Rechtssatz
Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem Obersten Gerichtshof zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht (vgl § 357 Abs 3 StPO).
13 Os 130/10g | EGMR | 16.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Hemmung einer Sicherstellungsanordnung. (T1) |
13 Os 156/11g | OGH | 19.01.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auslieferung zur Strafverfolgung. (T2) |
13 Os 57/21p | OGH | 14.07.2021 |
Vgl; Beisatz: Ein Antrag, der darauf gerichtet ist, einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher unzulässig. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20100304_OGH0002_0130OS00001_10M0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)