VwGH Ra 2016/20/0152

VwGHRa 2016/20/01522.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache der S K in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juni 2016, Zl. W189 2119719- 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht. Diese besage, dass unter den Schutz von Art. 8 EMRK auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern falle. Eine gewisse Beziehungsintensität werde hierfür gefordert. Diese Beziehungsintensität sei jedoch von hohem Ausmaß, wenn die Revisionswerberin eine 57-jährige Frau sei, welche in Georgien mit Ausnahme eines Onkels und ihres Ehegatten unbekannten Aufenthaltes alleinstehend sei.

5 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird nicht hinreichend dargetan, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte:

6 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. den hg. Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0174, mwN). Diesem Erfordernis wird die vorgebrachte Begründung zur Zulässigkeit der Revision nicht gerecht. Im Übrigen wird auch keine Rechtsfrage angesprochen, zu der hg. Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/20/0207).

7 Soweit mit dem Vorbringen der Sache nach eine drohende Verletzung des Art. 8 EMRK angesprochen wird, gelingt es der Revision zudem nicht darzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht fallbezogen eine Fehlbeurteilung im Lichte der zu Art. 8 EMRK ergangenen Rechtsprechung unterlaufen wäre.

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149 sowie vom 2. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, mwN).

8 Die Revision zeigt nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis von diesen in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen sei.

9 Aus diesen Gründen war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2016

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