European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190443.L00
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:I
n seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die am 15. Mai 2019 in Österreich geborene Revisionswerberin ist Staatsangehörige Afghanistans.
2 Ihre Eltern und mehrere Geschwister stellten am 22. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15. März 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Mit hg. Beschluss und Erkenntnis vom 8. März 2021, Ra 2019/14/0581 bis 0585, wies der Verwaltungsgerichtshof ihre Revisionen gegen diese Erkenntnisse des BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG zurück, hob die Erkenntnisse aber in ihrem übrigen Umfang, sohin hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Aussprüche, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
3 Am 27. Mai 2019 wurde dem BFA fristgerecht die Geburt der Revisionswerberin angezeigt, womit gemäß § 17a Abs. 3 AsylG 2005 für sie ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt und eingebracht galt. Die Mutter der Revisionswerberin als gesetzliche Vertreterin brachte dabei vor, dass sie einen „Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005“ stelle, die Revisionswerberin in Afghanistan nicht verfolgt werde und keine eigenen Fluchtgründe habe.
4 Mit Bescheid vom 20. August 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das BVwG, soweit hier maßgeblich, aus, für die Revisionswerberin seien keine eigenen individuellen Fluchtgründe oder Verfolgungsbefürchtungen vorgebracht worden. Es drohe ihr auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit oder des Umstandes, dass sie sich im Ausland aufgehalten und dort Asyl beantragt habe. Soweit eine Gefährdung der Revisionswerberin aufgrund der von ihrer Mutter vorgebrachten Fluchtgründe behauptet werde, sei deren Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei der Revisionswerberin nicht zuzuerkennen, weil ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar‑e Sharif offenstehe, die ihr ‑ bei einer Rückkehr im Familienverband ‑ auch zumutbar sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zum Prüfungsumfang bei Familienverfahren“ abgewichen, weil es eigene Fluchtgründe der Revisionswerberin ermitteln hätte müssen (Verweis auf VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Das BVwG hätte auch gegen seine amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, weil es sich mit den Asylverfahren der Familienmitglieder der Revisionswerberin befassen und damit beschäftigen hätte müssen, dass die Revisionswerberin ebenso wie ihre Mutter auf Grund von deren „westlicher Orientierung“ in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt wäre.
13 Damit zeigt die Revision schon deswegen keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf, weil für die Revisionswerberin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG 2005 geht nicht so weit, dass das BVwG Umstände, welche die Asylwerberin gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/18/0196; 6.9.2018, Ra 2018/18/0202). Im Übrigen hat das BVwG ohnedies ‑im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ‑ eine Verfolgung der Revisionswerberin (insbesondere aus Gründen ihrer Volksgruppen‑ oder Religionszugehörigkeit sowie wegen ihrer Asylantragstellung und ihres Aufenthaltes in Österreich) geprüft und verneint. Sollte mit dem Hinweis auf ein Familienverfahren iSd. § 34 AsylG 2005 bei Antragstellung der Revisionswerberin ein Verweis auf die Fluchtgründe ihrer Eltern zu verstehen gewesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass deren Anträge auf internationalen Schutz bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 19. März 2019, also noch vor der Geburt der Revisionswerberin, rechtskräftig abgewiesen wurden.
14 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auch vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sei. Hinsichtlich des Status der Asylberechtigten beschränkt sich dieses Zulässigkeitsvorbringen allerdings darauf, das BFA habe weder die allgemeine Situation von Babys und Mädchen bzw. Frauen in Afghanistan, noch konkret jene Gefahren, die der Revisionswerberin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan drohten, ausreichend ermittelt.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA‑VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
16 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).
17 Der Bescheid des BFA vom 20. August 2019 enthält Feststellungen zur Lage von Kindern in Afghanistan und befasst sich im Rahmen der Länderfeststellungen auch wiederholt mit der Situation von Frauen. Im Übrigen wurden im Verfahren vor dem BFA keine eigenen Verfolgungsgründe in Bezug auf die Revisionswerberin geltend gemacht, sodass ‑ wie bereits dargelegt ‑ das BFA zu keinen weiteren amtswegigen Ermittlungen verpflichtet war. Die Revision legt somit nicht dar, inwiefern das BFA im Hinblick auf § 21 Abs. 7 BFA‑VG nicht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben hätte.
18 Insoweit sich das übrige, auf das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gerichtete Zulässigkeitsvorbringen auf die persönliche Situation der Familie der Revisionswerberin, die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie die Heranziehung neuer Länderinformationen durch das BVwG bezieht, zielt es auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und kann folglich die Zulässigkeit der Revision in Bezug auf den nicht zuerkannten Status der Asylberechtigten nicht begründen.
19 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet, nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
20 Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wendet, ist sie aus den im in Bezug auf die Eltern und minderjährigen Geschwister der Revisionswerberin ergangenen hg. Erkenntnis Ra 2019/14/0581 bis 0585 dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zulässig und begründet.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG abgesehen werden.
23 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. März 2021
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