AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L521.2261632.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2022, Zl. 1291668804-211970814, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach Einreisverweigerung seitens der deutschen Bundespolizei und seiner Zurückweisung in das österreichische Bundesgebiet am 19.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Begründung des Antrages brachte er vor, den Irak verlassen zu haben, da ihm infolge der vormaligen Tätigkeit seines Vaters beim irakischen Militär die Festnahme durch Milizionäre des Islamischen Staates drohe. Der Islamische Staat wolle ihn als Geisel nehmen, um die Rückkehr seines Vaters in den Irak zu erzwingen.
2. Nach einem ergebnislosen Dublin-Konsultationsverfahren mit der Hellenischen Republik wurde das Verfahren zugelassen und der Beschwerdeführer am 13.04.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte er im Wesentlichen aus, mit der Tochter seiner Nachbarn eine außereheliche sexuelle Beziehung unterhalten zu haben. Die sexuellen Kontakte hätten im Haus der Nachbarn stattgefunden. Beim zweiten sexuellen Kontakt sei er betreten worden und habe flüchten müssen. Sein Großvater habe ihn daraufhin kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass die Familie des Mädchens Blutrache geschworen habe. Die Brüder des Mädchens würden bei der Polizei und der al-Haschd asch-Schaʿbī arbeiten, er habe deshalb und zum Schutz seiner Familie die Ausreise angetreten. Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Sein Vater sei früher von einer unbekannten Gruppierung verfolgt worden, er habe deshalb immer wieder an anderen Orten leben müssen. Bei seiner Ausreise im Jahr 2019 sei dieses Problem mehr nicht aktuell gewesen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2022, Zl. 1291668804-211970814, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 11.10.2022 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht und begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder hilfsweise den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid abzuändern und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Eventualiter wird die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland wegen einer unehelichen und unerlaubten außerehelichen Beziehung der Blutrache ausgesetzt sei. Im Hinblick auf die Annahme einer fehlenden Eingriffsintensität seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – da sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus Mossul fünf bis sieben Monate im Nordirak unbehelligt aufgehalten und dort weiterhin in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet habe – wird in der Beschwerde richtiggestellt, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Nordirak aufgehalten habe und dort keiner Beschäftigung nachgegangen sei. Ferner wird moniert, dass das Bundesamt keine konkreten Feststellungen zur Situation von Personen getroffen habe, die von Blutrache betroffen sind. Die Annahme der Behörde, dass bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens auch seine Schwester und sein Großvater von der Blutrache betroffen sein müssten, sei daher willkürlich. Zudem habe der Beschwerdeführer als Bescheinigung für die Richtigkeit der Verfolgungslage Personalien zweier Zeugen bekanntgegeben, die von der Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden seien.
Unter einem mit dem Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer Lichtbilder von Ausweisdokumenten der angesprochenen Zeugen in Vorlage.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 31.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichtes abgenommen und der Gerichtsabteilung L521 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.
6. Zur Vorbereitung der für den 28.03.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 16.02.2023 ein Fragenkatalog zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers sowie aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 17.03.2023 hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Reisepass, der sich laut seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung bei seinem Vater in den Niederlanden befinden solle, und den ebenso bei der Erstbefragung erwähnten griechischen Aufenthaltstitel im Original zur Verhandlung mitzubringen.
7. In seiner Stellungnahme vom 14.03.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Verfolgungssituation verschärft habe. Vor etwa vier Monaten sei sein Großvater von Personen aufgesucht, dabei körperlich misshandelt und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt worden. Die Großeltern hätten daraufhin das Haus verlassen und lebten nunmehr in einem anderen Stadtviertel Mossuls bei Verwandten. Zugleich wurde ein Schreiben des Ortsvorstehers in Vorlage gebracht. Die Vorlage des Reisepasses sei nicht möglich, da „der Vater keinen Reisepass des Beschwerdeführers besitz[e]“. Auch sei die Vorlage von ihm erlangten griechischen Aufenthaltstitels nicht möglich, da das Original von der ungarischen Grenzpolizei abgenommen worden sei.
8. Am 28.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 20.06.2023 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2023, E 1007/2023, eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der sicheren Erreichbarkeit von Mossul.
10. Mit Erledigung vom 21.06.2023 teilte die Staatendokumentation dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Anfrage vom 20.06.2023 an das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) des Generalsekretariats des Österreichischen Roten Kreuzes übermittelt worden sei. Unter einem wurde vorab auf einen Bericht des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Fluchtlinie vom November 2022 zur Möglichkeit des legalen Zuzugs und der dauerhaften Niederlassung bei Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit verwiesen.
11. Am 04.08.2023 langte die in Aussicht gestellte Anfragebeantwortung von ACCORD beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2023 das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht sowie eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme ein.
12. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023 wurden dem Beschwerdeführer von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aktualisierte Informationen zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Gehörs übermittelt. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Mossul geboren und wuchs dort auf. Vor seiner Ausreise lebte er im Stadtviertel XXXX bei seinen Großeltern in einem im Eigentum seines Großvaters stehenden Haus. Der Beschwerdeführer besuchte in Mossul sechs Jahre lang die Schule und war daran anschließend bis zu seiner Ausreise in einem Bekleidungsgeschäft in Mossul als Verkäufer erwerbstätig.
In Mossul leben nach wie vor die Schwester und die Großeltern des Beschwerdeführers. Seine Mutter ist bereits verstorben. Sein Vater ist in den Niederlanden wohnhaft. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann, der einer beruflichen Tätigkeit als Fotograf nachgeht, in einem Haus ihrer Schwiegereltern. Beide Großelternteile des Beschwerdeführers erhalten Rentenzahlungen und bestreiten damit ihren Lebensunterhalt. In Mossul leben außerdem drei Onkel, eine Tante mütterlicherseits sowie zwei Onkel und drei Tanten väterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht jedenfalls mit seinem Großvater in regelmäßigem Kontakt, das Verhältnis zu seinen Angehörigen ist gut.
Der Beschwerdeführer verließ den Irak zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 und gelangte zunächst in die Türkei. Er reiste in weiterer Folge unrechtmäßig in das Gebiet der europäischen Union ein und stellte am 01.12.2020 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hielt sich etwa ein Jahr in der Hellenischen Republik auf, ehe er seine schlepperunterstützte Reise über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich bis in die Bundesrepublik Deutschland fortsetzte. Nachdem die deutsche Bundespolizei am 18.12.2021 die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte, wurde er am 19.12.2021 nach Österreich zurückgewiesen und stellte noch am selben Tag den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Bestreitung der Kosten der Schleppung von Serbien bis nach Österreich erhielt der Beschwerdeführer von einem Freund seines Großvaters einen Betrag in Höhe von USD 5.000,00.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er hat zwei Impfungen gegen Covid-19 erhalten und gehört nicht der Covid-19-Risikogruppe an.
1.3. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere nicht dem Islamischen Staat angeschlossen und es wurde ihm vor der Ausreise auch keine Nähe zum Islamischen Staat und auch keine Verwicklung in terroristische Straftaten unterstellt. Er hatte vor seiner Ausreise auch keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Der Beschwerdeführer unterlag vor seiner Ausreise keiner individuellen Gefährdung durch Angehörige des Stammes XXXX aufgrund einer von ihm unterhaltenen oder ihm unterstellten außereheliche sexuelle Beziehung zu einem weiblichen Mitglied dieses Stammes. Seine Familie ist nicht in eine Blutfehde mit diesem Stamm verwickelt.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt Mossul im Gouvernement Ninawa einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität und es wird ihm im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht eine Nähe zum oder Mitgliedschaft beim Islamischen Staat unterstellt werden.
1.4. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak.
Die irakische Stadt Mossul ist im Luftweg mit Linienflügen über den Flughafen Erbil und sodann über die Fernstraße 2 (via Kalak und Bartella) bzw. alternativ über die Straßenverbindung zwischen Erbil und Machmur und über die Schnellstraße 80 oder über den Flughafen Bagdad und sodann über die Fernstraße 1 (via Taji, Samarra und Tikrit) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar.
1.5. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mensch mit einer mehrjährigen Berufserfahrung im Herkunftsstaat als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Großeltern, seiner Schwester samt deren Familie und Onkeln sowie Tanten. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Verkäufer oder einer anderen Beschäftigung im Handel oder in einem anderen Wirtschaftszweig zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.
1.6. Der Beschwerdeführer verfügt über einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis – jeweils im Original.
1.7. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 19.12.2021 durchgängig in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer bezog von 19.12.2019 bis 16.03.2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Von 19.12.2021 bis 19.01.2023 bezog er die Leistungsart Krankenversicherung, von 19.12.2021 bis 17.01.2022 bezog er Taschengeld, von 19.12.2021 bis 16.02.2023 Verpflegungsgeld und von 19.12.2021 bis 16.03.2023 wurde ihm im Rahmen der Grundversorgung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 16.01.2023 wurde der XXXX GmbH eine Beschäftigungsbewilligung für eine unselbständige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Reinigungskraft für die Zeit vom 16.01.2023 bis 15.01.2024 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und mit einem Stundenlohn von EUR XXXX brutto erteilt. Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2023 einen Dienstvertrag mit der XXXX GmbH für die Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter abgeschlossen. Es wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, eine Probezeit von einem Monat und eine Entlohnung nach dem Kollektivvertrag der Arbeiter im Konditorgewerbe sowie eine zusätzliche Vergütung einer Schichtzulage vereinbart. Der Beschwerdeführer erzielte aufgrund seiner Beschäftigung im Jänner 2023 ein Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 429,63 und in den folgenden Monaten ein Bruttoeinkommen von monatlich jeweils ca. EUR 1.660,00.
Der Beschwerdeführer ging von Frühling 2022 bis jedenfalls Dezember 2022 einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Dolmetscher in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften der XXXX nach. In den Monaten März, Juli und August 2022 war er im Ausmaß von jeweils 22 Stunden im Rahmen von gemeinnützigen Remunerationstätigkeiten bei der Marktgemeinde XXXX beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine Deutschkurse besucht und keine Deutschprüfungen abgelegt. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthaltes und seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.
In seiner Freizeit trifft sich der Beschwerdeführer vorwiegend mit irakischen Freunden, er geht mit ihnen in die Diskothek oder spazieren. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation.
Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, es leben auch keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. In den Niederlanden hält sich sein Vater seit mehreren Jahren auf. Es besteht weder ein Abhängigkeitsverhältnis, noch eine besonders ausgeprägte Nahebeziehung zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinem Vater.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.9. Zur Lage im Gouvernement Ninawa werden folgende Feststellungen getroffen:
Eckdaten:
Das Gouvernement Ninawa ist das drittgrößte und zweitbevölkerungsreichste Gouvernement im Irak. Das Gouvernement Ninawa ist im Nordwesten des Irak gelegen und grenzt im Westen an Syrien, im Norden sowie im Osten an die Gouvernements Dohuk und Erbil, die zur autonomen Region Kurdistan im Irak gehören. Im Süden und Südosten grenzt das Gouvernement Ninawa an die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din. Die Hauptstadt ist Mossul. Teile des Gouvernements umfassen die sogenannten „umstrittenen Gebiete“.
Das Gouvernement Ninawa umfasst die Bezirke Mossul, Tel Afar, al-Hamdaniya, Al-Shikhan, Akre, Tel Kayf, al-Hatra, Sinjar, Makhmour und al-Ba´aj. Die Bezirke Akre und Al-Sheikhan werden seit der Errichtung der „Grünen Linie“ nach dem Waffenstillstand zwischen Saddam Hussein und den Kurden im Jahr 1991 von der kurdischen Regionalregierung verwaltet.
Der Bezirk Makhmour liegt in den „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der kurdischen Regionalregierung als auch von der irakischen Regierung beansprucht werden. Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im September 2017 übernahm die irakische Armee die Kontrolle über Makhmour. Die Peshmerga kontrollieren das Gebiet bis zum Rande des Berges Qara Chokh, die irakische Armee hält hingegen das flache Gebiet.
Im Jahr 2021 lebten geschätzte 4.030.006 Personen im Gouvernement Ninawa.
Ninawa zeichnet sich durch seine ethnisch-religiöse Vielfalt aus. Sunnitische Araber stellen die Mehrheit der Bevölkerung. Weitere ethnische Gruppen sind arabische Schiiten, Kurden, Assyrer, Chaldäer, Turkmenen (sowohl Sunniten als auch Schiiten), Schabaks, und andere kleinere Minderheiten.
Wirtschaftliche Lage:
Die Landwirtschaft war einer der wirtschaftlichen Hauptfaktoren im Gouvernement Ninawa. Ungefähr 40 Prozent der Weizen- und Gerstenproduktion des Landes wurden hier produziert. Nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 übernahm der Islamische Staat die Kontrolle über größere Teile des Agrarsektors. Der Islamische Staat exportierte große Teile der landwirtschaftlichen Produktion nach Syrien. Die vom Islamischen Staat zurückgelassenen Landminen, Sicherheitsbedenken und der Schmuggel von Lebensmitteln sowie landwirtschaftlichen Produkten waren einige der Herausforderungen, denen sich die Landwirte nach dem Fall des Islamischen Staates stellen mussten. Die Regierung bemüht sich um die Sanierung des Agrarsektors und sind auch bereits Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt worden. Sowohl eine Dürre als auch eine Wasserkrise im Jahr 2021 haben jedoch wieder zu einem Produktionsrückgang geführt. Als Folge davon mussten Landwirte ihr Land verlassen, um in städtischen Gebieten Arbeit zu suchen. Fischerei und Stromproduktion sind weitere Sektoren, die von der Erschöpfung der Wasserressourcen im Gouvernement betroffen sind.
Der Industriesektor des Gouvernements, zu dem die Phosphor-, Schwefel- und Zementindustrie gehören, bot eine große Beschäftigungsmöglichkeit außerhalb des Agrarsektors. Ein Großteil des Industriesektors geriet 2014 ebenfalls unter die Kontrolle des Islamischen Staates. Der Industriesektor, der während der Besetzung durch den Islamischen Staat schwere Schäden und Plünderungen erlitt, zeigt Anzeichen allmählicher Erholung. Ende August 2020 kündigte der Gouverneur von Ninawa die Wiedereröffnung von zehn Fabriken an, darunter Fabriken zur Produktion von Zucker, Milchprodukten sowie medizinischen und pharmazeutischen Produkten. Im September 2020 sind rund 2.000 Projekte zur Sanierung des Industriegebietes im Gange gewesen.
Etwa 1,5 % der Bevölkerung des Gouvernements Ninewa sind von akuter Armut betroffen und 3 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Die Erwerbsquote in Ninewa wird einer Studie von 2021 zufolge auf 37,6 % geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 32,8 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). In drei Distrikten des Gouvernements - in Hamdaniya, Tal 'Afar und Sinjar ist die hohe Arbeitslosigkeit sehr problematisch. Viele sind der Ansicht, dass sich die Einwohner ihrer Gemeinden aus wirtschaftlicher Not den diversen Sicherheitsakteuren anschließen würden (USIP 22.6.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten in Mossul einer Vollzeitbeschäftigung nach, während 41,3 % gelegentlich arbeiten und weitere 28 % arbeitslos sind (STDOK/IRFAD 2021, S.25).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Ninewa als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021, S.16). Etwa 2,63 % der Bevölkerung (rund 96.100 Personen) sind mit Stand September 2023 unzureichend ernährt. Für rund 13,49 % (rund 492.500 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Ninewa im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S.18-19).
Im Sommer 2021 kam es in Ninewa zu dürrebedingten Ernteausfällen und einer Halbierung der Produktion in der Kurdistan Region Irak (KRI). Das Landwirtschaftsministerium (MoA) schränkte daher den Handel von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes ein, mit Ausnahme des Transfers in Lagerhäuser des MoA, um spekulative Händler und Schmuggler davon abzuhalten, von den höheren Inlandspreisen zu profitieren (FAO 11.6.2021).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Ninewa bei 87,1 % (CSO 2018m). Fehlender Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasser- und Stromversorgung, bleibt eine Herausforderung für ländliche Gebiete der Ninewa-Ebene und den Distrikt Sinjar (EASO 1.2021, S.149).
Dem IS werden Sabotageakte auf Strommasten, unter anderem auch im Gouvernement Ninewa, vorgeworfen (Alaraby 6.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 49 % der Befragten Personen in Mossul an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 16 % manchmal, 24 % meistens und 11 % nie (STDOK/IRFAD 2021, S.73).
Straßensicherheit:
Laut iMMAP zeigte die Explosionsgefahr auf den Straßen im Gouvernement Ninawa von August 2020 bis Februar 2021 unterschiedliche Abschnitte der Hauptstraßen von Mossul nach Tal Afar, Sindschar (und bis zur syrischen Grenze) sowie nach Dohuk, Erbil und Makhmour sowie zum Gouvernement Salah al-Din als Hauptrisikostraßen im Gouvernement auf. Die Straße von Mossul nach Sinjar zeichnete sich in diesem Zeitraum durch mehrere wiederkehrende risikoreiche Abschnitte aus.
Sicherheitslage:
Im Juni 2014 übernahmen schätzungsweise 1300 Kämpfer des Islamischen Staates die Kontrolle über Mossul. Obwohl viele Zivilisten flohen, blieben andere zurück und überstanden die Zeit der Besetzung durch den Islamischen Staat. Angriffe auf Sinjar, Zummar und die Ninawa-Ebene führten zur Vertreibung von fast einer Million Menschen, darunter ethnische und religiöse Minderheiten, irakische Sicherheitskräfte und Regierungsmitglieder. Ethnische und religiöse Minderheiten, die sich weigerten zu konvertieren, wurden getötet oder gewaltsam vertrieben, es wurden „Frauen zu Sexsklaven gemacht“ und Kinder zwangsrekrutiert.
Die Rückeroberung Mossul dauerte mehr als neun Monate. Der militärische Sieg über die Milizen des Islamischen Staates wurde erst Anfang Juli 2017 offiziell bekannt gegeben. Die Stadt erlitt während des gesamten Konflikts schwere Schäden. Während der Feindseligkeiten wurde eine große Zahl von Zivilisten getötet. Nach dem Verlust seiner Hauptstadt Mossul im Jahr 2017 gingen die Aktivitäten des Islamischen Staates deutlich zurück, doch stieg die Zahl der Angriffe Ende 2018 erneut an und nahm 2019 und 2020 weiter zu. In einem im Mai 2020 veröffentlichten Artikel bewerteten die Irak-Experten Knights und Almeida, dass der Islamische Staat über ein größeres Spektrum an operativen Angriffszellen verfügte als im Jahr zuvor.
Die PKK ist seit 2014 in Sinjar präsent, um die Jesiden bei der Vertreibung von ISIL zu unterstützen. Die Türkei startete im Januar 2020 Militäroperationen gegen die PKK.
Irakische Sicherheitskräfte (Iraqi Security Forces – ISF):
Im Jahr 2014 drangen Peschmerga-Truppen nach Ninawa vor, um den Islamischen Staat zu bekämpfen und um die Sicherheitslücke nach dem damaligen Abzug der irakischen Streitkräfte zu schließen. Im Oktober 2017 übernahm die irakische Armee die Kontrolle über jene Gebiete, die von den kurdischen Streitkräften gehalten worden waren, nachdem die Bundesregierung das Unabhängigkeitsreferendum der KRI verurteilt hatte, was die kurdischen Streitkräfte dazu veranlasste, sich aus Gebieten außerhalb der Grenzen der KRG zurückzuziehen.
ISF-Truppen gehen im Gebiet weiterhin gegen den Islamischen Staat vor, unter anderem mit der Festnahme prominenter Anführer der Organisation. Die ISF hat Maßnahmen ergriffen, um die grenzüberschreitende Infiltration von Waffen und ISIL-Kämpfern einzudämmen. Einsatzgebiete der ISF sind in Ninawa und umfasst die östlichen und westlichen Teile der Stadt Mossul, die Ninewa-Ebene, Tal Afar, Ba´aj, Hatra, Kairouan und alle westlichen Gebiete entlang der Grenze zu Syrien und der Grenze zu das Gouvernement Anbar.
Im Oktober 2020 schlossen die irakische Regierung und die KRG unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eine Vereinbarung, die sich auf die Stabilisierung der Regierungsführung, die Förderung des Wiederaufbaus in Sinjar und die Unterstützung der Rückkehr vertriebener Familien konzentriert. Die Vereinbarung sieht den Rückzug aller bewaffnete Fraktionen aus Sinjar vor sowie die Präsenz von 2.500 Mitgliedern der internen Sicherheitskräfte. Das Abkommen fordert auch den Rückzug der PKK aus der Bezirk Sinjar.
Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces – PMF; Popular Mobilization Units – PMU):
Das Newline Institute for Strategy and Policy (NISP) berichtete im Mai 2021, dass in der Provinz Ninawa die meisten schiitischen PMF-Kämpfer stationiert sind. Die PMF haben mehr als 30.000 Kämpfer in verschiedenen Teilen der Provinz. In der gesamten Provinz operieren bis zu 46 verschiedene PMF-Fraktionen. Diese Fraktionen bestehen aus schiitischen, sunnitischen und anderen ethnischen bewaffneten Gruppen.
Die PMF haben eine Reihe von Finanzbüros in der Provinz, die unter anderem Steuern auf lokale Unternehmen, Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs und Parkplätze erheben. Wer sich weigert Steuern zu zahlen, wird erpresst, bedroht oder möglicherweise angegriffen. Die verschiedenen Büros stehen miteinander im Konkurrenzkampf. Die Aktivitäten werden speziell von Kata’ib Hisbollah, Asa’ib Ahl Al-Haqq, der Badr-Organisation, Harakat al-Nujaba’, Saraya al-Khorasani und Kataib al-Imam Ali geleitet.
Die Stammes-PMF-Fraktionen werden im Allgemeinen in Gebieten, wo der Islamische Staat aktiv ist, eingesetzt, wie zum Beispiel im Al-Jazeera-Gebiet und in Gebieten ohne permanente Sicherheitspräsenz, z.B. südlich von Ba´a j, Tal Abta und Hatra. Die PMF sind auch entlang der irakisch-syrischen Grenze stark vertreten, wobei ihre Gruppen gemeinsame Operationen mit irakischen Sicherheitskräften durchführen, um das Eindringen des Islamischen Staates über die Grenze einzuschränken. Andere Gebiete, in denen PMF-Gruppen tätig sind, sind Tal Safuk, Ba´aj, Mossul, al-Qayrawan, Zummar, Rabia, al-Sakar, Tal Afar Ayathya, Sindschar, al-Zawiya, Tal Banat, Tal Qasab und Muhallabiya.
2021 sind laut Berichten in Ninawa Kurd·innen, Turkmen·innen, Christ·innen und Angehörige anderer Minderheitengruppen von PMF-Gruppen willkürlich und rechtswidrig festgenommen worden. Speziell die 30. und 50. PMF-Brigade sollen an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Inhaftierungen von Personen ohne Haftbefehl beteiligt gewesen sein. Laut USDOS betreibt die 30.Brigade der PMF mehrere Geheimgefängnisse in der Provinz, in denen eine unbekannte Anzahl von Häftlingen festgehalten wird, die aus konfessionellen und angeblich unter falschen Vorwänden festgenommen wurden. Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Austausch für die Freilassung ihrer Angehörigen große Geldsummen zu zahlen. Auch würden PMF-Gruppen christliche Binnenvertriebene an einer Rückkehr hindern und christliche Rückkehrer·innen belästigen (USDOS, Jänner 2022).
The National schreibt im Oktober, dass vom Iran unterstützte Gruppen in der Provinz durch Mandate von Minderheiten und unabhängige Kandidaten bei den Nationalwahlen Zugewinne erzielt haben. Waad Qado, der ehemalige Chef der 30. Brigade der PMF, wurde als unabhängiger Kandidat gewählt. Der christliche Quotensitz der Provinz ging an die Babylon-Bewegung, eine Gruppe, die laut The National als Stellvertreter der vom Iran unterstützten Badr-Organisation angesehen wird (The National, 14. Oktober2021).
Laut IRIS gibt es Unterschiede in der Beziehung zwischen Zivilist·innen und den PMF in der Stadt und am Land. Am Land sichern lokal rekrutierte PMF Gebiete verschiedener Minderheitengruppen. Je nachethno-religiöser und politischer Ausrichtung unterstützen die betreffenden Gemeinschaften die PMF oder lehnen sie ab. In der Stadt Mossul sind die PMF nicht militärisch aktiv. Dennoch haben Bewohner·innen der Stadt ein äußerst angespanntes Verhältnis zu den PMF. Laut IRIS ist dies auf den unverhältnismäßig großen Einfluss der PMF auf die Wirtschaft und Politik von Mossul zurückzuführen, während sich die sunnitische Bevölkerung entmachtet fühlt. Während die innere Sicherheit in Mossul durch Polizei und Armee gewährleistet wird, sind die PMF an den Checkpoints außerhalb der Stadtstationiert. Sunnitisch-arabische Bewohner·innen der Stadt beschreiben, dass sie sich beim Verlassender Stadt machtlos fühlen und befürchten, jederzeit als Unterstützer·innen des Islamischen Staates abgestempelt zu werden (IRIS, Juli 2021, S. 8). Erkenntnisse aus Mossul zeigen, dass das Verhältnis der lokalen Bevölkerung zur PMF eher von Zurückhaltung und Vermeidung als von Kooptation und sozialer Integration geprägt ist (Skelton & Saleem 2021). Die Menschen sind besorgt über die Auswirkungen von PMF auf die lokale Wirtschaft und die Art und Weise, wie sie potenzielle und echte Investoren erpressen. Es wird allgemein angenommen, dass die PMF Macht nutzt, um die lokale Wirtschaft zu monopolisieren (Skelton & Saleem 2021, S. 5, 29).
Die Jamestown Foundation schreibt im Juli 2021, dass vom Iran unterstützte Milizen der PMF in das Gebiet Sindschar entsandt wurden, um Aktionen der türkischen Armee einzudämmen, die in der Gegend Offensiven gegen die PKK gestartet hatte. Prominente Milizen, darunter Asa’ib Ahl Al‐Haqq,Harakat Hisbollah Al-Nudschaba und die Badr Organisation drohen der Türkei mit Militäraktionen, falls die Türkei eine größere Operation im Sindschar starten sollte (Jamestown Foundation, 16. Juli 2021).
IRIS schreibt im Februar 2021, dass nahezu alle großen PMF-Gruppen und angeschlossenen politischen Parteien (AAH, Badr, Saraya Al-Salam und weitere) in Ninawa etabliert sind. Im Unterschied zu anderen Regionen ist keine einzelne PMF-Gruppe oder mit der PMF verbundene politische Partei in der Region dominant. Badrs Einfluss in Ninawa ist im Vergleich zu Diyala und Kirkuk relativ begrenzt; der bewaffnete Flügel der politischen Partei hat jedoch eine umfassende Sicherheitspräsenz in Ba'aj aufgebaut (IRIS, Februar 2021, S. 38).
In Vorbereitung auf den Besuch von Papst Franziskus im Irak geben Christ·innen Ende Februar bekannt, dass sie sich in Mossul und Ninawa aufgrund des Islamischen Staates sowie der Milizen unsicher fühlen. Sie beschuldigen die Milizen, gegen Christ·innen vorzugehen, mit dem Ziel, eine demografische Veränderung in den Gebieten um Mossul herbeizuführen (The National, 28. Februar 2021). Die 50. Brigade der PMF, auch bekannt als Babylon-Brigade und Verbündeter der Badr-Organisation, behauptet, ein christliches Bataillon zu sein, und operiert in der assyrischen Stadt Tel Keyf. Einheimische beschuldigen die Gruppe jedoch, eine politische Agenda voranzutreiben, illegal Land zu beschlagnahmen und andere Gruppenanzugreifen. Obwohl der Anführer der Brigade, Rayan Al-Kaldani, ein chaldäischer Katholik ist, sind die meisten Mitglieder der 50. Brigade nicht assyrische Christen, sondern schiitische Araber und Schabak. Darüber hinaus kontrolliert die 30. Brigade der PMF, Liwa Al-Schabak, eine weitere Badr-Gruppierung, Bartella, eine einst überwiegend assyrische Stadt. Ehemalige Bewohner·innen beschuldigen die Brigade30, für rechtswidrige Verhaftungen, Übergriffe, Entführungen, Erpressung, sexuellen Missbrauch, sektiererische Diskriminierung und demografische Veränderungen verantwortlich zu sein. Daher würden viele assyrische Christ·innen nicht in ihre Heimatorte zurückkehren (Iraqi Thoughts, 19. Jänner 2021).
Laut einem Aktivisten aus Mossul sind die PMF die stärkste Kraft in der Stadt Mossul. Sie behindern den Wiederaufbau der Stadt, indem sie die Internetverbindungen aussetzen und auf die Vergabe von Land sowie auf Märkte Einfluss nehmen (WINEP, 11. Februar 2019).
Im September 2022 führten die PMF eine große Operation in der Wüste zwischen Ninawa, Al-Anbar und Salahaddin durch (Shafaq News, 18. September 2022). Im November beteiligten sich die PMF an der achten Phase einer ausgedehnten Anti-IS-Operation mit dem Namen „Solid Will“ in der nördlichen Provinz Mosul (Rudaw, 6. Dezember 2022).
Kurdische Sicherheitsakteure:
Zu den militärischen Operationen der Türkei gegen die PKK zählen auch der Distrikt Sinjar und weitere Gebiete, wo die PDK „großen Einfluss“ hatte, es konnten jedoch keine Informationen unter den konsultierten Quellen über eine direkte Konfrontation zwischen den beiden Parteien im Gouvernement Ninawa während des Referenzzeitraums gefunden werden. Der Abzug der bewaffneten Fraktionen - einschließlich der PKK - aus Sinjar, wie in der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der KRG vom Oktober 2020 enthalten, wurde bisher nicht umgesetzt.
Islamischer Staat:
ISIL nutzt die Gouvernements Anbar und Ninawa als Drehkreuze, um Kämpfer in andere Gebiete zu verlegen. Ein weiterer Sektor ist Makhmour im Südosten des Gouvernements, welcher Ninawa mit den benachbarten Gouvernements Erbil und Salah al-Din verbindet.
Emirates Policy Center (EPC) erklärte in einer Analyse zur Strategie des IS im Irak, veröffentlicht im Jänner 2021, dass ISIL weiterhin die Sicherheit innerhalb des Gouvernements stört, einschüchternd wirkt und gezielte Angriffe auf Zivilisten und Sicherheitskräfte durchführt. Die Analyse ergab außerdem, dass ISIL immer noch Schläferzellen unterhält.
Der EPC erklärt aber auch, dass die Organisation nicht mehr in der Lage ist, ihren früheren Status aufrecht zu erhalten. Laut EPC ist dies teilweise auf umfangreiche Gegenoperationen zurückzuführen, die von Sicherheitskräften durchgeführt werden und oft zur Verhaftung von ISIL-Mitgliedern führen.
Arbeiterpartei Kurdistans – Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK):
In der Post-ISIL-Ära ermöglichte die Unterstützung der PMU, dass sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Sinjar etablieren konnte. Die Gruppe hat ihre Präsenz auf den Berg Sinjar und den Unterbezirk Sinuny konzentriert.
Al-Monitor berichtete im Oktober 2020, dass die PKK an der Entführung und Zwangsrekrutierung Jugendlicher unter 18 Jahren beiderlei Geschlechts beteiligt ist. Die Quelle zitierte auch, dass die PKK rechtswidrige Verhaftungen von Personen vornahm, die sich ihrer Ideologie widersetzten.
Al-Monitor berichtete im Februar 2021, dass die Türkei bei der Verfolgung ihrer Ziele das Sinjar-Gebiet als „hochwertige“ PKK-Ziele ins Visier genommen habe. Im Juni 2021 griff der türkische Geheimdienst gezielt an und tötete zwei wichtige PKK-Persönlichkeiten.
Aktuelle Trends in Bezug auf die Sicherheitslage:
Islamischer Staat
Die Zahl der durch den Islamischen Staat verübten Angriffe im Gouvernement Ninawa ging in der zweiten Jahreshälfte 2020 allmählich zurück, verzeichnete jedoch im Jahr 2021 einen Anstieg, hauptsächlich in den Sommermonaten. Joel Wing führt den Anstieg teilweise auf die Angriffe des Islamischen Staates auf das Stromnetz zurück.
Laut CJTF-OIR führt ISIL einen „Aufstand auf niedrigem Niveau“. Die ISIL-Kämpfer sind in „kleinen Zellen“ organisiert, operieren in ländlichen Gebieten und stützen sich hauptsächlich auf Improvisierte Sprengkörper (IED) und Kleinwaffen, um Angriffe sowohl gegen Zivilisten als auch gegen Sicherheitskräfte durchzuführen.
CJTF-OIR meldete im zweiten Quartal 2020 weniger Angriffe im Gouvernement Ninawa, ebenso berichtete Clingendael Institute – basierend auf gesammelten Daten von ACLED – von einem Rückgang der Vorfälle im Jahr 2020 in der Ninawa-Ebene im Vergleich zu 2018.
Im ersten Quartal 2021 berichtete die CJTF, dass ISIL-Zellen weiterhin kleine Angriffe in der Region südlich von Mossul gegen ISF und PMU verübten. Im März 2021 wurden im Rahmen der Operation Ready Lions Luftangriffe gegen Verstecke von ISIL geführt und 27 ISIL-Kämpfer getötet.
Im zweiten Quartal 2021 kam es zu mehreren Angriffen, darunter auf Sendemasten und Stromleitungen. Im Oktober 2021 meldete J. Wing einen Rückgang der Zahl der ISIL-Angriffe im ganzen Land.
Türkischer Militäreinmarsch
Die zunehmende türkische Präsenz in Sinjar veranlasste die vom Iran unterstützte PMU-Fraktionen zum Einsatz von mehr Kräften in diesem Gebiet.
Die an die Türkei gerichtete Drohung mit einem Militärschlag führten – Jamestown Foundation zufolge – zumindest vorübergehend dazu, die Türkei von einer größeren Operation in der Region abzuhalten, doch verübte die Türkei am 17. August 2017 einen Luftangriff, bei dem es mehrere zivile Opfer gab.
Sicherheitsrelevante Vorfälle:
Im Referenzzeitraum zwischen 01.08.2020 und 31.10.2021 meldete ACLED 44 Gefechte, 204 Vorfälle von Explosionen und 33 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Gouvernement Ninawa, von denen sich die meisten im Distrikt Mossul ereigneten. Eine nähere Aufgliederung enthält die untenstehende Tabelle:
Einzelne Sicherheitsvorfälle im Detail:
- Am 13. September 2020 explodierten südlich von Mossul im Bezirk al-Shoura zwei auf ein Zivilfahrzeug gerichtete IEDs; ein Zivilist starb.
- Am 13. September 2020 tötete ein weiterer IED vier Zivilisten einer Familie auf der Qayyara-Straße südöstlich von Mossul. Am selben Tag verletzte ein weiterer IED am Straßenrand zwei Zivilisten im Dorf Ain al-Jash, südlich von Mossul.
- Mitte Januar 2021 kamen in der Nähe der Stadt Sinjar bei einer Bombenexplosion acht irakische Soldaten und ein Zivilist ums Leben. Laut Bas News war der Anschlag gegen einen Kommandanten und seine Leibwächter gerichtet.
- Am 17. August 2021 kam es zu einem türkischen Luftangriff auf ein provisorisches Krankenhaus im Dorf In Sikiniye im Distrikt Sinjar, dabei kamen fünf Menschen ums Leben.
- Am 30. August 2021 berichtete Bas News, dass im Gebiet von al-Qadisiya, Bezirk Tal Afar, bewaffnete Männer das Feuer auf zwei Zivilisten eröffneten, wobei einer getötet und der andere entführt wurde.
Im Februar 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten verzeichnet. Es handelt sich bei den drei Toten um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und bei den vier Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und 18 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und 13 der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Bei fünf der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit elf Verletzten verzeichnet. Vier davon waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Unter anderem wurden zwei Strommasten im Südosten Mossuls gesprengt (Wing 6.7.2021; vgl. NINA 13.6.2021). Im Juli 2021 wurden 13 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei zivilen Toten und 18 Verletzten, davon drei ISF- und acht PMF-Angehörige, verzeichnet (Wing 2.8.2021). Außerdem wurden im Süden Mossuls Strommasten gesprengt (Wing 2.8.2021; vgl. NINA 1.7.2021). Im August 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Ein Drohnenangriff auf eine türkische Basis wird PMF zugeschrieben und als Warnung an die türkische Präsenz im Nordirak gesehen (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden zehn Vorfälle mit acht Toten und neun Verletzten verzeichnet, von denen sechs, bzw. fünf Zivilisten waren (Wing 4.11.2021). Fünf Demonstrationen, die im Oktober verzeichnet wurden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im November 2021 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden pro-iranischen Milizen zugeordnet. Dabei handelt es sich um einen vereitelten IED-Angriff und Raketenbeschüsse von zwei türkischen Militärbasen (Wing 6.12.2021). Es wurde ein friedlicher Protest verzeichnet (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Alle Opfer waren Zivilisten. Einer der Angriffe, ein neuerlicher Raketenbeschuss einer türkischen Basis, wird PMF zugeschrieben (Wing 4.1.2022). Im Dezember 2021 wurden drei Proteste verzeichnet, von denen zwei friedlich verliefen, einer jedoch gewalttätig wurde. Am 12.12.2021 protestierten Demonstranten im Distrikt Sinuni gegen türkische Luftangriffe im Irak. Während der Demonstration eröffneten die Demonstranten das Feuer auf irakische Soldaten und setzten mit Molotow-Cocktails ein Militärfahrzeug in Brand. Die Sicherheitskräfte lösten daraufhin die Demonstration auf. Ein Soldat wurde verletzt (ACLED 2022).
Im Jänner 2022 wurden in Ninewa sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Todesopfer verzeichnet. Drei der Vorfälle, Raketenbeschüsse von türkischen Basen, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022). Im Jänner 2022 wurde lediglich eine friedliche Demonstration verzeichnet (ACLED 2022). Im Februar 2022 wurden in Ninewa acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Verletzten verzeichnet. Sieben der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, der achte pro-iranischen Milizen (Wing 3.3.2022). Dabei handelt es sich um Raketenbeschuss der türkischen Zlikan Militärbasis (Bas News 3.2.2022; vgl. Wing 3.3.2022) als Vergeltung für türkische Luftangriffe in den Distrikten Makhmour und Sinjar (Bas News 3.2.2022). Im März 2022 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und sieben Verletzten gezählt. Zehn der Vorfälle werden dem IS, einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.4.2022). Bei letzterem handelte es sich neuerlich um Raketenbeschuss der türkischen Zlikan Militärbasis (NRT 30.3.2022; vgl. Wing 6.4.2022). Der April 2022 sah elf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und sechs Verletzten. Sieben der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 11.5.2022). Im Schutz eines Sandsturms haben IS-Kämpfer in den Außenbezirken Mossuls einen Angriff auf Kämpfer der 44. PMF-Brigade (Ansar al-Marja’iya) durchgeführt (Shafaq News 6.4.2022; vgl. Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und zwölf Verletzten registriert. Acht der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen (Wing 6.6.2022). Juni 2022 sah zehn Vorfälle mit fünf Verletzten, wobei vier dem IS und sechs pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.7.2022).
Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Ninewa im Jahr 2021 376 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 203.
Im Distrikt al-Ba’adj wurden im Jahr 2021 neun Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren in drei Fällen betroffen. Es wurden unter anderem eine bewaffnete Auseinandersetzung, vier IEDAngriffe und ein Luft-/Drohnenangriff der Türkei verzeichnet, bei dem Zivilisten betroffen waren. Im Jahr 2022 wurden bis Juni vier Vorfälle vermerkt. Zivilisten waren in zwei Fällen von Gewalt betroffen. Es wurden je eine bewaffnete Auseinandersetzung, ein IED-Angriff und ein Fall von Artillerie- und Raketenbeschuss verzeichnet (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Hamdaniyah wurden im Jahr 2021 26 Vorfälle verzeichnet, darunter zwei friedliche Demonstrationen. Zivilisten waren in zehn Fällen betroffen. Es wurden unter anderem drei bewaffnete Auseinandersetzungen, drei IED-Angriffe, sieben Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss sowie drei Luft-/Drohnenangriffe verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sieben Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren in drei Fällen von Gewalt betroffen. Es wurden eine bewaffnete Auseinandersetzung und ein Fall von Artillerie- und Raketenbeschuss verzeichnet (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Hatra wurden im Jahr 2021 13 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren in zwei Fällen betroffen. Es wurden unter anderem acht bewaffnete Auseinandersetzungen, zwei IED-Angriffe, zwei Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss sowie ein Luft-/Drohnenangriff registriert. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwölf Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren in drei Fällen von Gewalt betroffen. Des Weiteren wurden fünf bewaffnete Auseinandersetzungen, ein IED-Angriff und drei Luft-/Drohnenangriffe gegen Stellungen des IS gezählt (ACLED 2022).
Im Distrikt Mossul wurden im Jahr 2021 157 Vorfälle verzeichnet, darunter fünf friedliche Demonstrationen und eine gewalttätige. Zivilisten waren in 50 Fällen betroffen, vor allem durch direkte Angriffe und IEDs. Es wurden unter anderem elf bewaffnete Auseinandersetzungen, 54 IED-Angriffe, 15 Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss sowie drei Luft-/Drohnenangriffe registriert. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 66 Vorfälle gezählt, darunter eine friedliche Demonstration. Zivilisten waren in 15 Fällen betroffen. Darüber hinaus wurden acht bewaffnete Auseinandersetzungen, sieben IED-Angriffe, 14 Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss und sieben Luft-/Drohnenangriffe vermerkt, einer davon mutmaßlich durch die türkische Armee gegen ein PMF-Hauptquartier in Jarbuaa (ACLED 2022).
Im Distrikt Sinjar wurden im Jahr 2021 67 Vorfälle gezählt, darunter 27 friedliche und zwei gewalttätige Demonstrationen. in einem weiteren Fall wurde exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt. Zivilisten waren in 15 Fällen betroffen, darunter drei Entführungen. Es wurden unter anderem sechs bewaffnete Auseinandersetzungen und vier IED-Angriffe verzeichnet. Das Türkische Militär hat acht Luft-/Drohnenangriffe gegen Stellungen der PKK und der Widerstandseinheiten Shingal (YBS) ausgeführt. Dabei wurde in einem Fall ein Krankenhaus getroffen und wurden mehrer Personen verletzt. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 68 Vorfälle gezählt, darunter 13 friedliche Demonstrationen. Zivilisten waren in zwölf Fällen betroffen, darunter zwei Entführungen. Es wurden außerdem 18 bewaffnete Auseinandersetzungen, je drei IED-Angriffe und Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss, sowie acht Luft-/Drohnenangriffe verzeichnet. Letztere ausgeführt durch die türkische Armee gegen Stellungen der PKK und YBS (ACLED 2022).
Im Distrikt Tala’far wurden im Jahr 2021 33 Vorfälle vermerkt, darunter zwei friedliche Demonstrationen. Zivilisten waren in neun Fällen betroffen, vor allem durch IEDs. Es wurden unter anderem eine bewaffnete Auseinandersetzung und elf IED-Angriffe verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 20 Vorfälle gezählt. Zivilisten waren in neun Fällen betroffen. Es wurden unter anderem zwei bewaffnete Auseinandersetzungen und fünf IED-Angriffe verzeichnet (ACLED 2022).
Im Distrikt Tilkaif wurden im Jahr 2021 acht Vorfälle aufgeführt. Zivilisten waren in fünf Fällen betroffen. Es wurden unter anderem eine bewaffnete Auseinandersetzung und drei IED-Angriffe verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni ebenso acht Vorfälle verzeichnet. In drei Fällen waren Zivilisten betroffen. Die Registrierten Vorfälle umfassen vier bewaffnete Auseinandersetzungen, zwei IED-Angriffe und Raketenbeschuss (ACLED 2022).
Klassifizierung sicherheitsrelevanter Vorfälle nach Kategorie (dargestellt nach ACLED 2022):
Anzahl ziviler Opfer:
Die von UNAMI für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.10.2021 erfassten Daten (bewaffnete Konflikte und zivile Opfer) sind in nachstehender Tabelle aufgelistet:
Im Gouvernement Ninewa wurden 2021 24 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie „violence against civilians“) verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 22 Vorfälle (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann).
Zivilisten als Ziele oder Opfer von Gewalt (davon Entführungen), dargestellt nach ACLED 2022:
Im Juli 2022 wurden in Ninewa 13 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit vier Toten und acht Verletzten. Bei zwei der Toten und drei der Verwundeten handelte es sich um Zivilpersonen. Elf Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei Vorfälle, ein Angriff auf einen türkischen Militärstützpunkt in Ninewa, sowie einer auf das türkische Konsulat in Mossul wird pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 4.8.2022). Im August 2022 wurden fünf Vorfälle verzeichnet mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Alle Opfer waren Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei Letzteren handelt es sich um zwei Raketenangriffe auf eine türkische Militärbasis in Nord-Ninewa, die jetzt jeden Monat angegriffen wird. Diese Gruppierungen rechtfertigen diese Angriffe damit, dass sie sich gegen ausländische Besatzer zur Wehr setzen (Wing 7.9.2022). Auch im September 2022 waren es fünf sicherheitsrelevante Vorfälle, mit zwei Toten und 14 Verletzten. Bei einem Toten und zwei Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 waren es vier Vorfälle, mit einem toten und drei verletzten Zivilisten. Drei der Vorfälle werden dem IS und einer pro-iranischen Miliz zugeschrieben (Wing 7.11.2022). Im November 2022 wurden nur zwei Vorfälle verzeichnet mit drei verletzten Zivilisten. Der IS wird für beide Vorfälle verantwortlich gemacht (Wing 5.12.2022). Im Dezember 2022 stieg die Zahl der Angriffe auf zehn sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei es fünf Tote und neun Verletzte gab. Unter den Opfern befanden sich drei getötete und sechs verletzte Zivilisten (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden in Ninewa fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit vier verletzten Zivilisten verzeichnet (Wing 7.2.2023). Im Februar 2023 waren es vier Vorfälle, mit einem Toten und drei Verletzten. Bei Letzteren handelte sich um Zivilpersonen. Drei der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, ein Zwischenfall einer pro-iranischen Gruppe (Wing 5.3.2023). Der türkische Militärstützpunkt Zilkan wurde mit Raketen beschossen. Ein irakischer Zivilist ist laut einer anonymen Quelle bei diesem Angriff verwundet worden (IRAQIN 1.2.2023). Im März 2023 wurde nur ein Vorfall verzeichnet, mit zwei zivilen Todesopfern, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 3.4.2023). Es handelte sich dabei um zwei Kinder, die beim Weiden mit Schafen im Gebiet von Diwanah im Distrikt Makhmour bei der Detonation eines mutmaßlichen IS-Kriegsrelikts getötet wurden (NINA 28.3.2023). Im April 2023 waren es drei IS-Angriffe, mit drei Verletzten (Wing 2.5.2023). Bei einem dieser Vorfälle wehrten kurdische Peshmerga einen Angriff von IS-Kämpfern im Qara Chog-Gebirge, im Distrikt Makhmour ab (Shafaq 8.4.2023). Im Mai 2023 wurden fünf IS-Angriffe verzeichnet, mit zwei Toten und einem Verletzten (Wing 5.6.2023). Im Juni 2023 nur einer, mit einem Toten (Wing 3.7.2023) und im August 2023 zwei, mit einem Verletzten (Wing 4.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Ninewa [Anm.: unterteilt in die Distrikte Akre, al-Ba'adj, al-Hamdaniyah, al-Hatra, Mossul, Shikhan, Sinjar, Tal 'Afar und Tilkaif] von Juli bis Dezember 2022 153 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 25,5) [abgesehen von Vorfällen des "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (5), da dieser keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten], darunter 20 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Hierbei kam in 16 Fällen mindestens ein Zivilist zu Tode ("fatalities") (monatlicher Durchschnitt von 2,67). Bei elf weiteren Vorfällen handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Für 19 Vorfälle wird der IS verantwortlich gemacht, 48 Angriffe gehen auf das Konto der türkischen Streitkräfte. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 174 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,75) [abgesehen von Vorfällen der "sub event types" "change to group/activity" (3) und "other" (10), da diese keine unmittelbar sicherheitsrelevanten Vorfälle beinhalten]. Es wurden 17 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 21,13), wobei in 16 Fällen Zivilpersonen ums Leben kamen (monatlicher Durchschnitt von 2). Des Weiteren wurden 18 friedliche Demonstrationen und eine mit Intervention registriert. Dem IS werden 16 Angriffe zugeschrieben, den türkischen Streitkräften 60. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Zahlen) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Ninewa, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
Türkische Luftangriffe und andere Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak stellen eine Herausforderung für die Sicherheit dar, da diese Angriffe die bereits gefährdeten Jesidengebiete im Sinjar weiter destabilisieren. Berichten zufolge hat das türkische Militär nur minimale Vorkehrungen getroffen, um zivile Opfer in dem Gebiet zu vermeiden. So kamen beispielsweise im Juni und Juli beim türkischen Vorstoß in den Sinjar im Rahmen der "Operation Claw-Eagle" und der "Operation Claw-Tiger" fünf Zivilisten ums Leben und Dutzende weitere wurden verwundet (USCIRF 4.2021, S.1).
Im Distrikt Akre wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 31 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 5,17). Bei allen diesen Zwischenfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 47 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,88). Bei 46 dieser Vorfälle handelte es sich um türkische Luft-/Drohnenangriffe (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt al-Ba'adj wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Ein Angriff wird dem IS zugeschrieben, bei drei Vorfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK- und YBŞ-Ziele. Zwischen Jänner und August 2023 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,13). Bei der Hälfte der Zwischenfälle handelt es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,38), wobei in allen drei Fällen zivile Todesopfer zu beklagen waren. Die Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt al-Hamdaniyah wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter eine friedliche Demonstration und eine mit Intervention. Einer der verzeichneten Vorfälle wird dem IS zugeschrieben, während zwei weitere gegen den IS gerichtete Aktionen waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und diverse Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt al-Hatra wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), einer davon mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Bei drei der Vorfälle handelt es sich um Angriffe des IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 23 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,88), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13), mit mindestens einem zivilen Todesopfer. Fünf IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während es sich bei 15 Zwischenfällen um gegen IS-Ziele gerichtete Aktionen handelte. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräften (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Mossul wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe werden dem IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 46 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,75), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es in sieben Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des IS, während 15 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Shekhan wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Vorfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Zwischen Jänner und August 2023 wurden vier Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es sich um Luft-/Drohnenangriffe handelte (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Sinjar wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), darunter ein Fall mit mindestens einem zivilen Todesopfer, und neun friedliche Demonstrationen. Elf der Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben. Es handelt sich dabei überwiegend um Luftangriffe gegen Ziele der PKK und der YBŞ. Zwischen Jänner und August 2023 wurden 31 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,88), darunter vier Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5) mit zivilen Todesopfern bei allen Vorfällen. Darüber hinaus wurden 13 friedliche Demonstrationen registriert. Der IS führte zwei Angriffe aus, die türkischen Streitkräfte derer zehn. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Tal A’far wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in allen Fällen zivile Todesopfer gab. Je drei Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, bzw. Angriffen gegen den IS. Zwischen Jänner und August 2023 wurden acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter eine friedliche Demonstration. Von den übrigen Vorfällen werden drei Angriffe dem IS zugeschrieben. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023).
Im Distrikt Tilkaif wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei bei beiden Vorfällen Zivilpersonen ums Leben kamen. Bei einem Zwischenfall handelt es sich um einen IS-Angriff, vier weitere Vorfälle waren gegen den IS gerichtete Operationen der Sicherheitskräfte. Zwischen Jänner und August 2023 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,25), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,13), bei dem es zumindest einen zivilen Toten gab. Ein IED-Angriff wird dem IS zugeschrieben (ACLED 22.9.2023).
Infrastrukturschäden und explosive Kriegsrückstände:
IOM stuft 33 Standorte im Gouvernement als Gebiete mit hohem Schweregrad an Zerstörung von Wohngebieten ein. Diese Standorte befinden sich in den Bezirken Mossul, Tel Afar, Tilkaif, Sinjar und al-Hamdaniya. Das Ausmaß des Schadens behindert weiterhin die Rückkehr von Binnenvertriebenen, die während des Kampfes gegen den IS aus ihrer Heimat geflohen sind.
Die medizinische NGO Médicins San Frontières (MSF) berichtete im Juli 2021, dass sich das Gesundheitssystem seit dem Ende des Kampfes gegen ISIL nicht erholt hat. Den Patienten mangelt es an ausreichender Versorgung. Im Juni 2017 eröffneten Ärzte ohne Grenzen eine Entbindungsstation - Nablus - im Westen von Mossul und im Jahr 2019 ein kleineres Gesundheitszentrum, ebenfalls im Westen von Mossul.
Der Konflikt gegen ISIL hat zu einer weitreichenden Kontamination durch Sprengkörper geführt. Eine gängige Praxis von ISIL-Kämpfern bestand darin, IEDs rund um öffentliche und private Einrichtungen zu platzieren. Räumungsarbeiten werden oft durch lange Genehmigungsverfahren, mangelhafte Koordination sowie Mangel an angemessener Ausrüstung und Ausbildung verzögert.
Vertreibung und Rückkehr:
Die meisten Binnenvertriebenen stammen aus den Bezirken Mossul, Sinjar und al-Baaj. Das Gouvernement selbst beherbergt etwa 22 Prozent der Binnenflüchtlinge des Landes. Die Mehrheit, etwa 77 Prozent, lebt außerhalb von Lagern.
Fast 20.000 Jesiden im Irak leben weiterhin in Flüchtlingslagern im irakischen Kurdistan. Viele von ihnen stammen laut IOM aus Sinjar. Die Lager sind Berichten zufolge überfüllt.
Das Gouvernement Ninawa nimmt weiterhin Rückkehrer auf, die zuvor über verschiedene Gebiete im ganzen Land verteilt waren. Das Gouvernement hat die höchste Anzahl an Rückkehrer im Land. Der Bezirk Mossul gehört zu den Gebieten mit einer hohen Rückwanderungsrate.
Die Stadt Mossul identifizierte folgenden Gründe für die Rückkehr: erhöhte Sicherheit und Schutz, Lagerschließung, Nostalgie, erteilte Sicherheitsfreigabe, Beschäftigungsmöglichkeiten und schwierige Lebensbedingungen in der Fluchtregion.
Das Center for Civilians in Conflict (CIVIC), eine internationale Organisation zur Förderung des Schutzes von Zivilisten in Konflikten, berichtete im April 2021, dass lokale Behörden Zwang anwendeten und Binnenvertriebene unter Druck setzten, um die Lager zu verlassen.
Laut CIVIC-Bericht im April 2021 verweigerte die KRG rund 4.000 sunnitischen Arabern die Rückkehrerlaubnis. Ebenso durften im Rabee´a-Gebiet von Tal Afar 1.200 sunnitische Araber nicht zurückkehren.
Sunnitische Araber aus Sinjar befürchten aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit zum ISIL Vergeltungsmaßnahmen von Sicherheitskräften, Behörden und Mitgliedern der Gemeinschaft.
1.10. Zur Lage im Irak im Allgemeinen werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
1. Aktuelle Ereignisse
06.03.2023: Am 04.03.23 verkündete der irakische Zoll, ab sofort den Import von alkoholhaltigen Getränken aller Art zu verbieten, nachdem ein entsprechendes Gesetz Ende 2023 in der Regierungsgazette veröffentlicht wurde. Besagtes Gesetz wurde bereits 2016 vom irakischen Parlament verabschiedet, bislang jedoch nicht umgesetzt. Wirtschaftliche Auswirkungen dürfte dies in erster Linie auf Christen und Jesiden haben, da entsprechende Läden zum Großteil von christlichen und jesidischen Irakern betrieben werden.
Bei einem türkischen Luftangriff auf Sinjar wurden am 27.02.23 drei Kämpfer der Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ, einer mit der PKK assoziierten jesidischen Miliz) getötet. Das türkische Militär führt seit Jahren Luftangriffe in Nordirak gegen Stellungen der PKK durch.
Am 27.02.23 demonstrierten Berichten zufolge Hunderte Irakerinnen und Iraker gegen die geplante Rückkehr zum alten Wahlrecht, welches pro Provinz nur einen Wahlbezirk vorsieht. Nach den Massenprotesten zwischen Oktober 2019 und Frühling 2020 war die Einführung mehrerer Wahlbezirke pro Provinz beschlossen worden; dies war eine der Hauptforderungen der Demonstrierenden, um unabhängigen Kandidatinnen und Kandidaten bessere Chancen zu ermöglichen. Die aktuelle Rückkehr zum alten Gesetz wurde von einem Parteienbündnis aus Iran-nahen schiitischen Parteien angestoßen.
13.03.2023: Am 11.03.23 haben irakische Sicherheitskräfte in der Provinz Diyala 86 mutmaßliche IS-Terroristen verhaftet und Dutzende Waffen sowie knapp 180 Fahrzeuge beschlagnahmt. Der Einsatz erfolgte wenige Tage, nachdem Premierminister al-Sudani angeordnet hatte, die Sicherheitslage in der Provinz Diyala zu stabilisieren, u.a. sollten ausstehende Haftbefehle vollzogen und Terrorverdächtige festgenommen werden. Der IS ist in Diyala nach wie vor präsent und führt regelmäßig Anschläge gegen Sicherheitspersonal und Zivilpersonen durch. Am 12.03.23 wurden in der Provinz al-Anbar 22 weitere mutmaßliche IS-Anhänger von Spezialkräften der irakischen Anti-Terror-Einheit getötet.
28.03.2023: In einer Pressekonferenz am 22.03.23 warf ein arabischer Vertreter der kurdischen Regierung vor, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung Kirkuks zwischen 2003 und 2017 zu ihren Gunsten manipuliert zu haben. Laut arabischer und turkmenischer Vertreter wurden rd. 300.000 Personen im Wählerregister Kirkuks identifiziert, die von außerhalb der Provinz und z.T. von außerhalb Iraks stammen, so die Vorwürfe. Kirkuk war bis 2014 unter gemeinsamer Kontrolle kurdischer und arabischer Kräfte, kurdische Sicherheitskräfte übernahmen zwischen 2014 und 2017 im Zuge des Kampfes gegen den IS die alleinige Kontrolle über Kirkuk; seit Oktober 2017 wird Kirkuk von Bagdad aus verwaltet. Kirkuk gehört weiterhin zu den sog. umstrittenen Gebieten, werden also von der Autonomen Region Kurdistan in Irak (KR-I) und der Zentralregierung gleichermaßen beansprucht.
Am 26.03.23 verkündete ein Sprecher von Nechirvan Barzani, Präsident der KR-I, dass die Wahlen für das kurdische Regionalparlament am 18.11.23 stattfinden werden. Die Wahlen in KR-I waren ursprünglich für Oktober 2022 geplant gewesen, aufgrund von Spannungen zwischen den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK bezüglich des Wahlgesetzes jedoch verschoben worden. Am 12.03.23 war bekannt geworden, dass eine Einigung zur Änderung des Wahlgesetzes erzielt wurde, u.a. werden künftig Bevölkerungsdaten von der irakischen Zentralregierung angefordert, um die Sitze pro Wahlbezirk festzulegen, zudem sollen Wählerinnen und Wähler biometrisch erfasst werden.
03.04.2023: Amnesty International (ai) berichtet im am 27.03.23 erschienenen Jahresbericht von mangelnder Rechtsstaatlichkeit bei Verfahren gegen mutmaßliche IS-Unterstützer. Laut ai basieren Urteile z.T. auf unter Folter erzwungenen Geständnissen. Mehr als 200 Jungen, denen Unterstützung des IS vorgeworfen wird, befinden sich nach ihrer Rückführung von Nordsyrien nach Bagdad ai zufolge ohne Anklage in Haft.
17.04.2023: Am 07.04.23 kam es in unmittelbarer Nähe des Flughafens Sulaimaniyya zu einem Drohnenangriff auf einen Militärkonvoi, welcher Mazloum Abdi, Generalkommandeur der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) sowie Angehörige des US-Militärs mit einschloss. Personenschäden wurden keine gemeldet. Die irakische Regierung beschuldigt die Türkei, diese weist die Vorwürfe von sich. Am 03.04.23 hatte die Türkei alle Flüge von und nach Sulaimaniyya annulliert, als Grund wurde die PKK-Aktivität in Sulaimaniyya genannt. Die Türkei betrachtet die SDF als mit der PKK verbunden.
24.04.2023: Das Lager „Jeddah 5“ für Binnenflüchtlinge und Vertriebene in Qayyarah, rd. 30 km südlich von Mosul, wurde am 18.04.23 von irakischen Behörden geschlossen. Berichten zufolge wurden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende von Hilfsorganisationen erst am Vortag über die Schließung informiert. Jeddah 5 beherbergte 342 Familien (1.566 Personen insgesamt, davon rd. zwei Drittel Kinder), denen Verbindungen zum IS nachgesagt oder unterstellt werden. Das Vorgehen wurde von Hilfsorganisationen und der UN kritisiert; viele Personen aus Jeddah 5 befürchten Rache- und Vergeltungsakte von Stämmen und Milizen, wenn sie in ihre Heimatregionen zurückkehren.
Außerhalb der Autonomen Region Kurdistan (KR-I) gibt es nunmehr lediglich ein Camp, Jeddah 1, welches Rückkehrenden aus dem syrischen Lager al-Hol vorbehalten ist und sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Jeddah 5 befindet.
Am 22.04.23 wurden Peschmerga-Truppen im Unterbezirk Sargaran im Nordwesten Kirkuks stationiert, nachdem Berichten zufolge arabische Einwohner kurdische Dorfbewohner angegriffen hatten. Laut eines Peschmerga-Kommandeurs griff die irakische Armee nicht ein. Zu weiteren gewalttätigen Zusammenstößen kam es nicht. Nach dem Einmarsch des IS in Kirkuk 2014 kollabierte die irakische Armee und zog sich aus Kirkuk zurück. Daraufhin rückten Peshmerga-Kämpfer nach Kirkuk ein und übernahmen die Kontrolle über weite Teile der Provinz; im Oktober 2017 eroberte die irakische Zentralregierung Kirkuk schließlich von den kurdischen Streitkräften zurück. Kirkuk zählt nach wie vor zu den umstrittenen Gebieten und wird von Bagdad und Erbil gleichermaßen beansprucht.
Am 27.04.23 haben Dutzende Jesiden in Sinjar gegen die Rückkehr von 25 arabischen Familien in den Bezirk protestiert. Die Protestierenden warfen den Familien Verbindungen zum IS vor. In den sozialen Medien kursierte kurz darauf ein Video der Proteste, in der Videobeschreibung wird berichtet, dass die jesidischen Protestierenden eine Moschee in Brand gesteckt hätten. Dies führte wiederum zu Hassbotschaften gegen die jesidische Bevölkerung, auch örtliche Imame haben sich Berichten zufolge daraufhin in ihren Freitagspredigten negativ über Jesidinnen und Jesiden geäußert. Das Oberhaupt der jesidischen Gemeinschaft bestritt den Angriff auf die Moschee, auch von Sicherheitskräften wurde der Vorfall dementiert.
Der am 01.05.23 veröffentlichte Jahresbericht der Kommission für internationale Religionsfreiheit wirft der irakischen Regierung vor, das sog. „Yazidid Survivors Law“ nicht hinreichend umgesetzt zu haben. Das 2021 verabschiedete Gesetz sieht u.a. finanzielle Unterstützung für Angehörige der jesidischen, christlichen, turkmenischen und Shabak-Gemeinschaften vor, welche Opfer des IS-Terrors geworden waren. Weiterhin kritisiert der Bericht das Vorgehen Angehöriger der sog. Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) gegenüber religiösen Minderheiten an informellen Checkpoints, was laut Bericht insbesondere vertriebene Christinnen und Christen an der Rückkehr nach Mosul und die Nineve-Ebene hindert. Weiterhin wird die kurdische Regionalregierung beschuldigt, diskriminierende Handlungen gegenüber der christlichen Bevölkerung zu tolerieren und teilweise zu initiieren; als Beispiele wurden u.a. schlechtere kommunale Dienstleistungen sowie widerrechtliche Aneignungen genannt.
Ein Sprecher des irakischen Ministeriums für Planung gab am 30.04.23 bekannt, dass die Armutsrate in Irak weiter zurückgegangen ist. Laut Ministerium beträgt sie aktuell noch 22 %, 2020 belief sie sich noch auf 31 %.
Am 07.05.23 wurde der Hauptverdächtige im Falle der Ermordung Hisham al-Hashimis für schuldig befunden und zum Tode verurteilt. Hisham al-Hashimi war ein in der irakischen Öffentlichkeit gut bekannter und kritischer politischer Analyst, der am 06.07.20 vor seinem Haus von einer Gruppe Maskierter überfallen und erschossen worden war. Er stand unter dem Schutz des mächtigen Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis und des iranischen Kommandanten der Revolutionsgarden Qasem Soleimani, die zuvor am 03.01.20 durch einen amerikanischen Drohnenschlag getötet worden waren.
15.05.2023: Berichten zufolge hat sich die Truppenstärke der sogenannten Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) innerhalb der letzten zwei Jahre verdoppelt. Dies geht laut Medienberichten aus Dokumenten hervor, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsentwurf stehen. Demnach sind für die PMF rd. 2,7 Mrd. USD vorgesehen, bei einer Mannstärke von 238.000. Die PMF ist eine Dachorganisation aus mehrheitlich schiitischen Milizen, die sich 2014 im Zuge des Kampfes gegen den IS gegründet hat. Formal unterstehen sie der irakischen Regierung und beziehen Gehälter von dieser, faktisch hat die irakische Regierung nur sehr begrenzt Kontrolle über die Milizen, die weitgehend ihre eigene Agenda verfolgen.
22.05.2023: Am 15.05.23 hat das irakische Militär laut eigenen Angaben einen Luftschlag gegen Stellungen des IS südwestlich von Kirkuk Stadt durchgeführt. Dabei wurden mehrere IS-Kämpfer getötet. Obwohl der IS in Irak in den letzten Jahren erheblich an Schlagkraft eingebüßt hat, ist er in den sogenannten umstrittenen Gebieten (die sowohl von Bagdad als auch Erbil beansprucht werden) aufgrund des dortigen Sicherheitsvakuums weiterhin präsent.
Am 20.05.23 wurde das Flüchtlingslager in Makhmur vom irakischen Militär umstellt, in der Folge kam es zu Protesten der Campbewohner und -bewohnerinnen. Berichten zufolge wurden Steine auf irakische Soldaten geworfen, wobei vier von ihnen verletzt wurden. Das Camp in Makhmur wurde 1998 für kurdische Flüchtlinge aus der Türkei gegründet, sowohl Bewohnerinnen und Bewohner als auch die Campverwaltung haben mutmaßlich Verbindungen zur PKK. Die Türkei wirft der PKK vor, Campbewohner für den Kampf zu rekrutieren und hat das Lager bereits mehrmals angegriffen. Makhmur liegt in den sogenannten umstrittenen Gebieten. Die irakische Regierung hatte im letzten Jahr angekündigt, Kontrolle über das Flüchtlingscamp erlangen zu wollen.
05.06.2023: Am 23.05.23 wurde ein Gebäude der Yekîneyên Berxwedana Şingal (YBŞ, Widerstandseinheiten Shingal) in Khalaf (Bezirk Sinjar/Shingal, Provinz Ninive) mutmaßlich von türkischer Seite mit Drohnen angegriffen, dabei starben mindestens drei Kämpfer der YBŞ. Die YBŞ ist eine mit der PKK verbundene jesidische Miliz. Bei einem weiteren Drohnenangriff in Sinjar/Shingal wurden am 01.06.23 zwei weitere Kämpfer der YBŞ verletzt. Die Türkei führt seit Jahren regelmäßig Luftschläge und Drohnenangriffe gegen Stellungen der PKK in Nordirak durch, v.a. die Gouvernements Dohuk und Ninive sind betroffen.
Am 03.06.23 hat die irakische Regierung 50 IS-Mitglieder sowie 168 Familienangehörige aus dem syrischen al-Hol-Camp nach Irak zurückgeführt. In Irak stoßen derartige Rückführungen auf zum Teil heftige Gegenwehr, oftmals sind v.a. Stämme nicht bereit, IS-Unterstützer oder ihre Familienangehörigen zurück in die Gemeinschaft aufzunehmen und drohen ihnen mit Vergeltung.
12.06.2023: Am 10.06.23 kam es zu einem Angriff auf eine Kaserne der irakischen Armee in der Provinz Kirkuk, bei dem zwei Offiziere getötet und drei weitere Soldaten verletzt wurden. Der Angriff wird dem IS zugeschrieben. Er fand in einem zwischen der Zentralregierung und der Regionalregierung Kurdistan-Irak (KRG) umstrittenen Gebiet statt. Aufgrund der schwachen Präsenz des irakischen Staates in den umstrittenen Gebieten dienen diese nach wie vor als Rückzugsgebiete für die verbliebenen Zellen des IS.
Am 05.06.23 forderte Amnesty International die irakische Regierung erneut dazu auf, das Schicksal Hunderter sunnitischer Männer zu klären, die im Zuge der Befreiung vor allem der Anbar-Provinz vom IS nach Kontakt mit Einheiten der PMU (Volksbefreiungsbrigaden) verschwunden sind. Die schiitisch geprägten PMU wurden bereits damals vielfach beschuldigt, sunnitische Jungen und Männer zu entführen und zu ermorden. Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen gegenüber sunnitischen Zivilisten in den damals vom IS besetzten Regionen durch 4 Mitglieder der PMU sind vielfach belegt. Im speziellen wurde die Klärung des Verbleibs von 643 Männern und Jungen aus Fallujah gefordert, von denen seit ihrer Evakuierung durch die PMU im Jahre 2016 jede Spur fehlt.
Am 05.06.23 verurteilte ein Gericht in Bagdad insgesamt acht Männer wegen Drogenschmuggels zum Tode. Sie waren mit erheblichen Mengen Opium (laut Anklage 34 kg) aufgegriffen worden. Drei weitere Angeklagte wurden wegen ähnlicher Vergehen in den Provinzen Maysan und Najaf zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. 2022 war die Zahl der Todesurteile in Irak stark rückläufig, Amnesty International hatte lediglich 44 Todesurteile registriert. Drogendelikte sind in Irak seit mehreren Jahren in zunehmendem Maße Grund für hohe Gefängnisstrafen oder Todesurteile.
19.06.2023: Am 09.06.23 wurde ein aus der Türkei stammender Kurde in Sulaimaniyya auf offener Straße erschossen. Der Mann hatte mutmaßlich Verbindungen zur kurdischen Arbeiterpartei (PKK). Am 11.06.23 starben zwei türkische Soldaten in Dohuk durch eine Bombe, ob es sich dabei um einen Vergeltungsschlag handelt, ist unklar.
26.06.2023: Am 25.06.23 verurteilte das Strafgericht in Dhi Qar Omar Nazar zu einer lebenslangen Haftstrafe für die Verantwortung am Tod von 30 Demonstrierenden und über 200 Verletzten. Das Gericht hat es als erwiesen angesehen, dass Nazar im November 2019 den Befehl gegeben hatte, mit scharfer Munition auf die Protestierenden in Nasiriya zu schießen, welche eine Straße blockiert hatten. Irak erlebte ab Oktober 2019 andauernde Massenproteste u.a. gegen Korruption, die wirtschaftliche Lage, Arbeitslosigkeit und ausländische Intervention.
Am 24.06.23 bombardierte die türkische Luftwaffe die Bergregion von Metina (Provinz Dohuk); Zivilpersonen wurden Berichten zufolge nicht verletzt, das Gebiet ist aufgrund des Konflikt zwischen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und dem türkischen Militär Sperrzone.
Am 22.06.23 ist ein Konflikt zwischen den Fraktionen Shorshger und Zahmatkeshan der iranisch-kurdischen Komala in der Region Zirgwez (Provinz Sulaimaniyya/Irak) eskaliert, nachdem ein Wiedervereinigungsversuch am 21.06.23 gescheitert war. Zwei Kämpfer der Zahmatkeshan starben, Shorshger und Zahmatkeshan machten sich gegenseitig für die Eskalation verantwortlich. Die Komala ist in mindesten drei Zweige aufgeteilt, Shorshger und Zahmatkeshan hatten im November 2022 angekündigt, sich nach 15 Jahren wieder vereinen zu wollen.
04.07.2023: Am 29.06 und 30.06.23 protestierten mehrere tausend Personen in Bagdad, nachdem ein gebürtiger Iraker am 28.06.23 in Schweden öffentlich einen Koran verbrannt hatte. Der umstrittene schiitische Kleriker Moqtada al-Sadr hatte seine Anhänger dazu aufgerufen, für die Ausweisung des schwedischen Botschafters zu protestieren und rief seine Anhänger in diesem Zusammenhang auch dazu auf, Regenbogenfahnen als Zeichen der LGBTIQZugehörigkeit zu verbrennen. Anhänger al-Sadrs stürmten am 30.06.23 kurzzeitig die schwedische Botschaft in Bagdad, Personen- oder Sachschäden wurden nicht gemeldet.
10.07.2023: Irak befindet sich inzwischen im vierten Jahr in Folge in einer Dürreperiode. Zusammen mit den verringerten Durchflussquoten an den Staudämmen in Nachbarländern führt dies zunehmend zu erheblichen ökologischen Problemen in den Gewässern Iraks. Seit dem 03.07.23 wurden inzwischen mehrere Tonnen Fischkadaver an die Ufer des Flusses al-Ezz angespült. Der Sauerstoffgehalt des Flusses wurde an mehreren Stellen nahe oder bei Null gemessen. Hitze und fehlender Zufluss haben so die Fauna des Flusses weitgehend zerstört. Dieser Vorfall ist nicht einmalig. Vergleichbare Nachrichten aus dem Marschland im Süden Iraks häufen sich seit Jahren, inzwischen münden Euphrat und Tigris abhängig von der Jahreszeit nicht mehr in den Persischen Golf, sondern versickern bereits deutlich stromaufwärts. Irak gilt als eines der fünf am stärksten vom Klimawandel betroffenen Länder der Welt. Die Dürre erhöht dabei vor allem auch den internen Migrationsdruck auf die Städte.
17.07.2023: Am 11.07.23 haben mutmaßliche türkische Kampfflugzeuge die Gegend der Metina- und Gara-Berge (Provinz Dohuk/Autonome Region Kurdistan, KR-I) bombardiert, Zivilpersonen wurden Berichten zufolge nicht verletzt. Die Gegend ist aufgrund des Konflikts militärisches Sperrgebiet, Zivilpersonen ist der Zugang untersagt. Einen Tag zuvor hat das türkische Militär den Tod zweier Soldaten bekannt gegeben, die bei bewaffneten Auseinandersetzungen mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in KR-I ums Leben gekommen waren.
24.07.2023: Am 20.07.23 wurde der kurdische Journalist Sherwan Sherwani zu vier Jahren Haft wegen angeblicher Dokumentenfälschung verurteilt. Sherwani sitzt bereits in Haft, nachdem er zusammen mit vier weiteren Journalisten und Aktivisten im Februar 2021 aufgrund von „Gefährdung der Sicherheit und Stabilität Kurdistans“ zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Die Verurteilten hatten zuvor an Demonstrationen gegen die kurdische Regionalregierung teilgenommen. Ein weiterer kurdischer Journalist, Omed Baroshki, kritisierte die erneute Haftstrafe gegen Sherwani und wurde aufgrund dessen selbst kurzzeitig in Gewahrsam genommen, bereits am gleichen Tag jedoch wieder entlassen. Baroshki hat selbst eine mehrmonatige Haftstrafe verbüßt, nachdem er ebenfalls an Anti-Regierungsprotesten teilgenommen hatte. Die Presse- und Meinungsfreiheit in der KR-I ist eingeschränkt, immer wieder kommt es zu übergriffen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivistinnen und Aktivisten, insbesondere wenn diese die kurdische Regionalregierung kritisieren.
Die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak hat die für den 18.11.23 geplanten Wahlen in der KR-I verschoben. Die Kommission gab an, dass es aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Provinzwahlen im Dezember 2023 technische Probleme gebe. Die Wahlen in KR-I hätten ursprünglich im Oktober 2022 stattfinden sollen, aufgrund von Uneinigkeiten bezüglich Wahlreformen wurde der Termin verschoben, woraufhin die Parlamentsabgeordneten ihr Mandat eigenmächtig verlängert und den Termin für die Wahlen auf den 18.11.23 gelegt hatten. Der Oberste Gerichtshof Iraks hatte die Mandatsverlängerung im Mai 2023 als nicht konform mit der Verfassung eingestuft.
Amnesty International (ai) hat am 18.07.23 Bedenken bezüglich zweier Gesetzesentwürfe im irakischen Parlament geäußert. Diese würden laut ai die Meinungs- und Versammlungsfreiheit einschränken. Das geplante Gesetz zur Meinungsfreiheit und friedlicher Versammlung stellt das Beleidigen von religiösen Ritualen, Symbolen und Personen, die Gegenstand von Verehrung o.ä. sind, unter Strafe, es drohen bis zu zehn Jahre Haft. Ai befürchtet, dass damit Kritik an religiösen Führern, die in Irak auch häufig politisch aktiv sind, kriminalisiert werde. Auch Demonstrationen können durch das geplante Gesetz verboten werden. Der zweite von ai kritisierte Gesetzesentwurf zu Cyberkriminalität sieht bei Veröffentlichen von Inhalten im Internet bis zu lebenslängliche Haftstrafen vor, wenn diese den wirtschaftlichen, politischen, militärischen bzw. sicherheitsbezogenen Interessen Iraks entgegenstehen oder konfessionellen Unfrieden stiftet. Laut ai wurden im ersten Halbjahr 2023 Strafverfahren gegen 20 Personen aufgrund von Meinungsäußerungen eröffnet.
31.07.2023: Bei einem Drohnenangriff auf ein Fahrzeug am 28.07.23 in Rangina (Provinz Sulaimaniyya) sind alle der vier Insassen getötet worden. Der Angriff wird der Türkei zugeschrieben, die in der Region regelmäßig Militäroperationen gegen Stellungen der PKK durchführt.
Am 29.07.23 ereignete sich ein großflächiger Stromausfall in Süd- und Zentralirak. Grund dafür war einerseits ein durch Unfall verursachter Brand in einem Kraftwerk in Basra, andererseits ein Angriff mit Sprengstoff auf mehrere Strommasten in der Provinz Salah al-Din. Die Täter konnten bislang nicht ermittelt werden, der IS ist in Salah al-Din jedoch nach wie vor aktiv und verübt dort regelmäßig Angriffe auf Infrastruktur und das Stromnetz.
Bei einem Brand am 28.07.23 im Flüchtlingslager Dawdia (Provinz Dohuk, Bezirk Amedi) wurden 17 Wohneinheiten zerstört, Personenschäden wurden nicht gemeldet. Das Camp wird hauptsächlich von Jesidinnen und Jesiden bewohnt, die 2014 vor dem IS aus ihrer Heimatregion Sinjar (kurd. Shingal) flohen. Die Rückkehr nach Sinjar wird durch die instabile Sicherheits- und Versorgungslage erschwert, zudem hat bislang kein großflächiger Wiederaufbau stattgefunden. Brände in kurdischen Flüchtlingslagern kommen regelmäßig vor, u.a. aufgrund der dichten Bebauung mit Zelten
07.08.2023: Am 06.08.23 kam es in der Provinz Dohuk zu einem Luftangriff auf einen privaten PKW, bei dem ein Insasse getötet und ein weiterer verletzt wurde. Der Hintergrund ist unklar. Bisher gibt es keine offiziellen Stellungnahmen.
Weiterhin wird der Irak von einer Hitze- und Dürrewelle getroffen. Derzeit wurden wiederholt in mehreren Großstädten Temperaturen von 50 Grad Celsius und mehr gemessen. Die häufigen Stromausfälle verhindern zudem Kühlung durch Klimaanlagen. Der Mangel an Regen und das Absinken der Wasserspiegel der großen Flüsse des Landes verschärfen die Probleme, die zudem zu verstärktem internen Migrationsdruck auf die Städte führen. Laut Aussagen des irakischen Wasserministeriums haben sich die Wasserreserven Iraks im Vergleich zum Vorjahr halbiert. Erhebliche Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion sind bereits zu sehen. Laut IOM müssen derzeit 83.000 Personen aufgrund von Auswirkungen der Dürre als intern vertrieben betrachtet werden.
14.08.2023: Am 09.08. und 10.08.23 kam es zu Gefechten zwischen türkischen Einheiten und der PKK in der Zap-Region in Dohuk. Dabei starben mindestens sechs türkische Soldaten. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministeriums wurden in darauffolgenden Luftschlägen mindestens vier Kämpfer der PKK getötet. Am 09.08.23 kam es zu mindestens zwei Drohnenangriffen in der Provinz Sulaimaniyya, in einem Falle auf einen PKW auf der Hauptverbindungsstraße zwischen Sulaimaniyya und Dohuk, bei dem eine Person starb. Der zweite tötete laut Angaben der PKK einen Geheimdienstoffizier der PKK. Am 11.08.23 kam es in Sulaimaniyya zu einem Drohnenschlag gegen einen PKW, bei dem mindestens zwei Personen starben. Bisher bekannte sich niemand dazu, den Angriff durchgeführt zu haben.
21.08.2023: Am 16.08.23 führte die irakische Luftwaffe einen Schlag gegen eine mutmaßliche IS-Position in der Provinz Kirkuk durch. Nähere Informationen über Opfer wurden nicht bekannt gegeben. Der IS ist nach wie vor in den zwischen der kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung in Bagdad umstrittenen Regionen aktiv, indem er das dortige Machtvakuum ausnutzt. Auch wenn die Gruppe insgesamt nur noch zu kleineren Aktionen in der Lage zu sein scheint, stellt sie nach wie vor ein erhebliches Sicherheitsrisiko für die Menschen in der Region dar.
28.08.2023: Am 27.08.23 hat ein mutmaßlich türkischer Drohnenangriff im Ort Zangidar (Provinz Sulaimaniyya) auf ein Fahrzeug stattgefunden, Berichten zufolge kamen dabei drei PKK-Kämpfer ums Leben. Bereits am 26.08.23 führte die Türkei Luftschläge im irakisch-türkischen Grenzbereich in der Provinz Dohuk durch, nachdem tags zuvor ein türkischer Soldat bei einer Explosion ums Leben gekommen war. Im Zusammenhang mit den türkischen Luftschlägen wurden keine Personenschäden gemeldet. Auch am 24.08.23 wurde ein türkischer Soldat mutmaßlich durch die PKK getötet. Noch am gleichen Tag führte die Türkei zwei Drohnenangriffe in Sidakan (Provinz Erbil) aus, wobei insgesamt sieben PKK-Anhänger getötet wurden. Der türkische Außenminister Hakan Fidan befand sich am 24.08.23 auf einem offiziellen Besuch in Erbil, u.a. forderte er dabei die irakische Regierung auf, die PKK als Terrororganisation einzustufen.
Der irakische Umweltminister Nizar Amidi gab am 21.08.23 bekannt, dass 59 % der von Landminen verseuchten Fläche in Irak geräumt seien. Die verbliebenen 41 % entsprechen rd. 2.000 km². Irak gilt aufgrund der Vielzahl an Konflikten während der vergangenen Jahrzehnte als eines der am stärksten mit Landminen kontaminierten Länder, zuletzt hatte der IS großflächig Minen eingesetzt.
04.09.2023: Nach der Ankündigung des irakischen Premierminister Muhammad al-Sudani, die 2017 besetzten Gebäude der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Kirkuk und Umgebung an diese zurückzugeben, kam es zu verstärkten ethnischen Spannungen in der Stadt, in der es arabische, kurdische, assyrische und turkmenische Gemeinschaften sowie Angehörige diverser religiöser Minderheiten gibt. Proteste und Gegenproteste prägten für mehrere Tage das Stadtbild. Am 02.09.23 eröffneten Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit einem kurdischen Protest das Feuer. Es kam zu mindestens drei Toten. Eine allgemeine Ausgangssperre wurde verhängt und politische Führungsfiguren riefen zur Ruhe auf.
In einem Interview am 30.08.23 äußerte sich der offizielle Bürgermeister von Shingal zur aktuellen Situation in der Stadt. Er selbst muss von Dohuk aus arbeiten, da weder die mit den Volksmobilmachungskräften (Popular Mobilization Forces, PMF) assoziierten Milizen noch die PKK-Verbündeten dort in den von ihnen kontrollierten Stadtteilen arbeiten lassen. Nach wie vor stehen sich in der Region rivalisierende Milizen gegenüber. Die Infrastruktur ist weiterhin weitgehend nicht operabel und es stünden weder Gelder noch Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrende zur Verfügung. Zudem ließen die jeweiligen Milizen die Rückkehr von Anhängern rivalisierender Gruppen nicht zu. So leben weiterhin etwa 130.000 Jesidinnen und Jesiden aus Shingal in der Autonomen Kurdistanregion Irak und kehren nicht zurück. Die örtliche Wirtschaft sei zudem gelähmt und es gäbe ein großes Potenzial für erneute Eskalationen. Am 01.09.23 gab das Migrationsministerium bekannt, dass erneut 179 Jesidinnen und Jesiden nach Shingal zurückgekehrt seien.
11.09.2023: Laut dem Generaldirektor zur Terrorismusbekämpfung in Kurdistan wurden am 09.09.23 bei einem Drohnenangriff im Bezirk Mawat (Provinz Sulaimaniyya) zwei PKK-Kämpfer getötet. In Folge der Angriffe ist ein Feuer ausgebrochen, zivile Opfer wurden nicht gemeldet. Dies ist bereits der zweite mutmaßliche Angriff des türkischen Militärs auf Ziele in Sulaimaniyya innerhalb von acht Tagen (vgl. BN v. 04.09.23). Die türkische Militäroperation zur Bekämpfung der PKK hat ihren geografischen Schwerpunkt eigentlich in den Grenzbezirken zur Türkei in der Provinz Dohuk. Am 10.09.23 haben mutmaßlich türkische Kampfhubschrauber eine ländliche Gegend im Bezirk Amadiya (Provinz Dohuk) angegriffen. In der Folge kam es zu Bodenkämpfen zwischen türkischem Militär und der PKK. Einzelheiten zu Personen- oder Sachschäden sind bislang nicht bekannt
25.09.2023: Am 18.09.23 kam es zu einem Angriff auf einen Flughafen etwa 50 km östlich von Sulaimaniyya. Dieser war zuvor von einer Spezialeinheit des kurdischen Sicherheitsapparates genutzt worden. Es kam zu drei Toten, allesamt Mitglieder der kurdischen Sicherheitskräfte. In der Region waren verschiedentlich türkische und iranische Drohnen gesichtet worden, derzeit gibt es aber keine offizielle Stellungnahme über den Urheber des Angriffs.
Am 21.09.23 gab die Verwaltung von Kirkuk bekannt, dass Türkisch als zusätzliche Amtssprache in der Region eingeführt wird. Kirkuk ist Heimat einer großen Minderheit an türkischsprachigen Turkmenen. Die irakische Verfassung ermöglicht die Einführung von Syrisch und Türkisch als Amtssprachen in Regionen, in denen entsprechende Minderheiten einen ausreichend großen Bevölkerungsanteil haben. Die Entscheidung wurde ursprünglich 2008 getroffen.
09.10.2023: Am 25.10.23 gab ein Sprecher des irakischen Migrationsministeriums bekannt, dass die irakische Regierung zusammen mit der UN einen Plan erarbeitet, mit dem Ziel, die Flüchtlingslager für irakische Binnenvertriebene in der Autonomen Region Kurdistan (KR-I) zu schließen. Die Pläne sehen die Rückkehr der Betroffenen in ihre Heimatregionen vor. Derzeit gibt es 15 Flüchtlingslager in der KR-I, die rd. 650.000 Personen beherbergen, darunter eine Vielzahl an Jesidinnen und Jesiden, welche ab 2014 vor dem IS geflohen waren. Ihre Heimatregion Sinjar/Shingal wurde großflächig durch den IS zerstört und ist nicht wieder vollständig aufgebaut, zudem ist die dortige Sicherheitslage volatil.
Nach einem Selbstmordanschlag auf das türkische Innenministerium in Ankara am 01.10.23, hat die Türkei Luftschläge gegen PKK-Stellungen in Nordirak durchgeführt. Laut türkischen Angaben wurden dabei rd. 20 Ziele der PKK zerstört, darunter Depots und Unterschlüpfe. Am 07.10.23 wurden drei Personen bei einem mutmaßlich türkischen Drohnenangriff auf das Flüchtlingslager Makhmour verletzt. Die Türkei hat sich dazu bislang nicht geäußert, in der Vergangenheit das Lager jedoch bereits mehrfach angegriffen. Viele Bewohner sind türkische Kurden, die PKK soll diese in erheblichem Umfang als Mitglieder rekrutieren.
2. Politische Lage
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023; S.9). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. RIL 15.10.2005, S.14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S.23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]
Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S.33; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9-10, BAMF 5.2020, S.2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2-3.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1).
Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S.1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S.1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S.3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S.3).
Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S.1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S.2).
Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierenden schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022).
Die letzten Wahlen für die Provinzräte fanden 2013 statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022). Per Parlamentsbeschluss vom 20.3.2023 wurde der 6.11.2023 als Termin für neue Provinzratswahlen festgelegt (AN 20.3.2023). Die KRI-Gouvernements sind hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023).
3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
3.1. Islamischer Staat (IS)
Der Islamische Staat (IS) - auch bekannt als Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS) oder Islamischer Staat im Irak und in der Levante (ISIL) - ist eine militante salafistisch jihadistische Organisation, die hauptsächlich in Syrien und im Irak aktiv ist. Ziel der Gruppe ist es, ein islamisches Kalifat im Irak und in Syrien zu errichten (CISAC 4.2021).
Die Wurzeln des IS liegen in den 1990er und frühen 2000er-Jahren. In dieser Zeit gründete Abu Musab al-Zarqawi die wichtigste Vorgängergruppe des IS, Jama'at al-Tawhid wa'al-Jihad (JTJ) (CISAC 4.2021). Während der US-amerikanischen Besatzung des Irak (2003-2011) war die Gruppe ein wichtiger Akteur im irakischen Aufstand, zunächst als JTJ und dann, nach dem Treueschwur auf al-Qaida, als al-Qaida im Irak (AQI). Mit dem Abzug der US-Truppen im Jahr 2011 erstarkte AQI und nutze den Beginn des syrischen Bürgerkriegs im selben Jahr, um ihren Einfluss zu vergrößern. Im Jahr 2013 schließlich änderte die Gruppe ihren Namen von AQI zu Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS) (CISAC 4.2021). AQI breitete sich in den Provinzen Anbar und Ninewa aus, rekrutierte neue Mitglieder und schloss Bündnisse mit bereits bestehenden lokalen sunnitischen Milizen, darunter die Armee der Männer des Naqschbandiya-Ordens (Jaysh Rijal al-Tariq al-Naqschabandia, JRTN), die größtenteils aus Ba'athisten bestand und von Izzat Ibrahim al-Douri, dem ehemaligen Vizepräsidenten des Regimes von Saddam Hussein, angeführt wurde. Deren militärische Expertise vergrößerte die Stärke von AQI (CISAC 4.2021). In den Jahren 2013 und 2014 eroberte die Gruppe Gebiete in Syrien und im Irak, änderte ihren Namen zu Islamischer Staat (IS) und erklärte im Juni 2014 die Gründung eines Kalifats im Irak und Syrien (CISAC 4.2021; vgl. Wilson 28.10.2019, IRIN 9.7.2014).
Im Irak hat der IS bis 2014 große Teil der Gouvernements Anbar, Ninewa, Salah ad-Din und Kirkuk übernommen (IRIN 9.7.2014). Im September 2014 wurde eine globale Koalition von 86 Staaten für den Kampf gegen den IS gebildet, unter der Führung der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) (TGC o.D.). Bis Dezember 2017 hatte das IS-Kalifat 95 % seines Territoriums verloren, darunter auch seine beiden größten Besitzungen, Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak, und die nordsyrische Stadt und nominelle Hauptstadt des IS, Raqqa. Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den IS (Wilson 28.10.2019), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (AlMon 11.7.2021). Mit dem Ende der großen Militäroperationen gegen den IS haben die USA im Jahr 2020 mit der Reduzierung ihrer militärischen Präsenz im Irak begonnen, sodass auf Einladung des Irak nur noch etwa 2.500 Militärangehörige der USA in beratender Funktion im Land verbleiben (SIPRI 17.3.2023).
Trotz der territorialen Niederlage und des zahlenmäßigen Rückgangs seiner Kämpfer bleibt der IS eine Bedrohung (USDOS 20.3.2023; vgl. Manara 22.2.2023). Auch angesichts des Todes einer Reihe seiner Anführer hat er eine erhebliche Widerstandsfähigkeit bewiesen (Manara 22.2.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen soll der IS zwischen 5.000 und 7.000 Mitglieder und Unterstützer im Irak und in Syrien haben, wovon etwa die Hälfte Kämpfer sein sollen (UNSC 1.2.2023, S. 6). Andere Schätzungen gehen von einer Stärke des IS von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfern im Irak aus. Diese Zahlen dürften aber zu hoch sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Wieder andere Quellen gehen davon aus, dass im Irak noch schätzungsweise 500 IS-Kämpfer aktiv sind (SIPRI 17.3.2023). Die verbliebenen IS-Kämpfer operieren als Schläferzellen oder in Einsatzteams (USDOS 20.3.2023).
Der IS ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass sie weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 2023). Er hat sich zu einem Aufstand entwickelt, der Schwächen in der lokalen Sicherheit ausnutzt, um sichere Zufluchtsorte zu finden (UNSC 21.7.2021, S.3) und Territorium im Nord- und Zentralirak zurückzugewinnen (USDOS 27.2.2023b). Dabei nutzt die Gruppe auch die durchlässige irakisch-syrische Grenze und behält dadurch Manövrierfähigkeit, um Angriffen der irakischen Streitkräfte zu entgehen (UNSC 1.2.2023, S.6). Trotz seiner stark geschwächten Kapazitäten führt der IS weiterhin Operationen durch, insbesondere in ländlichen Gebieten im Norden und Westen des föderalen Irak, wo die Präsenz der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begrenzt ist (USDOS 27.2.2023a). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF-Milizen durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Dabei konzentrieren sich die Aktivitäten des IS im Irak auf einen "logistischen Schauplatz" in Anbar und Ninewa inklusive Mossul sowie auf einen "operativen Schauplatz", der Kirkuk, Diyala, Salah ad-Din und den Norden Bagdads umfasst (UNSC 1.2.2023, S. 7). Die meisten Übergriffe des IS ereignen sich dementsprechend in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 20.3.2023), vor allem in den ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. Manara 22.2.2023, USDOS 27.2.2023a). Hier, wo zwischen den Patrouillen der kurdischen Peshmerga und der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Lücken bestehen, versucht der IS wieder Fuß zu fassen (USDOS 27.2.2023a). Der IS stützt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten, in denen er noch Einfluss hat, verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).
Der IS ist noch immer einer der Hauptakteure bei sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak (USDOS 20.3.2023) und verübt weiterhin tödliche Angriffe (USDOS 27.2.2023a). IS-Kämpfer greifen sowohl Zivilisten (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7), wie etwa führende Persönlichkeiten von Gemeinden (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 20.3.2023), als auch irakische Sicherheitskräfte an (FH 2023; vgl. UNSC 1.2.2023, S.7). Auch die Bereitschaft zu Angriffen, insbesondere gegen die Minderheiten des Landes, besteht weiter (Manara 22.2.2023). IS-Kämpfer greifen hauptsächlich in Form von bewaffneten Angriffen und mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) an (UNSC 1.2.2023, S.7; vgl. USDOS 27.2.2023b), verüben Scharfschützenangriffe, errichten Hinterhalte und sind verantwortlich für Entführungen und Tötungen, auch durch Selbstmordattentate (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2021 forderten diese landesweit weniger Opfer als in den Vorjahren (USDOS 27.2.2023a). Auch 2022 ist die Zahl der IS-Angriffe, dem Trend folgend, dass deren Zahl von Jahr zu Jahr abnimmt, weiter gesunken, und zwar um etwa um 64 % [Anm.: im Vergleich zum Vorjahr] (AlMon 10.8.2023). Während der COVID-19-bedingten Ausgangssperren kam es zu einem Rückgang an Übergriffen des IS. Anfang 2023 stieg die Zahl der IS-Angriffe, da der IS Sicherheitslücken ausnutzte und begann, verlorene Kampfkapazitäten wieder aufzubauen (Manara 22.2.2023). Dutzende irakische Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet (AJ 7.3.2023).
Die Aktivität des IS ist gemessen an den Angriffszahlen stark zurückgegangen (Wing 4.9.2023). Laut an-Nabla [Anm.: der offizielle Newsletter des IS] verübte der IS im Irak im Jahr 2021 durchschnittlich 84 Anschläge, die 148 Opfer pro Monat forderten. Im Jahr 2022 waren es durchschnittlich 38 Anschläge und 64 Opfer pro Monat (Wilson 22.12.2022), bzw. rund 40 Angriffe pro Monat, die verzeichnet wurden (Wing 4.9.2023), wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle trotz eines Anstiegs während des Ramadan kontinuierlich zurückgingen (Wilson 22.12.2022). Im Jahr 2023 wurden (bis inklusive August) nur noch rund 14 Angriffe pro Monat registriert. Der Irak erlebt derzeit die niedrigste Gewaltrate seit der Invasion 2003 (Wing 4.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 110 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 18,33). Darunter waren 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (Kategorie: "violence against civilians") (monatlicher Durchschnitt von 2,17), wobei in 13 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen. Im Zeitraum von Jänner bis August 2023 waren es 106 IS-Aktionen (monatlicher Durchschnitt von 13,25), wobei es 24 Zwischenfälle von Gewalt gegen Zivilisten gab (monatlicher Durchschnitt von 3). In zwölf Fällen kamen Zivilisten ums Leben. Insgesamt handelte es sich bei 15 Vorfällen um Funde von Massengräbern, die dem IS zugeschrieben werden. [Anm.: Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zum sog. over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt] (ACLED 22.9.2023).
Das nachfolgende Diagramm zeigt die monatlichen Angriffe und Aktionen des IS im Irak, im Zeitraum von Juli 2022 bis August 2023, unterteilt in die Kategorien Kampfhandlungen, strategische Entwicklungen und Gewalt gegen Zivilisten anhand der Daten von ACLED (ACLED 22.9.2023).
Der Der Irak-Experte Joel Wing attestiert dem IS im Irak, kaum noch einsatzfähig zu sein (Wing 4.9.2023). Das Hauptaugenmerk der Gruppe liegt nach wie vor auf der Aufrechterhaltung der Kontrolle in Gebieten wie den Distrikten Muqdadiya und Khanaqin im Zentrum und Nordosten des Gouvernement Diyala, im Distrikt Hawija im Süden des Gouvernements Kirkuk und im Distrikt at-Tarmiyah im Norden Bagdads. Außerhalb dieser Gebiete ist der IS wenig aktiv (Wing 7.2.2023). Er sei kein effektiver Aufstand mehr und kaum noch in der Lage, offensive Operationen durchzuführen und ausschließlich auf sein Überleben konzentriert (Wing 2.8.2023). So war etwa das Jahr 2023 das erste Jahr, in dem der IS keine Ramadan-Offensive gestartet hat (Wing 3.4.2023; vgl. Wing 2.5.2023). Die Angriffe und Operationen des IS verdeutlichen die Wichtigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen föderal irakischen (ISF, PMF) und kurdischen Sicherheitskräften (Peschmerga), denn es besteht weiterhin die Gefahr eines Wiederauflebens des IS (UNSC 1.2.2023, S. 7).
Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue "Kalif" des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id as-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dieser kam im Februar 2022 bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (AJ 4.2.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Ihm folgte Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi nach, der bereits im Oktober 2022 getötet wurde und von Abu al-Hussein al-Husseini al-Qurayshi als vierter Kalif beerbt wurde (AJ 30.11.2022; vgl. Manara 22.2.2023). Dieser wurde wiederum Ende April 2023 nahe Jinderes im Norden Aleppos in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes ausgeschaltet (Soufan 2.5.2023). Es wird vermutet, dass der Namensteil "al-Qurayshi" von den IS-Anführern als Nom de Guerre angenommen wird (AJ 30.11.2022).
Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura- (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).
Im Jahr 2022 hat das US-Zentralkommando 313 Operationen gegen den IS im Irak und Syrien durchgeführt. Mehr als 95 % dieser Operationen wurden in Zusammenarbeit mit den irakischen Sicherheitskräften oder den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) durchgeführt [Anm.: Sicherheitskräfte der kurdisch dominierten Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien]. Fast 700 IS-Kämpfer wurden getötet und weitere 374 festgenommen (USDOD 12.1.2023). Bei irakischen Operationen zur Terrorismusbekämpfung wurden im Jahr 2022 etwa 150 IS-Angehörige getötet (UNSC 1.2.2023, S.6).
Die Regierung setzt ihre Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Übergriffe und Gräueltaten des IS fort und verurteilt in einigen Fällen mutmaßliche IS-Mitglieder nach dem Antiterrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Iraker machen den größten Teil der etwa 66.000 im Nordosten Syriens inhaftierten ausländischen mutmaßlichen IS-Angehörigen aus. Mit Stand September 2022 waren schätzungsweise 28.000 irakische Staatsbürger, die meisten davon Frauen und Kinder in Lagern inhaftiert. Rund 3.000 weitere Iraker werden in Gefängnissen festgehalten. Der Irak setzt die Rückführung von Irakern aus Syrien fort und hat in den Jahren 2021 und 2022 etwa 3.100 Staatsangehörige aufgenommen oder bei der Rückführung unterstützt. Im Juni 2022 gab die Regierung bekannt, dass sie etwa 500 Familien in das Lager Jadaa südlich von Mossul zurückgeführt hat (HRW 12.1.2023).
3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023).
Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023).
Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023).
August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023).
Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak nach Todesfällen und Verletzten. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (Fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67). Zwischen Jänner 2023 und August 2023 waren es 292 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 36,5), wobei in 192 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 24) (ACLED 22.9.2023).
Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt:
- Die ordentliche Gerichtsbarkeit, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vgl. Fanack 8.7.2020);
- die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vgl. AA 28.10.2022, S.6);
- eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13).
Das irakische Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020).
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (SLS 2013, S.20; vgl. AA 28.10.2022, S.6, USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind häufig fließend, und die Einmischung der Exekutive in das Justizwesen ist weit verbreitet (FH 2023). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13). Sie ist von Korruption, politischem Druck, gewaltsamer Einschüchterung und gelegentlichen Tötungen, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Viele Iraker wenden sich an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 2023).
Der ehemalige Premierminister al-Kadhimi hat Maßnahmen zur Entpolitisierung der Justiz getroffen, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und es auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt hat, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13).
Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 20.3.2023) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (HRW 13.1.2022). Wenngleich die irakische Justiz relativ professionell funktioniert (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), entsprechen Verfahren nicht den internationalen Standards (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Häufig wird der Zugang zu Anwälten verweigert, und wenn diese verfügbar sind, wird ihnen oft der Zugang zu wichtigen Dokumenten verwehrt (FH 2023). In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
Korruption und Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.3.2023).
Mangelhafte Strafverfahren: Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 28.10.2022, S.10). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 2023). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 28.10.2022, S.10). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 28.10.2022, S.10; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren (USDOS 20.3.2023). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt werden (AA 28.10.2022, S.21). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 28.10.2022, S.10). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 28.10.2022, S.21).
Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden, dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzugehören (FH 2023; vgl. HRW 13.1.2022). Menschenrechtsgruppen kritisieren, insbesondere in Terrorismusverfahren, die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (HRW 13.1.2022; vgl. FH 2023). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von mutmaßlichen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.3.2023).
Bei Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesener IS-Zugehörigkeit drohen hohe Strafen. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Strafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4).
Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen haben demnach gegen Strafgesetze verstoßen. Politische Gegner der Regierung behaupten jedoch, dass Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert werden. Eine Beurteilung ist kaum möglich, aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Regierung, Korruption während der Verfahren und wegen des eingeschränkten Zugangs zu Gefangenen, insbesondere solchen, die in Einrichtungen der Terrorismusbekämpfung, der Geheimdienste und des Militärs inhaftiert sind (USDOS 20.3.2023).
Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Diese Stammesrichter, die alle direkt dem irakischen Justizministerium angehören, werden verschiedenen irakischen Gouvernements zugeteilt: vier in Bagdad (je zwei in Karkh und Rusafa), während den anderen Gouvernements je ein oder zwei Stammesrichter zugeteilt werden. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institutionen angesehen (AlMon 12.4.2018; vgl. UKHO 2.2020, S.15). Es kommt häufig zu Überschneidungen zwischen dem informellen irakischen Stammesjustizsystem und dem formellen Justizsystem, die sich miteinander koordinieren, gelegentlich aber auch gegenseitig herausfordern (TCF 7.11.2019).
In Ermangelung von Recht und Ordnung - oder zumindest des Vertrauens in das Rechtssystem - greifen immer mehr Iraker auf die Stammesjustiz zurück (AW 29.6.2019; vgl. FH 2023, UKHO 3.2021, S.28). Stammesgerichte beschäftigen sich mit kommerziellen und kriminellen Angelegenheiten, Diebstahl, bewaffneten Konflikten, Körperverletzung und Mord sowie deren Beilegung durch Entschädigungszahlungen (Blutgeld oder diya), den Austausch von Frauen und Mädchen, Heirat und Vergeltung (UKHO 3.2021, S28).
5. Sicherheitskräfte und Milizen
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, löste die Übergangsverwaltung der siegreichen Militärkoalition das irakische Militär auf und entließ das gesamte Personal. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
5.1. Volksmobilisierungseinheiten (PMF)
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vgl. TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023).
Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vgl. TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 20.3.2023).
Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vgl. AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß angelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 2.2021, S.29-30).
Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbesondere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch motivierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die 30. PMF-Brigade, Hashd al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die 30. PMF-Brigade ist mit der Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte im Irak (TWI 22.6.2022). Die 50. PMF-Brigade, Kata'ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von einem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka'i-Einheit. Sie ist mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023).
Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 15.5.2023).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (GD 3.1.2020; vgl. Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vgl. DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMF lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al-Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (ATIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, von Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (ATIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4).
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 28.10.2022, S.19; vgl. USDOS 20.3.2023). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet (AA 28.10.2022, S.19). Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, welche Handlungen als Folter gelten (USDOS 20.3.2023). Folter wird auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 28.10.2022, S.19; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36), auch, um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 2023). Auch Minderjährige werden Folter zur Geständnisgewinnung ausgesetzt (FH 2023). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten des Innen- und des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem, und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen, insbesondere mit IS- und Terror-Bezug als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 20.3.2023).
Milizen werden beschuldigt, im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Massenproteste an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert gewesen zu sein (UNAMI 23.5.2020, S.3, 4). In mehreren südirakischen Gouvernements töteten bewaffnete Akteure, darunter auch Mitglieder der PMF, außergerichtlich Dutzende von Aktivisten (AI 29.3.2022).
7. Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Im Irak besteht keine Wehrpflicht (AA 28.10.2022, S.11). Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 8.9.2023). Seit 2003 wurden keine Personen mit Verbindungen zum alten Regime bei den neuen Sicherheitskräften aufgenommen (AA 22.1.2021, S.12). Am 31.8.2021 hat die irakische Regierung die Annahme eines Gesetzesentwurfs zur Wiedereinführung der Wehrpflicht beschlossen. Sollte dieses Gesetz auch vom Parlament angenommen werden, könnte der Irak wieder Wehrpflichtige einziehen. Bislang hat das Parlament ein solches Gesetz nicht verabschiedet (AA 28.10.2022, S.11).
Angehörige des irakischen Militärs, die 2014 desertiert sind, können auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee beitreten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Regierungsangaben zufolge betrifft dies über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialeinheiten (AA 28.10.2022, S.11).
Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.22; vgl. UKHO 1.2021, S.21). Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.45).
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).
Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).
Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
9. Haftbedingungen
Die Strukturen sind unübersichtlich. Sowohl Verteidigungs-, Innen- und Sozialministerium als auch diverse Antiterror-Behörden betreiben eigene Gefängnisse (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Es gibt im Irak schätzungsweise 50 offizielle Hafteinrichtungen, die von den Ministerien für Justiz, Verteidigung und Inneres betrieben werden (DFAT 16.1.2023, S.39). Der irakische Strafvollzugsdienst, der zum Justizministerium gehört, verwaltet 29 Gefängnisse. Das Justiz-, das Verteidigungs- und das Innenministerium betreiben 24 Hafteinrichtungen, und der Dienst für Terrorismusbekämpfung unterhält mindestens eine Untersuchungshaftanstalt (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 28.10.2022, S.21). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Aufgrund von Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung werden die Bedingungen bisweilen auch als "lebensbedrohlich" bezeichnet (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.39-40). Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch verschärft wird (USDOS 20.3.2023). Auch die Gefahr von COVID-19 und anderen übertragbaren Krankheiten wirkt sich negativ auf die Haftbedingungen aus (USDOS 12.4.2022). Im April 2020 gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene Häftlinge und 57 Jugendliche begnadigt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS 30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet (MEMO 24.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Mitte 2020 haben das Justizministerium und das Irakische Hochkommissariat für Menschenrechte (IHCHR) vor einer COVID-19 bedingten Gesundheitskrise wegen der Überbelegung in den Haftanstalten gewarnt. Um dieser Überbelegung weiter entgegenzuwirken, wurde im August 2020 die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in Bagdad angekündigt (USDOS 30.3.2021). Im August 2021 wurden 1.300 Häftlinge, darunter 86 Jugendliche, begnadigt und im Oktober 2021 68 Jugendliche im Rahmen einer Sonderamnestie freigelassen, um die Überbelegung weiter zu verringern (USDOS 12.4.2022).
Berichten von Inhaftierten zufolge wurden innerhalb der Haftanstalten keine oder kaum ausreichende Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 ergriffen. Die Hürden für Haftbesuche wurden jedoch deutlich erhöht (AA 28.10.2022, S.21). Im Juni 2021 gab das irakische Justizministerium bekannt, dass es eine COVID-19-Impfkampagne für alle Gefängnisinsassen durchgeführt hat. Ein Ministeriumssprecher bestätigte, dass das Gefängnispersonal geimpft wurde und dass seit Mai 2021 keine positiven Fälle mehr aufgetreten sind (USDOS 12.4.2022).
Es mangelt an Jugendstrafanstalten (AA 28.10.2022, S.11), derer es fünf gibt (DFAT 16.1.2023, S.40). Laut Bericht vom Oktober 2022 sind diese Jugendstrafanstalten zu mehr als 100 % ausgelastet, was eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr mit einer Überbelegung von 150 % bedeutet. Mehr als die Hälfte der Jugendlichen wurden im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt und inhaftiert (USDOS 20.3.2023). Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zufolge werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 28.10.2022 , S.11). Es gibt aber auch Berichte darüber, dass Jugendliche manchmal zusammen mit Erwachsenen inhaftiert werden, unter anderem in der Provinz Ninewa ( DFAT 16.1.2023 , S.40).
Unabhängigen, nicht staatlichen Beobachtern sind regelmäßige Visiten in den Gefängnissen der irakischen Strafvollzugsbehörde gestattet (DFAT 16.1.2023, S.40). Bürokratische Hürden erschweren das Mandat der UN-Mission für den Irak (UNAMI) zum Besuch irakischer Haftanstalten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 28.10.2022, S.21).
Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden, Personen über einen längeren Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vgl. DFAT 17.8.2020, S.55). Berichten zufolge betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa (USDOS 20.3.2023). Die 30. Brigade der PMF, auch bekannt als Hashd ash-Shabak ist eine von der Shabak-Minderheit in Ninewa gegründete Miliz, die mit der Badr-Organisation verbündet ist, sich aber auch zunehmend den Milizen Kata'ib Hisbollah und Harakat an-Nujaba annähert. Sie sind hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische und türkische Ziele ausgerichtet (TWI 22.6.2022).
Eine unbekannte Anzahl von Personen soll unter falschen Tatsachen und aus ethno-konfessionellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen hohe Lösegeldsummen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern (FH 24.2.2022).
Die Regierung berichtet, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um den Vorwürfen von Misshandlung in staatlich verwalteten Haftanstalten und Gefängnissen entgegenzuwirken, aber das Ausmaß dieser Maßnahmen ist nicht bekannt (USDOS 20.3.2023).).
10. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020, S.52). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 28.10.2022, S.20). Im Mai 2022 wurde ein Gesetz erlassen, das jegliche Aktivitäten, die die Normalisierung der Beziehungen zu Israel fördern, unter Strafe stellt, wobei auch die Todesstrafe möglich ist (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 16.1.2023, S.33-34). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 28.10.2022, S. 20; vgl. DFAT 16.1.2023, S.34). Die irakische Justiz stellt IS-Mitglieder unabhängig von ihrer Herkunft vor irakische Gerichte. Die angedrohten Strafen auf Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesene Zugehörigkeit zum IS sind sehr hoch. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Haftstrafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Bei der Bevölkerung stößt die Todesstrafe auf breite Akzeptanz (AA 28.10.2022, S.20).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.20). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 28.10.2022, S.20).
Amnesty International zufolge wurden 2022 mindestens elf Hinrichtungen vollzogen und 41 neue Todesurteile ausgesprochen. Über 7.900 Personen warteten 2022 auf ihre Hinrichtung (AI 5.2023, S.28). Laut Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte von August 2023 warten über 11.000 Personen auf ihre Hinrichtungen. Er fordert ein offizielles Moratorium über die Beendigung der Vollstreckung der Todesstrafe im Irak (OHCHR 9.8.2023). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. Bas 6.9.2021).
11. Religionsfreiheit
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 28.10.2022, S.9; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022). Etwa 97 % der Bevölkerung sind Muslime. Der Anteil der schiitischen Muslime an der Gesamtbevölkerung beträgt 55 bis 60 %, während die sunnitischen Muslime etwa 40 % ausmachen. Rund 60 % der Sunniten sind Araber, 37,5 % Kurden und der Rest Turkmenen (DFAT 16.1.2023, S.17).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; vgl. USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili-Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021, S.11).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet (USDOS 15.5.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 15.5.2023).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 20.3.2023).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die föderale Regierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 15.5.2023). Sie berichten über gesellschaftliche Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wie mit Iran verbündete Milizgruppen, im ganzen Land, außer der KRI. Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten berichteten von Entführungen, Drohungen, Druck und Schikanen, damit sie sich an islamische Bräuche halten. Schiitische religiöse Führer und Regierungsmitglieder fordern dazu auf, solche Übergriffe zu unterlassen. Da Religion und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verknüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 16.1.2023, S.18).
12. Minderheiten
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).).
12.1. Sunnitische Araber
Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen (FH 2023).
Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7). Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).
Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).
Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 15.5.2023).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8). Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).
Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben (FH 2023). In Mossul, Ninewa, wurden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).
13. Relevante Bevölkerungsgruppen - (Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympatisanten und „IS-Familien“ (Dawa‘esh)
Personen können aufgrund ihres Familiennamens (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25), ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets als dem Islamischen Staat (IS) nahestehend verurteilt werden (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Der Vorwurf einer IS-Nähe wird von den Behörden und Gemeinschaften oft ohne Beweise erhoben. Der Verdacht, dass sich ein Verwandter dem IS angeschlossen oder mit der Gruppe sympathisiert hat, ist dafür ausreichend, und es gibt keine Möglichkeit für Betroffene, sich dagegen zu wehren (HRW 3.6.2021). Generell sind besonders Frauen und Kinder von IS-Angehörigen wegen ihrer Verbindung zu diesem stigmatisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25).
Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen und unrechtmäßige Inhaftierungen durch Regierungstruppen, darunter Irakische Sicherheitskräfte (ISF), Nationaler Sicherheitsdienst (NSS), Volksmobilisieungskräfte (PMF), Peshmerga und Asayish. Verlässliche Statistiken über die Gesamtzahl solcher Fälle oder die Dauer der Inhaftierungen existieren jedoch nicht. Viele dieser Vorfälle betreffen mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer des IS sowie deren Familienangehörige (USDOS 20.3.2023). Mutmaßliche IS-Angehörige werden teils monatelang, bisweilen sogar jahrelang willkürlich festgehalten. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes festgenommen. Hierbei wird über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet (HRW 13.1.2021).
Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich in und außerhalb von Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch (FH 2023). Regierungstruppen der föderalen Regierung und der Kurdistan Region Irak (KRI) werden für das Verschwindenlassen Tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe stehen, verantwortlich gemacht (USDOS 11.3.2020). Regierungskräfte und PMF haben mutmaßliche IS-Sympathisanten aus deren Häusern vertrieben und letztere beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022). Vermeintliche IS-Familien, die in Vertreibung leben, sind besonders gefährdet, dass ihr Eigentum beschlagnahmt oder übernommen wird (FH 2023). Derartige Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 28.10.2022, S.16). Obwohl derartige Beschlagnahmen von Häusern und Grundstücken im Laufe des Jahres 2021 zurückgegangen sind, bleiben viele Häuser und Grundstücke nach wie vor in Fremdbesitz (USDOS 20.3.2023).
Dokumente: Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere amtliche Dokumente und stellte stattdessen seine eigenen Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden. Außerdem haben viele Familien ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenflüchtlinge (IDPs) ankamen (CCiC 1.4.2021, S.9,14; vgl. NRC 30.4.2019, S.8). Im September 2022 stellten mehrere Hilfsorganisationen fest, dass bis zu einer Million Iraker, die im Zuge des Konflikts mit dem IS vertrieben wurden, immer noch nicht in der Lage sind, grundlegende zivile Dokumente zu erhalten, wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, sowie neue irakische Personalausweise (HRW 12.1.2023). Wenn aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebietes von Familien eine IS-Angehörigkeit vermutet wird (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25), kann es zur Verweigerung einer Sicherheitsfreigabe kommen, was wiederum die Beschaffung von notwendigen Dokumenten verunmöglicht (HRW 13.1.2021; vgl. CCiC 1.4.2021, S.14, DFAT 16.1.2023, S.25). Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, anzuzeigen (HRW 13.1.2021).
Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit von Personen mit angenommenen IS-Verbindungen wird eingeschränkt. Zudem sind Familienmitglieder von IS-Angehörigen oft nicht bereit oder in der Lage an ihre Herkunftsorte zurückzukehren (DFAT 16.1.2023, S.25; vgl. HRW 13.1.2021), weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rückkehr ablehnen oder die irakischen Behörden sie verbieten (FH 2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Auch das Fehlen von Dokumenten hindert Menschen an der Rückkehr in ihre Heimatregionen (NRC 30.4.2019, S.14; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Überhaupt wirkt sich das Fehlen von Ausweispapieren negativ auf die Bewegungsfreiheit aus (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.21). Personen ohne Papiere sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet oder an Kontrollpunkten festgehalten zu werden (HRW 13.1.2021; vgl. NRC 30.4.2019, S.14). Sie können bei Polizeikontrollen festgenommen und verhört werden (AA 28.10.2022, S.21). Rund 250.000 sunnitisch-arabische Binnenvertriebene können nicht in ihre Heimat zurückkehren, weil sie mit dem IS in Verbindung gebracht werden (DFAT 16.1.2023, S.25).
Unterstützung: Personen mit angenommenen IS-Verbindungen erhalten aufgrund fehlender Dokumente keinen Zugang zu Dienstleistungen (HRW 13.1.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.25). Insbesondere Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und die nicht über eine entsprechende Sterbeurkunde verfügen, um sich selbst als Haushaltsvorstand einschrieben zu lassen, stehen damit vor einem Hindernis, um humanitäre und staatliche Hilfe zu erhalten (CCiC 1.4.2021, S.15). Das Gesetz Nr. 20 von 2009 sieht Entschädigungen für Opfer von Militäroperationen, militärischen Fehlern und terroristischen Handlungen vor, egal durch welche Konfliktparteien der Schaden verursacht wurde (HRW 3.6.2021). Manche lokale Behörden wenden das Entschädigungsgesetz jedoch in diskriminierender Weise an, indem Familien mit vermeintlichen IS-Verbindungen davon ausgeschlossen werden. Vielen fehlen dadurch die Mittel zum Wiederaufbau ihrer Häuser (HRW 3.6.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Entschädigungskommission von Mossul hat erklärt, dass Familien von IS-Mitgliedern eine Entschädigung erhalten können, wenn sie vom irakischen Geheimdienst NSS eine Sicherheitsfreigabe für ihre Heimkehr erhalten. Es wird aber berichtet, dass allen Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diese Genehmigung verweigert wird (USDOS 30.3.2021). Das Fehlen von Dokumenten schränkt mitunter den Zugang zu grundlegenden Diensten zusätzlich ein (NRC 30.4.2019, S.11; vgl. HRW 13.1.2021, DFAT 16.1.2023, S.25).
14. Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4).
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte "Operation Center" einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.). Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).).
Einreise und Einwanderung in den Irak unter der Zentralregierung
Die Regierung in Bagdad verlangt von Minderjährigen, die das Land verlassen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.24, 26). Sicherheitskontrollen an den Eingangskontrollstellen der Gouvernements, Distrikte und Städte bleiben bestehen. Damit eine Person Kontrollpunkte passieren und in ein Gebiet einreisen kann, muss sie im Besitz eines gültigen Ausweises (Civil Status ID Card (CSID), Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass) sein (UNHCR 11.2022, S.4).
Es gibt keine Bürgschaftsanforderungen für die (zeitlich befristete) Einreise in die Gouvernements Anbar, Babil, Bagdad, Basra, Dhi-Qar (mit Ausnahmen), Diyala (mit Ausnahmen), Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najaf, Ninewa (mit Ausnahmen), Qadisiyah und Wassit (UNHCR 11.2022, S.4).
Die genannten Ausnahmen umfassen im Gouvernement Dhi-Qar Nasiriyah Stadt, im Gouvernement Diyala die Dörfer im Norden des Distrikts al-Muqdadiyah, den Subdistrikt Saadiyah im Distrikt Khanaqin sowie die Dörfer im Norden des Subdistrikts al-Udhim im Distrikt al-Khalis - hier wurde beobachtet, dass Personen aus anderen Teilen des Irak, die in diese Gebiete einreisen wollten, sowie ihre Sponsoren aufgefordert wurden, ihre Personalausweise an den Einreisekontrollpunkten abzugeben und sie bei der Ausreise wieder abzuholen - und im Gouvernement Ninewa die Gebiete mit gemischt ethno-konfessioneller Zusammensetzung, einschließlich der Distrikte Tal 'Afar, Hamdaniyah und Sinjar, wo nur Personen als Bürge auftreten können, die eine in dem betreffenden Gebiet ausgestellte Wohnkarte besitzen und dort leben (UNHCR 11.2022, S.4). Lokale Gruppen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verhinderten in gewissen Gebieten die Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 20.3.2023), beispielsweise in das Gebiet von Baiji in Salah ad-Din oder von Christen in mehrere Städte in der Ninewa-Ebene, darunter Bartalla und Qaraqosh (USDOS 12.4.2022).
Es gibt für Personen, die sich in einem Gouvernement niederlassen wollen, aus dem sie nicht stammen (einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückgekehrt sind), unterschiedliche Aufenthaltsbestimmungen:
Für eine Niederlassung im Gouvernement Bagdad benötigen Personen, die nicht aus Bagdad stammen, in der Regel zwei Bürgen und ein Unterstützungsschreiben der zuständigen Verwaltungseinheit (Mukhtar, Gemeinderat oder Bürgermeister) sowie eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsakteure. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird eine geringe Gebühr erhoben, die je nach Mukhtar zwischen 2.000 und 5.000 irakischen Dinar liegt. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden (UNHCR 11.2022, S.10).
Für eine Niederlassung im Gouvernement Diyala benötigen Personen, die nicht aus Diyala stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, einen Bürgen aus der Nachbarschaft, in der die Person wohnen möchte, der den Anwärter begleitet, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Das Unterstützungsschreiben hat keine bestimmte Gültigkeitsdauer und muss nicht erneuert werden. Personen, die in Dörfern im nördlichen Distrikt al-Muqdadiyah und im Subdistrikt Saadiyah des Distrikts Khanaqin sowie in Dörfern im Norden des Subdistrikts al-Udhim des Distrikts al-Khalis wohnen möchten, benötigen Unterstützungsschreiben von drei verschiedenen Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden, nämlich vom Büro des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters), der Nationalen Sicherheitsbehörde und vom irakischen Geheimdienst (INIS) (UNHCR 11.2022, S.10-11).
Für eine Niederlassung in Kirkuk Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, ein Unterstützungsschreiben des Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen. Das Unterstützungsschreiben ist bei der nächstgelegenen Polizeistation einzureichen und muss von der Geheimdienstabteilung des Innenministeriums in dem betreffenden Viertel geprüft und abgestempelt werden. Das Unterstützungsschreiben enthält die grundlegenden Personaldaten jedes Familienmitglieds, das sich in Kirkuk niederlassen möchte. Das Unterstützungsschreiben ist kostenlos, der Mukhtar oder die Gemeindeverwaltung können jedoch eine geringe Gebühr verlangen. Das Unterstützungsschreiben ist in der Regel ein Jahr lang gültig (manchmal nur sechs Monate, je nach Aufenthaltszweck) und kann verlängert werden (UNHCR 11.2022, S.11).
Für eine Niederlassung in Mossul Stadt benötigen Personen, die nicht aus der Stadt stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung, in erster Linie durch das Ninewa Directorate of Intelligence and Counterterrorism. Die Sicherheitsüberprüfung ist im Herkunftsgebiet zu beantragen. D.h. dass Personen, die sich derzeit außerhalb des Irak aufhalten, nur dann eine Sicherheitsgenehmigung für Mossul-Stadt erhalten, wenn sie zunächst in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren. Ein Bürge wird nicht benötigt. Nach der Sicherheitsüberprüfung ist eine Registrierung beim lokalen Mukhtar erforderlich (UNHCR 11.2022, S.12).
Für eine Niederlassung in einem der südlichen Gouvernements, Babil, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najaf, Qadissiyah und Wassit, benötigen Personen, die nicht von dort stammen, unabhängig von ihrer ethno-konfessionellen Zugehörigkeit einen lokalen Bürgen, ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar (bzw. des Gemeinderats oder Bürgermeisters) sowie eine Sicherheitsgenehmigung auf Gouvernement-Ebene. Eine weitere Sicherheitsüberprüfung durch lokale Sicherheitsakteure (z.B. die PMF) kann ebenfalls erforderlich sein. Der Bürge muss den Anwärter begleiten. Für die Ausstellung des Unterstützungsschreibens wird je nach Mukhtar eine geringe Gebühr von etwa 2.000 bis 5.000 irakischen Dinar (IQD) erhoben (UNHCR 11.2022, S.12)).
15. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22).
Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Iraks verbessert (WB 1.6.2022). So ist das BIP des Jahres 2022 auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).
Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023).
Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Iraks, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8). Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).
Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5 %, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).
Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).
26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.27-29).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30).
Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).
62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).
54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).
Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).
Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30 % (AlMon 13.4.2023).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).
Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).
Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa'im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Saudi-Arabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).
Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023).
Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).
16. Medizinische Versorgung
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 2019, S.4). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor (IOM 18.6.2021, S.3). Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen (IOM 18.6.2021, S.3; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8).
Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021, S.3). Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-19-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3).
Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung im Irak ist insgesamt niedrig (DFAT 16.1.2023, S.8). Sie hängt davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021, S.3). Im ganzen Land herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern (DFAT 16.1.2023, S.8), eine Situation, die sich durch den anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch verschärft hat (DFAT 16.1.2023, S.8). Verzögerungen bei der Erstellung eines Budgets 2020 wegen der COVID-19-Pandemie hatten einen Anstieg der Preise für Waren, insbesondere für Medikamente, zur Folge (BS 23.2.2022, S.19).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber das Land verlassen (AA 28.10.2022, S.23), aus Angst vor Entführung oder Repression (AA 25.10.2021, S.25). Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 28.10.2022, S.24). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19-Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021, S.4).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen haben. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (STDOK/IRFAD 2021, S.52-5 4).
Von allen Befragten haben 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (STDOK/IRFAD 2021, S.52-54).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20 % (STDOK/IRFAD 2021, S.52-54).
In allen drei untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (STDOK/IRFAD 2021, S.52-54).
36 % aller Befragten haben alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (STDOK/IRFAD 2021, S.49-51).
44 % der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (STDOK/IRFAD 2021, S.51-54).
Nachdem von Anfang 2020 bis September 2020 infolge der COVID-19-Pandemie die meisten Dienste der Gesundheitseinrichtungen eingestellt waren, und für den Rest des Jahres lange Wartezeiten und strenge Hygienemaßnahmen vorherrschten, boten im Jahr 2021 sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021, S.3). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S.25).
17. Rückkehr
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
18. Dokumente und Staatsbürgerschaft
Artikel 18 der irakischen Verfassung besagt, dass jede Person, die zumindest über einen irakischen Elternteil verfügt, die Staatsbürgerschaft erhält und somit Anspruch auf Ausweispapiere hat (RIL 15.10.2005; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.41). Dies wird in Artikel 3 des irakischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2006 bestätigt, jedoch wird in Artikel 4 darauf hingewiesen, dass Personen, die außerhalb des Iraks von einer irakischen Mutter geboren werden und deren Vater entweder unbekannt oder staatenlos ist, vom Minister für die irakische Staatsbürgerschaft in Betracht gezogen werden können. Dies geschieht, wenn sich die besagte Person innerhalb eines Jahres nach ihrer Volljährigkeit für die irakische Staatsbürgerschaft entscheidet. Wenn dies aus schwierigen Gründen unmöglich ist, kann die Person trotzdem noch um die irakische Staatsbürgerschaft ansuchen. In jedem Fall muss der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Bewerbung aber im Irak ansässig sein (RIL 7.3.2006). Eine Doppelstaatsbürgerschaft ist gemäß Artikel 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes No. 26/2006 möglich (RoI MoFA 2022a; vgl. AA 28.10.2022, S.25). Hohe Positionen in Politik, Verwaltung oder dem Sicherheitssektor setzen die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit voraus (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung). Diese Regelung wird jedoch nicht konsequent umgesetzt (AA 28.10.2022, S.25-26).
Jeder Iraker, der seine irakische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat, weil er eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann auf Antrag wieder eingebürgert werden (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Artikel 10 Abs. 3 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes). Jeder Iraker, dessen Staatsangehörigkeit aus politischen, religiösen, rassischen oder konfessionellen Gründen entzogen wurde, hat das Recht, seine irakische Staatsangehörigkeit (ohne Einbürgerung) zurückzufordern (Art. 18 Abs. 3 lit. a der Verfassung i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) (AA 28.10.2022, S.25-26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Die Staatsangehörigkeit kann durch die irakischen Auslandsvertretungen festgestellt werden. Über die Gründlichkeit der Prüfung liegen keine Erkenntnisse vor (AA 28.10.2022, S.26; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41).
Es gibt weder ein vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister. Auch existiert kein einheitliches oder übliches Adressenformat (AA 28.10.2022, S.25).
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein im Ausland geborenes Kind ist eine Registrierung bei der Konsularabteilung einer irakischen Botschaft notwendig. Der Vater des Kindes muss in der Konsularabteilung der Botschaft anwesend sein. Im Fall seines Ablebens ist der Ehevertrag ein erforderliches Dokument, um die Vaterschaft des Kindes zu belegen. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Geburtstermin muss eine beglaubigte Geburtsbestätigung von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. Bei Verspätung ist eine Gebühr für die verzögerte Registrierung in Höhe von 10.000 irakischen Dinar (IQD) [Anm.: 7,18 € (Stand August 2023)] zu bezahlen (RoI MoFA 2022b).
Laut dem irakischen Passgesetz kann jede Person über 18 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht und ohne Erlaubnis des Vormunds, einen Pass erhalten. Personen jünger als 18 benötigen die Erlaubnis ihres Vormunds (RIL 9.9.2015). Ein Personalausweis wird etwa für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnen benötigt (USDOS 20.3.2023; vgl. FIS 17.6.2019). Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt (FIS 17.6.2019).
Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41) und den Lebensmittelausweis (FIS 17.6.2019). Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt (FIS 17.6.2019; vgl. DFAT 16.1.2023, S.41). Es ist unklar, wie weit die neuen Personalausweise verteilt und angenommen wurden (DFAT 16.1.2023, S.41). In den seit 2016 ausgestellten Personalausweisen ist die Religionszugehörigkeit des Inhabers nicht mehr vermerkt, obwohl bei der Online-Beantragung immer noch nach dieser Information gefragt wird, und ein Datenchip auf dem Ausweis weiterhin Angaben zur Religion enthält (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.42). Die einzigen Religionen, die auf dem Antrag für den nationalen Personalausweis angegeben werden können, sind: Christ, Sabäer-Mandäer, Jeside, Jude und Muslim. Es wird nicht zwischen schiitischen und sunnitischen Muslimen unterschieden, und es werden auch keine christlichen Konfessionen angegeben. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Personalausweis erhalten, wenn sie eine der angegebenen religiösen Optionen auswählen (DFAT 16.1.2023, S.42). Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und den erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweis. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen ( FIS 17.6.2019).
Auch 2021 wurden Personen, denen ein Naheverhältnis zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wurde, eine Sicherheitsfreigabe, wichtige Identifikationskarten und andere zivile Papiere vorenthalten (HRW 13.1.2022). Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen eigene Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden, z.B. Heiratsurkunden (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 30.4.2019). Viele Familien haben ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften beschlagnahmt - entweder nachdem die Betroffenen aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) ankamen. Fehlende Sicherheitsfreigaben hindern Familien daran, zivile Dokumente zu erhalten oder zu erneuern. Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Binnenvertriebenenlagern leben, diverse zivile Dokumente. Die Zahl der Menschen, die außerhalb der Lager ohne Ausweispapiere leben, wird noch höher geschätzt, insbesondere angesichts der jüngsten Lagerschließungen. Internationale Organisationen warnen besonders vor der hohen Zahl von Kindern, denen zivile Dokumente fehlen (CCiC 1.4.2021).
Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf (AA 28.10.2022, S.25; vgl. DFAT 16.1.2023, S.44). Zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 28.10.2022, S.25). Dokumente, die im Rahmen religiöser Verfahren ausgestellt werden, wie Heirats-, Scheidungs- und Sorgerechtsurkunden, weisen schwache oder gar keine Sicherheitsmerkmale auf. Die durch den Personalausweis abgelösten Dokumente weisen schwächere Sicherheitsmerkmale auf als die biometrischen Ausweise und wurden möglicherweise nach veralteten oder unzuverlässigen Verfahren ausgestellt (DFAT 16.1.2023, S.44).
1.11. Zur Lage sunnitischer Araber aus Mossul bei der Einreise in den Irak und der Rückkehr an ihren Herkunftsort werden folgende Feststellungen getroffen:
Einreiseformalitäten für männliche sunnitische Araber aus Mossul bei einer Einreise an den Flughäfen Bagdad und Erbil:
Das australische Außenministerium DFAT erklärt im Jänner 2023, dass irakische Rückkehrer·innen, die keinen irakischen Pass besitzen, bei der irakischen Botschaft oder beim irakischen Konsulat ein Laissez-Passer beantragen müssten. Um ein Laissez-Passer auszustellen, überprüfe die irakische diplomatische Vertretung die Identität des/der Antragsteller·in, ob die Person freiwillig in den Irak zurückkehre und ob ausstehende Strafanzeigen gegen die Person vorliegen würden. Bei der Ankunft im Irak würden die Grenzbeamt·innen die Angaben der einreisenden Personen erneut überprüfen und bestätigen, dass die Person freiwillig einreise. Grenzbeamt·innen am Flughafen Bagdad könnten einen Brief ausstellen, um die Reise an den Herkunftsort oder anderswo im Irak zu erleichtern. Personen würden häufig mit Laissez-Passers in den Irak einreisen. Sie würden nicht gefragt, wie sie den Irak verlassen hätten oder warum sie nicht über andere Identitätsdokumente verfügen würden. Die Praxis, Asyl zu beantragen und zu einem späteren Zeitpunkt in den Irak zurückzukehren, werde von Iraker·innen laut DFAT akzeptiert (DFAT, 16. Jänner 2023, S. 41)
ACCORD befragte im April 2022 als Teil einer Anfragebeantwortung zur Lage von Rückkehrer·innen, die im Ausland des Terrorismus im Irak verdächtigt werden, drei Expert·innen zu den möglichen Risiken einer Rückkehr:
„Laut einer auf den Irak spezialisierten und mit der Stanford University verbundenen Forscherin könne eine Person gefahrlos in den Irak zurückkehren und werde nicht strafrechtlich verfolgt, solange ihr Name nicht auf einer Sicherheitsliste erscheine. Es sei möglich, einen Vermittler zu bezahlen, um die verschiedenen Sicherheitslisten überprüfen zu lassen, um festzustellen, ob eine Anzeige erstattet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Ein Haupthindernis bestehe darin, dass es neben der Datenbank der Nationalen Sicherheit mehrere und widersprüchliche Listen der verschiedenen staatlichen Sicherheitsbehörden zu mutmaßlichen Mitgliedern von Terrororganisationen gebe. Mangelnde Zusammenarbeit und Wettbewerb zwischen den Behörden erhöhe die Komplexität. Außerdem ändere sich ständig, welche Liste bei welcher Stelle eingesehen werden müsse, und es sei äußerst schwierig, Informationen über Änderungen zu erhalten.
Darüber hinaus führe jede bewaffnete Gruppe auch ihre eigene Liste und habe ihre eigenen Hafteinrichtungen. Dies gelte insbesondere für Volksmobilisierungsgruppen (die Hashd), von denen einige mit dem Iran verbunden seien. Es müsse beachtet werden, dass diese Gruppen eine Person nur dann festnehmen würden, wenn sie ein Gebiet unter ihrer Kontrolle betrete. Auch kurdische Sicherheitsakteure hätten ihre eigenen Listen (das gelte nur für den Norden des Landes). Dies mache es extrem schwierig, eine vollständige Sicherheitsüberprüfung zu erhalten. In der Praxis koste es viel Geld, all diese Listen überprüfen zu lassen, und es könne viele Monate dauern.
Ein weiteres Problem bestehe darin, dass jede Person jederzeit in eine Liste aufgenommen werden könne, unter anderem aufgrund falscher (oder übertriebener) Anschuldigungen. Es seien Fälle von Personen bekannt, die versuchen würden, in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren, denen jedoch aufgrund von Problemen mit ihrem Stamm oder persönlichen Problemen eine Anklage drohe, insbesondere dann, wenn sich nahe Verwandte von ihnen dem IS (Islamischer Staat) angeschlossen hätten, oder wenn die Personen unter IS gelebt hätten und zum Beispiel als Lohnarbeiter für den IS tätig gewesen seien, etc. (theoretisch sollten einfache Arbeiter nicht strafrechtlich verfolgt werden, es sei denn, es werde eine Anzeige gegen sie eingebracht). Viele Menschen würden in ständiger Angst leben, aus Rache verhaftet zu werden. Jeder Checkpoint stelle ein Risiko dar. An dem einen Tag könne die Person ohne Probleme passieren, und am nächsten Tag könne die Person verhaftet werden.
Eine beschuldigte Person könne, nachdem eine Beschwerde eingereicht worden sei, manchmal für mehrere Monate inhaftiert werden, selbst wenn sich die Anschuldigung im Endeffekt als unbegründet herausstelle. Während dieser Haftzeit würden Familien befürchten, dass ihre Angehörigen gefoltert und dadurch zu einem Geständnis gezwungen werden könnten. Solch ein Geständnis werde in der Regel, auch im Falle des Nichtvorhandenseins von Zeugen, als für eine Verurteilung ausreichend angesehen. Es gebe weit verbreitete Berichte über Geständnisse, die unter Folter entstanden seien (Irak-Forscherin, 14. April 2022).
Laut einer Associate Professorin an der rechtlichen Fakultät der Duke University seien insbesondere seit dem Ausbruch des Konflikts mit dem IS im Jahr 2014 falsche Anschuldigungen wegen terroristischer Zugehörigkeit oder Aktivitäten weit verbreitet. Grund sei das irakische Anti-Terrorismus-Gesetz von 2005, das lediglich den Nachweis der ‚Mitgliedschaft‘ oder ‚Verbindung‘ mit einer terroristischen Vereinigung verlange und keinen Beweis dafür, dass ein Verbrechen begangen worden sei. Dies mache es sehr leicht, einen persönlichen Rivalen oder Feind des vage definierten Verbrechens der ‚Mitgliedschaft‘ in oder ‚Verbindung‘ mit einer terroristischen Organisation zu beschuldigen, wobei wenig oder gar keine Beweise für eine Verurteilung erforderlich seien.
Es seien Fälle beobachtet worden, in denen Personen zu Unrecht beschuldigt worden seien, sich dem IS angeschlossen zu haben. Zu den Gründen zählten der Wunsch, alte Rechnungen zu begleichen, oder Besitztümer und Land in den eigenen Besitz zu bringen (Associate Professor, 20. April 2022).
Haider Ala Hamoudi, Rechtsprofessor an der University of Pittsburgh, erklärt in einem Interview mit ACCORD im April 2022, dass Terrorvorwürfe von Einzelpersonen von der Polizei im Irak ernst genommen werden würden. Die meisten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus würden damit beginnen, dass ein Opfer oder Zeuge mit der Polizei spreche und eine andere Person als mutmaßlichen Terroristen melde. Die Polizei ignoriere solche Anschuldigungen nicht. Der Fall werde dann an den irakischen Antiterrordienst weitergeleitet und die Person werde zu einer Person von Interesse (‚person of interest‘), deren Name auf eine Fahndungsliste gesetzt werde. Die nächsten Schritte des Verfahrens seien von den individuellen Umständen abhängig (wer die Person sei, ihre Familie, ihre Stammesverbindungen, woher sie komme, ob andere Personen, die als nahestehend gelten würden, auch beschuldigt würden, welche Tat sie begangen haben solle und Ähnliches). […]
Wenn eine Person in den Irak zurückgeführt werde, würden die Grenzschutzbeamten den Namen der Person mit Fahndungslisten abgleichen. Wenn die Person von einer anderen Person als Terrorverdächtiger gemeldet worden sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass ihr Name auf einer Fahndungsliste erscheine und Sicherheitsbeamte folglich Maßnahmen ergreifen würden. […]
Ein faires Verfahren könne im Irak nicht garantiert werden. Tatsächlich würden die meisten Terrorismusprozesse weniger als eine Stunde dauern und über 90 Prozent würden zu Verurteilungen führen. Eine beunruhigend hohe Zahl scheine erzwungene Geständnisse zu beinhalten, denen die Richter·innen nicht nachgehen würden.
Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Messlatte, dass die Polizei tätig werde in terroristischen Fällen niedrig sei, die Risiken für den/die Beschuldigte/n jedoch hoch (Hamoudi, 25. April 2022).“ (ACCORD, 26. April 2022)
Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht 2022, dass es glaubwürdige Berichte gebe, dass Regierungstruppen, wie die Bundespolizei, der Nationale Sicherheitsdienst und die PMF (Popular Mobilization Forces) Personen, insbesondere sunnitische Araber, während einer Festnahme, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung, misshandeln und foltern würden (USDOS, 20. März 2023, Section1c). Es gebe zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, überwiegend von sunnitischen Araber·innen, unter anderem von Binnenvertriebenen (USDOS, 20. März 2023, Section 1d). Laut USDOS würden die PMF Sunnit·innen und Personen anderer Minderheiten häufig mit Anzeigen wegen drohen. Sie hätten außerdem die Rückkehr von sunnitischen Binnenvertriebenen blockiert (USDOS, 20. März 2023, Section 2a).
Einschränkungen für männliche sunnitische Araber aus Mossul bei der Durchreise von den Flughäfen Bagdad und Erbil an die Grenze der Provinz Ninawa:
Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erklärt in einem COI-Dokument vom November 2022 über die Einreisebedingungen in den Zentralirak, dass Personen, um Checkpoints passieren zu können, über einen gültigen Identitätsnachweis, wie die Civil Status ID Card (CSID), die Unified ID Card (UNID), Staatsangehörigkeitszertifikat oder Reisepass, verfügen müssten. Es gebe weiterhin Sicherheitsüberprüfungen an Checkpoints bei der Einfahrt in Provinzen, Distrikten und Städten. In einigen Gegenden bräuchte man einen Bürgen, um die Gegend betreten zu dürfen (UNHCR, November 2022, S. 4). Es konnten keine Informationen darüber gefunden werden, dass auf der Route Bagdad-Mossul ein Bürge benötigt werde.
Laut UNHCR könnten Iraker·innen, die aus einer Provinz außerhalb der Autonomen Region Kurdistan (ARK) stammen, im Allgemeinen ohne Einschränkungen in die Provinz Erbil einreisen, indem sie ihre CSID oder UNID vorlegen würden. Irakische Araber·innen und Turkmen·innen von außerhalb der ARK, die über den Flughafen Erbil einreisen, müssten sich innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise an die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) wenden, wenn sie beabsichtigen würden, länger als 48 Stunden in Erbil zu bleiben (UNHCR, November 2022, S. 5).
Laut zwei verschiedenen Reiseblogs sei es möglich, ein Sammeltaxi von der nördlichen Busstation Al-Alawi in Bagdad (Al-Alawi North Garage) nach Mossul zu nehmen (Against the Compass, 17. Juni 2023; Voice of Guides, 10. September 2022). Von Erbil aus gebe es die Möglichkeit, ein Sammeltaxi oder einen Minibus nach Mossul zu nehmen (Voice of Guides, 10. September 2022).
Auf einer Karte der internationalen NGO iMMAP vom Februar 2021 werden einzelne Straßenabschnitte der Straßen von Bagdad nach Mosul und von Erbil nach Mosul mit einer hohen Risikostufe von Explosionsgefahr ausgezeichnet (iMMAP, 3. März 2021). Es konnten keine neueren Karten zum Straßenrisiko in und um die Provinz Ninawa gefunden werden.
Es liegen keine Berichte vor, wonach Personen mit sunnitisch arabischer Identität im kampffähigen Alter beim Passieren von Checkpoints bzw. von Verkehrswegen im Allgemeinen von Bagdad nach Mossul Übergriffen ausgesetzt sind.
Einschränkungen und Einreiseformalitäten bei Einreise in die Provinz Ninawa:
Laut zwei unterschiedlichen Reiseblogs gebe auf der Straße von Erbil nach Mossul drei (The Adventures of Nicole, Juli 2022) oder vier Checkpoints, die von den kurdischen Streitkräften, der irakischen Armee und den PMF bewacht würden (Against the Compass, 17. Juni 2023). Es konnte nicht herausgefunden werden, wie viele Checkpoints es auf dem Weg von Bagdad nach Mossul gibt. Laut einem Reiseveranstalter seien es „viele“ (Culture Road, 5. Juli 2021).
Al-Araby Al-Jadeed, die arabische Version der englischen Nachrichtenwebseite The New Arab, beschreibt in einem Artikel vom April 2022 die Verbreitung der PMF in der Ninawa-Ebene (nördlich und östlich von Mossul, Anmerkung ACCORD). Ein Beamter des Provinzbüros Ninawa berichtet gegenüber Al-Araby Al-Jadeed, dass die unterschiedlichen mit den PMF verbundenen bewaffneten Gruppierungen Menschen an den Checkpoints aufhalten und verhören würden. Personen auf dem Weg von der Ninawa Ebene nach Mossul und umgekehrt seien besonders betroffen. Laut einem lokalen Experten aus Mossul, Salam Al-Hadidi, seien die PMF in der gesamten Provinz präsent, doch besonders stark in der Ninawa-Ebene (Al-Araby Al-Jadeed, 21. April 2022).
Das Institute of Regional and International Studies (IRIS) der American University of Iraq, Sulaimani (AUIS) veröffentlicht im Juli 2021 einen Bericht über die Beziehung zwischen den PMF und Zivilist·innen in fünf irakischen Provinzen. Für den Bericht wurden qualitative Interviews mit Schlüsselinformant·innen und Fokusgruppendiskussionen zwischen Mai 2020 und Mai 2021, unter anderem in Ninawa, geführt. Laut dem Bericht seien die PMF ein wesentliches Hindernis für die Freizügigkeit der sunnitisch-arabischen Einwohner·innen von Mossul. Innerhalb der Stadt gebe es kaum Bewegungseinschränkungen. Laut Interviewpartner·innen werde die Bewegungsfreiheit von sunnitisch-arabischen Personen aus Mossul von PMF-Kräften außerhalb der Stadt eingeschränkt allein aufgrund der Tatsache, dass die Personen aus Mossul stammen würden. Ein Teilnehmer der Fokusgruppendiskussion habe erzählt, dass er Angst habe, in den Süden und Westen von Mosul, sowie in den Bezirk Makhmur zu reisen, weil in diesen Gebieten eine Vielzahl von Sicherheitskräften präsent seien. Laut dem Teilnehmer würde die Herkunft aus Mossul für Sicherheitskräfte an den Checkpoints zwischen der Stadt und den Bezirken/Unterbezirken sowie zwischen Ninawa und anderen irakischen Provinzen Fragen aufwerfen. Von den Autokennzeichen und aus dem Personalausweis würde hervorgehen, dass eine Person aus Mossul stamme. Dies gelte für die Sicherheitskräfte als verdächtig. Laut einem weiteren Teilnehmer der Fokusgruppendiskussion seien speziell Autokennzeichen von Ninawa ein Problem an Checkpoints. Einige Einwohner·innen von Mossul würden es aufgrund der Probleme meiden, die Stadt zu verlassen (IRIS, Juli 2021, S. 30).
Es liegen keine Berichte vor, wonach Personen mit sunnitisch arabischer Identität im kampffähigen Alter beim Passieren von Checkpoints bzw. von Verkehrswegen im Allgemeinen von Bagdad nach Mossul Übergriffen ausgesetzt sind.
Einschränkungen für männliche sunnitische Araber bei einer Niederlassung in Mossul (wo sie registriert sind und vor der Ausreise gelebt haben):
UNHCR erklärt im oben genannten COI Dokument, dass nur eine örtlich ausgestellte Wohnkarte („Housing Card“) es einer Person oder Familie ermögliche, sich dauerhaft niederzulassen (UNHCR, November 2022, S. 6).
Das libanesische Onlinemagazin Daraj veröffentlicht im Jänner 2023 einen Bericht über Familien, die in den Slums im Westen von Mossul leben. Gründe für die Ansiedlung in Mossul seien laut Daraj die Aktivitäten bewaffneter Gruppen sowie die voranschreitende Desertifikation in den westlichen und südwestlichen Regionen der Provinz Ninawa. Familien würden in den Slums leben, weil sie sich die hohen Mieten in anderen Stadtteilen nicht leisten könnten, oder weil sie Familienmitgliedern von (vermeintlichen) Mitgliedern des Islamischen Staates (IS) seien und sie nicht in ihren Herkunftsort zurückkehren könnten (Daraj, 9. Jänner 2023).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo veröffentlicht im Dezember 2022 einen COI-Bericht über die Situation in Mossul. Mit Verweis auf unterschiedliche Quellen fasst Landinfo zusammen, dass die Präsenz der PMF in Mossul Angst und Unzufriedenheit bei der lokalen Bevölkerung erzeuge. Sunnitische Araber·innen würden sich angesichts einiger PMF-Einheiten an den Checkpoints weitgehend machtlos fühlen. Viele würden befürchten, als Unterstützer·innen des IS abgestempelt zu werden. Mitglieder der PMF könnten nach eigenem Ermessen Personen die Weiterreise verweigern. Sie hätten an den Checkpoints außerdem Zugriff auf aktualisierte Listen von Personen, nach denen gefahndet werde. Laut einer Quelle von Landinfo aus Mossul komme es an den Checkpoints mit November 2022 weiterhin zu Verschwindenlassen und Verhaftungen. Laut der gleichen Quelle würden Bewohner·innen der Stadt versuchen, die PMF-Checkpoints zu meiden (Landinfo, 23. Dezember 2022, S. 11-12).
Die REACH Initiative veröffentlicht im März 2021 eine Bewertung der Situation von Rückkehrer·innen im Unterbezirk Markaz Mossul, der auch die Stadt Mossul inkludiere. Eine wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage sei der wichtigste Pull-Faktor für die Rückkehr nach Markaz Mossul. Laut Schlüsselinformant·innen würden sich Bewohner·innen in Markaz Mossul sicher fühlen. Es gebe tagsüber und nachts keine gemeldeten Bewegungseinschränkungen für Frauen, Mädchen, Männer und Buben und es würden keine Gebiete in Markaz Mossul gemieden. Gleichzeitig stelle die Unsicherheit Berichten zufolge weiterhin ein Hindernis für die Rückkehr von Binnenvertriebenen dar. Es gebe in Markaz Mossul keine Gesellschaftsgruppe, die nicht willkommen sei. Einige Binnenvertriebene hätten jedoch Angst, als mit dem IS verbunden wahrgenommen zu werden und würden interkommunale Konflikte, Vergeltung oder Belästigung fürchten. Aufgrund der traditionellen Praxis der Namensgebung im Irak würden einige Vertriebene befürchten, dass ihr Name dem Namen einer Person ähnle, bei der Verdacht auf IS-Zugehörigkeit bestehe oder die eines Verbrechens beschuldigt werde. Weiters würden Probleme in Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum als Rückkehrhindernisse gemeldet. Außerdem verhindere der wahrgenommene Mangel an öffentlichen Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten weitere Rückkehrbewegungen. Die Wahrnehmungen zum Zugang zu Beschäftigung variiere jedoch zwischen Schlüsselinformant·innen (REACH Initiative, März 2021, S. 2).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des belangten Bundesamtes und in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie im Wege der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der am 28.03.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem AJ-Web sowie im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insbesondere die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation vom 22.08.2022 und vom 09.10.2023, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend Security Situation, den Country of Origin Information Report der European Union Agency for Asylum vom Januar 2022 betreffend gezielte Gewalt gegen Individuen, den Country Guidance Iraq der European Union Agency for Asylum vom Juni 2022, den Bericht des British Home Office vom November 2022 betreffend Security Situation, das Themendossier Schiitische Milizen im Irak von ACCORD vom 20.01.2023, den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 28.10.2022, den Bericht des British Home Office zum Irak betreffend Honour crimes vom März 2021, die Berichte des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrums Landinfo betreffend Situasjonen i Mosul vom Dezember 2022 und betreffend Ære og æresrelatert vold vom 10.03.2022 samt den entsprechenden deutschen Arbeitsübersetzungen und schließlich die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.08.2023 betreffend sunnitische Araber aus Mossul [Formalitäten bzw. Einschränkungen bei Einreise über Bagdad und Erbil; erneute Niederlassung in Mossul; Übergriffe an Checkpoints]).
Der Beschwerdeführer begehrte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch die Einvernahme zweier Zeugen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren Personalien zweier Zeugen zur „Bescheinigung für die Richtigkeit der Verfolgungslage“ bekannt gegeben habe, diese jedoch im weiteren behördlichen Verfahren und schließlich im Bescheid unberücksichtigt geblieben seien (AS 265). Der Beschwerdeschrift waren zugleich Kopien fremdsprachiger Dokumente beigeschlossen, denen der Beschwerdeschrift zufolge die Daten der beantragten Zeugen zu entnehmen seien (AS 267f). Aus dem Behördenakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2022 ein Konvolut an Dokumenten in Vorlage brachte, unter denen sich auch die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Kopien befanden (AS 121 und AS 123). Dem Behördenakt ist jedoch kein förmlicher Beweisantrag dazu zu entnehmen, was dem Beschwerdeführer, der im behördlichen Verfahren keine rechtliche Vertretung genoss, grundsätzlich nicht anzulasten ist. Im gegebenen Zusammenhang ist allerdings auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, voraussetzt (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0323 Rz 10 mwN). Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch in der mündlichen Verhandlung wurde ein der Judikatur entsprechender Beweisantrag gestellt. Die beantragte Einvernahme der beiden Zeugen zur „Bescheinigung für die Richtigkeit der Verfolgungslage“ (Beschwerde, AS 265) stellt keine im Sinne der zitierten Rechtsprechung ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas dar und ist daher der Beweisantrag bereits aus diesem Grund unbeachtlich und löst dieser keine Pflicht des Gerichtes aus, dem Beweisantrag nachzugehen.
Darüber hinaus kam im Verfahren nicht hervor, dass die beiden Nachbarn über eigene Wahrnehmungen in Bezug auf das antragsbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers verfügen könnten. Ihre Einvernahme wäre vielmehr als bloßer Erkundungsbeweis anzusehen, zu dessen Aufnahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (statt aller VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Schließlich halten sich die beiden namhaft gemachten Zeugen im Irak auf (Verhandlungsschrift OZ 10, Seite 11). Zu im Herkunftsstaat aufhältige Zeugen ist zu bemerken, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eigenen hoheitlichen Ermittlungen von Asylbehörden im Herkunftsstaat allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, etwa polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).
Nach der soeben zitierten Rechtsprechung ist auch eine Befragung der im Herkunftsland aufhältigen Zeugen im Wege von Privatpersonen, die das Vertrauen der österreichischen Vertretungsbehörden (Vertrauensanwälte) oder der ermittelnden Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes genießen, nicht möglich, weil eine förmliche Zeugeneinvernahme samt Protokollierung durch eine Privatperson rechtlich nicht vorgesehen ist und ein Anspruch auf informelle Befragung der namhaft gemachten Personen durch die Vertrauensperson nicht in Betracht kommt, weil ein Beweisantrag des Asylwerbers, bestimmte Auskunftspersonen im Herkunftsstaat durch eine Vertrauensperson oder einen Mitarbeiter der Vertretungsbehörde auf informellem Weg befragen zu lassen, sich aufgrund der zitierten Rechtsprechung als unzulässig erweist (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, unter Hinweis auf das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich erwogen, dass es die Flucht vor Verfolgung im Herkunftsstaat oftmals mit sich bringe, dass ein Asylwerber unvorbereitet nur die notwendigsten Dinge mit sich nehmen kann und daher auch nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen mit mitgenommenen schriftlichen Unterlagen oder anderen Beweisstücken zu belegen. Ob er sich derartige Beweismittel nachträglich noch beschaffen und den Asylbehörden zur Dartuung seines Antrages auf internationalen Schutz übergeben kann, hängt davon ab, inwieweit noch Kontakte zu Personen im Herkunftsstaat bestehen, die ihm dabei behilflich sein können, ohne sich selbst in unzumutbarer Weise der Gefahr von Verfolgung auszusetzen. Zeugen für das vorgebrachte Geschehen, die von den Asylbehörden einvernommen werden könnten, sind oft nicht verfügbar.
Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht schon in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Überdies erlegt § 18 AsylG 2005 den Asylbehörden die Verpflichtung auf, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch amtswegig beizuschaffen.
Diese Ermittlungspflichten stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates kann nicht zurückgegriffen werden, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA-VG). Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen.
Zusammenfassend ist dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der beiden im Irak wohnhaften Nachbarn des Beschwerdeführers bereits aufgrund eines fehlenden substantiierten Beweisantrages nicht nachzukommen und ist das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der obigen Erwägungen auch nicht von sich aus verpflichtet, Ermittlungen im Herkunftsstaat anzustellen.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der im Zuge der behördlichen Einvernahme sichergestellten Identitätsnachweise im Original (irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, irakischer Personalausweis, AS 89ff) von der belangten Behörde festgestellt werden. Die vorgelegten Identitätsnachweise wurden amtswegig in die deutsche Sprache übersetzt (AS 101 ff) und der Personalausweis einer kriminaltechnischen Untersuchung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich unterzogen, die ein unverfälschtes Originaldokument zum Ergebnis hatte (AS 111). Insofern der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme angab, den Namen XXXX zu führen (AS 79), ist der Übersetzung seines Staatsbürgerschaftsnachweises zwar der Name XXXX zu entnehmen, jedoch handelt es sich hierbei erkennbar um eine Namenskette, die sich aus dem Vornamen seines Vaters XXXX zusammensetzt (AS 108). Ein Familienname ist diesem Dokument nicht zu entnehmen. Sein irakischer Personalausweis weist ihn mit dem Vornamen XXXX und mit dem Familiennamen XXXX aus (AS 105), sodass diesem – auch als echt eingestuften – Identitätsnachweis zu folgen ist. An den Ermittlungsergebnissen bestehen sohin keine Zweifel und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der getroffenen Feststellung der belangten Behörde zur Identität des Beschwerdeführers an.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. beruhen – mit Ausnahme der nachstehend im Einzelnen erörterten Aspekte – auf den insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Den Angaben des Beschwerdeführers, die letzten fünf bis sieben Monate vor seiner Ausreise im Nordirak – nämlich in Erbil, Dohuk und zuletzt in Zakho – verbracht zu haben, kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Bei Betrachtung seiner Angaben zum letzten Aufenthaltsort im Irak fällt zunächst auf, dass er diese im Laufe des Verfahrens änderte. Zunächst führte er die Stadt Mossul sowohl in der am 19.12.2021 erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch zu Beginn der behördlichen Einvernahme am 13.04.2022 als letzte Wohnadresse im Irak an (AS 39; AS 80). Befragt zum Lebenslauf führte er dazu stringent vor dem Bundesamt aus, „bis zur Ausreise in einem Bekleidungsgeschäft“ in Mossul gearbeitet zu haben (AS 82). Erst im Rahmen der nachfolgenden Schilderung seiner Antragsgründe gab er an, mit Hilfe eines Freundes seines Großvaters in den Nordirak geflohen zu sein und über Nachfrage der Behördenvertreterin führte er näher dazu aus, dass er bei Verwandten des Freundes seines Großvaters in Erbil, Dohuk und Zahko gelebt und insgesamt zwischen fünf und sieben Monate im Nordirak verbracht habe (AS 84). Nähere Details über seinen Aufenthalt im Nordirak waren aus der Niederschrift nicht zu gewinnen. In der mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 führte er auf die Frage nach seinem letzten Wohnsitz vor der Ausreise nunmehr Zakho an (OZ 10, 5). Bei seinen Ausführungen in der Verhandlung war auffallend, dass er die exakt selben und oberflächlichen Angaben machte, wie vor der belangten Behörde, sodass der Eindruck entstand, dass es sich hierbei um auswendig Gelerntes handelte. Dieser Eindruck erhärtete sich auch durch den Umstand, dass er in weiterer Folge nicht in der Lage war, über seine bereits vor dem Bundesamt getätigten Angaben hinausgehende Angaben zu seinem Aufenthalt im Nordirak zu machen. Bedenkt man, dass er seinem Vorbringen zufolge fünf bis sieben Monate im Nordirak verbracht haben will, überzeugen seine knappen Ausführungen zum dortigen Aufenthalt wenig. So konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht näher darlegen, wie lange er an welchen Orten in der Autonomen Region Kurdistan aufhältig gewesen sei. Die knappen und oberflächlichen Angaben sowie der unsichere Eindruck, den der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme hinterließ, sprechen nicht für einen tatsächlich erlebten Sachverhalt. Bei einem derart langen Aufenthalt bei Verwandten eines Freundes des Großvaters wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest aus gemeinsamen Gesprächen mit diesen Näheres über sein örtliches Umfeld in Erfahrung bringen hätte können. Geht man zudem davon aus, dass er wie vorgebracht mehrmals seinen Aufenthalt innerhalb der Autonomen Region Kurdistan gewechselt hat, kann auch angenommen werden, dass mit ihm über diese Änderungen seines Aufenthaltsortes, Verkehrswege und die Art der Unterbringung gesprochen hat. Bedenkt man zudem, dass es auf den Straßen zwischen Mossul und Erbil drei oder vier Checkpoints gibt, die von den kurdischen Streitkräften, der irakischen Armee und PMF-Milizionären bewacht werden (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 04.08.2023, 5), wären zumindest Schilderungen von etwaigen Vorkommnissen in Zusammenhang mit Kontrollen oder allenfalls Absprachen, wie er sich im Falle einer unerwarteten Kontrolle zu verhalten habe, zu erwarten gewesen – insbesondere wenn man bedenkt, dass sich der Beschwerdeführer in der Autonomen Region Kurdistan illegal aufgehalten habe (Beschwerde, AS 265). Es wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer angab, dass der Freund des Großvaters mit ihm nicht über „reguläre Wege“ nach Kurdistan gefahren sei, sondern durch die Wüste (OZ 10, 10), allerdings wird damit nicht erklärt, wie er sich innerhalb der Autonomen Region Kurdistan freizügig bewegen habe können. Seine diesbezüglichen Angaben blieben ebenso detailarm. Bei einer Zusammenschau dieser Erwägungen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zuletzt in der Autonomen Region Kurdistan aufgehalten, die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich bis zuletzt in Mossul aufgehalten hat. Dass er dort im Stadtviertel XXXX wohnhaft war, geht aus der vorgelegten Lebensmittelbezugskarte hervor (Übersetzung AS 131).
Nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte außerdem der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak. Bei seiner Erstbefragung am 19.12.2021 tätigte der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu seiner Reiseroute. Diesen Angaben kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). So gab er an, im Winter 2018 den Irak zu Fuß in die Türkei verlassen (AS 41), eineinhalb Jahre in der Türkei und ein Jahr in Griechenland verbracht zu haben (AS 43). In der behördlichen Einvernahme führte er hingegen aus, im Jahr 2019 ausgereist zu sein (AS 80), nur für ca. vier Monate in der Türkei und ab Juni 2020 für ein Jahr in Griechenland gewesen zu sein (AS 81). Ergänzend führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass es bei seiner Ausreise im Jahr 2019 Winter gewesen sei (OZ 10, 4). In der mündlichen Verhandlung war er nicht in der Lage, das vermeintlich fluchtauslösende Ereignis – jener Moment, in dem er mit der Tochter der Nachbarn beim außerehelichen Geschlechtsverkehr betreten worden sei – zeitlich genauer einzugrenzen. Auch hier vermeinte er bloß vage, dass das Ereignis entweder 2018 oder 2019 gewesen sei (OZ 10, 9) und er danach fünf bis sieben Monate im Nordirak verbracht habe (OZ 10, 6). Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank hatte zum Ergebnis, dass er am 01.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hat (AS 25; Eurodac-Treffer der Kategorie 1, Art. 24 Abs. 4 iVm Art. 9 Abs. 1 Eurodac-VO). Im Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, dass er sich mehrere Monate illegal in Griechenland aufgehalten habe, ehe er dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ausgehend von diesem gesicherten Datum sind seine unterschiedlichen zeitlichen Angaben zum Fluchtverlauf nicht in Einklang zu bringen. In der behördlichen Einvernahme stellte er seine in der Erstbefragung gemachten Angaben zur Reiseroute insofern richtig, als er nunmehr angab, nicht eineinhalb Jahre in der Türkei verbracht zu haben, sondern lediglich vier Monate (AS 81). Davon wiederum abweichend vermeinte er in der Beschwerdeverhandlung lediglich ein bis zwei Monate in der Türkei gewesen zu sein. Nach dem Aufenthalt in der Türkei sei er nach Griechenland gegangen und habe dort ein Jahr verbracht (OZ 10, 8). Zieht man nun das Datum laut der Eurodac-Datenbank heran (01.12.2020) und berücksichtigt man einen – wie von ihm zuletzt in der Beschwerdeverhandlung behauptet – ein- bzw. zweimonatigen Aufenthalt in der Türkei, hätte er demzufolge erst im Oktober/November 2020 sein Herkunftsland verlassen. Folgt man wiederum nur seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme, wonach er in der Türkei „nur auf der Durchreise, für ca. vier Monate“ gewesen und „im Juni 2020“ nach Griechenland gekommen sei (AS 81), lässt sich als Ausreisezeitpunkt der Februar 2020 errechnen, dabei bleibt freilich das Datum der Antragstellung in Griechenland mit 01.12.2020 außer Betracht. Eine wie von ihm zuletzt behauptete Ausreise im Winter 2019 ist mit sämtlichen errechneten Ausreisezeitpunkten nicht in Einklang zu bringen. Da die Ausreise mit dem ausweislich der untenstehenden Überlegungen nicht glaubhaften Fluchtvorbringen in untrennbaren Zusammenhang steht, widersprüchliche Angaben zum Ausreisezeitpunkt und zur Aufenthaltsdauer in der Türkei vorliegen und zum nachgewiesenen Datum der Asylantragstellung in Griechenland im Dezember 2020 eine größere zeitliche Diskrepanz liegt, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer genau sein Herkunftsland verlassen hat. Aufgrund der erwiesenen Asylantragstellung in der Hellenischen Republik und der dargelegten Schilderungen ist allerdings von einem Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 2020 auszugehen.
Dass der Beschwerdeführer zunächst versucht hat, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und am 19.12.2021 nach Österreich zurückgewiesen wurde, geht aus den im Behördenakt einliegenden Dokumenten der Bundespolizeidirektion München hervor (AS 51ff). Die Feststellungen zu den Kosten der Schleppung von Serbien bis nach Österreich beruhen auf seinen Darlegungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, 6).
Im Verfahren kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit leidet. So gab er auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 ausdrücklich an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen (OZ 10, 4). Der Beschwerdeführer war bereits in seinem Herkunftsland erwerbstätig und übt seit geraumer Zeit auch in Österreich eine Erwerbstätigkeit in Vollzeitanstellung aus, sodass seine Arbeitsfähigkeit außer Zweifel steht.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Gouvernement Ninawa unter Punkt 1.9. gründen sich auf die Einschätzung der European Union Agency for Asylum (EUAA) in ihrem Country of Origin Information Report vom Januar 2022 betreffend Sicherheitslage und ergänzend auf den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation vom 22.08.2022 und vom 09.10.2032 sowie auf das Themendossier von ACCORD vom 20.01.2023 betreffend schiitische Milizen. Der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Berichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen, die dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer ist den ihm übermittelten Berichten nicht substantiiert entgegengetreten. Die schriftliche Stellungnahme vom 14.03.2023 (OZ 7) beschränkte sich darauf, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefährdungs- und Verfolgungslage im Kontext der Berichtslage zu bekräftigen. Zur Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2023 wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Da ausweislich der untenstehenden Beweiswürdigung von keiner Gefährdung durch Privatpersonen oder private Gruppierungen im Rückkehrfall ausgegangen wird, erübrigen sich Feststellungen betreffend die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der Behörden. Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates ist nämlich nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen sunnitischen Araber aus der ehemals vom Islamischen Staats kontrollierten Stadt Mossul. Dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zufolge werden „Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität und zwar vornehmlich […] Männer und Jungen im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor von ISIS besetzt waren, […] Berichten zufolge kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen“ (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019, 69), und weisen daher ein Risikoprofil auf (siehe VfGH 07.10.2021, E2372/2021; 07.10.2021, E2637/2021). Diesem Umstand kommt nach der Rechtsprechung auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll, maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VfGH 08.06.2021, E 149/2021 ua; 07.10.2021, E 2637/2021; VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0516). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 12.06.2023, E 1007/2023) muss die sichere Erreichbarkeit von Mossul bei sunnitischen Arabern genau geprüft werden, da im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 22.08.2022 zur Bewegungsfreiheit die Aussage getroffen wird, dass angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der Expansion des Islamischen Staates und der anschließenden Militäroperationen zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen einführten, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom Islamischen Staat kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren.
Die vom Verfassungsgerichtshof zuletzt im Juni 2023 vertretene Rechtsansicht nahm das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zum Anlass amtswegiger – seitens des Beschwerdeführers wurden im gegenständlichen Verfahren keine dahingehenden Befürchtungen geäußert – Ermittlungen im Hinblick auf die Frage der sicheren Erreichbarkeit der Stadt Mossul durch ehemalige sunnitisch-arabische Bewohner von Mossul und richtete am 20.06.2023 eine diesbezügliche Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In weiterer Folge erging am 04.08.2023 eine Anfragebeantwortung zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragestellungen, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist und die den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann.
Die Frage der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion wird unter Punkt 2.9. nach der Auseinandersetzung mit den vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und der EUAA definierten Risikoprofilen ausführlich erörtert, auf die untenstehenden Erwägungen wird an dieser Stelle verwiesen.
2.4. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen privaten Aktivitäten und Integrationsbemühungen, gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie die vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen.
Mangels entsprechender Bestätigungen ist festzustellen, dass er bislang keine Deutschkurse besucht und keine Deutschprüfungen absolviert hat sowie kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist.
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Vater den Irak verlassen hat, als er noch ein kleines Kind gewesen sei (OZ 10, 11). Vor dem Bundesamt gab er dezidiert an, nicht zu seinem in den Niederlanden ansässigen Vater reisen zu wollen, da er ihn „nicht brauche“ (AS 82). Es kam im Verfahren sohin weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein besonders enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater hervor, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie des von ihm begründeten Wohnsitzes ergeben sich aus den angefertigten Datenbankauszügen. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.
2.5. Dem eingeholten Strafregisterauszug zufolge ist der Beschwerdeführer unbescholten.
2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt demnach zentrale Bedeutung zu. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 sieht dementsprechend vor, dass in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608 mwN).
Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorzunehmen. Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind derartige positive Feststellungen nicht zu treffen (VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN).
Zunächst hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 auf dessen Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 sieht ferner vor, dass es die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Fall fehlender Beweismittel bedürfen Aussagen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU dann keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung konkretisierend festgehalten, dass es erforderlich ist, dass der Antragsteller sein Vorbringen gebührend substantiiert (EuGH U 4.10.2018, Fathi gegen Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite, C-56/17, mwN). Ein sich Beschwerdeverfahren steigerndes Vorbringen ist der Glaubwürdigkeit ebenso abträglich, wie Widersprüche und Ungereimtheiten oder ein mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht vereinbares Vorbringen (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650; 21.06.1994, Zl. 94/20/0102).
2.7. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:
2.7.1. Zunächst begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung mit einer behaupteten Verfolgung durch Mitglieder des Islamischen Staates aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters beim irakischen Militär. Im Zuge der behördlichen Einvernahme führte er aus, dass sein Vater früher von einer unbekannten Gruppe verfolgt worden sei und der Beschwerdeführer deshalb immer wieder woanders gelebt habe. Seine Unwissenheit zu den verfolgungsrelevanten Umständen seines Vaters begründete er mit der fehlenden Aufklärung durch seine Verwandten. Zugleich gab er an, dass bei seiner Ausreise im Jahr 2019 „dieses Problem“ nicht mehr aktuell gewesen sei (AS 84).
Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen durch den Islamischen Staat oder durch eine unbekannte Gruppierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Familienverband seines Vaters rechnen muss. Die von ihm ins Treffen geführte Verfolgungsgefahr durch Kämpfer des Islamischen Staates bzw. durch unbekannte Gruppierungen kommt sohin mangels Aktualität per se keine Asylrelevanz (mehr) zu. Entsprechend den Darlegungen vor dem Bundesamt fehlt es jedenfalls an einem erforderlichen kausalen Zusammenhang mit Ausreise im Jahr 2019. Der Beschwerdeführer äußerte schließlich keine mit einer befürchtenden Verfolgung durch verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates in Zusammenhang stehende Rückkehrbefürchtungen. Weitere Überlegungen zu diesem Antragsvorbringen sind daher und aufgrund der in den Feststellungen dargestellten strakt eingeschränkten Kapazitäten der Milizen des Islamischem Staates im Irak, die eine individuelle Verfolgung von Einzelpersonen mit dem Profil des Beschwerdeführers ausschließen, nicht anzustellen. Dass er sich selbst dem Islamischen Staat nicht abgeschlossen und nicht an Kampfhandlungen teilgenommen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Darlegungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. Dahingehende Unterstellungen vor der Ausreise sowie damit verbundene Schwierigkeiten wurden nicht vorgebracht, sodass vom Unterbleiben solcher Probleme auszugehen ist.
2.7.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz sodann (erstmals) im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.04.2022 mit einer behaupteten Verfolgung durch Angehörige des Stammes XXXX (AS 85; je nach Transkription auch XXXX , OZ 10, 8; XXXX , Übersetzung der Meldebestätigung, OZ 13; XXXX , Übersetzung der Meldebestätigung, AS 135). Er habe eine außereheliche sexuelle Beziehung mit XXXX (AS 84), der Tochter seiner Nachbarn, die dem Stamm XXXX angehöre, geführt. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland werde ihre Familie an ihm Blutrache üben.
Dem Vorbringen ist allerdings aus mehreren Erwägungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen:
2.7.2.1. Einleitend ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort die außereheliche sexuelle Beziehung mit seiner Nachbarin und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr durch ihre Familienangehörige erwähnte. Dabei wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Freilich wird dadurch kein Beweisverwertungsverbot normiert. Im gegenständlichen Fall wiegt besonders schwer, dass vom Beschwerdeführer im Rahmen der etwa vier Monate später stattgefundenen behördlichen Einvernahme ein gänzlich anderer ausreisekausaler Sachverhalt geschildert wurde, als noch bei seiner Erstbefragung. Es liegt somit eine Auswechslung des Fluchtgrundes vor, der für die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens Relevanz zukommt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (VwGH 12.08.2019, Ra 2019/20/0366 mwN).
Auf den Umstand der Nichterwähnung der Verfolgungsgefahr ausgehend von der Familie seiner (damaligen) Freundin in der Beschwerdeverhandlung angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, zum Zeitpunkt seiner Erstbefragung wenig geschlafen zu haben. Er sei von Polizisten der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zurückgeschoben worden. Zudem habe er Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt, da dieser aus Algerien gewesen sei (OZ 10, 8). Schließlich sei ihm auch die Niederschrift nicht rückübersetzt worden (AS 79; OZ 10, 8).
Es wird nicht verkannt, dass die Einvernahmesituation eine psychische Belastung darstellen kann, vor allem wenn diese nach einer mehrmonatigen Flucht vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt. Beim Beschwerdeführer ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihm die Bedeutung der Erstbefragung bekannt sein musste, stellte er schließlich bereits im Dezember 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und erhielt dort eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Die Situation war für ihn daher nicht neu. Darüber hinaus kann von einer Person, die über eine gute Schulbildung verfügt und sich im Zeitpunkt der Erstbefragung im 21. Lebensjahr befindet, erwartet werden, während einer einstündigen Befragung (Beginn der Erstbefragung um 15:00 Uhr, AS 37; Ende der Erstbefragung um 16:00 Uhr, AS 49) sämtliche Antragsgründe zu schildern, insbesondere jene, die sie unmittelbar zum Verlassen des Herkunftsstaates zwangen. Auch der Einwand einer Müdigkeit überzeugt nicht, war es dem Beschwerdeführer schließlich möglich, ausführlich seine Reiseroute, die erfolgte Schleppung und schließlich die im drohende Verfolgungsgefahr aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters beim irakischem Militär zu schildern. Er wurde darüber hinaus aus der Bundesrepublik Deutschland nach seiner am 18.12.2021 dort erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung nach Österreich rücküberstellt, sodass kein objektiver Grund für eine gravierende Übermüdung ersichtlich ist.
Zu seiner Erklärung, dass er den Dolmetscher nicht gut verstanden habe, ist anzumerken, dass dem Erstbefragungsprotokoll zu entnehmen war, dass die Befragung mit Unterstützung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt worden sei (AS 36). Der Beschwerdeführer gab dabei eingangs an, dass seine Muttersprache Arabisch sei und er die Sprache in Wort und Schrift gut verstehe (AS 35ff). Dem Protokoll war weiter zu entnehmen, dass ihm die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und gab der Beschwerdeführer auch ausdrücklich an, keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gehabt zu haben (AS 47). Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer mit seiner bloßen Angabe, er habe den Dolmetscher aufgrund seiner Herkunft aus Algerien nicht gut verstanden, der Beweiskraft des Erstbefragungsprotokolls nichts Entscheidendes entgegenzubringen. Auch konnte seinen Angaben, die Niederschrift sei ihm nicht rückübersetzt worden, wiewohl eine erfolgte Rückübersetzung in der Niederschrift ausdrücklich festgehalten wurde (AS 47), kein Glauben geschenkt werden, da sich widrigenfalls der Leiter der Amtshandlung mit fälschlichen Beurkundungen gemäß § 311 StGB strafbar machen und damit sein Dienstverhältnis gefährden würde. Auch der Dolmetscher würde im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung eine strafbare Handlung begehen (§ 289 StGB) und hätte dies ebenso erhebliche Auswirkungen auf seinen Beruf. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Dolmetscher und der damals einschreitende Polizeibeamte eine strafrechtliche Verurteilung und damit ihre berufliche Existenz wegen des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht kann keinen Grund erkennen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, das am 13.04.2022 erstmals erstattete Vorbringen schon bei seiner Erstbefragung darzulegen. Der Umstand der Nichterwähnung des vermeintlich ausreisekausalen Vorfalls im Zusammenhang mit einer außerehelichen sexuellen Beziehung weist auf ein sich steigerndes und damit unglaubwürdiges Vorbringen hin.
Bereits an dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu wahrheitswidrigen Angaben neigt, um seine persönliche Situation zu verbessern. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, dass er sich in Griechenland als Minderjähriger ausgegeben habe, um dort bleiben zu können (AS 43), obwohl er sich damals bereits im 21. Lebensjahr befand. Dieser Umstand begründet starke Zweifel an seiner Aufrichtigkeit gegenüber Behörden und damit an seiner Glaubwürdigkeit.
2.7.2.2. Abseits der Erwägungen zur Erstbefragung fallen die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten bei der Schilderung der angeblichen ausreisekausalen Vorfälle ins Gewicht, das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb zudem abschnittsweise vage. Darüber hinaus steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auch im Beschwerdeverfahren, was ebenfalls zulasten seiner Glaubwürdigkeit in Anschlag zu bringen ist. Im Einzelnen:
Bei seiner freien Schilderung des Antragsgrundes vor dem Bundesverwaltungsgericht fiel zunächst auf, dass sich der Aufbau seiner Schilderungen ähnlich oberflächlich gestaltete wie vor der belangten Behörde, was auch in diesem Zusammenhang den Verdacht erweckte, dass es sich hierbei um auswendig Gelerntes handelte. So führte er beispielsweise die Begegnung mit der Tochter der Nachbarn am Dach, den Austausch ihrer Telefonnummern, die Besuche bei ihr zu Hause und das plötzliche Auftauchen ihrer Mutter im Schlafzimmer und schließlich seine Flucht in den Nordirak ins Treffen, ohne weitergehende Details darüber zu verlieren. Bezeichnend war das Unvermögen des Beschwerdeführers bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung, die angeblich eingegangene Beziehung näher zeitlich einzuordnen. So konnte er den Zeitpunkt des Kennenlernens nicht einmal auf ein bestimmtes Kalenderjahr („entweder 2018 oder 2019“) verorten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wären entsprechend genaue Erinnerungen allerdings zu erwarten – einerseits liegt der Sachverhalt noch nicht lange Zeit zurück, andererseits zeichnet sich die irakische Gesellschaft ausweislich der Feststellungen durch konservative Sitten- und Moralvorstellungen aus, sodass voreheliche Beziehungen und insbesondere vorehelicher Geschlechtsverkehr außergewöhnliche Konstellationen darstellen und keineswegs alltäglich sind. Dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht einmal zweifelsfrei weiß, in welchem Jahr er seine Freundin kennen gelernt haben will, ist nicht nachvollziehbar und weist auf ein konstruiertes Vorbringen hin. Der Beschwerdeführer vermittelte bei seiner Befragung nicht den Eindruck, über einen erlebenden Sachverhalt zu erzählen. Dass er weder Bilder, noch Aufzeichnungen über die angeblich geführten Telefonate vorlegen konnte – behauptetermaßen weil er zweimal sein Mobiltelefon verloren habe, zuletzt kurz vor der mündlichen Verhandlung – rundet das gewonnene Bild ebenso ab wie der Umstand, dass ihn die Nachfragen nach seiner Beziehung in der mündlichen Verhandlung sichtlich erheiterten.
Vom Vorbringen vor dem Bundesamt abweichend und damit widersprüchlich, führte der Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aus, dass er in das Haus seines Onkels mütterlicherseits geflohen sei, wohingegen er vor der belangten Behörde noch vermeinte, bei seinem Onkel väterlicherseits Zuflucht gefunden zu haben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer ferner vor, dass die Geschwister des Mädchens nach seiner Betretung seinen Großvater bewaffnet aufgesucht, die Tür eingebrochen, den Beschwerdeführer gesucht und mit den Großeltern geschrien hätten. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt schilderte der Beschwerdeführer diesen Vorfall noch in anderer Weise, nämlich dass die Geschwister seinen Großvater aufgesucht und ihm gegenüber die Blutrache angedroht hätten. Dass diese bewaffnet zu seinem Großvater gekommen und dabei auch die Türe eingebrochen hätten, wurde von ihm nicht erwähnt. Darin ist eine Steigerung im Fluchtvorbringen zu erblicken, zumal das Vorbringen in einem wesentlichen Punkt ausgebaut wurde. Ferner unterschied sich die behauptete Motivlage der Verfolger – vor dem Bundesamt sprach der Beschwerdeführer noch davon, dass die Geschwister den Großvater (nur) zur Androhung der Blutrache aufgesucht hätten. In der mündlichen Verhandlung schluderte der Beschwerdeführer abweichend davon, dass die Geschwister ihn gesucht und die Großeltern verlassen hätten, nachdem sie ihn nicht fanden. Von der Androhung der Blutrache war keine Rede mehr. Die erörterte Abweichung betrifft ebenfalls einen zentralen Punkt des Geschehens, nämlich das erste und einzige Auftreten der angeblichen Verfolger. Die mangelnde stringente Darlegung ist der Glaubwürdigkeit des Vorbringens abträglich.
In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer auch erstmals aus, dass während seines Aufenthaltes in Kurdistan die Geschwister des Mädchens ihn „immer wieder gesucht“ und „immer zu ihnen nach Hause“ gekommen seien. Die Geschwister des Mädchens hätten seinem Großvater mitgeteilt, dass sie ihn als „vogelfrei“ ansehen würden und ihn töten werden, sobald sie ihn auffinden (OZ 10, 7f). Damit ist nicht nur eine weitere Steigerung im Fluchtvorbringen zu erkennen, sondern weichen seine Angaben auch von den Schilderungen in der behördlichen Einvernahme ab. Dort gab er ausdrücklich an, dass es während seines Aufenthaltes im Nordirak keine Vorfälle gegeben habe (AS 84). Dass sein Großvater mehrmals von der Familie des Mädchens aufgesucht worden sei, blieb von ihm bei der behördlichen Einvernahme ebenso unerwähnt. Auch aufgrund dieser Erwägungen ist am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu zweifeln.
Weitere Neuerungen, die erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurden, betreffen die angeblich von seinem Großvater ergriffenen Schritte zur einvernehmlichen Bereinigung der Angelegenheit. Als weitere Auffälligkeit tritt hinzu, dass dieser Aspekt des Fluchtgeschehens erst auf gezielte Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zu den im Herkunftsstaat üblicherweise gepflogenen Vorgehensweisen zur Bereinigung von Stammeskonflikten in den Raum gestellt wurde. So legte der Beschwerdeführer auf den Hinweis, dass außereheliche Beziehungen durch eine Eheschließung bereinigt werden können, erstmals dar, dass sein Großvater mit der Familie der Verfolger in Verhandlungen eingetreten sei und es sogar eine „Stammessitzung“ gegeben habe. Das späte Aufzeigen dieser Sachverhaltselemente ist der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ebenfalls abträglich. In seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid moniert der Beschwerdeführer nämlich ausdrücklich das Fehlen von Feststellungen zur Situation von Personen getroffen habe, die von Blutrache betroffen sind. In diesem Zusammenhang wäre zu erwarten, dass die angeblich von seinem Großvater (als Familienoberhaupt) gesetzten Schritte zur einvernehmlichen Streitbeilegung unter einem bereits in der Beschwerde geschildert werden, anstatt diese erst auf gezielte Nachfrage hin in der mündlichen Verhandlung darzulegen.
Schließlich gipfelte das Bestreben des Beschwerdeführers, eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufzuzeigen, in der erst am Ende der mündlichen Verhandlung erstmals im Verfahren überhaupt vorgebrachten Anzeigeerstattung und Klageerhebung der Geschwister des Mädchens (OZ 10, 13). Dass die Familie gegen ihn eine Anzeige erstattet und eine Klage eingereicht hat, wurde von ihm lediglich behauptet und durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt. Auch auf diese nicht glaubhafte Weise versuchte er, ein für ihn günstigeres Bild einer vermeintlichen Verfolgungsgefahr zu zeichnen.
2.7.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch den Stamm bzw. die Familie des Mädchens im Irak hält aber auch der vorgenommenen Überprüfung des realen Hintergrundes der vorgetragenen Fluchtgeschichte nicht stand und ist auch deshalb nicht glaubhaft (zur Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes, bei der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in die Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit der Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen siehe allgemein statt aller VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108).
Da der Beschwerdeführer vorbringt, infolge einer außerehelichen sexuellen Beziehung mit einem Mädchen Blutrache des Stammes XXXX zu befürchten, ist sein Vorbringen am Maßstab der Berichtslage zu Stammeskonflikten, zur Blutrache und zur Lage von Männern zu messen, die außerehelichen Geschlechtsverkehr vollzogen haben.
Im Hinblick auf die entscheidungswesentliche Berichtslage ist zunächst festzuhalten, dass der Verlust der „Ehre“ – etwa als Folge der Entführung oder Vergewaltigung einer Frau oder eines Mädchens oder durch gesellschaftlich inakzeptables Verhalten – ausweislich des Berichtes des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 Auslöser von Stammeskonflikten sein kann (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019, 123). Im zitierten Bericht wird eine außereheliche sexuelle Beziehung zwar nicht explizit erwähnt, jedoch erscheint in Anbetracht der Aufzählung die grundsätzliche Eignung eines solchen Sachverhaltes als Auslöser eines Stammeskonfliktes schlüssig. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge führt in seinem Bericht vom Mai 2019 in weiterer Folge aus: „Laut Stammesbräuchen müssen männliche Mitglieder einer erweiterten Familie (‚Khamsa‘) die Verletzung oder den Tod eines anderen Familienmitglieds rächen, z.B. indem jemand aus der Khamsa des Mörders getötet wird, oder – was gebräuchlicher ist – indem man sich auf eine Schadenersatzzahlung (Blutgeld, ‚Fasl‘ oder ‚Diya‘) an die Familie des Opfers einigt, wodurch wiederum deren Recht auf Vergeltung erlischt.“ Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass sich Streitigkeiten zu Blutfehden („Tha’r“) entwickeln können, wenn es den Stämmen nicht gelingen sollte, die Streitigkeiten friedlich zu lösen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019, 124).
Dem Bericht der European Union Agency for Asylum betreffend gezielte Gewalt gegen Individuen ist zu entnehmen, dass das stammeseigene Justizsystem im Irak auf dem Grundsatz basiert, dass wenn ein Mitglied der Gruppe (khamsa, Arabisch für „fünf“), der im Kern fünf Generationen aller männlichen Nachkommen eines gemeinsamen Vorfahren angehören, Opfer einer Straftat, einer schweren Beleidigung oder einer Ehrverletzung wird, die Ehre der gesamten Gruppe verletzt ist. Diese Gruppe hat das Recht, „mit gleicher Gewalt“ zu antworten, um die Ehre der Gruppe wiederherzustellen. Um diese Gewalt zu verhindern, bietet das Stammesrecht der khamsa die Möglichkeit, ihre Ehre im Rahmen einer Verhandlungslösung und durch die Entgegennahme einer Entschädigung wiederherzustellen. Das stammeseigene Verhandlungsverfahren (sulha) umfasst eine Reihe von Sitzungen, bei denen die Parteien, ihre jeweiligen Scheichs und andere Mediatoren sowie Sachverständige und möglicherweise auch ein Stammesjurist die Angelegenheit erörtern (EUAA, Januar 2022, Gezielte Gewalt gegen Individuen, 103f).
Laut dem Bericht von Landinfo betreffend Ære og æresrelatert vold vom 10.03.2022 richtet sich ehrbezogene Gewalt vor allem gegen Mädchen und Frauen. Einige Berichte zeigen jedoch auch auf, dass Männer „gelegentlich“ oder „einige Male“ betroffen sein können, dass dies aber in viel geringerem Umfang vorkomme. Die Quellen beziehen sich vor allem auf zwei Umstände, die zur Tötung von Männern führen können: Rachemotiv, bei dem der Mann in einer Beziehung gemeinsam mit der Frau getötet wird, und Homosexualität (Landinfo, 10.03.2022, Ære og æresrelatert vold, deutsche Arbeitsübersetzung, 15). Auch Landinfo berichtet, dass im Allgemeinen das Hauptziel des Stammesjustizsystems darin besteht, für Stabilität zu sorgen und die kollektive Ehre zu wahren, während gleichzeitig ein Abgleiten in Rachemorde und die Eskalation von Konflikten verhindert werden soll (Landinfo, 10.03.2022, Ære og æresrelatert vold, deutsche Arbeitsübersetzung, 11).
Dass dem Beschwerdeführer von seiner eigenen Familie bzw. seinem Stamm ehrbezogene Gewalt droht, wurde von ihm nicht behauptet und ist im Lichte der Länderberichte auch nicht zu erwarten, da Männer, die außereheliche Beziehungen eingehen, nicht als Beeinträchtigung der Familienehre wahrgenommen werden (Landinfo, 10.03.2022, Ære og æresrelatert vold, deutsche Arbeitsübersetzung, 15). Vielmehr führte der Beschwerdeführer Rachehandlungen der Familie seiner (damaligen) Freundin ins Treffen, da er mit ihr eine außereheliche sexuelle Beziehung geführt habe.
Konfrontiert mit den ihm mit Note vom 16.02.2023 bekanntgegebenen länderkundlichen Informationen, wonach die Tötung einer Person nur „im Extremfall“ erfolge und grundsätzlich zunächst andere Möglichkeiten der Streitbeilegung versucht werden (so ausdrücklich der Bericht von Landinfo betreffend Ære og æresrelatert vold vom 10.03.2022, deutsche Arbeitsübersetzung, 9), führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass eine Stammessitzung stattgefunden habe, wo sein Großvater eine friedliche Lösung, nämlich die Vermählung der beiden, angeboten habe (OZ 10, 10). Nähere Details zur Stammessitzung verlor er dabei nicht. So blieb unbekannt, wann dieser vermeintliche Lösungsversuch stattgefunden hat und wer genau daran beteiligt war. Vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach das Verhandlungsverfahren eine Reihe von Sitzungen umfasst, erscheint auch eine bloß einmalig stattgefundene Stammessitzung als nicht plausibel. Der Versuch einer Streitbeilegung durch seinen Großvater wurde von ihm weder im behördlichen Verfahren noch bei der vorangegangenen freien Schilderung seines Fluchtgrundes vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt, sondern erst nachdem er ausdrücklich auf die üblicherweise vorgesehenen Konfliktregelungsmechanismen der Stämme angesprochen wurde. Das erst späte Erwähnen der Stammessitzung verwundert, da die traditionellen Streitbeilegungsmechanismen eine entscheidende Rolle im Kontext mit Stammeskonflikten spielen, was weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens erweckt. Vielmehr zeigt dieses Aussageverhalten, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sein Vorbringen im Verlauf der Einvernahme zu modifizieren bzw. an Länderberichte anzupassen, um dadurch die Plausibilität seines Fluchtvorbringens zu erhöhen. Abseits lassen die erörterten Berichte den Standpunkt des Beschwerdeführers unplausibel erschienen. Seinen Schilderungen zufolge suchten Geschwister seiner Freundin zeitnahe nach seiner Betretung durch die Mutter das Haus seines Großvaters auf und drohten mit Blutrache. Eine solche Vorwegnahme der traditionellen Schlichtungsmaßnahmen ist im Kontext der Berichtslage unwahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich ist, dass über die Möglichkeit einer finanziellen Kompensation (Fasl) offenbar nicht einmal gesprochen worden sein solle. Ein wesentliches Indiz für einen konstruierten Sachverhalt ist die (behauptetermaßen zumindest anfänglich) mangelnde Behelligung des Großvaters des Beschwerdeführers gegen das Vorliegen eines Stammeskonfliktes bzw. einer Ehrverletzung durch den Beschwerdeführer. Der Großvater des Beschwerdeführers haftet als Mitglied der khamsa gleichermaßen wie der Beschwerdeführers selbst für Ehrverletzungen. Dass die Verfolger behauptetermaßen nur des Beschwerdeführers habhaft werden wollten (AS 85), ist vor dem Hintergrund der Berichtslage nicht nachvollziehbar.
2.7.2.4. In der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2023 (OZ 7) wurde vorgebracht, dass sich die Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer verschärft habe, da vor etwa vier Monaten sein Großvater von Personen aufgesucht und von diesen körperlich misshandelt worden sei. Die Personen hätten nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Die Großeltern haben nach diesem Vorfall das Haus verlassen und leben nunmehr in einem anderen Stadtviertel bei Verwandten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei diesen Personen um die Geschwister des Mädchens gehandelt habe und seine Großeltern nunmehr bei seinem Onkel leben würden (OZ 10, 11, 13). Zugleich zeigte der Beschwerdeführer ein Lichtbild auf seinem Mobiltelefon, zeigend eine ältere Person männlichen Geschlechts, mit einem weißen Kopfverband (OZ 10, 13).
Zunächst verwundert an der Schilderung des Geschehnisablaufs wie bereits vorstehend erörtert, dass der Großvater als Mitglied der khamsa des Beschwerdeführers zwei Jahre lang unbehelligt im Irak leben konnte und dann wenige Monate vor der mündlichen Verhandlung am 28.03.2023 (und damit mehrere Jahre nach dem behauptetermaßen fluchtauslösenden Vorfall) doch von den Geschwistern des Mädchens aufgesucht und körperlich misshandelt worden sei. Diese Ungereimtheit konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht schlüssig erklären (OZ 10, 11). Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens wurden durch diesen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung vermeintlich erfolgten Übergriff auf seinen Großvater lediglich noch mehr verstärkt. Auch verwundert es, dass die Großeltern innerhalb von Mossul umgezogen sind, obwohl der Beschwerdeführer selbst die Auffassung vertritt, dass er im Rückkehrfall durch Angehörige des Stammes XXXX überall im Irak gesucht, gefunden und getötet werden könne. Weshalb ein Wohnungswechsel seiner Großeltern innerhalb von Mossul – noch dazu zu einem Familienmitglied – genügen sollte, um sich einer Bedrohung durch den Stamm zu entziehen, ist nicht nachvollziehbar. Dass sich sein Großvater nach wie vor in Mossul aufhält, obwohl dieser bereits von den Geschwistern des Mädchens körperlich misshandelt worden sei, spricht ebenfalls gegen eine tatsächliche Bedrohungsgefahr aufgrund eines Stammeskonfliktes und auch gegen die zuletzt in den Raum gestellten Übergriffe.
2.7.2.5. Abgesehen von diesen Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der Länderberichtslage, wonach außereheliche sexuelle Beziehungen im Irak unüblich und gesellschaftlich geächtet sind, nicht nachvollziehen, weshalb sich der Beschwerdeführer zunächst eigenmächtig mit seiner Nachbarin getroffen haben will und mit ihr eine außereheliche sexuelle Beziehung eingegangen ist, anstatt dass seine Großeltern sogleich bei den Eltern des Mädchens um ihre Hand anhielten. Die vorgebrachte mehrmonatige Beziehung mit der Tochter der Nachbarn erscheint im Kontext der gesellschaftlichen Riten im Irak unwahrscheinlich.
Erstaunlich ist darüber hinaus auch seine in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gezeigte Gleichgültigkeit im Hinblick auf das weitere Schicksal seiner damaligen Freundin. Nach den bereits oben angesprochenen Länderberichten droht dem weiblichen Teil der unehelichen sexuellen Beziehung gravierende Konsequenzen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen. Der Beschwerdeführer zeigte in der Verhandlung keinerlei Sorgen über den Verbleib des Mädchens und konnte von ihm aufgrund seines in der Verhandlung gezeigten Verhaltens auch der Eindruck gewonnen werden, dass er die Angelegenheit nicht ernst genug nimmt (OZ 10, 9), was wiederum den Verdacht erhärtet, dass er sich bloß eines zweckbezogenen Konstruktes ohne Tatsachengrundlage zur Erlangung von internationalen Schutz bedient. Insofern er in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gab, dass er sich vor dem Eingehen der Beziehung nicht für die Konsequenzen einer außerehelichen Beziehung interessiert habe (OZ 10, 9), ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort sozialisiert wurde, sodass er mit den Gepflogenheiten und Sitten der irakischen Stämme vertraut sein muss. Es erscheint wenig lebensnah, dass er mit einer derart ungewöhnlichen Gelassenheit eine sexuelle Beziehung eingegangen ist, musste ihm doch bewusst sein, dass er damit seine Freundin in Lebensgefahr bringt.
Dass er bis heute nicht weiß, was mit seiner damaligen Freundin nach dem Vorfall passiert ist, erscheint ebenso wenig glaubhaft. Bedenkt man, dass seine Großeltern weiterhin nach dem Vorfall in der unmittelbaren Nachbarschaft des Mädchens verblieben sind, wäre bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes anzunehmen, dass er zumindest von ihnen über das weitere Schicksal des Mädchens informiert worden wäre.
Ebenso ist auch nicht nachvollziehbar, dass er nach dem vermeintlich ausreisekausalen Vorfall kein einziges Mal mit ihr telefonisch Kontakt aufnahm, obwohl die beiden ihre Telefonnummern ausgetauscht und in der Vergangenheit miteinander telefoniert haben. Dass er aus Angst vor ihren Geschwistern nicht mit ihr in Kontakt getreten sei (OZ 10, 9), erscheint wenig überzeugend, da nicht einleuchtet, wie sie aufgrund eines Telefonates seinen Aufenthaltsort ausfindig machen hätten können.
2.7.2.6. Zur Untermauerung seines Fluchtvorbringen legte der Beschwerdeführer auch ein Schreiben eines Ortsvorstehers vor (OZ 7, Übersetzung OZ 13 bzw. AS 135). Der Übersetzung dieses Schreibens ist zu entnehmen, dass dem Bürgermeister des Stadtviertels XXXX aufgrund der Aussage zweier Zeugen (nämlich jener Personen aus der Nachbarschaft, die in der Beschwerde als Zeugen bezeichnet werden) bekannt sei, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gereist sei. Ferner werde er vom Stamm XXXX gesucht. Weitere Aufschlüsse über den vermeintlichen Hintergrund der Fahndung durch den Stamm sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hier vorgebrachten Sachverhaltes oder anderer asylrelevanter Gründe gesucht wird. Ebensowenig umfasst das Schreiben nähere Ausführungen zu den dem Beschwerdeführer nach seiner Ergreifung potentiell drohenden Maßnahmen.
Zu diesem Schreiben ist auszuführen, dass diesem Beweismittel bei einer Gesamtbetrachtung der bereits aufgezeigten massiven Steigerungen und Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Fälschungsmöglichkeiten derartiger Dokumente im Irak und der nicht vorhandenen Überprüfungsmöglichkeit der Authentizität, kein maßgeblicher Beweiswert beigemessen werden kann. Die vorgelegte Bestätigung des Ortsvorstehers vermag allein nicht die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aufzuwiegen. Das Schreiben weist zudem mehrere Auffälligkeiten auf, die es als nicht authentisch erscheinen lassen. Das im Briefkopf angebrachte Wappen des Staates Irak (der Saladin-Adler) weist unrichtige Proportionen auf und wirkt verzerrt. Die Textpassage, in welcher die Ausreise des Beschwerdeführers und die Fahndung durch den Stamm XXXX zum Ausdruck gebracht wird, ist – im Gegensatz zum Rest des Schreibens – handschriftlich ausgeführt. Wann und durch wen die handschriftliche Ergänzung angebracht wurde, ist freilich im Nachhinein in keinster Weise nachvollziehbar.
Der Inhalt des Schreibens ist außerdem mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen. Das Schreiben wurde (erstmals) am 18.05.2020 vom Bürgermeisters des Stadtviertels XXXX in Mossul unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer noch nicht einmal in Griechenland. Im Verfahren erster Instanz brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, in die Niederlande zu seinem Vater zu wollen (AS 41) bzw. später bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, dass er kein Zielland gehabt habe (AS 81). Vor diesem Hintergrund ist es denkunmöglich, dass ihm sein Ortsvorsteher bereits am 18.05.2020 bescheinigte, dass er „nach Österreich“ abgereist sei. Abseits davon erstaunt, dass auf dem Schreiben ein (in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks) aktuelles Lichtbild des Beschwerdeführers angeheftet ist, obwohl es angeblich bereits am 18.05.2020 unterzeichnet wurde. In einer Gesamtwürdigung der Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Schreiben des Bürgermeisters des Stadtviertels XXXX nicht nur die erörterten Unstimmigkeiten im Vorbringen nicht aufwiegen kann, sondern das Schreiben außerdem nicht authentisch ist.
2.7.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtwürdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Irak verließ, ohne einer individuellen Gefährdung durch Angehörige des Stammes XXXX wegen einer außerehelichen sexuellen Beziehung ausgesetzt gewesen zu sein. Gegen die vorgebrachte Gefährdung sprechen die erörterten Widersprüche, die massiven Steigerungen im Fluchtvorbringen und die Ungereimtheiten im Lichte der entscheidungswesentlichen Länderberichtslage. In der mündlichen Verhandlung konnte auch kein glaubwürdiger persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer gewonnen werden. Gegen eine Rückkehrgefährdung spricht schließlich auch, dass der Großvater des Beschwerdeführers – der als Angehöriger seiner khamsa bei einem Stammeskonflikt ebenfalls bedroht wäre – sich weiterhin in Mossul aufhält. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass seine Großeltern in ein anderes Stadtviertel umgezogen seien, wäre eine solche Maßnahme einerseits auch dem Beschwerdeführer zumutbar, andererseits spricht die Möglichkeit, sich durch einen Wechsel des Stadtviertels der Bedrohung zu entziehen, wiederum gegen eine tatsächlich vorhandene, aktuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung.
2.7.4. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Ermangelung eines dahingehenden Vorbringens auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung angehört, und vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen hatte, beruhen auf seinen Angaben. In diesem Zusammenhang stehende Schwierigkeiten wurden von ihm nicht substantiiert vorgebracht.
Da der Beschwerdeführer auch keine staatliche Strafverfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht hat, ist außerdem zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde.
2.8. Das Bundesverwaltungsgericht kann in Ansehung des Beschwerdeführers auch keine Rückkehrgefährdung erkennen, zumal er kein exponiertes persönliches Profil aufweist, welches auf eine gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko eines Konfliktes mit schiitischen oder sunnitischen Milizionären im Allgemeinen hindeutet. Da der Beschwerdeführer ausweislich der vorstehenden Erwägungen keine Verfolgungshandlungen vor der Ausreise zu gewärtigen hatte, ist er auch in keinster Weise gefährdet, im Rückkehrfall in das Blickfeld bestimmter staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zu geraten. In Ermangelung von Verfolgungshandlungen vor der Ausreise besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer potentiellen Verfolgern aus dem Kreis extremistischer oder krimineller Gruppierungen überhaupt persönlich bekannt ist.
Der Beschwerdeführer konnte auch keinen glaubhaften und schlüssigen Grund für seine Befürchtungen bei der Erörterung seiner Rückkehrbefürchtungen nennen. Er bezog sich bei der Erörterung der Rückkehrbefürchtungen lediglich auf die angeblich vor der Ausreise eingegangene außereheliche sexuelle Beziehung und die deshalb eingetretenen Streitigkeiten mit der Familie seiner Freundin. Da in dieser Hinsicht mangels einer glaubwürdigen Darlegung keine positiven Feststellungen getroffen werden konnten, besteht keine Grundlage für die erfolgreiche Glaubhaftmachung der Gefahr einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretenden Verfolgungssituationen.
An dieser Stelle ist eine Auseinandersetzung mit der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“ erforderlich, da Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung nach der Rechtsprechung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994) und sich die angeführte Position von UNHCR ausführlich mit potentiellen Verfolgungsszenarien im Irak auseinandersetzt.
Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge identifiziert zwölf Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden (siehe die Seiten 58 ff des Berichtes). Demnach besteht etwa für „Personen, die fälschlicherweise verdächtigt werden, den Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) zu unterstützen, einschließlich Zivilisten, die vermeintlich ISIS unterstützen; Familien, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern in Verbindung gebracht werden sowie Personen, die für ISIS-Verdächtige und für Familien, die mit tatsächlicher oder vermeintlichen ISIS-Mitgliedern in Verbindung gebracht werden, Rechtsdienstleistungen erbringen“ ein relevantes Risikoprofil. Dazu zählen Personen mit überwiegend sunnitisch-arabischer Identität aus Gebieten, die zuvor vom Islamischen Staat besetzt waren. Männer im kampffähigen Alter aus Gebieten, die zuvor vom Islamischen Staat besetzt waren, werden „kollektiv verdächtigt, mit ISIS verbunden zu sein oder ISIS zu unterstützen“. Für diese besteht das Risiko willkürlicher Festnahme, erzwungenen Verschwindens, von Folter und anderen Formen der Misshandlung, außergerichtlicher Hinrichtungen und unfairer Gerichtsverhandlungen, die zu Todesurteilen führen können. Arabisch-sunnitische und turkmenisch-sunnitische Männer und Jungen im kampffähigen Alter, die in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet und/oder einem Gebiet mit aktueller ISIS-Präsenz wohnhaft waren, benötigen nach Auffassung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz. Andere arabisch-sunnitische und turkmenisch-sunnitische Männer unter anderem aufgrund der Tatsache, dass sie in einem vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet und/oder einem Gebiet mit aktueller Präsenz des Islamischen Staates wohnhaft waren oder weil sie durch ihre Familien- oder Stammeszugehörigkeit mit einem vormals vom Islamischen Staat kontrollierten Gebiet und/oder einem Gebiet mit aktueller Präsenz des Islamischen Staates verbunden sind, benötigen möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz. In beiden Fällen sind die besonderen Umstände des jeweiligen Falles individuell zu prüfen. Die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl berichtet unter Berufung auf Einschätzungen des (deutschen) Auswärtigen Amtes, dass Sunniten weiterhin „oft“ einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als Sympathisanten des Islamischen Staates stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates sind davon betroffen. Ausgehend davon ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (amtswegig) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität im Rückkehrfall Schwierigkeiten zu gewärtigen hat (statt aller VfGH 15.03.2023, E 131/2023) und ob der Herkunftsort des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des Risikoprofils sicher erreichbar ist (dazu unten 2.9.).
Der Beschwerdeführer gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er gehört damit der im Gouvernement Ninawa mehrheitlich vertretenen Volksgruppe und Religionsgemeinschaft an und ist insoweit nicht exponiert. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus der Stadt Mossul und damit einem ehemals von den Milizen des Islamischen Staates besetzten Gebiet, sodass in Anbetracht der geschilderten Einschätzung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge durchaus von einem sich allenfalls bei behördlichen Kontrollen manifestierenden Risiko gesprochen werden kann, unzutreffend als Sympathisant des Islamischen Staates bezeichnet zu werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei allerdings aus den folgenden Erwägungen um ein nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretendes Szenario, sondern lediglich um eine hypothetische Gefährdung:
Zunächst betonte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass es ihm in Mossul „nicht schlecht gegangen“ sei und er das Land nur aufgrund der behauptetermaßen eingegangenen sexuellen Beziehung habe verlassen müssen (OZ 10, 9). Der Beschwerdeführer berichtete weder von erlittenen Verfolgungshandlungen oder behördlichen Schikanen aufgrund einer ihm unterstellen Nähe zum islamischen Staat, noch brachte er entsprechende Befürchtungen für den Rückkehrfall vor. Wenn der Beschwerdeführer in den Jahren zwischen der Befreiung von der Herrschaft des Islamischen Staates und seiner Ausreise im Jahr 2020 keine Schwierigkeiten wegen einer ihm unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hatte, besteht kein Anlass zu Annahme, dass er nunmehr – drei Jahre später und ohne neu hinzutretende Umstände – der Anhängerschaft zum Islamischen Staat bezichtigt werden sollte. Der Beschwerdeführer weist außerdem keine familiären oder stammesbezogenen Verbindungen zu Kämpfern oder Sympathisanten des Islamischen Staates auf, zumal kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde und er keinen dahingehenden Behelligungen vor der Ausreise ausgesetzt war. Er ist schließlich in Bezug auf sein Lebensalter insoweit nicht exponiert, als er die faktische Herrschaft des Islamischen Staates als Jugendlicher erlebte und er deshalb aufgrund seines Lebensalter nicht dem Verdacht ausgesetzt sein wird, während der faktischen Herrschaft des Islamischen Staates im kampffähigen Alter gewesen zu sein bzw. an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben.
Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 führt aufgrund dieser Erwägungen zum persönlichen Profil des Beschwerdeführers nicht zum Ergebnis, dass ihm eine Rückkehr in die Herkunftsregion Mossul aufgrund einer ihm dort drohenden unmenschlichen Behandlung oder gar Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellen Nähe zum Islamischen Staat unzumutbar wäre. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom Mai 2019 naturgemäß nur Quellen vor dem Veröffentlichungsdatum berücksichtigt – nämlich vornehmlich solche der Jahre 2017 und 2018 – und daher die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nur mehr eingeschränkt abbilden kann. Der Verfassungsgerichtshof betont gerade in Bezug auf die Lage im Irak in seiner Rechtsprechung, dass drei Jahre alte Berichte nicht mehr zur Lagebeurteilung herangezogen werden können (explizit VfGH 17.03.2022, E 4359/2021), sodass den im Verfahren anlassbezogen recherchierten Berichten und Einschätzungen eine vergleichsweise höhere Bedeutung wegen höherer Aktualität zukommt.
Gegen eine Gefährdung von Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers spricht vor diesem Hintergrund entscheidend (auch) der Umstand, dass sich die Sicherheitslage in Mossul ausweislich der Feststellungen in den letzten Jahren verbessert hat und die Anzahl der bei sicherheitsrelevanten Vorfällen getöteten oder verletzten Zivilpersonen stark abgenommen hat. In der Stadt Mossul sind PMF-Milizen nicht militärisch aktiv. Die Ressentiments der Bewohner sind auf den unverhältnismäßig großen Einfluss der PMF-Milizen auf die Wirtschaft und Politik von Mossul zurückzuführen, während sich die sunnitische Bevölkerung entmachtet fühlt. Während die Sicherheit in Mossul durch Polizei und Armee gewährleistet wird, sind die PMF an den Checkpoints außerhalb der Stadt stationiert. Sunnitisch-arabische Bewohnerinnen und Bewohner fühlen sich den Feststellungen zufolge beim Verlassen der Stadt machtlos und befürchten, als Unterstützerinnen des Islamischen Staates angesehen zu werden. Derartige Befürchtungen können allerdings nicht zur Annahme einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall führen, zumal aus den Feststellungen eben nicht hervorgeht, dass die (befürchteten) Festnahmen an Kontrollposten tatsächlich in namhafter Anzahl erfolgen. In Ermangelung entsprechender Berichte sowie darauf aufbauender Feststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass im Verhältnis zur Lage unmittelbar nach der militärischen Niederlage des Islamischen Staates in den Jahren 2017 und 2018 eine Beruhigung der Sicherheitslage und damit einhergehend eine Reduktion des wechselseitigen Misstrauens stattgefunden hat. Dass allfällige willkürliche behördliche Maßnahmen wie Anhaltungen an Checkpoints über Einzelfälle hinausgehen, ist mangels dahingehender Anzeichen nicht anzunehmen. Ausweislich der Feststellungen nimmt das Gouvernement Ninawa weiterhin Rückkehrer aus allen Teilen des Irak auf und hat die höchste Anzahl an Rückkehrer im Land. Der Distrikt Mossul gehört zu den Gebieten mit einer hohen Rückwanderungsrate. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schließt die festgestellte hohe Anzahl an Rückkehrern sowie das Fehlen von Berichten über Übergriffe (schiitischer) Milizionäre gegenüber Bewohnern und Rückkehrern mit sunnitisch-arabischer Identität in relevanter Anzahl die Annahme einer individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall aus.
Für eine fehlende Gefährdung spricht ferner der Umstand, dass männliche Vorfahren sowie Geschwister und ein Schwager des Beschwerdeführers derzeit in Mossul leben und nicht von Verfolgungshandlungen betroffen sind und demgemäß auch keine Veranlassung zum Verlassen der Herkunftsregion sehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität in asylrelevanter Weise gefährdet sein sollte, wenn Angehörige wie etwa sein Schwager keine Schwierigkeiten mit (schiitischen) Milizen oder Sicherheitskräften zu gewärtigen haben. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – den Irak erst im Jahr 2020 verließ und er demgemäß noch etwa drei Jahre an seinem Herkunftsort Mossul lebte, als dieser bereits wieder unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte war. Da der Beschwerdeführer nicht schon früher die Ausreise antrat, ist der Schluss berechtigt, dass er an seinem Herkunftsort keiner sich aus seinem persönlichen Profil ergebenden individuellen Gefährdung ausgesetzt war. Ferner äußerte der Beschwerdeführer keine eigenen Befürchtungen, von willkürlichen Handlungen staatlicher Sicherheitskräfte oder (schiitischer) Milizen aus konfessionellen, kriminellen oder revanchistischen Motiven im Rückkehrfall ausgesetzt zu sein. Die stets vorrangig maßgeblichen spezifischen Umstände des Einzelfalles bieten daher keinen Ansatzpunkt für die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer internationalen Flüchtlingsschutz benötigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang gerade erst vor kurzem betont, dass eine Berufung auf ein vom Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge definiertes Risikoprofil ein glaubwürdig vorgebrachtes Verfolgungsszenario voraussetzt (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/19/0037). Ein derartiges Vorbringen liegt – weder bezogen auf eine mögliche individuelle Gefährdung im Rückkehrfall aufgrund der arabisch-sunnitischen Identität und der Herkunft aus Mossul, noch in Bezug auf eine daraus erwachsende Gefährdung auf Verkehrswegen – vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht zudem keine Verpflichtung abgeleitet werden, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (statt aller VwGH 30.03.2021, Ra 2020/19/0443 mwN). Ausgehend davon besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Anlass dafür, in Ansehung des Beschwerdeführers eine Gefährdung anzunehmen, deren Eintritt er nicht einmal selbst befürchtet.
Die EUAA vertritt im Country Guidance Iraq vom Juni 2022 bereits die differenziertere Ansicht, dass (nur) sunnitische Araber, denen die Mitgliedschaft beim Islamischen Staat angelastet wird, so schwerwiegenden Handlungen ausgesetzt sind, dass sie einer Verfolgung gleichkämen. In anderen Fällen können Einzelpersonen (ausschließlich) diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein, allerdings ist eine individuelle Beurteilung erforderlich, ob eine allfällige Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen könnte. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, in der Regel nicht zu einer begründeten Angst vor Verfolgung führt (im Original: „Available information indicates that the mere fact that an individual is a Sunni Arab would normally not lead to a well-founded fear of persecution“, vgl. Seite 91 des Berichtes Country Guidance Iraq vom Juni 2022). Für die individuelle Einschätzung sind risikobeeinflussende Umstände wie Herkunftsgebiet, Stamm, Alter und Geschlecht von Bedeutung, in Bezug auf Verbindungen zum Islamischen Staat außerdem familiäre Verbindungen zu Mitgliedern des Islamischen Staates, ein Herkunfts- und/oder Wohnort in einem ehemals vom Islamischen Staat gehaltenen Gebiet, die Zugehörigkeit zu einem mit dem Islamischen Staat verbundenen Stamm oder ein verdächtiger Name von Bedeutung. Ausgehend vom persönlichen Profil des Beschwerdeführers sind – wie vorstehend eingehend erörtert – zwar Risikofaktoren festzustellen, allerdings nicht in einer derartigen Verdichtung, dass daraus eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgungsgefahr abzuleiten wäre. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus Mossul und damit aus einem ehemals vom Islamischen Staat gehaltenen Gebiet und erlebte die Herrschaft des Islamischen Staates in Mossul als Jugendlicher. Er weist demgegenüber allerdings keine persönlichen oder familiären Verbindungen zum Islamischen Staat auf. Der Beschwerdeführer führt keinen verdächtigen Namen und es kam im Verfahren nicht hervor, dass seine Stammeszugehörigkeit Anlass für Unterstellungen in Bezug auf Verbindungen zum Islamischen Staat bieten würde. Sein Lebensalter indiziert keine Beteiligung an militärischen oder terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates als Kämpfer. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise weder der Nähe zum Islamischen Staat bezichtigt, noch wurde ihm eine Beteiligung an terroristischen Straftaten angelastet. Eine Risikoanalyse anhand des Country Guidance Iraq vom Juni 2022 führt daher zu einem identen Ergebnis.
Die vorstehenden Erwägungen sind auch für die sogleich noch zu thematisierende Frage der sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion unter dem Gesichtspunkt des dargestellten Risikoprofils maßgeblich (VfGH 12.06.2023, E 1007/2023). Ausweislich der bereits angesprochenen Darlegungen des Beschwerdeführers im Verfahren hatten weder er, noch die Fluchthelfer oder andere Angehörige Schwierigkeiten bei Reisen in bzw. um Mossul zu gewärtigen. Auch deshalb ist eine potentielle Gefährdung an Kontrollposten höchst unwahrscheinlich. Im Übrigen gilt, dass der Beschwerdeführer als sunnitischer Araber im Gouvernement Ninawa der dort mehrheitlich vertretenen Volkgruppe und Religionsgemeinschaft angehört und folglich in keinster Weise exponiert ist. In Anbetracht des Profils des Beschwerdeführers sowie mangels vorgebrachter Schwierigkeiten seiner Angehörigen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit ist zusammenfassend nicht zu besorgen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr an seinen Herkunftsort – etwa an Kontrollposten – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder gar einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch hier gilt, dass der Beschwerdeführer keine Befürchtungen vorgebracht hat und kein Anlass dafür besteht, eine Gefährdung anzunehmen, deren Eintritt der Beschwerdeführer selbst nicht befürchtet.
Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der islamisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft liegt ausweislich der Feststellungen nicht vor und ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Country Guidance Iraq vom Juni 2022 und auch nicht aus der im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“. Der Position kann entnommen werden, dass die berichteten gravierenden Übergriffe auf Sunniten „in the context of military operations against ISIS between 2014 and 2017“ berichtet wurden und somit als Folge der Kampfhandlungen bzw. der anschließenden Besatzung zu sehen sind (Seite 60 des Berichtes). Aktuelle Berichte über Übergriffe gegen sunnitische Araber in Ninawa bzw. überhaupt im Irak aus konfessionellen Motiven in namhafter Anzahl liegen demgegenüber nicht vor. Die im Bericht der EUAA vom Januar 2022 betreffend Targeting of Individuals angeführten letzten Übergriffe auf sunnitische Muslime im Irak ereigneten sich nicht in Ninawa. Aufgrund der Anzahl der in diesem Bericht beschriebenen Vorfälle ist nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers im Rückkehrfall auszugehen und es geht aus dem Bericht außerdem klar hervor, dass Sunniten in den Landesteilen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Dies trifft auf das Gouvernement Ninawa nicht zu. Die EUAA weist im Country Guidance Iraq vom Juni 2022 ebenfalls darauf hin, dass sunnitische Araber dort verbalen Belästigungen, Schikanen und Einschränkungen durch die Behörden ausgesetzt sind, wo sie die Minderheit darstelllen („In parts of the country where they form a minority, Sunnis reportedly continued to face verbal harassment and restrictions from authorities in 2020, such as confiscation of properties by Shia militias and the Shia Endowment.“). Dahingehende Schwierigkeiten werden aus dem Gouvernements Salah al-Din, Bagdad und den Bagdad-Belts berichtet. Eine Gefährdung von sunnitischen Arabern im Gouvernement Ninawa geht aus dem Bericht nicht hervor. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht der mangelnden Betroffenheit der Angehörigen des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsprovinz sowie mangels einschlägiger vom Beschwerdeführer selbst erlittener Übergriffe vor der Ausreise und schließlich mangels vorgetragener Befürchtungen im Rückkehrfall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Übergriffen (schiitischer) Milizen oder von Sicherheitskräften aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin betroffen sein wird.
2.9. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 12.06.2023, E 1007/2023) muss die sichere Erreichbarkeit von Mossul bei sunnitischen Arabern genau geprüft werden, da im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 22.08.2022 zur Bewegungsfreiheit die Aussage getroffen wird, dass angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der Expansion des Islamischen Staates und der anschließenden Militäroperationen zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen einführten, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom Islamischen Staat kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren.
Zunächst ist festzuhalten, dass der internationale Flughafen Mossul seit 2014 aufgrund von Beschädigungen geschlossen ist und daher eine Einreisemöglichkeit mit Linienflügen über die nächstgelegenen internationalen Flughäfen in Bagdad und Erbil zu prüfen ist. Die genannten Flughäfen sind geöffnet, aus den im Verfahren herangezogenen länderkundlichen Berichten ergeben sich keine Einschränkungen bei der Einreise irakischer Staatsangehöriger mit dem Profil des Beschwerdeführers auf diesem Weg: Die gefahrlose Erreichbarkeit der Stadt Mossul ausgehend von den Flughäfen Bagdad oder Erbil ergibt sich zweifelsfrei aus der eingeholten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 04.08.2023, den Angaben zur Straßensicherheit im Country of Origin Information Report der EUAA vom Januar 2022 sowie aus den Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in den Gouvernements Bagdad, Salah ad-Din, Erbil und Ninawa. Die erwiesenermaßen seit geraumer Zeit stabile Sicherheitslage in den Gouvernements Bagdad und Erbil ermöglichen eine sichere Einreise in den Irak über die dortigen Flughäfen. Der Anfragebeantwortung vom 04.08.2023 sind keine Einschränkungen oder spezielle Einreiseformalitäten für sunnitische Araber aus Mossul bei einer Einreise an den Flughäfen Bagdad und Erbil zu entnehmen. Irakische Staatsangehörige können ohne Schwierigkeiten mit ihrem Reisedokument (auch mit Laissez-Passer der irakischen Vertretungsbehörden) in den Irak einreisen. Ausweislich der Anfragebeantwortung vom 04.08.2023 bestehen aktuelle keine Restriktionen für die Weiterreise in das Gouvernement Ninewa (mehr). Der Beschwerdeführer verfügt über einen irakischen Personalausweis im Original und wird sich daher an den Checkpoints ausweisen können. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er länger als 48 Stunden in Erbil verweilen muss, sodass eine Registrierung bei der kurdischen Sicherheitsbehörde nicht von Nöten sein wird.
Zu Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Herkunftsstaat trifft die nunmehr aktuelle Einschätzung der Staatendokumentation zur Lage im Irak– unter Berufung auf aktuelle Quellen – die Aussage, dass nach der Rückeroberung der vom Islamischen Staat besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert wurden. Die vom Verfassungsgerichtshof noch seinem Erkenntnis vom 12.06.2023, E 1007/2023, zugrunde gelegten Annahmen wurden damit in einem entscheidenden Punkt revidiert.
In Bezug auf eine mögliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner arabisch-sunnitischen Identität und seiner Herkunft aus der Stadt Mossul (siehe dazu das bereits erörterten Risikoprofil UNHCR-Erwägungen vom Mai 2019 zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für die Beurteilung der sicheren Erreichbarkeit der Region, in die der Beschwerdeführer zurückkehren soll, von maßgebliche Bedeutung ist) geht aus der Anfragebeantwortung vom 04.08.2023 hervor, dass es bei der Einreise zu einem Abgleich der Namen der Rückkehrer mit Sicherheits- und Fahndungslisten durch Grenzbeamte kommen kann. Die Wahrscheinlichkeit einer dabei eintretenden Gefährdung einer Person im Hinblick auf behördliche Maßnahmen hängt entscheidend vom persönlichen Profil der rückkehrenden Person ab. Im gegenständlichen Verfahren in dieser Hinsicht kamen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (zu Unrecht) bezichtigt worden wäre, sich dem Islamischen Staat angeschlossen zu haben, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sein Name auf Fahndungslisten aufscheint. Er führte außerdem weder ein tatsächlich bestehendes, noch ein ihm von Dritten unzutreffend unterstelltes Naheverhältnis zum Islamischen Staat als Ausreise- bzw. Verfolgungsgrund ins Treffen und berichtete auch nicht von dahingehenden Schwierigkeiten während seiner Zeit in Mossul nach der Befreiung der Stadt durch irakischen Streitkräfte. Der Beschwerdeführer weist abseits davon weder ein persönliches Naheverhältnis noch einen familiären Bezug zum Islamischen Staat auf. Seine Großeltern, seine Schwester und mehrere Onkel und Tanten des Beschwerdeführers halten sich auch durchgehend in Mossul auf und brachte er in diesem Zusammenhang keine gegen seine Familienangehörigen gerichteten Verfolgungshandlung durch irakische Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen aufgrund einer ihnen unterstellten Anhängerschaft oder Unterstützung des Islamischen Staates vor. Geht man zudem von seinem Vorbringen aus, dass sein Vater bei den irakischen Streitkräften tätig war, erscheint es äußert unwahrscheinlich, dass sein Name auf Fahndungslisten geführt oder eine Nähe zum Islamischen Staat aufgrund seines Vaters unterstellt würde. Der Beschwerdeführer ist schließlich in Ermangelung diesbezüglicher Hinweise und eines diesbezüglichen Vorbringens auch nicht durch seine Stammeszugehörigkeit belastet. Die Herrschaft des Islamischen Staates erduldeter er als Jugendlicher (und nicht als junger Erwachsener im kampffähigen Alter), was das Risiko korrespondierender Anschuldigungen ebenfalls reduziert. Dass der Beschwerdeführer am Flughafen im Zuge eines Abgleichs seines Namens mit Fahndungslisten mit Repressalien zu rechnen hat, ist daher kein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmendes Szenario. In Bezug auf das Passieren von Checkpoints ergab dich von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene Recherche keine Berichte bzw. Hinweise darauf, dass Personen mit sunnitisch arabischer Identität im kampffähigen Alter beim Passieren von Checkpoints bzw. von Verkehrswegen im Allgemeinen von Bagdad nach Mossul Übergriffen ausgesetzt sind. In Ermangelung derartiger Berichte ist davon auszugehen, dass sich solche Vorfälle nicht (mehr) ereignen – zumindest nicht in einer solchen Häufigkeit und/oder Intensität, dass darüber Berichte nationaler oder internationaler Organisationen, von Expertinnen und Experten oder von Medien vorliegen. Dieser Umstand spricht entschieden gegen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von Überhäufen an beim Passieren von Checkpoints bzw. von Verkehrswegen im Rückkehrfall. Wohl bestehen nach wie vor Berichte – auch aktuelleren Datums – über Befürchtungen der Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Mossul, an Checkpoints als Sympathisanten des Islamischen Staates stigmatisiert oder gar Übergriffen ausgesetzt zu sein. Den Befürchtungen steht jedoch gegenüber, dass eine im Jahr 2023 durchgeführte Recherche der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eben keine Hinweise für aktuelle Übergriffen ergeben haben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist den Ergebnissen der aktuell durchgeführten Recherche zu folgen und davon ausgehend eine Gefährdung des Beschwerdeführers an Checkpoints aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität und seines Wohnortes Mossul zu verneinen. Allfällige verbale Belästigungen oder behördliche Schikanen wie die ebenfalls in den Feststellungen erwähnten Befragungen von Personen führen im Übrigen mangels hinreichender Eingriffsintensitäten nicht zur Unzumutbarkeit der Rückkehr.
Aus den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht erkennbar, dass gleichsam alle sunnitischen, männlichen Einwohner der Stadt Mossul, die sich im kampffähigen Alter befinden oder befunden haben, aufgrund einer ihnen unterstellter Nähe zum Islamischen Staat systematisch verfolgt oder behördlichen Repressalien unterzogen werden. Insbesondere liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Berichte vor, wonach Personen mit sunnitischer arabischer Identität im kampffähigen Alter beim Passieren von Kontrollposten in Mossul oder in Ninawa maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen oder andere behördlichen Übergriffen oder Schikanen ausgesetzt sind. Soweit in einzelnen Berichten von solchen Maßnahmen die Rede ist, treten diese nicht in einer solchen Häufigkeit auf, dass daraus eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers abzuleiten ist, zumal dieser – wie vorstehend eingehend erörtert – vor der Ausreise keine solchen Schwierigkeiten zu gewärtigen hatte und er auch nicht mit risikoerhöhenden Merkmalen belastet ist (insoweit wird auch auf die ausführlichen untenstehenden Erwägungen zu den vom Hochkommissar der Vereinten Nationen und von der EUAA definierten Risikoprofilen verwiesen).
Es wird abschießend nicht übersehen, dass iMMAP im Februar 2021 einzelne Straßenabschnitte zwischen Bagdad und Mossul sowie zwischen Erbil und Mossul mit einer hohen Risikostufe von Explosionsgefahr ausgewiesen hat, jedoch steht dem Beschwerdeführer auch eine Ausweichroute von Erbil nach Machmur und sodann über die Schnellstraße 80 nach Mossul zur Verfügung.
Von entscheidender Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang wiederum, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass eine Rückkehr in die Herkunftsregion aufgrund unsicherer Verkehrswege oder einer Gefährdung an Checkpoints aufgrund seines persönlichen Profils nicht möglich sei. Er führte vielmehr selbst aus, dass sich der Freund seines Großvaters ohne Einschränkungen zwischen Ninawa und der Autonomen Region Kurdistan bewegen könne (OZ 10, 12). Dass diese Person von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen gewesen sei, wurde nicht vorgebracht und damit das Ergebnis der in den Feststellungen abgebildeten Recherchen bestätigt.
Ausgehend davon und mangels entsprechender Befürchtungen ist selbst bei Berücksichtigung der sunnitisch-arabischen Identität des Beschwerdeführers von einer sicheren Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion vom Flughafen Erbil oder alternativ vom Flughafen Bagdad auszugehen.
2.9. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. beruhen auf den insoweit konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Verhandlung sowie vor dem belangten Bundesamt. Da der Beschwerdeführer zumindest mit seinem Großvater in Kontakt steht und keine familiären Zerwürfnisse vorgebracht wurden, liegen keine einer Rückkehr zu seiner Familie entgegenstehenden Umstände vor und ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr Unterstützung in der Form einer Wohnmöglichkeit (wie vor der Ausreise) sowie bei der Deckung seiner Grundbedürfnisse (Versorgung mit Wasser und Nahrung) erlangen wird. Er ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt und dermaßen eine Grundsicherung bei der Nahrungsmittelversorgung hergestellt wird. Der Beschwerdeführer legte im behördlichen Verfahren auch eine Lebensmittelbezugskarte vor (AS 131), die bescheinigt, dass er bereits in der Vergangenheit in den Genuss dieser Leistungen kam. Er verfügt über gültige irakische Identitätsdokumente im Original, ist in Mossul registriert und verfügt dort über Verwandte, sodass einer Wiederansiedelung keine administrativen Schwierigkeiten entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat im Irak eine Schulbildung konsumiert und sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft bestritten. Es steht dem Beschwerdeführer frei, dieser Erwerbstätigkeit im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen. Ebenso ist ihm die Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit – sei es in der Gastronomie, in der Landwirtschaft oder in der Bauwirtschaft – möglich und zumutbar, zumal der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und über eine schulische Ausbildung verfügt.
Seitens des Beschwerdeführers wurde letztlich auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak als erwiesen anzusehen ist. Er legte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dar, es sei ihm in Mossul „nicht schlecht gegangen“, er habe seine Familie dort gehabt und „hätte das Land sonst nicht verlassen“ (OZ 10, 9).
2.9. Den zur Rückkehr in den Irak getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung vulnerabel oder gefährdet wären. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung oder eine Verfolgung zurückgeführter oder freiwillig zurückgekehrter irakischer Staatsbürger schließen lassen. Zufolge der eingeholten Anfragebeantwortung vom 04.08.2023 wird die Praxis, Asyl zu beantragen und zu einem späteren Zeitpunkt in den Irak zurückzukehren, akzeptiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 83/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mwN). Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).
3.1.2. Die im Verfahren behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, ist nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder nichtstaatliche Akteure im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt wäre.
3.1.3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt somit nicht vor und ist dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455 mwN). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN).
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung des Beschwerdeführers nicht gegeben:
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, eine dahingehende reale Gefahr ist somit nicht gegeben.
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits in zahlreichen Fällen erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Königreich Belgien, Nr. 41738/10).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Erkrankung vorgebracht, er ist gesund und bedarf folglich keiner medizinischen Behandlung. Er leidet im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie unter keiner Vorerkrankung, gehört keiner Risikogruppe an (vgl. dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020) und hat zwei Impfungen gegen COVID-19 erhalten. Ein schwerer Krankheitsverlauf ist demgemäß unwahrscheinlich. Eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers mit COVID-19 nach einer Rückkehr in den Irak und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf, der eine Behandlung in einer Krankenanstalt erfordern würde, stellt abseits davon ein rein spekulatives Szenario dar. Eine reale Gefahr im Sinn der dargestellten Rechtsprechung ist somit nicht zu erkennen (vgl. dazu VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0251; 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, jeweils betreffend irakische Staatsangehörige, die keiner Risikogruppe angehören).
3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Im Gouvernement Ninawa kam es infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates zu einem gravierenden Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch zu einem Rückgang der zivilen Opfer. Die Sicherheitslage im Gouvernement hat sich seitdem weitgehend stabilisiert. Zwar verübt der Islamische Staat weiterhin Angriffe im Gouvernement Ninawa, jedoch richten sich diese vorwiegend gegen irakische Sicherheitskräfte und PMU-Einheiten. ACLED verzeichnete im Gouvernement Ninawa im Jahr 2021 376 und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 203 sicherheitsrelevante Vorfälle.
In Anbetracht der aktuellen Sicherheitslage kommt die EUAA zum Schluss, dass es im Gouvernement Ninawa zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, allerdings nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend bedarf es eines höheren Maßes an individuellen Gefährdungsmomenten, um stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, dass in das Gouvernement Ninawa zurückgekehrte Zivilpersonen der realen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt sein können (EUAA, Country Guidance Iraq, S. 212; im Original: „Looking at the indicators, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place in the governorate of Ninewa, however not at a high level. Accordingly, a higher level of individual elements is required in order to show substantial grounds for believing that a civilian, returned to the territory, would face a real risk of serious harm within the meaning of Article 15(c) QD.“).
Die Stadt Mossul wurde im Juni 2014 von Kämpfern des Islamischen Staates besetzt. Die Rückeroberung der Stadt dauerte neun Monate. Es kam dabei zu zahlreichen zivilen Todesopfern und einer großflächigen Zerstörung der Stadt. Die Sicherheitslage hat sich in der engeren Heimat des Beschwerdeführers seitdem aber maßgeblich verbessert. Ausweislich der Feststellungen ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers kaum von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen. Im Distrikt Mossul wurden im Jahr 2021 157 Vorfälle verzeichnet, darunter waren in 50 Fällen Zivilisten betroffen, vor allem durch direkte Angriffe und IEDs. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 66 Vorfälle gezählt, darunter waren in 15 Fällen Zivilisten betroffen. Darüber hinaus wurden acht bewaffnete Auseinandersetzungen, sieben IED-Angriffe, 14 Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss und sieben Luft-/Drohnenangriffe vermerkt, einer davon mutmaßlich durch die türkische Armee gegen ein PMF-Hauptquartier in Jarbuaa. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist – ebenso wie die Anzahl der dabei verletzten oder getöteten Zivilpersonen – verhältnismäßig gering. Schon in Anbetracht der dokumentieren Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mossul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Dahingehende Befürchtungen oder Vorfälle vor der Ausreise wurden im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer schilderte nicht, dass seine in Mossul verbliebenen Familienangehörigen von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen waren. Schon deshalb ist die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers infolge willkürlicher Gewalt zu verneinen.
Der Beschwerdeführer gehört nicht staatlichen oder privaten Sicherheitskräften an, hat kein politisches Amt inne und ist auch nicht wegen von ihm gesetzten politischen oder zivilgesellschaftlichen Aktivitäten exponiert. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb er im Rückkehrfall in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt werden sollte.
Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2023, E 1007/2023, ergibt, muss der Herkunftsort des Beschwerdeführers sicher erreichbar sein. Mossul verfügt über keinen eigenen Flughafen, sodass der Beschwerdeführer beispielsweise von den internationalen Flughäfen Bagdad oder Erbil ausgehend über den Landweg reisen muss, um in seine Herkunftsregion zu gelangen.
Nach den Ausführungen im vorangehend zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist zu prüfen, ob Personen mit sunnitisch-arabischer Identität aufgrund des besonderen Risikoprofils beim Passieren von Checkpoints bzw. Kontrollpunkten auf den Straßen von Bagdad bzw. Erbil nach Mossul der realen Gefahr einer ihnen drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK unterliegen. Der Verfassungsgerichtshof bezieht sich dabei auf die im Mai 2019 veröffentlichten Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq“, wonach männliche Zivilisten im kampffähigen Alter mit sunnitisch-arabischer Herkunft, die aus einem vom Islamischen Staat ehemals besetzten Gebiet stammen, kollektiv verdächtigt werden, mit dem Islamischen Staat verbunden zu sein oder diesen zu unterstützen. UNHCR stellt fest, dass sunnitische Araber aus ehemaligen Gebieten des Islamischen Staates besonders gefährdet sind, beim Passieren von Straßencheckpoints diskriminiert zu werden. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und jener der EUAA ausgeführt wurde, liegen in Ansehung des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe vor, dass er bei Kontrollen das reale Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hat. Die individuelle Risikoabwägung führt somit fallbezogen dazu, dass dem Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seiner sunnitisch-arabischen Identität der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Er hat schließlich Befürchtungen in dieser Hinsicht zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, sodass auch deshalb die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund der sunnitisch-arabischen Identität des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist.
3.2.5. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger Mann mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen im Gouvernement Ninawa vertraut und wird folglich im Rückkehrfall in der Lage, sein Auskommen als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft – etwa wieder im Handel, in der Gastronomie oder in einem anderen Wirtschaftszweig – zu bestreitet. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinen in Mossul lebenden Familienangehörigen sozialen Anschluss und Unterstützung durch Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit und im Wege der zumindest anfänglichen Zurverfügungstellung von Grundnahrungsmitteln vorfinden wird. Der Beschwerdeführer konnte bereits in der Vergangenheit bei seinen Großeltern Unterkunft nehmen. Seine Großeltern beziehen Rentenleistungen, sodass von soliden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Abseits dessen ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines persönlichen Profils als alleinstehender arbeitsfähiger Mann zuzumuten, sein Auskommen – allenfalls auch nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe – auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren erreichte das Gouvernement Ninawa bei einer Untersuchung zehn von zehn möglichen Punkten erhalten. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer als irakischer Staatsangehöriger auch berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Auch wenn das Programm unter Insuffizienten leidet, ist von einer Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Bestreitung seines Auskommens auszugehen. Dass das PDS einen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln leistet, geht aus den Feststellungen zweifelsfrei hervor. Da der Beschwerdeführer wieder an seinen Herkunftsort zurückkehrt und er bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen entsprechenden Lebensmittelbezugsschein in Vorlage bringen konnte, ist davon auszugehen, dass er auch bei seiner Rückkehr wieder Unterstützungsleistungen erhalten wird. Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig vor, wie Befürchtungen in Bezug auf eine fehlende wirtschaftliche Absicherung im Rückkehrfall. Er legte vielmehr dar, dass es ihm in seiner Herkunftsregion „nicht schlecht gegangen“ sei und er das Land ohne die als nicht glaubwürdig angesehen Betretung bei einer außerehelichen sexuellen Beziehung mit einer Nachbarin nicht hätte verlassen müssen.
Ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak ist ansonsten zwar eine Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage durch die COVID-19-Pandemie eingetreten, jedoch ergibt sich daraus ob der ergriffenen Maßnahmen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage im Irak im Allgemeinen. Die Versorgung im Hinblick auf lebenswichtigen Gütern ist stabil, auch wenn Preissteigerungen zu verzeichnen waren. Der für die Staatseinnahmen wichtige Ölpreis hat sich stabilisiert und notiert derzeit bei über USD 80,00 je Barrel (bezogen auf die Sorte Basrah Light). Da die irakische Wirtschaft im Wesentlichen von der Entwicklung des Ölpreises abhängt, ist aus der Preisentwicklung eine positive wirtschaftliche Perspektive abzuleiten.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). Im gegenständlichen Fall ist zwar aufgrund der unzureichenden wirtschaftlichen Lage im Irak von einer anspruchsvollen Lebenssituation im Rückkehrfall auszugehen, nicht jedoch von exzeptionellen Umständen, zumal der nicht vulnerable Beschwerdeführer über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit bei seinen Angehörigen verfügt, die Landessprache beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, über familiäre Anknüpfungspunkte am Herkunftsort sowie über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung verfügt und infolge dieser Umstände jedenfalls von einer gesicherten Existenzgrundlage auszugehen ist. In Anbetracht seines persönlichen Profils nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Irak in eine substantielle Notlage geraten würde. Schließlich gehört der Beschwerdeführer keiner ethnischen oder religiösen Minderheit im Fall einer Rückkehr in das Gouvernement Ninawa an, sondern der dort mehrheitlich vertretenen arabischen Volksgruppe und islamisch-sunnitischen Religionsgemeinschaft, sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität in Ansehung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr erkannt werden kann.
3.2.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
3.3.3. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – ohne nähere Begründung – erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.
3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Er war bislang als Asylweber gemäß § 13 AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723]) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine hinreichend starke Nahebeziehung besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat in Österreich keine Verwandten. Er führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Ein die Intensität eines Familienlebens erreichendes besonderes Naheverhältnis zu seinem in den Niederlanden lebenden Vater konnte im Verfahren ebenfalls nicht festgestellt werden.
3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (statt aller VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052 mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168; 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 19.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält sich noch nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf, das Gewicht seines Aufenthaltes ist darüber hinaus noch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte er nämlich nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren in der Regel einer außergewöhnlichen Konstellation, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 zu erfüllen (statt aller VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306).
Eine außergewöhnliche Konstellation liegt allerdings nicht vor. Zwar ist zunächst zu seinen Gunsten seine berufliche Tätigkeit bei der XXXX GmbH zu berücksichtigen, jedoch gilt es dabei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, da der abweisende Bescheid des Bundesamtes ihm gegenüber bereits vor der Arbeitsaufnahme erlassen wurde. Auch kann aus seiner erst seit Ende Jänner 2023 bestehenden Erwerbstätigkeit keine nachhaltige berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt abgeleitet werden.
Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und auch keine Prüfungen abgelegt hat. Aufgrund des mehrmonatigen Aufenthaltes und seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist davon auszugehen, dass er über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Dahingehende Bemühungen des Beschwerdeführers sind nicht vorhanden. Ein außergewöhnlicher Fortschritt beim Spracherwerb liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat ferner nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 11 Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) abgelegt und somit auch nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z. AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Schul- oder anderweitige Ausbildung absolviert.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass er einer Remunerationstätigkeit in einer Gemeinde und einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX nachgegangen ist. Ein überdurchschnittliches soziales Engagement, dass im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung wesentlich ins Gewicht fallen würde, liegt allerdings nicht vor.
Seine Freizeit verbringt der Beschwerdeführer vorwiegend mit Freunden, wobei er keine Unterstützungsschreiben in Vorlage brachte und auch nicht zur mündlichen Verhandlung von Freunden oder Unterstützern begleitet wurde. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Das Bundesverwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund keine maßgebliche soziale Verankerung im Bundesgebiet erkennen.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar. Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die sich bei der folgenden Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde.
Bei der anzustellenden Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Herkunftsregion verbrachte. Er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichen Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er im Irak über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – in Gestalt seiner dort lebenden Großeltern, seiner Schwester samt deren Familie sowie weiteren Familienangehörigen – verfügt. Es deutete nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat siehe statt aller VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese durch eine Rückkehr in den Irak nur gelockert werden. Es deutet nämlich nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer gezwungen sein wird, den Kontakt zu jenen Personen gänzlich abzubrechen, die ihm in Österreich nahestehen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch gemeinsame Urlaubsaufenthalte, gegebenenfalls auch in einem Drittstaat, etc.) aufrecht zu erhalten.
In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüberstehen. Auch wenn der Beschwerdeführer grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat, er einer Remunerations- und einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen ist, er vor kurzer Zeit eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat und sich arbeitswillig zeigt und über einen Freundeskreis verfügt, stehen dem die unberechtigte Asylantragstellung, die unrechtmäßige Einreise, die zwei Jahre noch nicht überschreitende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gegenüber, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN). Dazu tritt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat aufgrund der Präsenz von Angehörigen seiner Kernfamilie stark ausgeprägt sind und dem kein im Bundesgebiet eingegangenes Familienleben gegenübersteht. Außerdem lässt der Beschwerdeführer keine hervorhebenswerten Bemühungen beim Spracherwerb erkennen.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht folglich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK noch nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
3.4.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005 (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG 2005. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.
3.5.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.
Die Flughäfen Bagdad und Erbil sind geöffnet und von Wien aus (direkt oder im Wege von Umsteigeverbindungen über Istanbul und Doha) im Luftweg erreichbar, sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten First in den Herkunftsstaat zu verlassen.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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