VwGH 2006/18/0031

VwGH2006/18/003117.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der A, geboren 1969, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Johannisgasse 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. Dezember 2005, Zl. 134.776/12-4/05, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. der Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §8 Abs1;
EMRK Art8;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §8 Abs1;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2004 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe am 1. November 2001 beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul an den Landeshauptmann von Oberösterreich einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten gestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen habe diesen Antrag namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Bescheid vom 22. Jänner 2003 abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30. Mai 2003 gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2003 zugestellt worden.

Am 21. Juli 2004 habe die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 2004 gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen worden sei.

Am 20. Oktober 2004 habe die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter bei der Behörde erster Instanz neuerlich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. Diesen Antrag habe sie damit begründet, dass zum Zeitpunkt der "Entscheidung der zweiten Instanz" (offensichtlich gemeint: des Bescheides vom 30. Mai 2003) noch nicht bekannt gewesen wäre, dass seitens der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in ihrem Berufungsbescheid vom 4. Dezember 2003 betreffend die Ausweisung (der Beschwerdeführerin) auf Grund von deren aktuellen Schwangerschaft bzw. der Geburten von deren Kindern K. und S. "von einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausgegangen worden wäre, welche zumindest im Zeitraum vom 04.12.2003 bis 21.05.2004 vorgelegen hätte". Aus diesem Grund wäre eine wesentliche Vorfrage bei der Erlassung des Bescheides vom 30. Mai 2003 ungeprüft geblieben bzw. unrichtig beantwortet worden, "wonach" die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht an ein Durchreisevisum gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG anschließen würde, sondern zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung auf Grund des Antrages vom 1. November 2001 deshalb gegeben gewesen wären, weil der Antrag an eine Periode einer humanitären Aufenthaltserlaubnis angeschlossen hätte. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der "Bescheiderlassung zweiter Instanz" mit ihrer am 19. November 2003 geborenen Tochter S. schwanger gewesen, weshalb ein Eingehen auf diese familiären Interessen geboten gewesen wäre. Somit wären neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, welche im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden wären, wobei sie jedoch in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens zur Erlassung eines anders lautenden Bescheides geführt hätten. Zudem wäre der "zweitinstanzliche Bescheid" gemäß § 38 AVG von einer Vorfrage, nämlich der Frage des Anschlusses der Niederlassungsbewilligung an eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis, abhängig gewesen, sodass eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen.

Begründend führte die belangte Behörde weiter unter Hinweis auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG aus, dass die von der Beschwerdeführerin für die beantragte Wiederaufnahme ins Treffen geführten Beweismittel zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. Mai 2003 noch nicht vorhanden gewesen seien, sodass kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Auch sei die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in ihrem Bescheid vom 4. Dezember 2003 keineswegs von einer bereits vorhandenen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausgegangen, sondern habe sie lediglich ausgeführt, dass, sollte sich neuerlich die Frage einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben, sich die Erstbehörde die Frage nach einer eventuellen humanitären Aufenthaltserlaubnis stellen müsste. Diese Frage habe aus damaliger Sicht noch nicht beurteilt werden können. Nur im Hinblick auf diese Formulierung im Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich könne im gegenständlichen Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass im Anschluss an den Bescheid der Sicherheitsdirektion, also ab 4. Dezember 2003 bis 21. Mai 2004, tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen existent gewesen wäre. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bedürfe gemäß § 90 Abs. 1 FrG auch der Zustimmung der belangten Behörde. Eine Anfrage zur Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sei weder bis zur Erstellung des Bescheides vom 30. Mai 2003, noch bis zu jener des Bescheides vom 4. Dezember 2003 bei der belangten Behörde vorgelegen. Auch deshalb könnte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in ihrem Bescheid nicht von einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ausgegangen sein. Tatsache sei jedoch, dass diese Behörde erst mit 10. Februar 2004 ein Schreiben an die belangte Behörde betreffend ein Ersuchen um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gerichtet habe. Dieses Schreiben sei dort am 12. Februar 2004 eingelangt und mit 21. Mai 2004 ablehnend beantwortet worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bisher noch über keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen verfügt habe, sodass diese Frage auch keine Vorfrage dargestellt haben könne.

Damit sei auch geklärt, dass eine Niederlassungsbewilligung aufenthaltsrechtlich noch immer an das vom 6. August 2002 bis 5. September 2002 gültige Visum der Beschwerdeführerin und nicht an eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis anschließen würde.

Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30. Mai 2003 mit ihrer am 19. November 2003 geborenen Tochter S. schwanger gewesen wäre und daher ein Eingehen auf diese familiären Interessen geboten gewesen wäre, so sei der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen und habe diese die genannte Tatsache der Behörde auch nicht mitgeteilt, obwohl sie sich bereits im Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides vom 30. Mai 2003 im vierten Schwangerschaftsmonat befunden habe. Im Hinblick darauf werde davon ausgegangen, dass sie von ihrer Schwangerschaft Kenntnis gehabt, diese jedoch der Behörde verschwiegen habe. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die Tatsache der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung ohne das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden sei. Diese könne sich daher nicht auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG berufen.

Weiters komme eine Wiederaufnahme auf Grund dieser Gesetzesbestimmung nur dann in Betracht, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätte nicht den alleinigen Grund für das Ergebnis des Berufungsverfahrens dargestellt, müsse doch der Umstand, dass die Niederlassungsbewilligung an ein Visum anschließen würde, berücksichtigt werden. Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG habe keine Ermessensausübung unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 FrG genannten Kriterien zu erfolgen. Weiters habe die belangte Behörde am 21. Mai 2004 die Zustimmung zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin die Einwanderungsbestimmungen umgangen habe.

Mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher gemäß § 69 AVG abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 69 Abs. 1 AVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde."

Nach der hg. Judikatur können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). § 69 AVG ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Ein in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht - mag sie nun in den in dem anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen sein oder nicht - kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. (Vgl. zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 69 Abs. 1 AVG E 19a, 26a, 30c, 32a zitierte Rechtsprechung.)

2. Die Beschwerde bringt vor, es sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen, welche Tatsachen für die Behördenentscheidung (gemeint: den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2003) von Bedeutung gewesen seien, und es wäre "unter Berücksichtigung eines durchgehenden Aufenthaltstitels des Ehegatten und unter Berücksichtigung der familiären und emotionellen Notlage jedenfalls von einer Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin auszugehen gewesen".

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war der Beschwerdeführerin ein vom 6. August 2002 bis 5. September 2002 gültiges Visum erteilt worden und wurde im Hinblick darauf ihr Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung - im Verfahren, dessen Wiederaufnahme von ihr begehrt wird - mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2003 (zugestellt am 2. Juni 2003) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG (rechtskräftig) abgewiesen.

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn dieser Titel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll.

Für die Beurteilung der Frage, ob dieser (absolute) Versagungsgrund vorliegt, ist ausschließlich maßgeblich, ob sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem solchen Visum erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ist dieser Versagungsgrund wirksam geworden, so ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen. Eine Ermessensübung oder eine Bedachtnahme auf die durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Fremden ist bei einer solchen, auf § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG gestützten Entscheidung nicht geboten. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Zl. 2005/18/0721, mwN.)

3.3. Mit dem obzitierten (II.2.) - im Übrigen nicht weiter konkretisierten - Vorbringen legt die Beschwerde nicht dar, auf Grund welcher Tatsachen oder Beweismittel, die in dem zum Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2003 führenden Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können, sich ergeben hätte, dass die in diesem Bescheid getroffene Beurteilung, dass der (absolute) Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt sei, unrichtig sei.

Die Beschwerde stellt insoweit nicht in Abrede, dass die beantragte Niederlassungsbewilligung zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt angeschlossen hätte und nach der Einreise erteilt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Beschwerde auch die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bisher über keine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG verfügt hat, nicht bestreitet. Demzufolge waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG erfüllt. Auf dem Boden der vorzitierten hg. Judikatur war somit für die Beurteilung des Vorliegens dieses Versagungsgrundes die Frage der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz.

Vor diesem Hintergrund sind auch der Beschwerdehinweis auf die "Berücksichtigung eines durchgehenden Aufenthaltstitels des Ehegatten und unter Berücksichtigung der familiären und emotionellen Notlage" und der weitere, nicht näher präzisierte Beschwerdevorwurf, dass es eine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör darstelle, "wenn der Umstand einer Schwangerschaft im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht berücksichtigt wird und diese fehlende Berücksichtigung im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens als Verschulden der Beschwerdeführerin gewertet wird", nicht zielführend.

4. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände hätten somit keinen im Vergleich zum Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2003 anders lautenden Bescheid herbeigeführt, sodass nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob diese Umstände im Verfahren, dessen Wiederaufnahme von der Beschwerdeführerin angestrebt wird, ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliege, begegnet daher keinen Bedenken.

Ebenso wenig erfüllen die von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 1 Z. 1 oder 3 AVG.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei dieser Entscheidung erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 17. Februar 2006

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