AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I412.2187498.1.00
Spruch:
I412 2187498-1/19E I412 2181996-1/21EI412 2187500-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX alle StA. ÄGYPTEN, alle vertreten durch: Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG gegen die Bescheide des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 05.12.2017 und 19.01.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer – bestehend aus der Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) und den beiden Söhnen, dem volljährigen Zweitbeschwerdeführer und dem mittlerweile (in Österreich) ebenfalls volljährigen Drittbeschwerdeführer – reisten am 26.08.2017 im Besitz von gültigen Schengenvisen legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründeten die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sie als Christen in Ägypten Übergriffen ausgesetzt seien.
Am 16.11.2017 wurden die Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Mit den Bescheiden vom 05.12.2017 und vom 19.01.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage (Spruchpunkt VI.) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 29.01.2018, in denen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts vorgebracht wird, und insbesondere die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts als mangelhaft gerügt werden.
Am 18.06.2021 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer, mehrerer Zeugen sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Verfahren der Erstbeschwerdeführerin und des zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Drittbeschwerdeführers sind im Sinne des § 34 AsylG gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
Das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der Einreise volljährig war, ist gesondert zu führen, wurde jedoch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verbunden.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten und stammen aus Alexandria. Sie gehören der arabischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Ihre Identitäten stehen fest.
Die Beschwerdeführer reisten legal aus Ägypten nach Österreich ein. Sie halten sich seit 26.08.2017 in Österreich auf. Die Beschwerdeführer haben bereits am 22.06.2017 ein Touristenvisum für Österreich bei der Botschaft beantragt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und verwitwet. Sie ist die Mutter der (mittlerweile beide) volljährigen und ledigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer leiden an keiner derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen und sind arbeitsfähig.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in Ägypten die Schule besucht, und Berufsausbildungen als Köchin und Schneiderin absolviert. Sie verfügt über Berufserfahrungen in Ägypten, indem sie als Lehrerin arbeitete bzw. einen Partyservice betrieb.
Die Familie der Beschwerdeführer besitzt in Ägypten Barvermögen bzw. eine Wohnung sowie eine Villa, beide befinden sich in Alexandria.
Der Zweitbeschwerdeführerin ist volljährig und ledig. Er studierte in Ägypten und absolvierte in Ägypten Praktika bzw. sammelte auch anderweitig Berufserfahrung.
Der mittlerweile (in Österreich) volljährige, ledige Drittbeschwerdeführer besuchte in Alexandria eine Maturaschule.
Die Erstbeschwerdeführerin kam (überwiegend) für den Lebensunterhalt ihrer Söhne auf.
Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt in Ägypten, eine weitere mit ihrer Familie in Österreich. Der Kontakt zu der in Ägypten lebenden Schwester ist nach wie vor aufrecht.
Eine besonders intensive Verbindung zu der in Österreich wohnhaften Schwester der Erstbeschwerdeführerin und deren Familie oder ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen besteht nicht.
Die Erstbeschwerdeführerin verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten für die Freiwillige Feuerwehr XXXX sowie im Pflege- und Betreuungszentrum XXXX und hat Unterlagen betreffend eine Sprachkompetenz Niveau A2 sowie zu Werte- und Orientierungswissen (Zeugnis vom 28.01.2020) in Vorlage gebracht. Sie legte einen Vorvertrag für eine Tätigkeit als „Küchengehilfe/Reinigungskraft“ für eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden/Woche sowie einen Vorvertrag für eine Beschäftigung ebenfalls als Reinigungskraft im Ausmaß von 7 Stunden/Woche vor.
Der Zweitbeschwerdeführer ist Student an der XXXX und zum Bachelorstudium Maschinenbau zugelassen. Er absolvierte am 20.03.2019 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch und hat am 09.05.2018 am Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 Integrationsgesetz teilgenommen. Er besuchte in Österreich mehrere Kurse und betätigte sich (insbesondere) ehrenamtlich in der Gemeinde XXXX (Bestätigung vom 20.08.2018) bzw. der Gemeinde XXXX (Pflege- und Betreuungszentrum Neunkirchen). Er unterstützt die „ XXXX “ des Österreichischen Roten Kreuzes, ist Mitglied der Feuerwehr und im Fußballverein.
Der Drittbeschwerdeführer ist Schüler an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule und legte ein Zertifikat „Deutsch Österreich B1“ vom 21.06.2018, sowie über eine Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs vom 09.05.2018 vor. Er ist ebenso ehrenamtlich zB. bei der Gemeinde XXXX sowie im Verein „ XXXX “ tätig sowie Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr XXXX . Der Zweitbeschwerdeführer legte einen Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung, datiert mit 02.10.2020) für eine Tätigkeit im Ausmaß von 20h als Verkäufer vor.
Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht sind vorhanden. Alle drei Beschwerdeführer können sich auf deutsch sehr gut (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) bzw. gut (Erstbeschwerdeführerin) verständigen.
Die Familie ist in das Leben in der Gemeinde, in der sie wohnhaft sind, eingebunden und pflegt auch darüber hinaus zahlreiche soziale Kontakte.
Derzeit ist eine Integration der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht nicht gegeben. In Österreich gehen die Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nach. Sie sichern sich ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und den Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer unterliegen in ihrem Herkunftsstaat Ägypten keiner staatlichen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung.
Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer durch fanatisch – religiöse Personen konnte nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Ägypten aufgrund einer aktuellen, konkret gegen sie gerichteten asylrechtlich relevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität verlassen haben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der ägyptische Staat nicht in der Lage ist oder willens ist, Schutz vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten.
Die Beschwerdeführer werden im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Aufgrund der mehrjährigen Schul- und Universitätsausbildung der Beschwerdeführer, der Berufserfahrung sowie den in Ägypten vorhandenen familiären Vermögenswerten wird es den Beschwerdeführern möglich sein, am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen sowie sich ihren Lebensunterhalt in Ägypten zu sichern.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Die wesentlichen Feststellungen in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer lauten wie folgt:
Sicherheitslage:
Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).
Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).
Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).
Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).
Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).
Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020).
In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).
Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).
Religionsfreiheit:
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020, ÖB 25.11.2020).
90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten, die der hanafitischen Rechtstradition folgen. Ca. 9 % der Bevölkerung gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 % anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2020g; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 10.6.2020). Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 6.2020g).
Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die in Ägypten lebenden Schiiten nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 13.6.2020). Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020).
Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Sie spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020).
Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).
Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 13.6.2020).
Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Es kommt vereinzelt zu Verurteilungen mit mehrjährigen Haftstrafen. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten und Atheisten vorgebracht (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 10.6.2020).
Kopten:
Kopten, die etwa 10 % der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind immer wieder Opfer von Diskriminierung durch die Gesellschaft, die vor allem in Oberägypten, spezifisch in der Region Minya, teilweise in Gewalt mündet. Der Schutz durch Sicherheitsbehörden reicht in diesen Fällen oft nicht aus. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Hierbei leiden koptische Christen innerhalb der von Prinzipien (kollektiver) Vergeltung und traditionellen Streitschlichtungsmechanismen geprägten Strukturen häufig unter strukturellen Benachteiligungen und Diskriminierungen (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, USDOS 10.6.2020, OHCHR 16.10.2020, ÖB 25.11.2020).
Unter der Regierung von Staatspräsident Al-Sisi hat sich die Sicherheitslage der Christen deutlich verbessert. Die Sicherheitskräfte bemühen sich sichtbar um den Schutz von Kirchen, besonders an christlichen Feiertagen. Es kommt allerdings weiterhin vereinzelt zu Anschlägen auf Christen durch radikal islamistische Gruppierungen (zuletzt am 2. November 2018 mit sieben Todesopfern). Im Nachgang zeigt die Regierung stets sichtbaren Aktionismus und schnelles Vorgehen gegen die Täter (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, ÖB 25.11.2020).
Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gestellt (AA 13.6.2020; OHCHR 16.10.2020).
Da sich Kopten im Staatsdienst oftmals nicht gleichberechtigt aufgenommen sehen, streben viele, teilweise erfolgreich, in die Wirtschaft. Sowohl unter den besonders Armen wie den besonders Reichen finden sich zahlreiche Kopten. Unter den reichsten Unternehmern Ägyptens sind rund ein Drittel koptische Christen. Kopten sind in liberalen Berufen besonders erfolgreich. Bei Apothekern, Ärzten und Rechtsanwälten sind sie über ihren Bevölkerungsanteil hinaus repräsentiert. Andererseits gehören zu den ärmsten der Armen auch viele Kopten, die beispielsweise in der Abfallbeseitigung eine tragende Rolle spielen (AA 13.6.2020).
Aktuelle Entwicklungen in Bezug auf die Religionsfreiheit:
In einer Country Background Note vom Dezember 2020 schrieb das UK Home Office mit Verweis auf eine Bericht der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF):
„Religious freedom conditions in Egypt are trending tentatively in a positive direction. The country has seen a decrease in radical Islamist violence and anti-Christian mob attacks, some progress in implementing the registration process for unlicensed churches and related buildings, and the launch of a government program to address religious intolerance in rural areas.
However, systematic and ongoing religious inequalities remain affixed in the Egyptian state and society, and various forms of religious bigotry and discrimination countinue to plague the country´s Coptic Christians and other relious minorities.“
Medizinische Versorgung:
Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g).
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020).
Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020).
Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020).
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020).
Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020).
Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychartrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020).
Rückkehr:
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020).
Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020).
Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020).
IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.).
Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).
Wehrdienst und Rekrutierungen:
Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 18-36 Monate, gefolgt von einer neun-jährigen Reserveverpflichtung. Die freiwillige Einberufung ist ab 15 Jahren (2017) möglich (CIA 17.12.2020). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ ist auszugehen. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt. Wehrdienstverweigerung wird mit Haftstrafen von im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft (AA 13.6.2020).
Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Identifikationskarten indizieren den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 11.3.2020).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, den bekämpften Bescheiden sowie den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2021. Zudem wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) eingeholt. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wurde in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 24.07.2019) Einsicht genommen. Ergänzend werden für die Entscheidung noch die ACCORD-Anfragebeantwortung „Lage der koptischen Christinnen“ [a-10905] vom 18.03.2019; der USDOS „2019 Report on International Religious Freedom: Egypt“ vom 10.06.2020 und den UK Home Office „Country Background Note Egypt“ vom Dezember 2020 herangezogen.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde. Die Identität der Beschwerdeführer ist durch die Kopien ihrer ägyptischen Reisepässe belegt.
Die Ausreise aus Ägypten und legale Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich resultiert einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aus einem Abfrageergebnis des Visum Informationssystem. Demzufolge wurde den Beschwerdeführern am 06.08.2017 von der Österreichischen Botschaft Kairo ein Visum des Typs C für die Dauer vom 14.08.2017 bis 05.09.2017 erteilt. Ebenfalls aus dem Akteninhalt und von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer bereits am 22.06.2017 ein Touristenvisum beantragt haben.
Aus den vorgelegten ägyptischen Reisepässen leitet sich die Volljährigkeit der Beschwerdeführer ab, wobei der Drittbeschwerdeführer in Ägypten erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres, welches er am XXXX erreicht, als volljährig angesehen wird. Ihre Familienzusammengehörigkeit und ihr Familienstand ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2021. Zudem wurde die Sterbeurkunde des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer leitet sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ab. In diesen gaben der Zweit- und Drittbeschwerdeführer an, dass sie gesund seien und keine Medikamente nehmen würden. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, einerseits Probleme mit der Schilddrüse zu haben und zudem in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Nach Entfernung der Schilddrüse müsse sie alle drei Monate zur Kontrolle. Die Erstbeschwerdeführerin legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ärztliche Unterlagen vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie & psychotherapeutische Medizin vom 26.04.2021, der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Aktuell bestünden bei der Erstbeschwerdeführerin keine Hinweise für Suizidalität.
Als Therapievorschlag wird folgende Medikation empfohlen: Thyrex, Inderal, Blopress, Thealoz sowie Mirtazapin Hex sowie Psychotherapie/Traumatherapie.
Eine Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigte die Einnahme von Trittico, Escitalopram auf Grund von akuten Belastungssyndromen für den Zeitraum 04.05.2018 – 27.03.
Zudem wurde unter anderem ein Teilausdruck der Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 18.03.2021 vorgelegt, aus dem eine Lobektomie der Schilddrüse links und rechts hervorgeht. Der linke SD-Lappen ist histologisch benigen (gutartig), im Re SD-Lappen wurde ein 0,6mm pap Mikrokarzinom ohne Desmoplasie festgestellt. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt derzeit Hormone und geht regelmäßig zur ärztlichen Kontrolle. Aus den vorgelegten Befunden lassen sich insgesamt keine derartigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin ableiten, die nicht auch in Ägypten behandelbar sind, dies wurde auch nicht vorgebracht und geht aus den Länderinformationen hervor, dass die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ausreichend ist. Soweit in der Beschwerde die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Abklärung des Gesundheitszustandes beantragt wird, ist auszuführen, dass die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Operation der Erstbeschwerdeführerin mittlerweile erfolgt ist und diese zudem eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vorgelegt hat und die darin enthaltenen Angaben der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.
Glaubhaft werden die Angaben der Beschwerdeführer (insbesondere auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung) hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsausbildung erachtet. Ebenso resultieren die Feststellungen zur Vermögenssituation der Beschwerdeführer aus ihren eigenen im Verfahren getätigten Angaben. Unstrittig ist, dass sie dort über eine Villa bzw. eine Wohnung, sowie Barvermögen verfügen, bzw. ein Verfahren betreffend eine Abfindung anhängig ist. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass die Familie über die betreffenden Immobilien sowie ein Bankkonto verfüge, auf das derzeit kein Zugriff bestehe.
Aufgrund der Schulausbildung und der bisherigen Berufserfahrung in Ägypten und des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in Ägypten über Vermögen verfügen, sowie der in Österreich erlangten Schul- bzw. Universitätsbildung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer resultiert die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat am Arbeitsmarkt unterkommen und dort ihren Lebensunterhalt sichern können, bzw. die medizinische Behandlung der Erstbeschwerdeführerin sichergestellt werden kann. Zudem ist auf Grund der ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Einstellungszusagen und ihrer persönlichen Angaben, wonach eine Arbeitsaufnahme in Österreich geplant ist, davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin ebenso von ihrer Erwerbsfähigkeit ausgeht.
Die Feststellung hinsichtlich ihrer familiären Situation in ihrem Herkunftsstaat und dem nach wie vor bestehenden Kontakt ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Wenn auch kein besonders guter Kontakt zur Schwester der Erstbeschwerdeführerin in Ägypten besteht, so wurde auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass dieser komplett abgebrochen wurde.
Auf der Einsichtnahme in das ZMR und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer gründet die Feststellung, dass sich die Schwester der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in Österreich aufhält und die Beschwerdeführer somit über einen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich verfügt. Anhaltspunkte für eine intensive Verbindung der Beschwerdeführer zur Schwester der Erstbeschwerdeführerin ließen sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowohl aus dem Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen. Anzeichen für ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellung, dass Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in sprachlicher und sozialer Hinsicht vorliegen, ergeben aus dem Verwaltungsakt, den zahlreich vorgelegten integrationsbezeugenden Unterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2021, in der auch Zeugen befragt wurden. Diese bestätigten das Bemühen der Beschwerdeführer um Integration und deren ehrenamtliches Engagement. Die erkennende Richterin vermochte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer machen. Diese waren zweifelsfrei vorhanden.
Dass keine berufliche Integration der Beschwerdeführer gegeben ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den von ihnen vorgelegten Unterlagen. Dahingehend lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass die Erstbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer über einen Dienstvorvertrag verfügt und sich der Zweitbeschwerdeführer für eine Tätigkeit bei den Wiener Linien beworben hat.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer:
Zusammengefasst brachten die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen zunächst vor, dass sie als koptische Christen auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit Probleme in Ägypten gehabt hätten. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer stützten sich in ihrem Vorbringen dabei zunächst in erster Linie auf von der Erstbeschwerdeführerin erlebte Vorkommnisse bzw. gaben an, von unbekannten Personen auf Facebook beschimpft und bedroht worden zu sein (BF2) bzw. auf der Straße beschimpft und anspuckt worden zu sein (BF3).
(Nur) für den (zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährigen) Drittbeschwerdeführer wurde (erstmals) in der Beschwerde auch vorgebracht, dass dieser aufgrund der Abwesenheit von der Schule dort abgemeldet und daher zum Präsenzdienst hätte antreten müssen und daher als „flüchtig“ ausgeschrieben sei. Sobald er wieder in Ägypten einreise, werde er verhaftet und das Militärgericht werde über ihn eine Haftstrafe verhängen.
Für den (bereits zum Zeitpunkt der Einreise volljährigen) Zweitbeschwerdeführer wurde in der Beschwerde nichts Derartiges vorgebracht. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde auch vom Zweitbeschwerdeführer angegeben, in Ägypten vom Militärgericht verurteilt und verhaftet zu werden.
2.3.1 Zur Erstbeschwerdeführerin:
Die BF1 brachte anlässlich der Stellung des Asylantrages vor, sie sei als Christin der Verfolgungen der ägyptischen Regierung seit 2011 ausgesetzt. Die islamistischen Gruppierungen/Banden seien öfter zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihre Wohnung demoliert. Sie hätten verlangt, dass sie das Kreuz ablege und ein Kopftuch trage und ihr Leben nach den islamischen Regeln lebe. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2016 sei die Beschwerdeführerin mehrmals von Nachbarn und unbekannten Personen immer wieder auf ihre religiöse Richtung angesprochen, beschimpft worden und habe sich immer mehr in ihrer Heimat aus religiösen Gründen verdrängt gefühlt und habe Angst um ihr Leben und um das ihrer Kinder gehabt. Im Mai des Jahres 2017 sei sie in ihrem Wagen von unbekannten Männern angehalten worden, sie hätten sie an den Haaren gepackt und gesagt, dass sie ihr die Haare abschneiden würden. Die BF1 sei als „ungläubige Hure“ beschimpft worden.
Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass nicht festgestellt werden könne, dass der ägyptische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor einer (wie im vorliegenden Fall vorgebrachten) Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Ägypten aufgrund einer aktuellen, konkreten gegen die Beschwerdeführer gerichteten asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität verlassen hätten.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im Ergebnis ebenfalls an.
Dies aus folgenden Überlegungen:
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründender Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314; 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in manchen Punkten voneinander abweicht: So weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung zum (von ihr dort im Besonderen als fluchtauslösendes Ereignis herausgestellt) Vorfall im Mai 2017 angab, „in ihrem Wagen von unbekannten Männern angehalten worden zu sein. Sie hätten sie an ihren Haaren gepackt und gesagt, dass sie ihr ihre Haare abschneiden würden und sie sei als „ungläubige Hure“ beschimpft worden.
In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.11.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin dagegen an: „in derselben Sekunde als ich eingestiegen bin, ist eine Person auf dem Nebensitz eingestiegen. An der Stelle habe ich gedacht, dass er mich bestehlen will. Er hat meine Kette herunter gerissen und meine Haare gezogen. Er sagte, wann wirst du folgen. Er sagte auch, warum ich meine Wohnung zu einer Kirche umwandeln wolle. Er sagte, dass sei die letzte Warnung und meine Kinder wären das nächste Mal fällig.“ (AS 69).
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen erneut ab, und gab an, wie folgt: „Bevor ich das Auto gestartet habe, in weniger als einer Sekunde, ist jemand in das Auto eingestiegen. Er hatte ein Cuttermesser in der Hand. Ich habe gedacht, es handelt sich um einen Dieb, ich hatte eine Goldkette mit einem Kreuzanhänger, da habe ich vermutet, dass er mir nur die Halskette wegnehmen möchte, aber er hat mich an den Haaren gezogen und das Cuttermesser auf meinen Hals gesetzt. Er sagte: „Wir haben dich mehrmals gewarnt, du sollst aufhören, ungläubig zu bleiben und dem Kreuz zu dienen und das nächste Mal werde ich mit dem Messer die Kehle von deinen Kindern aufschneiden und willst du aus deiner Wohnung eine Kirche machen“ Das sind die Sätze, die er zu mir gesagt hat. Er hat mir die Haare geschnitten und er hat gesagt, dass nächste Mal würde er mich und meine Kinder schlachten. Ich habe nicht einmal ein Wort gesagt, ich konnte nichts sagen. Die Halskette mit dem Kreuzanhänger hat er ins Auto geworfen. Er ist ausgestiegen und gegangen. Ich blieb im Auto und habe gezittert, ich konnte nichts machen. Ich habe versucht, zu fahren. Meine Haare waren überall im Auto. Ich wollte mit diesem Zustand zur Polizei gehen, damit sie das protokollieren, aber ich habe keine Kraft um das Auto zu fahren. Ich habe versucht, mich zu beruhigen. Ich bin ausgestiegen und bin zu Fuß zu der Polizeistation gegangen, das ist ca. 7 min zu Fuß.“
Während also die Erstbeschwerdeführerin (ebenso wie der Zweitbeschwerdeführer) in der Erstbefragung noch von mehreren Männern spricht, die ihr Auto „angehalten“ hätten, ist in den weiteren Befragungen nur noch von einem Mann die Rede, der in das Auto „eingestiegen“ ist, als sie es starten wollte. In der Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde schildert die Erstbeschwerdeführerin, sie sei an den „Haaren gepackt worden“, während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung davon spricht, dass ihr „Haare abgeschnitten“ worden seien, die „überall im Auto verteilt gewesen sind“. Dass die betreffende Person auch ein Messer dabei gehabt habe, wurde von ihr erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnt. Auch in Bezug auf die Drohungen/Beschimpfungen, die gegen sie bzw. ihre Kinder ausgesprochen wurden, enthält das Vorbringen gewisse Abweichungen. Im Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist dabei insofern eine Steigerung erkennbar, als die Beschwerdeführerin hier erwähnt, dass der Mann gesagt habe, er werde „mit dem Cuttermesser die Kehlen von ihren Kindern aufschneiden“ bzw. „sie und ihre Kinder schlachten.“ Dies ist auch insofern nicht verständlich, als der Vorfall mittlerweile beinahe vier Jahre zurückliegt und anzunehmen ist, dass sich die Erstbeschwerdeführerin bei der Befragung vor der belangten Behörde noch deutlicher daran hätte erinnern können. Es ist nicht erklärbar, warum sie die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnten Details und Bedrohungen erst dort schilderte. Nicht außer Acht gelassen wird dabei, dass der Zweitbeschwerdeführer, der bei dem Vorfall nicht dabei war, bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde davon sprach, dass man seiner Mutter die Haare abgeschnitten habe, dies kann jedoch die oben aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen der davon einzig betroffenen und anwesenden Erstbeschwerdeführerin nicht entkräften.
Dies trifft gleichermaßen auf das Vorbringen in einer für die Beschwerdeführer nach der behördlichen Einvernahme erfolgten Stellungnahme bzw. in der Beschwerde zu, wonach nicht alles Gesagte in der Einvernahme protokolliert worden wäre. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, enthalten sämtliche Protokolle den Vermerk, diese seien wortwörtlich rückübersetzt worden und dass die Beschwerdeführer angaben, keine Einwendungen zu haben; es sei alles richtig protokolliert worden und war eine Vertrauensperson bei den Befragungen anwesend. Zudem sind die in der Beschwerde genannten Ergänzungen bzw. Hinweise auf Lücken im Protokoll nicht geeignet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche auszuräumen.
Erwähnenswert ist dazu auch, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass sie nach dem Vorfall mit seiner Mutter, „als unbekannte diese an die Wand drückten und ihr drohten, ihre Haare abzuschneiden, da sie eine ungläubige „Christin/Hure“ sei, beschlossen hätten, ihre Heimat unverzüglich zu verlassen, da sie sonst noch schlimmeres zu erwarten hätten.“
Auch unter Beachtung der Angaben des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 153) ist zu erkennen, dass er dabei Bezug auf einen Vorfall nimmt, der sich am 24.07.2017 ereignet hätte, somit nachdem die Familie am 22.06.2017 ein Touristenvisum für Österreich beantragt hat, was ebenso die Glaubhaftigkeit des Vorbringens vermindert. Der Zweitbeschwerdeführer gab dabei konkret an, dass der Entschluss zur Ausreise gefasst wurde, als seine Mutter geschlagen worden sei und beschreibt im Folgenden den Vorfall am 24.07.
Der Drittbeschwerdeführer wiederum gab (als letztendlich fluchtauslösendes Ereignis) in der Erstbefragung an, dass „im Mai 2017 unbekannte Männer in das Auto seiner Mutter eingedrungen seien und diese beschimpft hätten, an den Haaren gezogen hätten und von ihr verlangt hätten, dass sei ein Kopftuch tragen müsse. Ihre Mutter habe sich entschlossen, sie in Sicherheit zu bringen, und der Priester der Gemeinde, hätte ihnen dabei geholfen, das Land so schnell wie möglich zu verlassen.“
Abgesehen davon, dass auch diese Angaben weitere Diskrepanzen in der Fluchtgeschichte zeigen, die noch dem Umstand geschuldet sein könnten, dass der Drittbeschwerdeführer bei dem Vorfall nicht dabei gewesen ist, ist jedoch auch hier zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführer im konkreten Anlass, der Auslöser für die Flucht gewesen sein soll, widersprechen, was nicht nachvollziehbar erscheint.
Während der Zweitbeschwerdeführer in der Erstbefragung den von den übrigen Beschwerdeführern genannten Vorfall zunächst gar nicht erwähnt, sondern einen zeitlich danach liegenden anspricht, ist nicht hinreichend erklärbar, warum dann bereits im Juni 2017 ein Visum beantragt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, man habe sich nach Erhalt des Drohbriefes entschlossen, das Land zu verlassen.
Es ist davon auszugehen, dass man das Verlassen der Heimat gemeinsam besprochen hat, und ist ohne nachvollziehbare Erklärungen nicht verständlich, warum dieser Moment für alle zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt eingetreten sein soll.
Nicht plausibel ist auch, wieso die Beschwerdeführer nicht zumindest versucht haben, nach den von ihnen geschilderten Vorfällen in ihrer Villa Schutz zu suchen, die 40 Minuten von ihrem Wohnort entfernt liegt, und von der die Erstbeschwerdeführerin nicht angibt, dass es dort jemals zu Problemen gekommen sei. Bis 2015 sei die Familie zu Erholungszwecken dort gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin gab damit bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung konfrontiert an: „Sie wussten, dass wir dort eine Villa haben, es war für sie einfach, die Adresse der Villa zu bekommen.“ Warum die Beschwerdeführerin, die angab, es habe sich jeweils um ihr unbekannte Personen gehandelt, dies annimmt, konnte sie nicht nachvollziehbar erklären.
Ebenso ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern, statt ihre Heimat zu verlassen, möglich gewesen wäre, nach einem allfälligen Verkauf der Wohnung oder der Villa zu versuchen, sich an einem anderen Ort in Ägypten eine Existenz aufzubauen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie hätten kaum Zeit gehabt, um das Haus oder die Villa zu verkaufen; dies sei in Ägypten nicht einfach. Diese Gruppen, die sie verfolgt hätten, seien sehr gefährlich und hätten sie überall finden können. Warum „diese Personen“ gerade die Beschwerdeführer auch an einem anderen Ort verfolgen sollten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Zudem ist diese Aussage auch angesichts des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin noch wenige Tage nach dem Vorfall im Auto eine Trauerfeier für ihren verstorbenen Ehemann mit Beteiligung von Priestern in ihrer Wohnung abgehalten hat, und erst nach Erhalt eines Drohbriefes (bzw. nach Angaben des Zweitbeschwerdeführers nach dem Vorfall am 24.07., bei dem die BF1 zu Boden gestoßen wurde) den Entschluss gefasst haben, das Land zu verlassen, nicht erklärbar.
Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie und ihre Familie dabei gerade auch wegen des Umstandes, dass immer wieder Priester bei ihr zu Besuch gewesen seien, bedroht worden wären. Es ist anzunehmen, dass sie (auch ihrem Vorbringen zu Folge, wonach sie dieser Vorfall in Panik versetzt hat und schließlich auch zum Verlassen der Heimat bewegt hat) diesen Tag anders begangen hätte, und ist ihr Verhalten auch nicht mit den von ihr angeführten kulturellen Zwängen plausibel zu erklären.
Den Angaben der Beschwerdeführer zu Folge wurden sämtliche der beschriebenen Vorfälle zur Anzeige gebraucht. Auch in den Schilderungen betreffend die jeweiligen Reaktionen der Polizei sind gewisse Unstimmigkeiten erkennbar: In der Befragung vor der belangten Behörde schildert die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem Vorfall am 05.05.2017 gleich zur Polizei gelaufen sei. Als sie dort schlecht behandelt worden wäre, sei sie zum Priester gegangen. Auf Aufforderung des Leiters der Amtshandlung, weiter zu erzählen, antwortete sie lediglich:
„Die Polizei hat sich gar nicht für den Vorfall interessiert. Er gab mir selber die Schuld an den Vorfällen“
F: Warum haben Sie nicht Ihre Schwester angerufen?
A: Ich wollte nicht, dass Sie Probleme bekommt. Ich ging dann zum Priester. Er sagte, ich solle mich beruhigen.F: Gibt es keinen Polizisten in der christlichen Gemeinde, der ihnen helfen hätte können?
A: Das nützt nicht. Auch der Moslem wollte seien Kollegen beruhigen, dann sind die auch auf ihn losgegangen. Der Priester hat gemeint, wir sollen die Wohnadresse ändern.“
Die Erstbeschwerdeführerin steigerte ihr Vorbringen dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung deutlich und gab an, der Beamte, bei dem sie die Anzeige habe erstatten wollen, habe gedroht, sie in Haft zu nehmen, wenn sie weiterhin den Islam beleidige. Details zum Ablauf bei der Polizeistation schilderte die Beschwerdeführerin somit erst bei der mündlichen Verhandlung, was die Glaubhaftigkeit des Vorbringens herabsetzt.
Auch im Zusammenhang mit der Schilderung der Anzeige des Drohbriefes sind Widersprüche aufgetreten: Während der (bei der Anzeige ebenfalls anwesende) Zweitbeschwerdeführer angab (AS 152): „Wir wollten auch eine Anzeige machen, aber die Polizei hat es nicht für relevant gefunden“, berichtete die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, dass die Polizei die Anzeige zuerst nicht aufnehmen wollte, dies aber dann doch getan habe und ihnen gesagt habe, sie würden sie verständigen (AS 70).
Hinsichtlich der Steigerung ist anzumerken, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Einerseits, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel auch bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert. Andererseits auch deshalb, weil wohl kein Asylwerber sich eine bietende Gelegenheit zur Erstattung eines zentral entscheidungsrelevanten Vorbringens ungenützt vorübergehen lassen wird.
Durchaus lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).
Wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigt, erachtet es auch die erkennende Richterin für nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Glaubens Diskriminierungen erlebt haben; unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Beschwerdeführer ist jedoch auch festzuhalten, dass die geschilderten Vorkommnisse keine Asylrelevanz aufweisen, wie auch die belangte Behörde ausführt.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die (hauptsächlich) die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Vorfälle Verfolgungshandlungen darstellen, die von Privatpersonen ausgingen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung aber Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin hat angegeben, nach jedem Vorfall die Polizei aufgesucht zu haben, sie gab auch an, dass diese Anzeigen zumindest aufgenommen worden wären, nach der Bedrohung im Auto sei es allerdings zu einer (nicht widerspruchsfrei dargestellten) Auseinandersetzung bei der Polizeistation gekommen, aufgrund dessen die Erstbeschwerdeführerin diese verlassen habe. Wie auch die belangte Behörde zutreffend aufgezeigt hat, kann aus dem Gesagten nicht automatisch angenommen werden, dass polizeilicher Schutz verweigert worden wäre. Es wurden zumindest in den übrigen Fällen auch den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu Folge jeweils von der Polizei Anzeigen aufgenommen und kann auch der Umstand, dass sich diese gegen unbekannte Personen gerichtet haben, Grund dafür gewesen sein, dass diese nicht zu erfolgreichen Ermittlungen geführt haben.
Es ist der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insgesamt nicht gelungen, eine fehlende Schutzwilligkeit bzw. –fähigkeit des Staates in ihrem Fall erfolgreich aufzuzeigen.
2.3.2. Zum Zweit- und Drittbeschwerdeführer:
Diese gaben ebenfalls zunächst an, in Ägypten aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden. Für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer wurden aufgrund ihrer religiösen Orientierung jedoch keine Verfolgungshandlungen vorgebracht, die eine asylrelevante Intensität erreichen könnten.
Im weiteren Verfahren wurde für den Drittbeschwerdeführer in der Beschwerde, für den Zweitbeschwerdeführer erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass ihnen auf Grund ihrer Ausreise und damit ihrem Militärdienstentzug Haftstrafen drohen würden.
Wie die Beschwerdeführer selbst, insbesondere in einer Stellungnahme vom 15.05.2021 ausführen, entstand das Problem mit dem Militärdienst erst durch ihre Abwesenheit aus Ägypten.
Die Beschwerdeführer gaben keine speziellen Gründe an, warum sie in Ägypten den Wehrdienst nicht antreten wollen und haben sie den Militärdienst zu keinem Zeitpunkt offiziell verweigert. Eine Einberufung zum Militärdienst lag für keinen der Beschwerdeführer vor.
Es kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern die Ableistung des Wehrdienstes – im Gegensatz zur sonstigen ägyptischen Bevölkerung - unzumutbar wäre. Laut den aktuellen Länderfeststellungen erfolgt die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. So werden wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt. Da die Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung verfügen, bzw. auch die übrigen genannten Kriterien nicht auf sie zutreffen, fallen sie jedoch nicht in diese Kategorie.
Nach neuerer höchstgerichtlicher Judikatur kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH, 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124).
Die Beschwerdeführer führten weder in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich dem Wehrdienst wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen entzogen hätten. Auch wurde nicht vorgebracht, dass Wehrdienstverweigern von Seiten des ägyptischen Staates eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Dies ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen.
Es ist nicht erwiesen, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst antreten oder gegebenenfalls mit einer Strafe rechnen müssten. Dies kann aber nicht als unverhältnismäßig angesehen werden; der Strafrahmen für Wehrdienstverweigerung liegt laut Länderfeststellungen bei maximal drei Jahren. Nach § 7 Militärstrafgesetz ist auch in Österreich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage keine Folge leistet. Auch wenn der Strafrahmen in Ägypten höher sein mag, kann noch nicht von einer unverhältnismäßigen Bestrafung ausgegangen werden und machten die Beschwerdeführer auch keinen besonderen Grund geltend, warum ihnen die Absolvierung des Wehrdienstes unzumutbar wäre.
Insgesamt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Ägypten nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wären.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Lage der Kopten in Ägypten durchaus schwierig ist und sie allgemein Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, allerdings erreichen diese Benachteiligungen und Diskriminierungen kein derartiges Ausmaß, die einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention gleichkommt und ergeben sich aus den Länderberichten keine systematische Verfolgung von Kopten in Ägypten. Auch wenn die Beschwerdeführer in Ägypten zweifelsohne gewissen Gefahren ausgesetzt sind, ist doch nicht davon auszugehen, dass die in Ägypten bestehende Sicherheitssituation und Gefährdungslage die Beschwerdeführer zudem härter trifft als andere (koptische) Einwohner.
Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, kommt auch dem Vorbingen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer in Bezug auf eine Bestrafung wegen Militärdienstentzug kein asylrelevante Bedeutung zu.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 u.a.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; u.a.).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; u.a.).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht den Beschwerdeführern in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass den drei Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Alle drei Beschwerdeführer sind volljährig, der Drittbeschwerdeführer erreicht die Volljährigkeit in Ägypten am 23.08.2021. Der BF2 und BF3 sind jedenfalls gesund und arbeitsfähig und ist davon auch hinsichtlich der BF1 auszugehen, die in Österreich über Einstellungszusagen verfügt und die Arbeitsaufnahme plant. Die wirtschaftliche Situation stellte sich laut Schilderungen der Beschwerdeführer als gut dar und verfügten sie in Ägypten über einen gesicherten Lebensunterhalt und Wohnraum. Die Erstbeschwerdeführerin weist eine mehrjährige Berufserfahrung als Lehrerin bzw. Inhaberin eines Partyservice auf. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte bis zur Ausreise ein Hochschulstudium und führte seine Hochschulbildung in Österreich fort und steht kurz vor seinem Abschluss. Der Drittbeschwerdeführer besuchte bis zu seiner Ausreise eine Schule in Alexandria und verdiente sich nebenbei etwas dazu. Auch er setzte in Österreich seine Ausbildung fort. Insbesondere aufgrund ihrer Schulbildungen und der bisher erworbenen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind, sich ihren Lebensunterhalt auch in Ägypten sicherzustellen. Überdies verfügen die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest) in Form der Schwester der Erstbeschwerdeführerin.
Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in ihrem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Ägypten bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Ägypten, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038). Die posttraumatische Belastungsreaktion der Erstbeschwerdeführerin vermag keine solche Schwelle zu erreichen, es handelt sich dabei um keine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung und ist auch keine Suizidalität diagnostiziert worden. Gleiches gilt für die regelmäßige Kontrolle aufgrund der (bereits in Österreich erfolgten) operativen Entfernung der Schilddrüse.
Die Erstbeschwerdeführerin hat somit keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, wonach sie in ihrer Heimat dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind gesund.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Auf Grundlage des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG - wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird - zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Nachdem die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).
Die Beschwerdeführer sind seit ihrer legalen Einreise am 26.08.2017 seit rund vier Jahren in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt zunächst lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).
Der seit August 2017 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer beruht auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. Spätestens seit der Abweisung ihres Asylantrages mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 05.12.2017 (BF2) bzw. 19.01.2018 (BF1 und BF3) – sohin bereits wenige Monate nach ihrer Einreise - sind sich die Beschwerdeführer somit ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205; 05.08.2020, Ra 2020/14/0199).
Im Rahmen der Interessensabwägung hat ein allfälliges Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer miteinzufließen.
Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152).
Die Erstbeschwerdeführerin ist verwitwet und sind die Zweit- und Drittbeschwerdeführer weder verheiratet noch führen sie nach eigenen Angaben Lebensgemeinschaften oder „familienähnliche“ Beziehungen in Österreich. Einen familiären Anknüpfungspunkt finden die drei Beschwerdeführer in den jeweils anderen Beschwerdeführern. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer mit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin und zugleich Tante der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie deren Familie über familiäre Anbindung an Österreich. Allerdings ergaben sich weder aus der familiären Beziehung der Beschwerdeführer zueinander noch aus dem Verhältnis der Beschwerdeführer zur Schwester bzw. Tante der Beschwerdeführer Anhaltspunkte für das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales. Im gegenständlichen Fall ist ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet somit zu verneinen. Allerdings ist die Beziehung zueinander und die Beziehung zur Schwester bzw. Tante und deren Familie im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.
Ein solches ist aufgrund des seit rund vier Jahren bestehenden Aufenthaltes der Beschwerdeführer zweifelsfrei zu bejahen.
Ihr Privatleben im Bundesgebiet weist auch Sachverhaltselemente auf, aus denen sich eindeutig ihr Bemühung, aber auch die Existenz relevanter Bindungen ergeben. Somit ist auch ihr Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen sowie ihre Teilnahme am sozialen Leben in Österreich und dabei insbesondere das ehrenamtliche Engagement der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Integration zu ihren Gunsten zu werten. Allerdings vermochten ihre integrativen Bemühungen für sich gesehen nicht die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bewirken. Hiezu verwies bereits der Verwaltungsgerichtshof, dass bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Bezug auf die Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegen muss, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Eine derartige „außergewöhnliche Konstellation“ kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Ohne Zweifel legten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer nicht zuletzt auf Grund ihrer (hoch)schulischen Einbindung im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr gute Sprachkenntnisse an den Tag, und konnte sich auch die Erstbeschwerdeführerin auf Deutsch verständigen und einfache Fragen beantworten. Im Hinblick auf das Alter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer von rund 21 und 27 Jahren erweist sich deren Bemühen um eine soziale Anbindung als nicht außerordentlich oder überdurchschnittlich.
Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das gänzliche Fehlen einer beruflichen Integration aller drei Beschwerdeführer und die Tatsache, dass sie ihren Lebensunterhalt im Entscheidungszeitpunkt ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestreiten und somit nicht selbsterhaltungsfähig sind, kann im gegenständlichen Fall nicht von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ ausgegangen werden. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht, sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0428)
Zu den vorgelegten Einstellungszusagen betreffend ist anzumerken, dass sich der Zugang zum Österreichischen Arbeitsmarkt für Asylwerber zweifellos schwieriger gestaltet, aber er ist nicht gänzlich unmöglich (vgl. VwGH 28.04.2020, Ro 2019/09/0011). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht das grundsätzliche Bemühen um die Erlangung einer Beschäftigung, allerdings resultierte daraus bislang noch keine berufliche Anbindung. Auch die Einstellungszusage vermag diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeiführen, zumal sich daraus keinerlei Garantie auf eine Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065 mwH).
Demgegenüber haben die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen sind und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann nicht ausgegangen werden.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ergeben sich dahingehend keine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer, zumal die Erstbeschwerdeführerin den vorgelegten Befunden zu Folge derzeit zwar einer medizinischen Kontrolle unterliegt bzw. eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen wurde, aber nicht festzustellen ist, bzw. auch nicht vorgebracht wurde, dass ihr diese nicht auch in Ägypten zu Teil werden kann, auch in Anbetracht der finanziellen Stellung der Beschwerdeführer.
Dem zweifellos bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) schwerer, als die privaten Interessen der drei Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 15.4.2021, Ra 2021/20/0103, mwN).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden von den Beschwerdeführern nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 2 FPG zur Anwendung gebracht.
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich insbesondere mit der Glaubhaftmachung von Fluchtvorbringen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153) sowie der Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; u.a.) auseinandergesetzt und weicht die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen sowie zur Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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