Normen
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §66 Abs1
MRK Art8
NAG 2005 §54a
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210260.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1994 geborene Revisionswerber, ein albanischer Staatsangehöriger, hält sich seit Mitte August 2017 gemeldet in Österreich auf. Im Hinblick auf die am 1. Dezember 2017 geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde ihm antragsgemäß am 19. April 2018 eine bis 19. April 2023 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Er ist seit 7. Jänner 2019 bei einem Unternehmen beschäftigt und krankenversichert.
2 Der Revisionswerber teilte der Niederlassungsbehörde in der Folge mit, dass die erwähnte Ehe mit Gerichtsbeschluss vom 6. Juni 2019 rechtskräftig geschieden worden sei. Hierauf leitete das mit Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 21. November 2019 befasste Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ein. Nachdem der Revisionswerber dazu eine schriftliche Stellungnahme erstattet hatte und er am 5. Februar 2020 niederschriftlich befragt worden war, verfügte das BFA mit Bescheid vom 26. März 2020 gestützt auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. April 2020 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6 In der Revision wird nicht in Frage gestellt wird, dass das dem Revisionswerber aufgrund der Ehe mit einer EWR‑Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht wurde. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vielmehr nur in Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung einerseits die Unterlassung der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung und andererseits das Fehlen von Feststellungen zur Lage in Albanien geltend gemacht.
7 Unter dem zweitgenannten Gesichtspunkt bemängelt der Revisionswerber, das BVwG hätte zur Beurteilung der Situation bei einer Rückkehr nach Albanien Feststellungen „zur Sicherheit, Gesundheitsversorgung und dem Arbeitsmarkt in Albanien“ treffen müssen. Es stehe daher überhaupt nicht fest, was den Revisionswerber „inmitten der Covid‑19‑Pandemie und der schlimmsten Wirtschaftskrise seit dem 2. Weltkrieg überhaupt erwartet“; tatsächlich erwarte ihn dort „wohl die Obdachlosigkeit und schließlich Hunger“, was zur Erteilung von subsidiärem Schutz führen müsse.
8 Dem ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber im gesamten bisherigen Verfahren keinen darauf zielenden Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt und auch kein in diese Richtung deutbares Vorbringen erstattet hat. Vielmehr gestand der Revisionswerber in der gegenüber dem BFA abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich zu, keine Probleme mit seiner Gesundheit zu haben. Im Heimatland seien seine Eltern und eine Schwester aufhältig, zu denen er einen „sehr guten Kontakt“ habe. Dort habe er eine Ausbildung in Informations‑ und Kommunikationstechnik „fertig“ gemacht und sei in diesem Bereich berufstätig gewesen. Auf die Frage, was ihn an der Rückkehr in sein Heimatland hindere, gab er nur an, sich das nicht vorstellen zu können. Sinngemäß meinte er dazu, er habe zwei Jahre gebraucht, um in Österreich eine Karriere zu schaffen (offenbar gemeint: die Beschäftigung als Netzwerktechniker bei einem Elektrotechnikunternehmen in Wilhelmsburg), die er „nicht wieder auf einmal“ verlieren wolle.
9 Auch im Rahmen der Vernehmung am 5. Februar 2020 gab der Revisionswerber an, gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu benötigen. Mit den in Albanien lebenden Familienangehörigen habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt. Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er seinen Lebensmittelpunkt in einem näher genannten Dorf gehabt und bei seinen Eltern gewohnt. Die ausdrückliche Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr spreche und ob „Rückkehrbefürchtungen“ bestünden, wurde vom Revisionswerber verneint; „er möchte lieber in Österreich bleiben“.
10 Auch in der mit Schriftsatz vom 7. April 2020 erhobenen Beschwerde wurde zu der Frage einer allfälligen schwierigen Lebenssituation bei einer Rückkehr des Revisionswerbers nach Albanien überhaupt kein Vorbringen erstattet und auf die Feststellungen des BFA im Bescheid vom 26. März 2020 zu den Themen „Grundversorgung/Wirtschaft“, „Medizinische Versorgung“ und „Rückkehr“ überhaupt nicht Bezug genommen. Demzufolge hielt das BVwG im angefochtenen Erkenntnis zusammenfassend zu Recht fest, „besondere Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Albanien“ seien vom Revisionswerber nicht vorgebracht worden. Das wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt.
11 Vor diesem Hintergrund verstößt aber die ‑ im Übrigen ohnehin nur vage vorgetragene und unbelegt gebliebene ‑ Behauptung in der Revision über eine allfällig drohende Obdachlosigkeit schon von vornherein gegen das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot und sie ist auch nicht geeignet, die gegenteilige Annahme des BVwG, der Revisionswerber werde bei einer Rückkehr nach Albanien in der Lage sein, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zu erschüttern.
12 Das BVwG ging im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0052) davon aus, es könne von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG absehen, weil im Sinne der genannten Bestimmung ein geklärter Sachverhalt vorliege und überdies ‑ angesichts der weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer, der schwachen „familiären Anknüpfungspunkte“ und der auch sonst nicht besonders ausgeprägten Integration ‑ ein eindeutiger Fall vorliege (Hinweis zu einer ähnlichen Konstellation auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0147). Damit bezieht sich das BVwG auf seine Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung, bei der es die Unbescholtenheit des Revisionswerber, seine grundlegenden Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und seine aufgrund der Erwerbstätigkeit gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit sowie unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Beziehung zu einem in Österreich, allerdings nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Bruder und zu seiner österreichischen Freundin berücksichtigte. Dadurch bestehe aber noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden könne. Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer wie hier müsste jedoch ‑ so das BVwG ‑ in Bezug auf die Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre (Hinweis auf VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212).
13 Die vom BVwG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf Rückkehrentscheidungen, die gegen (nicht begünstigte) Drittstaatsangehörige, insbesondere gegen (ehemalige) Asylwerber, ergangen sind (siehe etwa auch noch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0149, Rn. 8/9, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0247, Rn. 11). Die dort getroffenen Aussagen lassen sich zwar nicht ohne Weiteres auf gegen begünstigte Drittstaatsangehörige erlassene Ausweisungen nach § 66 FPG übertragen. Aus den für diese Personengruppe geltenden Regelungen über die Erlangung eines Daueraufenthaltsrechts nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 54a NAG und dem dann bestehenden erhöhten Ausweisungsschutz nach § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG ist nämlich zu folgern, dass der Dauer des Aufenthalts als begünstigter Drittstaatsangehöriger und der in dieser Zeit erlangten Integration grundsätzlich höheres Gewicht beizumessen ist als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen. Das ändert aber nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles, in dem sich der Revisionswerber (bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) insgesamt erst etwa zwei Jahre und neun Monate im Bundesgebiet aufhielt und ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nur etwa eineinhalb Jahre zukam. Bei dieser Ausgangslage war es im Ergebnis nicht rechtswidrig, für die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung des Revisionswerbers eine außergewöhnliche Integration zu verlangen, die im vorliegenden Fall ‑ entgegen der Meinung in der Revision ‑ nicht gegeben ist. Insoweit durfte das BVwG daher in vertretbarer Weise auch vom Vorliegen eines die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks entbehrlich machenden eindeutigen Falles und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFA‑VG für den ausnahmsweisen Entfall einer mündlichen Verhandlung ausgehen.
14 Nun meint die Revision in diesem Zusammenhang zwar noch, das BVwG hätte sich mit der Intensität der Beziehung des Revisionswerbers zu seiner österreichischen Freundin auseinandersetzen und zu deren Erörterung eine mündliche Verhandlung abhalten müssen, weil es sich insoweit um ein über den Ermittlungsstand beim Bescheid des BFA hinausgehendes, neues Sachverhaltselement gehandelt habe. Die vom BVwG getroffene bloße Feststellung, dass der Revisionswerber eine österreichische Freundin habe, reiche für die Beurteilung der durch eine Ausweisung bewirkten Beeinträchtigung des diesbezüglichen Privat‑ und Familienlebens nicht aus.
15 Dem ist zu erwidern, dass der Revisionswerber, der im Verfahren vor dem BFA „Freunde in Österreich“, insbesondere Arbeitskollegen, jedoch noch nicht die Beziehung zu einer österreichischen Freundin erwähnt hatte, in der Beschwerde auch nur ohne weitere Konkretisierung vorbrachte, er führe mit einer namentlich genannten österreichischen Staatsbürgerin „eine Beziehung“. Vor diesem Hintergrund musste das BVwG, das dieses Vorbringen seiner Entscheidung ohnehin so zugrunde legte, nicht von einem insoweit ungeklärten Sachverhalt ausgehen. Vielmehr erweisen sich die in der Revision nunmehr erstmals vorgebrachten Umstände ‑ der Revisionswerber und seine Freundin beabsichtigten, „eine Familie zu gründen“, und im Vergleich „zu anderen Lebensgemeinschaften“ führten sie eine „hingegebene Beziehung“ ‑ um im Revisionsverfahren unzulässige Neuerungen.
16 Der Revision gelingt es somit insgesamt nicht, eine für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 27. August 2020
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