VwGH 2013/16/0050

VwGH2013/16/005029.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden

  1. 1. des G M (hg. Zl. 2013/16/0050) und
  2. 2. der M M (hg. Zl. 2013/16/0051)

    beide in W und vertreten durch Dr. Wolfgang Mekis, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 5, gegen die Bescheide des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 7. März 2013, Zl. Jv 1016/13z-33, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §245 Abs1;
BAO §273 Abs1 litb;
BAO;
GEG §6;
GEG;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §245 Abs1;
BAO §273 Abs1 litb;
BAO;
GEG §6;
GEG;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde Berichtigungsanträge der Beschwerdeführer in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren als verspätet zurückgewiesen.

In den gleichlautenden Begründungen ging die belangte Behörde von Zustellungen der mit den Berichtigungsanträgen bekämpften Zahlungsaufträge an die Beschwerdeführer am 8. Februar 2013 aus. Die zur Erhebung eines Berichtigungsantrages in § 7 Abs. 1 GEG normierte Frist von 14 Tagen habe daher mit Ablauf des 22. Februar 2013 geendet und die am 26. Februar 2013 eingelangten Berichtigungsanträge seien daher verspätet.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen sich die Beschwerdeführer im Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen in den gleichlautenden Beschwerden vor, sie seien, wie sich aus angeschlossenen Ablichtungen ihrer Reisepässe ergebe, vom 5. bis 19. Februar 2013 im Ausland (in der Dominikanischen Republik) gewesen. Die Zahlungsaufträge seien danach in dem an der gleichen Anschrift wie ihre Wohnanschrift im Erdgeschoss befindlichen Restaurant vorgefunden worden.

Die belangte Behörde wendet in den Gegenschriften ein, in den Berichtigungsanträgen sei lediglich behauptet worden, dass der Berichtigungsantrag "innerhalb offener Frist" gestellt werde. Es seien keine Gründe vorgebracht worden, die auf einen Zustellanstand hingewiesen hätten. Erst im Rahmen der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof brächten die Beschwerdeführer vor, dass und aus welchen Gründen ein Zustellanstand vorliegen könne.

Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Für dieses Verfahren ist mangels besonderer gesetzlichen Regelungen auch weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden, sondern es sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0045, mwN, sowie die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 2 und E 3 zu § 6 GEG, angeführte hg. Rechtsprechung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO und zum AVG hat die Rechtsmittelbehörde das Risiko einer Bescheidaufhebung zu tragen, wenn sie von der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung aber dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat. Daher hat die Behörde vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn nämlich Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten; unterlässt sie dies, so kann der Rechtsmittelwerber ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides in seiner Beschwerde dartun (vgl. zur BAO etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/16/0033, mwN, und Ritz, BAO4, § 273 Tz 18, und zum AVG etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2011, 2011/02/0063, und vom 20. April 2010, 2009/11/0010, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 66 AVG E 82 bis E 88 zitierte hg. Rechtsprechung). Dieser der Rechtsprechung zur BAO und zum AVG entnehmbare Grundsatz ist auch im Verfahren nach dem GEG maßgeblich.

Die belangte Behörde ist in den vorliegenden Beschwerdefällen ihrer Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Berichtigungsanträge nicht nachgekommen. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verpflichtung zu anderen Bescheiden kommen können.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. August 2013

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