Unzuständigkeit sei keine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte.

Zur Behauptung der Unzuständigkeit der zweitbelangten Behörde als Naturschutzbehörde werden im Wesentlichen die unter Pkt. 8.2 dargelegten Ausführungen wiederholt.

9. Mit Schreiben vom 27.04.2015 hat das BMVIT eine Stellungnahme zum Vorwurf der Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde erstattet: Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nach § 31 EisbG betreffe den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen. Das ergebe sich nicht aus dem eingereichten Projekt, dessen Gegenstand lediglich eine neue Überquerung der Autobahn über die Lokalbahn, eine Verbreiterung der bestehenden Überquerung der Autobahn über die Lokalbahn sowie eine Querung eines Oberflächenkanals unter der Lokalbahn mittels eines PVC-Rohres sei. § 31 EisbG komme nach Ansicht des BMVIT nicht zur Anwendung.

Darüber hinaus wäre für Angelegenheiten der Nebenbahnen gemäß § 12 Abs. 2 EisbG der jeweilige Landeshauptmann nach §24 Abs. 3 UVP-G 2000 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 77/2012 zuständige Behörde. Auch die Erforderlichkeit einer Bewilligung gemäß §§ 42 und 43 EisbG, wofür ebenfalls der LH zuständig wäre, sei nicht gegeben, da eine entsprechende Vereinbarung vorgelegt wurde. In der Vereinbarung, die auf S. 21 der BMVIT-Genehmigung angeführt sei, sei festgehalten worden, dass das Bauvorhaben in den Bauverbots- und Gefährdungsbereich falle. Das Eisenbahnunternehmen erhob keinen Einwand.

10. Mit Schreiben vom 04.05.2015 haben die Beschwerdeführer zur aufschiebenden Wirkung bezüglich des Wasserrechtsverfahrens eine Stellungnahme erstattet, sowie mit Schreiben vom 07.05.2015 und vom 08.05.2015 in weiteren Stellungnahmen im Wesentlich ihr Beschwerdevorbringen wiederholt:

Darüber hinaus wurde zum Naturschutzverfahren ausführlich dargelegt, warum eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Naturschutzverfahren gegeben sei. Zum wasserrechtlichen Verfahren wird ergänzend vorgebracht, dass das gegenständliche Vorhaben sehr wohl eine Änderung einer Eisenbahnanlage darstelle. Die Kreuzung der Lokalbahnstrecke mittels einer Brücke über die Gleise stelle sogar eine Eintunnelung der Lokalbahnstrecke dar. Auch die Querung unter der Lokalbahn mit einem PVC-Rohr stelle eine Änderung des Unterbaus der Eisenbahnanlage dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zum Einwand der unzuständigen Behörden

Das UVP-Verfahren für das Vorhaben "A1 Westautobahn - Halbanschlussstelle Hagenau" ist beim BMVIT mit 21.05.2010 eingeleitet worden. Die Vorlage der Unterlagen für das teilkonzentrierte Wasserrechtsverfahren an die erstbelangte Behörde samt Antrag auf Erteilung der Bewilligung nach dem WRG 1959 ist am 24.03.2014 erfolgt. Das nachgeordnete naturschutzrechtliche Verfahren ist bei der zweitbelangten Behörde mit 11.04.2014 eingeleitet worden.

Zum Einwand der Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde

Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung der Halbanschlussstelle Hagenau an die A1 Westautobahn. Eine Rampe des gegenständlichen Bundesstraßenbauvorhabens kreuzt bei Bahnkilometer 01,940 N die Lokalbahnstrecke Salzburg - Lamprechtshausen/Trimmelkamm und soll laut Einreichprojekt mit einem Brückenbauwerk über die betroffene Bahnlinie geführt werden. Darüber hinaus soll die bestehende Überquerung der Autobahn A1 über die Lokalbahn bei Bahnkilometer 02,000 N verbreitert sowie der Oberflächenkanal unter der Lokalbahn bei Bahnkilometer 02,507 N mittels eines PVC-Rohres DN 300 gequert werden.

Zwischen XXXX und XXXX als Eisenbahnbetreiber wurde eine rechtverbindliche Vereinbarung am 09.04.2009 abgeschlossen, worin festgehalten wurde, dass das im vorherigen Absatz beschriebene Bauvorhaben in den Bauverbots- und Gefährdungsbereich gemäß den Bestimmungen des EisbG fällt. Das Eisenbahnunternehmen erhob keinen Einwand gegen die Verwirklichung des Vorhabens.

Zum Einwand der Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen

Der wasserbautechnische Amtssachverständige (ASV) hat im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, konkret in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 Befund und Gutachten aus dem Fachgebiet der Wasserbautechnik erstattet. In dieser Verhandlung ist der ASV auch als Vertreter des Öffentlichen Wassergutes (ÖWG) aufgetreten und hat in dieser Eigenschaft den Abschluss von Gestattungsverträgen mit der Republik Österreich gefordert. Die Republik Österreich erhält auf Grundlage dieser Gestattungsverträge kein Entgelt für die Benutzung der Grundstücke des ÖWG.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen. Der Sachverhalt steht, was das Beschwerdevorbringen betrifft, außer Streit.

Dass eine Vereinbarung vom 09.04.2009 zwischen XXXX und XXXX als Bahnbetreiberin abgeschlossen wurde, ergibt sich aus dem BMVIT-Genehmigungsbescheid vom 18.01.2013 und wurde diese in Kopie vom BMVIT im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte trotz eines dementsprechenden Antrags gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da im Beschwerdeverfahren keine neuen fachlichen Argumente vorgebracht wurden, der Sachverhalt ausreichend erhoben war und von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt wurde. Es waren im Übrigen ausschließlich Rechtsfragen zu lösen.

Zu Spruchpunkt A.1.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Erstprojektwerberin vermeint, die Beschwerdeführer würden keine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen vorbringen, weshalb die Beschwerde unzulässig sei. Die Behauptung, das bestehende Entwässerungssystem der Straße sei derzeit bereits überfordert, wodurch der Verkehr auf der betroffenen L118 regelmäßig zum Erliegen käme, sei kein tauglicher Einwand nach dem WRG 1959. Die Erstprojektwerberin liegt damit nicht richtig. Die belangte Behörde hat diese Einwendung der Beschwerdeführer im angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen habe ergeben, dass es nach den geplanten Bauarbeiten zu einer massiven Verbesserung der Oberflächenentwässerung komme und die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die Einwendungen der Beschwerdeführer als Behauptung subjektiver öffentlicher Interessen anzuerkennen. Das ist auch nicht abwegig, wenn man bedenkt, dass eine Beeinträchtigung eines Grundstückes, etwa durch eine regelmäßige Überflutung, zu den wasserrechtlich geschützten Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zählt, ebenso, wie es die Erstprojektwerberin vorbringt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz² (2013) § 12 E50, E54, E56 ua). Nichts anderes haben die Beschwerdeführer im Administrativverfahren aber implizit vorgebracht. Die Parteistellung der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren ist somit nicht anzuzweifeln.

Zuständigkeit der erstbelangten Behörde

Darüber hinaus war die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde auch dann nicht auf die zulässigerweise in der Berufung geltend gemachten materiellen subjektiven Rechte eingeschränkt, wenn es um Fragen der Zuständigkeit ging (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 76). Eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde war grundsätzlich von Amts wegen aufzugreifen (VwGH 24.02.2005, 2003/07/0171). In einem Fall der Unzuständigkeit einer Behörde kann nämlich nur die Kassation des Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0202). Dass dies auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, ergibt sich eindeutig aus § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu überprüfen hat, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 27 Anm 4;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte (2013) § 27 K1). Die von den Beschwerdeführern behauptete Unzuständigkeit der erstbelangten Behörde war somit jedenfalls von Amts wegen aufzugreifen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Landeshauptmann von Salzburg sei unzuständige Wasserrechtsbehörde, vielmehr wäre die Landesregierung Salzburg zuständig gewesen. Sie begründen die Unzuständigkeit der erstbelangten Behörde und die Zuständigkeit der Landesregierung Salzburg damit, dass die Zuständigkeitsregelungen des UVP-G 2000 nach dessen Novelle BGBl I Nr. 77/2012 anzuwenden seien, weil das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren entsprechend der Übergangsbestimmung in § 46 Abs. 23 Satz 2 UVP-G 2000 nach Inkrafttreten der erwähnten Novelle am 03.08.2012 eingeleitet worden sei.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, sind das UVP-Verfahren für das Vorhaben "A1 Westautobahn - Halbanschlussstelle Hagenau" beim BMVIT mit 21.05.2010 und das nachgeordnete wasserrechtliche Verfahren bei der erstbelangten Behörde mit 24.03.2014 eingeleitet worden. Die maßgebliche Frage ist, wie die erstbelangte Behörde in ihrer Stellungnahme treffend erkannt hat, was Regelungsinhalt der erwähnten Übergangsbestimmung iVm § 24 UVP-G 2000 ist.

§ 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 lauten auszugsweise:

"(1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. [...]"

"(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. [...]"

§ 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 77/2012 lauten auszugsweise:

"(1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. [...]"

"(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. [...]"

§ 46 Abs. 23 UVP-G 2000 idgF lautet:

"Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des §§ 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs. 3, und des § 24f Abs. 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein Genehmigungsverfahren nach § 24g anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden."

Nach § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 muss ein Genehmigungsverfahren nach dem

3. Abschnitt dieses Gesetzes vor dem 03.08.2012 eingeleitet worden sein um die Anwendung der "alten Rechtslage" auszulösen. Dass die Erstprojektwerberin und die erstbelangte Behörde mit ihrer Rechtsansicht richtig liegen, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus den weiteren Ausführungen.

Die Beschwerdeführer verweisen zur Stützung ihrer Rechtsposition ua auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, 2013/03/0062, Pkt. B.3.2. - zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu", wo dieser ausführt: "...BGBl I Nr 77/2012 ist am 3. August 2012 in Kraft getreten, weswegen die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 23 Satz 2 UVP-G 2000 für das gegenständliche, im Jahr 2010 eingeleitete Genehmigungsverfahren zu beachten ist. ..." Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daraus nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Klärung, welche Rechtslage anzuwenden ist, auf den Zeitpunkt der Einleitung des teilkonzentrierten abfallrechtlichen Verfahrens abstellt. Beim Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" wurden sowohl das UVP-Verfahren vor dem BMVIT als auch das betroffene abfallrechtliche Verfahren im Jahr 2010 eingeleitet. Aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich vielmehr, dass er eben gerade auf das (Haupt‑)Genehmigungsverfahren vor dem BMVIT abstellen wollte:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, ausgeführt, dass aufgrund des weiten Vorhabensbegriffs des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 die "Deponie Lgraben" einen Teil des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bildet. [...]

Der im teilkonzentrierten Verfahren ergangene Ministerialbescheid vom 27. Mai 2011 erzeugt auch derart für den angefochtenen Bescheid Bindungswirkungen, die mit dem Verhältnis Grundsatz- und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sind (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G, 2011, § 24f Rz 25), weshalb sich der angefochtene Bescheid und der Ministerialbescheid vom 27. Mai 2011 auch unter diesem Aspekt als untrennbar verbunden erweisen.

Weiters ergibt sich auch aus der in § 24f Abs 7 UVP-G 2000 normierten ministerialen Koordinierungspflicht und den Gesetzesmaterialien zu dieser gesetzlichen Bestimmung, dass der gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 zu erlassende Ministerialbescheid und der gemäß § 24 Abs 3 leg cit im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des Landeshauptmannes (bzw eines etwaigen Berufungsbescheides) nicht unabhängig voneinander zu betrachten sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher der angefochtene Bescheid mit dem Ministerialbescheid vom 27. Mai 2011 als untrennbar verbunden (vgl VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0144)."

Der Verwaltungsgerichtshof bringt damit zum Ausdruck, dass die Summe dieser notwendigen Verfahren einem Vorhaben zuzurechnen sind, wie es auch der weite Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 verlangt. Dementsprechend kann sich auch der Begriff "Vorhaben" im 2. Satz des § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 idgF nur auf das eine Vorhaben, nämlich die Verwirklichung des Projektes "A1 Westautobahn, Halbanschlussstelle Hagenau", beziehen. Die nach Durchführung des UVP-Verfahrens erfolgenden weiteren Verfahren beinhalten lediglich die darüber hinaus nach den Materiengesetzen erforderlichen Bewilligungen für dieses Vorhaben.

Dies bedeutet, dass auf das gegenständliche Vorhaben, für welches am 03.05.2010 und somit vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 77/2012 am 03.08.2012 das Verfahren eingeleitet wurde, die "alte Rechtslage" anzuwenden ist. Nach § 24 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 87/2009 hat der BMVIT die UVP und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm oder einem anderen Bundesminister in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Der Landeshauptmann von Salzburg als erstbelangte Behörde war somit zuständige Behörde gemäß § 24 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 87/2009 iVm § 46 Abs. 23 2. Satz UVP-G 2000 idgF iVm § 99 WRG 1959 zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

Dass die Landesregierung Salzburg für die Durchführung des nachgeordneten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auch nach der aktuellen Rechtslage, also in der Fassung nach der UVP-G 2000 Novelle BGBl I Nr. 77/2012 nicht zuständig wäre, ergibt sich im Übrigen aus den kompetenzrechtlichen Grundlagen: Wasserrecht ist gemäß Art. 10 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Der Landeshauptmann wird nach Art. 102 B-VG lediglich in mittelbarer Bundesverwaltung tätig. Zuständig wäre nach § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 77/2012 das BMVIT selbst.

Zuständigkeit nach dem Eisenbahngesetz

Vorhabensgegenständlich im Zusammenhang mit der Lokalbahn sind nach den Feststellungen die Überquerung der Autobahn über die Lokalbahn, eine Verbreiterung der bestehenden Überquerung der Autobahn über die Lokalbahn sowie eine Querung eines Oberflächenkanals unter der Lokalbahn mittels eines PVC-Rohres.

§ 127 Abs. 1 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden, gelten in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit nachstehende Grundsätze:

a) sind diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder bezwecken sie die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers, so bedürfen sie im vollen Umfange der Wasserbenutzung einer besonderen wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

b) in allen übrigen Fällen sind im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. [...]"

Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist gemäß § 31 EisbG die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich. Nach § 10 EisbG sind Eisenbahnanlagen Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen.

Unbestritten dient das gegenständliche Vorhaben, das als solches den Bau der Halbanschlussstelle Hagenau an die A1 Westautobahn umfasst, weder ganz noch teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, dem Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder dem Verkehrs auf einer Eisenbahn (vgl. Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz² (2011), Anm 2 zu § 10; VfGH 05.10.1967, Slg 5578). Das Vorhaben fällt daher definitionsgemäß schon nicht unter den Begriff einer "Eisenbahnanlage". Eine Bewilligungspflicht nach § 31 EisbG scheidet daher aus, weil eben weder der Bau einer Eisenbahnanlage gegenständlich ist, noch eine Veränderung einer solchen vorliegt. Es ist vielmehr den Projektwerbern und der belangten Behörde sowie dem BMVIT zuzustimmen, wonach die Bestimmungen der §§ 42 und 43 EisbG einschlägig sind.

Danach ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art bei Nebenbahnen, wie der gegenständliche Lokalbahn, in bestimmten Entfernungen verboten (Bauverbotsbereich). Die Behörde kann aber Ausnahmen von dieser Bestimmung erteilen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. Eine solche Bewilligung ist allerdings nicht erforderlich, wenn es über die Errichtung der bahnfremden Anlagen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anrainer zu einer Einigung gekommen ist. In der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) ist weiters ua die Errichtung von Anlagen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird. Wenn im Gefährdungsbereich andere Anlagen errichtet werden sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann, so ist die Bewilligung der Behörde einzuholen. Die Bewilligungspflicht kann auch hier entfallen, wenn es über die Errichtung der Anlage zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Errichter zu einer schriftlich festzuhaltenden zivilrechtlichen Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.

Eine solche Vereinbarung liegt, wie sich aus den Feststellungen ergibt, vor. Eine eisenbahnrechtliche Ausnahmebewilligung nach §§ 42 und 43 EisbG war daher nicht erforderlich, was im Übrigen auch nicht von den Beschwerdeführern bestritten wurde. Dass die Ausnahmebestimmung des § 36 EisbG anwendbar sei, wurde selbst von den Projektwerbern nicht behauptet, weshalb nicht näher auf diesen Einwand einzugehen war.

Da weder eine Bewilligungspflicht nach § 31 noch nach den §§ 42 und 43 EisbG für das Vorhaben vorliegt, ist auch § 127 Abs. 1 lit. b WRG 1959, wonach eine Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde begründet wird, nicht einschlägig und ist dieser Einwand der Beschwerdeführer auch deswegen unbegründet.

Vorwurf der Befangenheit

Die Beschwerdeführer behaupten eine Befangenheit des wasserbautechnischen Amtssachverständigen (ASV), da dieser in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung nicht nur zur Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Wasserbautechnik aufgetreten ist, sondern auch als Vertreter des ÖWG und in dieser Eigenschaft den Abschluss von Gestattungsverträgen mit der Republik Österreich gefordert hat. Es liege nach Ansicht der Beschwerdeführer daher der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AVG und darüber hinaus jedenfalls der Z 3 leg. cit. vor, da der ASV ein wirtschaftliches Interesse an der Umsetzung des Vorhabens habe.

Die Beschwerdeführer sind mit dieser Ansicht nicht im Recht. Richtig ist, dass die "Befangenheitsvorschrift" des § 7 AVG auch im Verfahren nach dem UVP-G 2000 anzuwenden ist und iVm § 53 AVG auch für Amtssachverständige gilt. Im gegenständlichen Fall sind aber keine Befangenheitsgründe zu erkennen.

Nach § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 53 AVG haben sich Amtssachverständige der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Bevollmächtigter iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG kann lediglich ein gewillkürter Vertreter einer Partei iSd § 10 AVG sein, der eine Vollmacht erteilt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² (2014) § 7 Rz 11; VwGH 26.05.1998, 97/04/0220; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 AVG § 7 Anm 63). Der Befangenheitsgrund kann daher nur bei Abschluss eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes vorliegen. Vertreter des Bundes (als Eigentümer des Öffentlichen Wassergutes (ÖWG)) ist der Landeshauptmann. Dieser bedient sich zur Besorgung dieser Aufgaben des administrativen Hilfsapparates des Amtes der Landesregierung. Im konkreten Fall ist dies die Abt. 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung, dessen Referat 7/03 auch der ASV angehört. Die Agenden des ÖWG werden vom Referat 7/02 wahrgenommen. Es kommt weder der Organisationseinheit eines Hilfsapparates Parteistellung zu, noch handelt es sich bei der koordinierten Arbeitsweise unter den Referaten um zivilrechtliche Bevollmächtigungen. Der ASV hat als Vertreter des ÖWG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich im Rahmen einer Weisung, nicht jedoch im Rahmen einer Vollmacht agiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der ASV im Verfahren als Bevollmächtigter einer Partei aufgetreten ist, weshalb der absolute Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen kann.

Auch sind keine sonstigen wichtigen Gründe erkennbar, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des ASV in Zweifel zu ziehen. Wenn in der Beschwerde in den Raum gestellt wird, der ASV sei befangen, weil er auch als Vertreter des ÖWG aufgetreten ist, sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG konkrete Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 24.03.2015, 2012/03/0147; 25.06.2009, 2007/07/0050). Die Beschwerdeführer haben vielmehr gar nicht vorgebracht, wie sich die angebliche Befangenheit des ASV geäußert hat. Die Aussage, er wäre eventuell zu einem kritischeren Gutachten gekommen, zeigt nicht auf, inwieweit das Verfahrensergebnis ohne die angebliche Befangenheit des ASV ein anderes gewesen wäre (VwGH 11.03.1997, 96/07/0777).

Der Einwand, das ÖWG und damit der ASV hätten einen wirtschaftlichen Vorteil durch den Abschluss der notwendigen Gestattungsverträge und somit ein Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, ist schon vor dem Hintergrund, dass das ÖWG auf Grund der Gestattungsverträge kein Entgelt erhält, abwegig und war darauf nicht näher einzugehen.

Zu Spruchpunkt A.2.

Die Beschwerdeführer bringen vor, es liege Unzuständigkeit der zweitbelangten Behörde vor, weil diese nicht als Naturschutzbehörde das Verfahren hätte führen dürfen, sondern als für das teilkonzentrierte Verfahren zuständige Behörde nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 77/2012. Die Erstprojektwerberin moniert erneut, die Beschwerdeführer hätten keine Parteistellung im Naturschutzverfahren.

Die zweitbelangte Behörde hat die Einwendungen der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid, zumindest in der Begründung, inhaltlich behandelt und an weiterer Stelle in der Begründung ausdrücklich für "wirksam" erklärt, womit sie zum Ausdruck gebracht hat, die Parteistellung der Beschwerdeführer als solche im Naturschutzverfahren anzuerkennen; auch wenn sie nun in ihrer Gegenschrift anderes behauptet. Die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer im Naturschutzverfahren kann aber vor dem Hintergrund, dass der einzige Einwand, nämlich der der Unzuständigkeit der zweitbelangten Behörde, ohnehin unzutreffend ist, dahingestellt bleiben.

Dazu, dass die Unzuständigkeit einer Behörde vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen ist, ergibt sich aus § 27 VwGVG - siehe die Ausführungen zu Spruchpunkt A.1. - Zuständigkeit der erstbelangten Behörde.

Dazu, dass sich die Zuständigkeit für die Durchführung des naturschutzrechtlichen Verfahrens nach § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 87/2009 iVm § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 idgF richtet, vergleiche die Ausführungen zu Spruchpunkt A.1. Demnach ist die Landesregierung Salzburg als zweitbelangte Behörde gemäß § 47 Abs. 1 Z 4 lit. b Salzburger Naturschutzgesetz iVm § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 87/2009 iVm § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 idgF iVm zuständige Behörde zur Durchführung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

Im Übrigen wäre die Landesregierung Salzburg als zweitbelangte Behörde sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage zuständige Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem Salzburger Naturschutzgesetz. Ob sie dies im Kleide der Naturschutzbehörde oder der für das teilkonzentrierte Verfahren zuständigen Behörde tut, spielt für die Frage der Zuständigkeit keine Rolle, weshalb auch aus diesem Grunde keine Unzuständigkeit der zweitbelangten Behörde vorliegen kann.

Zu den Spruchpunkten B.1. und B.2.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die dagegen gerichteten Beschwerden ist auszuführen, dass diese Beschwerden jedenfalls mit Ende des Beschwerdeverfahrens erledigt und die Beschwerdeführer in diesen Beschwerdepunkten klaglos gestellt sind bzw. ihnen keine Beschwer mehr zukommt (vgl. BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos werden (vgl. VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; 20.12.1995, 95/03/0288; vgl. auch VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003, wo dieser nicht mehr über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abspricht, weil er eine Entscheidung in der Sache trifft; oder VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, wo dieser die entwickelte Judikatur zu dieser Frage auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar erklärt). Bescheide nach § 64 Abs. 2 AVG haben einen akzessorischen Charakter zu der Hauptsache (vgl. VwGH 24.02.2012, 2011/02/0142).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in den Spruchpunkten A.1. und B.1. ausgesprochen, dass die Beschwerden gegen die Bewilligungen nach dem WRG 1959 und nach dem Salzburger NSchG abzuweisen sind. Die auf diesen Bescheiden aufbauenden Bescheide über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der beiden belangten Behörden sind somit gegenstandslos geworden und ist für die Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen. Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).

Zu Spruchpunkt C - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Dass die Unzuständigkeit der belangten Behörden vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 27 VwGVG.

In Spruchpunkt A.1. wurde ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit der erstbelangten Behörde aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 24 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr. 87/2009 iVm dem 2. Satz des § 46 Abs. 23 leg. cit ergibt.

Zu den Spruchpunkten B.1. und B.2. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die gegenständlichen Beschwerden gegenstandlos geworden sind (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 16.05.1995, 95/08/0118; 20.12.1995, 95/03/0288; 24.02.2012, 2011/02/0142).

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