European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00037.24S.0618.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13. Juli 2023, GZ 21 Hv 10/23y‑15, wurde * B* – soweit hier relevant – des Vergehens des Diebstahls im Familienkreis nach § 166 Abs 1 iVm § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der dagegen erhobenen Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und Schuld gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 4. April 2024, AZ 7 Bs 50/24x, nicht Folge, setzte jedoch in Stattgebung dessen Berufung wegen Strafe die Geldstrafe herab.
[3] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtemSchreiben vom 13. Mai 2024 begehrt * B* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 1 iVm ON 4 der Os‑Akten:) „zwecks Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder sonstigen Rechtsbehelf betreffend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. April 2024, AZ 7 Bs 50/24x“. Weiters beantragt er „die vorläufige Aussetzung der Strafeinhebung“.
[4] Der substratlose Antrag war abzuweisen, weil gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO) und Verfahrenshilfe für unzulässige oder von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077; in Bezug auf den Antragsteller siehe bereits 11 Ns 31/21d; 11 Ns 24/21z).
[5] Schon mangels eines auf die Hemmung des Strafvollzugs zustehenden Antragsrechts war auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen (RIS‑Justiz RS0125705, RS0101133).
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