VwGH 2001/07/0029

VwGH2001/07/002922.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des F D in X., vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Dezember 1999, Zl. 03-30.40 400-99/2, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Feststellung gemäß § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz, Bahnhofgürtel 57, 8020 Graz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 18. Oktober 1999 wurde gemäß § 10 ALSAG festgestellt, dass die Ablagerung im Bereich des Grundstückes Nr. 142/4 KG H, Marktgemeinde Thörl, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht, im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfülle und deshalb keine Beitragspflicht vorliege.

Die gegen diesen Bescheid seitens des Hauptzollamtes Graz erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil die Berufung keine Begründung enthalte und daher nur als Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gewertet werden könne.

Das Hauptzollamt Graz beantragte daraufhin am 10. Dezember 1999 eine Wiederaufnahme des gegenständlichen Feststellungsverfahrens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1999 wurde gemäß § 69 Abs. 1 AVG das Verfahren wieder aufgenommen. Dies wurde damit begründet, dass seitens des antragstellenden Hauptzollamtes auf die geänderte Rechtslage nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen worden sei, wonach Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erst am 23. Jänner 2001 zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, Zl. 99/07/0219, zu Grunde lag. Auch im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann von Steiermark (hier: im Bescheid vom 19. November 1999) durch Zurückweisung der Berufung des Hauptzollamtes Graz, ohne zuvor den Berufungswerber zur Verbesserung des nicht begründeten Berufungsantrages aufgefordert zu haben, die seit Inkrafttreten der AVG-Novelle 1998 am 1. Jänner 1999 bestehende Rechtslage verkannt; das Hauptzollamt Graz als Vertreterin des Bundes hätte dieser verfehlten Rechtsansicht erfolgreich aber nur durch rechtzeitige Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG begegnen können. Eine in einem Bescheid, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, von der bescheiderlassenden Behörde vertretene verfehlte Rechtsansicht stellt aber keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AVG dar.

Der angefochtene Bescheid war daher auch im vorliegenden Fall gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2001

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