VwGH Ra 2016/18/0196

VwGHRa 2016/18/01965.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des B T in L, vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2016, Zl. W233 2130363-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 30. März 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung Tschechien für zuständig, weil der Revisionswerber mit einem gültigen tschechischen Visum in das Unionsgebiet eingereist sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass demzufolge seine Abschiebung in die Tschechische Republik gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber bringt in seiner Revisionsschrift zur Zulässigkeit der Revision vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht abgewichen. Dies trifft nicht zu. Nach der hg. Rechtsprechung hat im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen (vgl. VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072).

6 Dazu führt die Revision zunächst aus, der Revisionswerber sei nicht zu seinem tschechischen Visum befragt worden, obwohl er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, keine Kenntnis von diesem gehabt zu haben. Das BFA hat sich in seinem Bescheid mit den Angaben des Revisionswerbers zum Erhalt seines Visums auseinandergesetzt; die diesbezüglich getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen im Bescheid des BFA zum Erhalt und Vorliegen des Visums wurden jedoch sodann in der Beschwerde nicht mehr bestritten, sodass nicht zu erkennen ist, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu diesem Sachverhaltselement nicht vorgelegen wären.

7 Soweit der Revisionswerber im Rahmen seiner Ausführungen zur Verhandlungspflicht die besondere Abhängigkeit zwischen ihm und seinem in Österreich aufhältigen Vater ins Treffen führt und behauptet, das BVwG habe sich "mit dem tatsächlichen Naheverhältnis bzw. dem Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens unzureichend" auseinandergesetzt, ist auszuführen, dass er erstmals in der Revision von der Krankheit seines Vaters und der daraus angeblich resultierenden Betreuungsbedürftigkeit spricht. Da aber im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Revisionswerber und seinem Vater vorlagen, musste das BVwG auch zu diesem Aspekt keine mündliche Verhandlung durchführen. Daran ändert auch die Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG 2005 nichts, weil diese nicht so weit geht, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. September 2016

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