OGH 14Os10/16a

OGH14Os10/16a8.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Auslieferungssache des Timur I*****, AZ 353 HR 244/14w (vormals AZ 313 HR 59/11s) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der betroffenen Person auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO und seinen damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00010.16A.0308.000

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Timur I***** (alias Timur C***** [T*****, vgl ON 27 und ON 29 im Akt AZ 353 HR 244/14w des Landesgerichts für Strafsachen Wien]) war mit Urteil des Rayonsgerichts Leningrad (St. Petersburg) der Stadt Kaliningrad vom 27. Oktober 2010 wegen der am 27. November und 16. Dezember 2009 begangenen Straftaten nach Art 30 Abs 3 iVm Art 228.1 Abs 2 lit b („Versuch des ungesetzlichen In‑Verkehr‑Bringens von Betäubungsmitteln in besonders großem Ausmaß, der aus nicht von der Person abhängigen Umständen nicht zu Ende geführt wurde“) sowie Art 30 Abs 1 iVm Art 228.1 Abs 3 lit d („Vorbereitung des ungesetzlichen In-Verkehr-Bringens von Betäubungsmitteln in besonders großem Ausmaß, die aus nicht von der Person abhängigen Umständen nicht zu Ende geführt wurde“) des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation in Abwesenheit schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren „in einer Besserungskolonie mit strengem Regime“ verurteilt worden (ON 26 S 5 und 11 ff).

Mit Beschluss vom 5. September 2014, GZ 353 HR 244/14w‑128, erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die von der Russischen Föderation mit Note der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 21. Juni 2012, Nr 81/3‑289‑11 (ON 26), begehrte Auslieferung des Timur I***** zur Vollstreckung der mit diesem Urteil über ihn verhängten Sanktion ‑ im dritten Rechtsgang (vgl zum ersten Rechtsgang AZ 14 Os 149/13p, 14 Os 179/13z, 14 Os 180/13x) ‑ für (nicht un‑)zulässig.

Der dagegen gerichteten Beschwerde der betroffenen Person (ON 129) gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Jänner 2015, AZ 22 Bs 296/14m, nicht Folge, legte aber mehrere Bedingungen für die Zulässigkeit der Auslieferung fest.

Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2014, GZ 353 HR 244/14w‑128, und des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2015, AZ 22 Bs 296/14m (ON 138), richtete sich der eine Verletzung von Art 3, Art 6 und „Art 8 bzw Art 9“ MRK reklamierende Antrag der betroffenen Person auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO vom 9. Juli 2015, die Generalprokuratur erhob gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.

Mit Urteil vom 4. August 2015, AZ 14 Os 60/15b, 14 Os 73/15i, hob der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2015, AZ 22 Bs 296/14m, in Stattgebung der Nichtigkeits-beschwerde auf und wies das Rechtsmittelgericht an, über die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung neu zu entscheiden, weil die Knüpfung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Auslieferung an die Bedingung zukünftiger konventionskonformer Behandlung der betroffenen Person § 33 Abs 1 und 3 ARHG iVm Art 3 und 6 MRK widerspricht.

In diesem Umfang wurde die betroffene Person mit ihrem Erneuerungsantrag auf diese Entscheidung verwiesen, weil sich die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung der reklamierten Verletzung von Art 3 MRK mit dem Vorbringen des Erneuerungsantrags deckte. Im Übrigen wurde dem Antrag nicht Folge gegeben (ON 164).

Mit Beschluss vom 24. November 2015, AZ 22 Bs 296/14m (ON 167), gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2014, GZ 353 HR 244/14w‑128, (neuerlich) nicht Folge.

Begründend verwies das Beschwerdegericht ‑ soweit hier (noch) wesentlich ‑ auf die Abschaffung der Todesstrafe im ersuchenden Staat, welcher Mitglied der Menschenrechtskonvention ist, hielt auf Basis einer im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Moskau vom 17. Oktober 2014 (ON 131, BS 6) und einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR 10. 1. 2012, 42525/07 und 60800/08, Ananyev ua/Russland) fest, dass wiederholt Verletzungen des Art 3 MRK durch den Zielstaat im Bereich des Strafvollzugs festgestellt wurden, und kam unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der betroffenen Person insgesamt zum Schluss, dass die Risken einer Timur I***** konkret drohenden Gefahr menschenunwürdiger Behandlung mit Blick auf die Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 11. Dezember 2014 (ON 133) so weit minimiert seien, dass sie nur mehr theoretisch erschienen.

Entgegen der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers schließe die allgemeine Menschenrechtslage in der Russischen Föderation nicht generell aus, solchen Zusicherungen Glauben zu schenken (EGMR 17. 01. 2012, 8139/09, Othman [Abu Qatada]/Vereinigtes Königreich), zumal auch der EGMR Garantieerklärungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation in der Vergangenheit mehrfach akzeptiert (EGMR 14. 9. 2010, 21022/08 und 51946/08, Chentiev und Ibragimov/Slowakei; 17. 2. 2009, 48514/06, Gasayev/Spanien; 27. 2. 2014, 35/10, Zarmayev/Belgien) und Auslieferungen in den ersuchenden Staat als zulässig angesehen habe (EGMR 31. 7. 2014, 10226/13, Tershiyev/Aserbeidschan;BS 6 bis 8).

Timur I***** wurde am 29. Jänner 2016 an die Russische Föderation

ausgeliefert.

Mit seinem auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. November 2015, AZ 22 Bs 296/14m (ON 167) sowie inhaltlich erneut auch die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2014, GZ 353 HR 244/14w‑128, bezogenen Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO behauptet der Genannte ein weiteres Mal Verletzungen von Art 3, Art 6 und „Art 8 bzw Art 9“ MRK und begehrt unter einem, die „tatsächliche Durchführung der Auslieferung“ bis zur Entscheidung über den Antrag „aufzuschieben bzw mit einer solchen innezuhalten“.

Rechtliche Beurteilung

Für den subsidiären Rechtsbehelf eines ‑ wie hier ‑ nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS‑Justiz RS0122737; 14 Os 103/14z; 14 Os 28/15x).

Da demnach Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, unzulässig sind (für viele: 13 Os 47/11b, 13 Os 54/11g), war der Antrag, soweit er sich (inhaltlich) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2014, GZ 353 HR 244/14w‑128, richtet, schon deshalb zurückzuweisen.

In Betreff der Entscheidung des Oberlandesgerichts steht einer erfolgreichen Reklamation eines Verstoßes gegen Art 6 und „Art 8 bzw Art 9“ die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil das Vorbringen in diesem Umfang

im Wesentlichen mit jenem des vom Obersten Gerichtshof am 4. August 2015 zu AZ 14 Os 60/15b, 14 Os 73/15i

, geprüften Erneuerungsantrags

übereinstimmt (Art 35 Abs 2 MRK; vgl neuerlich RIS‑Justiz RS0122737; Reindl‑Krauskopf, WK‑StPO Vor §§ 363a‑c Rz 16; § 363a Rz 24, 30 ff).

Die darüber hinaus behauptete Verletzung von Art 3 MRK liegt nicht vor.

Wie bereits zu 14 Os 60/15b, 14 Os 73/15i dargelegt, kann eine Auslieferung für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte (vgl EGMR 7. 7. 1989, 14038/88, Soering/Vereinigtes Königreich, EuGRZ 1989, 314;

RIS‑Justiz

RS0123201; Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 20 Rz 40 ff mwN). Die bloße Möglichkeit von Übergriffen, die in jedem Rechtsstaat vorkommen können, macht die Auslieferung hingegen nicht unzulässig (RIS‑Justiz

RS0118200).

Die betroffene Person hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr schlüssig, anhand stichhaltiger Gründe belegbar und hinreichend konkret nachzuweisen, wobei auch die Schwere der drohenden Verletzung, das sonstige Verhalten des Mitgliedsstaats der MRK und der Umstand eine Rolle spielen, ob im Zielland fundamentale Menschenrechte verletzt werden. Auf diesen Nachweis ist nur dann zu verzichten, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS‑Justiz RS0123229, [insb T12]).

Auf eine diplomatische Zusicherung darf vertraut werden, wenn sie geeignet ist, die Gefahr für die betroffene Person zu beseitigen, sie muss aus Sicht des Gerichts verbindlich und verlässlich sein (vgl Göth‑Flemmich in WK² ARHG Vor §§ 10‑25 Rz 7).

Wenn objektive Quellen von der Anwendung oder Tolerierung von Praktiken berichten, die den Prinzipien der Konvention entgegenstehen, sind diplomatische Zusicherungen generell nicht ausreichend, um adäquaten Schutz vor Folter oder Misshandlung der ausgelieferten Person zu gewährleisten (EGMR 20. 5. 2010, 21055/09, Khaydarov/Russland; vgl auch Göth-Flemmich in WK² ARHG Vor §§ 10‑25 Rz 8). In diesen Fällen schließt es die allgemeine Menschenrechtslage im Empfangsstaat bereits von vornherein aus, irgendeine Zusicherung zu akzeptieren. Sonst wird die allgemeine Lage in einem Land selten dazu führen, dass einer Zusicherung gar kein Gewicht zugemessen werden kann (vgl EGMR 17. 1. 2012, 8139/09, Othman [Abu Qatada]/Vereinigtes Königreich;zuletzt 13 Os 27/15t, 13 Os 30/15h).

Indem der Antragsteller vorliegend unter Berufung auf diese Grundsätze aus den in der angefochtenen Entscheidung nach dem Vorgesagten erörterten Prämissen (nämlich der Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Moskau vom 17. Oktober 2014 und EGMR 10. 1. 2012, 42525/07 und 60800/08, Ananyev ua/Russland) ableitet, dass die Haftbedingungen in der Russischen Föderation grundsätzlich nicht den europäischen Standards entsprechen, setzt er den Erwägungen des Rechtsmittelgerichts bloß eigene Auffassungen entgegen, ohne eine diesem unterlaufene Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

Dass für ihn als Tadschike und Moslem die konkrete Gefahr bestehe, im Zielstaat unmenschlicher, erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein, weil es „als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden“ könne, dass Angehörige dieser Volksgruppe und Personen muslimischen Glaubens „insbesondere bei den in der Russischen Föderation gegebenen Haftbedingungen, insbesonders bei Vollzug von Freiheitsstrafen, schweren Repressalien unterliegen“, dies also im konkreten Fall „eben anzunehmen sei“ „bzw nicht ausgeschlossen werden könne“, behauptet der Antragsteller bloß, ohne solches dokumentierende objektive Quellen zu nennen. Der nach dem Vorgesagten erforderliche Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer ihm drohenden Art 3 MRK widersprechenden Behandlung im Zielstaat wurde solcherart nicht erbracht.

Abgesehen davon, dass die russischen Behörden in Bezug auf die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Verurteilung der betroffenen Person die Verfahrenserneuerung garantiert haben, welche Erklärung bereits mit der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 4. August 2015, AZ 14 Os 60/15b, 14 Os 73/15i (ON 164), als ausreichend im Sinn des Art 3 Abs 1 zweiter Satz des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsüberein-kommen sowie des § 19a Abs 2 ARHG erachtet wurde, und zu erwartende menschenrechtswidrige Behandlung in einer allfälligen Untersuchungshaft im Antrag nicht angesprochen wird, erklärt der Antragsteller nicht, weshalb „die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in einem Arbeitslager, noch dazu für die Dauer von sechs Jahren“ per se „jeglichen von der EMRK aufgestellten Grundsätzen eines von Humanität und der Wahrung der Menschenrechte geprägten Strafvollzugs“ widersprechen sollte (vgl dazu im Übrigen 14 Os 41/12d).

Soweit er die Eignung diplomatischer Zusicherungen der Russischen Föderation, adäquaten Schutz vor Folter oder Misshandlung der ausgelieferten Person zu gewährleisten, unter erneuter Berufung auf die Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Moskau vom 17. Oktober 2014 (ON 131, BS 6) global in Zweifel zieht, setzt er sich ein weiteres Mal nicht mit den dazu angestellten Erwägungen in der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung des Oberlandesgerichts auseinander (RIS‑Justiz RS0124359).

Mit Recht hob das Beschwerdegericht nämlich hervor, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Konventionsstaat der MRK handelt, der sich zur Einhaltung der darin enthaltenen Garantien verpflichtet hat (EGMR 12. 6. 2012, 54131/10, Bajsultanov/Österreich ), und vertrat unter Berufung auf die oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und unter Hinweis auf das Fehlen von Anhaltspunkten für die Nichteinhaltung von Garantieerklärungen in der Vergangenheit zutreffend die Auffassung, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Russischen Föderation nicht generell ausschließe, Zusicherungen deren Generalstaatsanwaltschaft Glauben zu schenken, zumal der genannten Behörde nach der Gesetzeslage im Zielstaat die Kompetenz zur Einwirkung auf den Strafvollzug zukommt (Art 1, 32 ff des föderalen Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation; 15 Os 110/15p).

Im Übrigen hat auch der Oberste Gerichtshof ‑ wie dargelegt ‑ in der oben zitierten Entscheidung (14 Os 60/15b, 14 Os 73/15i) in diesem Verfahren im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen Art 6 MRK eine Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation bereits als ausreichend erachtet und solcherart keine Situation systematischer Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat angenommen, die diplomatische Zusicherungen generell wertlos erscheinen ließen. Neue Entwicklungen, die eine geänderte Sichtweise erfordern würden, sind seither nicht eingetreten und wurden auch im Antrag nicht aufgezeigt.

Soweit die betroffene Person schließlich ihr noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren in Österreich ins Treffen führt, genügt der Verweis auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts, wonach aus der „Stellung als Asylwerber“ per se kein Auslieferungshindernis resultiert und dem Asylverfahren fallbezogen gerade keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine konventionswidrige Behandlung des Antragstellers im ersuchenden Staat zu gewinnen sind (BS 8 f; vgl dazu auch ausführlich: 14 Os 67/08x).

Der Erneuerungsantrag war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 3 lit a MRK als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).

Zum Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung:

Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen zu hemmen, ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS‑Justiz RS0125705). Der dennoch darauf bezogene Antrag des Erneuerungswerbers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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